Gründungsförderung
Einleitung
Die "Ich-AG" - zum Unwort des Jahres 2002 gekürt - bezeichnet die
Vorstufe zu einer vollwertigen Selbstständigkeit, die seit dem 2003 besonders
gefördert wird: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die durch Aufnahme
einer selbstständigen Erwerbstätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden, konnten
vom Arbeitsamt einen Existenzgründungszuschuss erhalten und von anderen
Vergünstigungen profitieren.
Zum 1. August 2006 wurden der Existenzgründungszuschuss (Ich-AG)
und das Überbrückungsgeld durch ein einheitliches Förderinstrument ersetzt.
Mit dem neuen Gründungszuschuss wird die Möglichkeit geschaffen, arbeitslose
Menschen gezielter beim Einstieg in eine erfolgreiche Selbständigkeit
zu unterstützen.
Mit "Ich-AG" und Überbrückungsgeld gab es zwei Angebote, die sich an
den gleichen Kreis von Antragstellern wendeten. Die beiden Angebote hatten
aber teilweise unterschiedliche Voraussetzungen und boten verschiedene
Leistungen.
- Für die "Ich-AG" mit ihrer pauschalen Förderung, ihrer sozialen Absicherung
und der längeren Förderdauer haben sich viele Frauen entschieden.
- Das Überbrückungsgeld war für Menschen mit einem hohen Anspruch auf
Arbeitslosengeld attraktiv.
Für Arbeitsuchende machte das Nebeneinander von zwei Fördermöglichkeiten
die Entscheidung unnötig kompliziert.
Ziel des neuen Gründungszuschusses ist es, die positiven Erfahrungen
aus der "Ich-AG" mit den langjährigen hohen Gründungserfolgen des Überbrückungsgeldes
zu vereinen. Außerdem geht es darum, Fördermittel effizienter einzusetzen
und die Förderung für die Existenzgründer transparenter zu machen. Dabei
wird allerdings auch berücksichtigt, dass nicht jeder zum Unternehmer
geboren und dass nicht jede Gründungsidee realisierbar ist. Durch höhere
Anforderungen an die Person des Existenzgründers und seines Konzeptes
soll die Qualität der geförderten Gründungen weiter verbessert, sowie
Mitnahme- und Missbrauchseffekte verringert werden.
Der Ratgeber gibt einen Überblick über die alte und neue Förderung von
Existenzgründungen.
Inhaltsverzeichnis
Existenzgründungszuschuss
Der Existenzgründungszuschuss ist ein monatlicher pauschaler Zuschuss,
der vorrangig der sozialen Sicherung dient. Er konnte bis Ende Juni 2006
beantragt werden und wird längstens drei Jahre lang gewährt (§ 421
Buchstabe l SGB III). Da die Förderung bis zu drei Jahre
lang bezogen werden kann, endet die letzten Förderung am 30. Juni
2009.
Der Zuschuss beträgt:
- im ersten Jahr 600 Euro monatlich.
- im zweiten Jahr 360 Euro monatlich.
- im dritten Jahr 240 Euro monatlich.
Der Zuschuss ist steuerfrei und unterliegt nicht dem Progressionsvorbehalt.
Das bedeutet, diese steuerfreien Einnahmen werden nicht zur Ermittlung
des Steuersatzes herangezogen. Er wird für jeweils für ein Jahr bewilligt
und dann verlängert, wenn man die Fördervoraussetzungen nachweisen kann.
Falls eine Sperr- oder eine Säumniszeit vorlagt verkürzte sich die Dauer
der Förderung dementsprechend, wobei jedoch die bereits verstrichene Sperr-
oder Säumniszeit berücksichtigt wird.
Neue Existenzgründer können den Existenzgründungszuschuss
nicht mehr begehren.Stattdessen steht Ihnen unter Umständen der neue
Gründungszuschusses zu (siehe nachfolgender Abschnitt).
Inhaltsverzeichnis
Neuer Gründungszuschuss
Seit dem 1. August 2006 sind Existenzgründungszuschuss (Ich-AG)
und Überbrückungsgeld durch das einheitliche Förderinstrument des neuen
Gründungszuschusses ersetzt worden. Mit diesem soll wird die Möglichkeit
geschaffen werden, Arbeitslose gezielter beim Einstieg in eine erfolgreiche
Selbständigkeit zu unterstützen.
