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Gesetzlich Krankenversicherte: Können von kassenärztlicher Vereinigung Auskunft über medizinische Behandlungen verlangen
Gesetzlich Krankenversicherte können von kassenärztlichen Vereinigung (KV), die für sie zuständig ist, Auskunft über dort gespeicherte personenbezogene Sozialdaten verlangen. Das gilt zumindest dann, wenn der KV dadurch kein unverhältnismäßiger Aufwand entsteht, wie das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen entschieden hat.
Im zugrunde liegenden Fall hatte ein gesetzlich Krankenversicherter die für ihn zuständige kassenärztliche Vereinigung um Auskunft gebeten, welche medizinischen Leistungen sie in den letzten vier Jahren seiner Mitgliedschaft abgerechnet habe. Er benötigte diese Angaben für die Beantragung einer Berufsunfähigkeitsversicherung.
Die beklagte kassenärztliche Vereinigung erteilte lediglich eine so genannte Versichertenauskunft für das Geschäftsjahr vor der Antragstellung. Sie meinte, der Kläger könne keine Auskunft über Daten hinsichtlich Behandlungen Jahren verlangen, die weiter zurückliegen. Dazu verwies sie auf eine Regelung im Recht der gesetzlichen Krankenkassen.
Diese Argumentation ließen weder das Sozialgericht noch das LSG gelten. Der Kläger habe auch einen Anspruch auf Auskünfte für länger zurückliegende Zeiträume. Dies folge aus der entsprechenden Regel des allgemeinen Sozialrechts. Der dort geregelte allgemeine Auskunftsanspruch sei Ausfluss des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung. Um es einzuschränken, hätte es einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung bedurft, die aber fehle, so das LSG. Es sei nirgendwo erkennbar, dass der Gesetzgeber den allgemeinen Auskunftsanspruch für das Recht der gesetzlichen Krankenversicherung habe einschränken wollen.
Allerdings bestehe der Auskunftsanspruch des Klägers nicht unbeschränkt, fügt das LSG hinzu. Vielmehr seien seine privaten Interessen mit dem sachlichen und personellen Aufwand, den die Auskunft der betroffenen Behörde verursache, abzuwägen. Im Fall des Klägers habe diese Abwägung ergeben, dass er Auskunft nur für ein weiteres Jahr rückwirkend und nur insoweit verlangen konnte, wie seine Sozialdaten von der EDV der Beklagten gespeichert waren.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, weil das LSG wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falles die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen hat.
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, L 5 KR 153/09
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