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Rechtsanwälte in Europa: Finnland
Zulassung/Zuständigkeit:
Die Zulassung der Rechtsanwälte erfolgt durch den Allgemeinen Rechtsanwaltsverein, der über die Aufnahme und Zulassung entscheidet und auch in Disziplinarfragen zuständig ist.
Finnische Rechtsanwälte sind bei allen Gerichten des Landes zugelassen und postulationsfähig.
Anwalts-/Notarzwang:
Vor keinem finnischen Gericht besteht Anwaltszwang, d.h. jede Partei kann sich ohne Rechtsanwalt selbst vertreten.
Nur bei Grundstückskaufverträgen besteht Notarzwang durch den „Notarius Publicus“ beim jeweiligen örtlichen Magistrat.
Prozesskostenhilfe/Pflichtverteidiger:
Auf Antrag wird durch das Gericht der Hauptsache - auch Ausländern - Prozesskostenhilfe bewilligt, wenn der Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung zu tragen. Bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe trägt der Staat nicht nur die Verfahrenskosten und die Kosten des eigenen Anwalts, sondern auch die Rechtsanwaltskosten der Gegenseite.
Das finnische Recht kennt in Strafsachen keine „Pflichtverteidigung“. Da Inhaftierte Anspruch auf einen Rechtsanwalt ihrer Wahl haben, kann bei ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen ein Antrag bei Gericht auf Kostenübernahme gestellt werden.
Anwaltsgebühren:
Gebührentabellen sind in Finnland unbekannt, da sich das Honorar des Rechtsanwalts nicht am Streitwert, sondern am Zeitaufwand orientiert. Die Höhe des Stundensatzes wird individuell vereinbart. Erfolgshonorare sind zulässig, jedoch unüblich.
Rechtsanwaltskammer:
Finnischer Rechtsanwaltsverband
Suomen Asianajajaliitto
Simonkatu 12 B 20
00 100 Helsinki
Fon: 00358 9 68 66 12 0 Fax: 00358 9 68 66 12 99
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