Der Gründungszuschuss wird in zwei Phasen gezahlt:
- Gründerinnen und Gründer erhalten für neun Monate monatlich einen
Zuschuss zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe ihres zuletzt bezogenen
Arbeitslosengeldes. Zur sozialen Absicherung wird in dieser Zeit zusätzlich
ein Betrag von 300 Euro gezahlt, der es ermöglicht, sich freiwillig
in den gesetzlichen Sozialversicherungen abzusichern.
- Nach neun Monaten wird davon ausgegangen, dass sich die Gründung
soweit gefestigt und am Markt bewährt hat, dass der Lebensunterhalt
aus der selbstständigen Tätigkeit bestritten werden kann. Um die soziale
Absicherung auch danach zu gewährleisten, kann die Agentur für Arbeit
für weitere sechs Monate 300 Euro monatlich bewilligen. Voraussetzung
dafür ist, dass eine intensive Geschäftstätigkeit vorliegt. Das muss
vom Gründer belegt werden.
Sofern vor dem 1. August 2006 mit einer Förderung der Existenzgründung
durch Existenzgründungszuschuss und Überbrückungsgeld begonnen
wurde, bleibt die von den Änderungen unberührt und wird wie bisher weiter
gefördert.
Arbeitslose, die ihre Gründungsvorbereitungen unter den Bedingungen des
Überbrückungsgeldes begonnen haben, nach dem 31. Juli 2006 gründen
und ausschließlich wegen eines zu geringen Restanspruchs auf Arbeitslosengeld
keinen Anspruch auf einen Gründungszuschuss haben, konnten noch bis 31. Oktober
2006 mit dem Überbrückungsgeld gründen.
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Sozialversicherung
Auf dem Weg in eine sich selbst tragende Selbstständigkeit sind Existenzgründerinnen
und -gründer während der Bezugszeit des Zuschusses nicht automatisch in
den Schutz der gesetzlichen Rentenversicherung eingebunden. Dafür werden
neben dem eigentlichen Gründungszuschuss für die soziale Absicherung pauschal
monatlich 300 Euro gezahlt. Damit ist aber keine Pflicht verbunden,
sich sozial abzusichern.
Eine Rentenversicherungspflicht kann sich allerdings aus einer Kammerzugehörigkeit
ergeben.
Existenzgründerinnen und -gründer haben Zugang zur Renten-, Kranken-,
Pflege- und Unfallversicherung. Auch wenn keine Pflicht besteht, sollte
zumindest eine Krankenversicherung abgeschlossen werden. Wer sich freiwillig
gesetzlich krankenversichert, muss als Selbstständiger normalerweise dafür
einen monatlichen Mindestbeitrag auf Basis der monatlichen Bezugsgröße
in Höhe von 1.837,50 Euro zahlen.
Einzelheiten zu den den verschiedenen Sozialversicherungen (gesetzliche
Rentenversicherung, gesetzliche Krankenversicherung, gesetzliche Pflegeversicherung,
gesetzliche Unfallversicherung, gesetzliche Arbeitslosenversicherung)
enthalten die nachfolgenden fünf Abschnitte.
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Gesetzliche Rentenversicherung
Für ehemalige Ich-AG-Gründer besteht Versicherungspflicht, so lange sie
den Existenzgründungszuschuss beziehen. Seit 1. Januar 2003 mussten
und müssen grundsätzlich alle pflichtversicherten Selbstständigen
in den ersten drei Jahren nach Aufnahme ihrer Tätigkeit Beiträge
zur Rentenversicherung nur auf ein Arbeitseinkommen entsprechend der halben
monatlichen Bezugsgröße leisten.
Im Rahmen des neuen Gründungszuschusses steht es frei, eine individuelle
Altersabsicherung zu betreiben.
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Gesetzliche Krankenversicherung
Ich-AG-Gründern wurde die Möglichkeit der freiwilligen Mitgliedschaft
in der gesetzlichen Krankenkasse eingeräumt. Bei der "Ich-AG" wurden als
beitragspflichtige Einnahmen mindestens ein Sechzigstel der monatlichen
Bezugsgröße zugrunde gelegt.
Diese freiwillige gesetzliche Krankenversicherung steht auch im Rahmen
des Gründungszuschusses offen. Hierbei richtet sich die Höhe nach dem
monatlichen Mindestbeitrag auf Basis der monatlichen Bezugsgröße in Höhe
von 1.837,50 Euro zahlen.
