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Gentests an Embryonen: Bundesgerichtshof bestätigt Freispruch eines Frauenarztes

Die Präimplantationsdiagnostik zur Entdeckung schwerer genetischer Schäden des extrakorporal erzeugten Embryos ist nicht strafbar. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden und den Freispruch eines Frauenarztes mit dem Schwerpunkt Kinderwunschbehandlung, dem eine dreifache strafbare Verletzung des Embryonenschutzgesetzes vorgeworfen worden war, bestätigt.

In den Jahren 2005 und 2006 hatten sich drei Paare mit dem Ziel einer extrakorporalen Befruchtung an den Frauenarzt gewandt. In allen Fällen wies einer der Partner genetische Belastungen auf. Aufgrund dessen bestand die Gefahr, dass auch die erzeugten Embryonen genetisch belastet sein würden. Ein Abort, eine Totgeburt, ein Versterben des Neugeborenen nach der Geburt oder die Geburt eines schwerkranken Kindes war hochwahrscheinlich. Im Hinblick auf die Gefahrenlage und dem Wunsch seiner Patienten entsprechend führte der Angeklagte jeweils eine so genannte Präimplantationsdiagnostik (PID) an nicht zu einem lebensfähigen Organismus entwicklungsfähigen Zellen durch. Die Untersuchung diente dem Zweck, nur Embryonen ohne genetische Anomalien übertragen zu können. Dies geschah in allen Fällen. Embryonen mit festgestellten Chromosomenanomalien wurden hingegen nicht weiter kultiviert und starben in der Folge ab.

Der BGH stellte fest, dass aus den in Betracht kommenden Bestimmungen des Embryonenschutzgesetzes (ESchG) nicht mit der Bestimmtheit, die im Strafrecht erforderlich sei, ein Verbot der PID abgeleitet werden könne. Die Richter fügten hinzu, dass die PID den Embryo nach derzeitigem medizinisch-naturwissenschaftlichem Kenntnisstand überdies nicht schädigt.

Auch laufe sie dem Zweck des ESchG, Embryonen vor Missbräuchen zu schützen, nicht zuwider. Das ESchG erlaube die extrakorporale Befruchtung zur Herbeiführung einer Schwangerschaft ohne weitere Einschränkungen. Ein strafbewehrtes Gebot, Embryonen auch bei genetischen Belastungen der Eltern ohne Untersuchung zu übertragen, berge hohe Risiken in sich. Vor allem ist nach Ansicht des BGH zu besorgen, dass sich die Schwangere im weiteren Verlauf nach einer ärztlicherseits angezeigten und mit denselben Diagnosemethoden durchgeführten Pränataldiagnostik, hinsichtlich derer eine ärztliche Aufklärungspflicht besteht, für einen Schwangerschaftsabbruch entscheide. Die PID sei geeignet, solch schwerwiegende Gefahren zu vermindern. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber sie verboten hätte, wenn sie bei Erlass des EschG schon zur Verfügung gestanden hätte.

Allerdings betont der BGH, dass seine Entscheidung nur die Untersuchung von Zellen auf schwerwiegende genetische Schäden zur Verminderung der genannten Gefahren im Rahmen der PID zum Gegenstand gehabt habe. Einer unbegrenzten Selektion von Embryonen anhand genetischer Merkmale, etwa die Auswahl von Embryonen, um die Geburt einer «Wunschtochter» oder eines «Wunschsohnes» herbeizuführen, sei damit nicht der Weg geöffnet.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 06.07.2010, 5 StR 386/09

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