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Vor Öffnen einer Druckerpatrone ist auf die Verpackung zu achten
(AG Daun, Beschl. v. 22.12.2003 - 3 C 222/03) Leitsatz der Redaktion:
Wird die Verpackung einer gekauften Druckerpatrone zum Einsetzen der Patrone geöffnet und erst dann festgestellt, dass es sich um eine Farbpatrone statt einer schwarzen Patrone handelt, ist für die Verschlechterung Wertersatz zu leisten, da die Verpackung in der Regel optisch und schriftlich eindeutig ist. Die Antragstellerin (Ast.) begehrte Prozesskostenhilfe (PKH) für eine beabsichtigte Klage, mit der sie einen Kaufvertrag über eine Druckerpatrone rückabwickeln will. Der 14-jährige Sohn der Ast. sollte in ihrem Auftrag eine Patrone für einen Tintenstrahldrucker, Farbe schwarz kaufen. Gegen Bezahlung des Kaufpreises von EUR 36,- ist diesem allerdings eine Farbpatrone ausgehändigt worden. Als die Ast. die Patrone zu Hause ausgepackt hat und installieren wollte, hat sie den Irrtum festgestellt. Dennoch lehnte die Antragsgegnerin (Ag.) einen Umtausch sowie die Rückzahlung des Kaufpreises ab, weil die Originalverpackung geöffnet wurde.
Das AG hat den Antrag auf Gewährung von PKH zurückgewiesen, da die beabsichtigte Klage keine hinreichenden Erfolgsaussichten habe.
Grundsätzlich stehe zwar der Ast. ein Rücktrittsrecht gem. §§ 437, 440 BGB zu; diesem Recht stehe jedoch eine Verpflichtung zum Wertersatz gegenüber, die sich aus § 346 II Nr.3 BGB ergebe. Die Käuferin habe nämlich zum bestimmungsgemäßen Gebrauch die versiegelte Originalverpackung geöffnet und daher den empfangenen Gegenstand verschlechtert. Diese Pflicht zum Wertersatz entfalle auch nicht nach § 346 III Nr.3, da die Käuferin nicht die in eigenen Angelegenheiten zu fordernde Sorgfalt beobachtet habe. Die Verpackung sei optisch und schriftlich so deutlich, dass der Käuferin auch bei geringster Aufmerksamkeit nicht hätte entgehen können, dass es sich nicht um eine Patrone mit schwarzer Farbe, sondern um eine Farbpatrone gehandelt habe.
Quelle: AG Daun online
[§§ 346, 437, 440 BGB]
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