Liegt das tatsächliche monatliche Arbeitseinkommen inklusive des Gründungszuschusses
über dem Mindestbeitrag, ist das tatsächliche Arbeitseinkommen zur Berechnung
der Krankenversicherungsbeiträge maßgebend.
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Gesetzliche Pflegeversicherung
Freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung müssen
eine Pflegeversicherung abschließen. Sie können sich aber davon befreien
lassen, wenn sie (und ihre Angehörigen oder Lebenspartner) sich schon
privat gegen Pflegebedürftigkeit versichert haben.
Der monatliche Beitrag zur Pflegeversicherung liegt bei zirka 20 Euro.
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Gesetzliche Unfallversicherung
Bei Ich-AG-Gründern kann sich - wie bei anderen Selbstständigen - die
Versicherung kraft Satzung der jeweiligen Unfallversicherungsträger auch
auf Unternehmer erstrecken. Die Beiträge müssen sie selbst in voller Höhe
tragen (§ 3 SGB VII).
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Arbeitslosenversicherung
Bei der Arbeitslosenversicherung ist zu unterscheiden, ob die Existenzgründung
mit Existenzgründungszuschuss (Ich-AG) oder dem neuen Gründungszuschuss
gefördert wird.
- Ich-AG
In der Arbeitslosenversicherung werden die Ich-AG-Gründer nicht unmittelbar
in den Schutz einbezogen. Wie sonst auch, begründen Zeiten einer selbstständigen
Tätigkeit keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld oder auf andere beitragsabhängige
Leistungen. Das Dritte Buch des Sozialgesetzbuches (SGB III) sieht
jedoch eine begrenzte Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes vor.
- Gründungszuschuss
Der mit Gründungszuschuss geförderte Existenzgründer
hat bei Aufgabe der Selbgstständigkeit und Eintritt der Arbeitslosigkkeit
ein Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn er innerhalb der Rahmenfrist
in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat. Diese Rahmenfrist
umfasst in der Regel die letzten zwei Jahre vor der Arbeitslosmeldung.
Zeiten der freiwilligen Weiterversicherung werden als Versicherungspflichtverhältnis
berücksichtigt.
Wer vor Beginn der selbstständigen Tätigkeit Arbeitslosengeld bezogen
haben, kann diesen Anspruch mit seiner Restdauer wieder geltend machen,
wenn nach Entstehung des Anspruchs noch keine vier Jahre verstrichen
sind.
Wichtig: Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld mindert sich um
die Anzahl von Tagen, für die Anspruch auf einen Gründungszuschuss in
Höhe des zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes erfüllt worden ist.
Neu: Existenzgründer können sich seit dem 1. Februar 2006 unter
bestimmten Voraussetzungen freiwillig gegen Arbeitslosigkeit versichern.
Dieses Angebot können auch Arbeitslose während der Förderzeit nutzen.
Sie müssen es aber nicht, denn ihr ehemaliger Anspruch auf Arbeitslosengeld
erlischt erst nach vier Jahren. Über Einzelheiten informiert
die Bundesagentur für Arbeit.
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Steuerliche Förderung
Empfehlenswert ist es, sich bereits vor der Gründung eines Steuerberaters
zu bedienen, wenn zukünftig die Buchführung und/ oder Steuererklärungen
durch einen Steuerberater erstellt werden soll. Denn so kann die Zusammenarbeit
mit ihm schon in dieser Phase getestet werden.
Erleichterungen ergeben sich für Eistenzgründer vor allem bei
- Buchführungspflichten
- Umsatzsteuerpflicht
- Einnahme-Überschussrechnung
Ein Steuerpflichtiger, der weder als Kaufmann noch als Nichtkaufmann
im Handelsregister eingetragen ist, ist zur Buchführung nur verpflichtet,
wenn er mindestens 350.000 Euro (ab 2007: 500.000 Euro) Jahresumsatz
oder mindestens 30.000 Euro Jahresgewinn erzielt und vom Finanzamt
zur Buchführung aufgefordert wurde. Die Grenzen für die Buchführungspflicht
gelten für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2003 beziehungsweise
31. Dezember 2006 beginnen. Unter den Grenzen liegende Gewerbetreibende
müssen nur eine Einnahmen-Überschussrechnung erstellen (siehe übernächster
Absatz).
