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Parallelverkehr mit Bussen: Bei deutlichem Preisvorteil gegenüber Bahnfahrt genehmigungsfähig
Ein Linienfernverkehr mit Bussen kann unter Umständen genehmigt werden, auch wenn die Strecke bereits von der Bahn bedient wird. Wie aus einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) hervorgeht, kommt dies insbesondere dann in Betracht, wenn die Fahrpreise im Busverkehr deutlich günstiger sind als die entsprechenden Bahnpreise. In dem zugrunde liegenden Fall hob das Gericht die angegriffene Linienverkehrsgenehmigung aber dennoch auf. Denn es war versäumt worden, der Bahn die erforderliche Möglichkeit zu einer Ausgestaltung ihres Schienenverkehrs einzuräumen.
Im November 2005 war einem Busunternehmen genehmigt worden, einen Linienbusverkehr vom Frankfurter zum Dortmunder Hauptbahnhof mit Zwischenhalten in Bonn, Köln, Duisburg, Essen und Bochum einzurichten und zu betreiben. Die DB Fernverkehr AG war damit nicht einverstanden und klagte. Allein günstigere Fahrpreise könnten die Genehmigung eines Parallelverkehrs zu dem von ihr angebotenen Schienenverkehr nicht rechtfertigten, der schneller und bequemer sei. Nachdem die Klage der Bahn zunächst keinen Erfolg hatte, hob das BVerwG die Genehmigung auf.
Allerdings halten die Bundesrichter es für rechtens, wenn eine Genehmigungsbehörde deutlich günstigeren Fahrpreisen das ausschlaggebende Gewicht beimisst und deswegen den Betrieb eines zusätzlichen Linienbusverkehrs genehmigt. Ein Verkehrsbedürfnis für den Linienbusverkehr habe insbesondere bei dem Teil der Bevölkerung gesehen werden können, der aus finanziellen Gründen nicht in der Lage sei, die Verkehrsangebote der Bahn und die damit verbundenen Vorteile hinsichtlich Schnelligkeit und Komfort zu nutzen, so das BVerwG.
Die erteilte Genehmigung sei aber deshalb aufzuheben, weil die Genehmigungsbehörde die DB Fernverkehr AG nicht in der gebotenen Form zu einer Ausgestaltung des bereits vorhandenen Schienenverkehrs aufgefordert habe.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 24.06.2010, BVerwG 3 C 14.09
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