Kleinunternehmer haben generell die Möglichkeit, keine Umsatzsteuer zu
erheben. Sie dürfen dann aber auch keine Vorsteuer abziehen. Diese Kleinunternehmerregelung
kann jeder Unternehmer nutzen, wenn sein Umsatz im Vorjahr nicht höher
war als 17.500 Euro und im laufenden Jahr nicht höher sein wird als
50.000 Euro.
Nicht Bilanzierende dürfen eine vereinfachte Einnahmen-Überschussrechnung
nach § 4 Absatz 3 Einkommensteuergesetz (EStG) erstellen, müssen
dem Finanzamt aber gemäß § 60 Absatz 4 Einkommensteuer-Durchführungs-Verordnung
(EStDV) eine standardisierte "Anlage EÜR" einreichen. Dieses
Formular ist seit 2005 verpflichtend. Die Abgabe kann lediglich entfallen,
wenn die Betriebseinnahmen maximal 17.500 Euro betragen. Die Einnahmehöhe
ist jedes Jahr zu prüfen, bei Neugründung muss sie aber nicht zeitanteilig
hochgerechnet werden. Bei geringen Einnahmen reicht auch weiterhin die
formlose bisherige Gewinnermittlung. Geben Selbstständige das Formular
oberhalb der Grenze nicht ab, kann dies mit Androhung und Festsetzung
eines Zwangsgeldes durchgesetzt werden.
Abgefragt werden neben den Betriebseinnahmen und -ausgaben besonders die
für steuerliche Zwecke ermittelten Angaben über nicht abziehbare Aufwendungen
wie Bewirtungskosten, Arbeitszimmer oder Geschenke. Darüber hinaus geht
es um die Ermittlung des Privatanteils bei Pkw oder Telefon.
Die "Anlage EÜR" wurde für 2006 komplett erneuert.
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Voraussetzungen für Existenzgründungszuschuss
Der Existenzgründungszuschuss, besser bekannt als "Ich-AG",
wurde bis Juni 2006 grundsätzlich unter folgenden Voraussetzungen
gewährt:
- Die Arbeitslosigkeit wurde beendet.
- Vor Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit zahlte das Arbeitsamt Arbeitslosen-
oder Unterhaltsgeld oder leistete Arbeitslosenhilfe.
- Die Existenzgründer waren zuvor als Arbeitnehmer in einer Arbeitsbeschaffungs-
oder Strukturanpassungsmaßnahme beschäftigt.
- Nach Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit liegt das Arbeitseinkommen
während eines Jahres nicht über 25.000 Euro. Das Arbeitseinkommen
aus einer selbstständigen Tätigkeit ist der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften
des Einkommenssteuerrechts ermittelte Gewinn (§ 15 SGB IV).
Die Einkommensgrenze von 25.000 Euro wird auch dann nicht erhöht,
wenn Familienangehörige mitarbeiten ("Familien-AG").
Ursprünglich durften die Existenzgründer keinen Arbeitnehmer beschäftigen,
also selbst kein Arbeitgeber sein. Die Mitarbeit von Familienangehörigen
- im Sinne der Erweiterung der Ich-AG zu einer so genannten "Familien-AG"
- war dagegen möglich. Diese Bedingung wurde mit dem "Kleinunternehmerförderungsgesetz"
vom 11. Juli 2003 rückwirkend zum 1. Januar 2003 wieder aufgehoben.
Für die Frage der Scheinselbstständigkeit wird die Abgrenzung zwischen
abhängiger und selbstständiger Tätigkeit von den Regelungen zur Ich-AG
nicht berührt. Es bleibt beim Grundsatz der Bewertung im Einzelfall. Und
es gilt: Arbeitslose, deren Ich-AG vom Arbeitsamt gefördert wird, müssen
selbstständige Existenzgründer sein. Wer keiner selbstständigen Tätigkeit
nachgehen will, erhält auch keine Unterstützung.
Die Einkommensgrenze von 25.000 Euro umfasst auch Einnahmen aus
Nebentätigkeiten. Bestehen also eine oder mehrere zusätzliche (abhängige)
Beschäftigungen, so werden die daraus erzielten Einkünfte mit dem Arbeitseinkommen
der Ich-AG zusammengerechnet und bei der Überprüfung der Obergrenze von
25.000 Euro im Jahr berücksichtigt. Wird die Grenze für das Arbeitseinkommen
von 25.000 Euro entgegen der Erwartung im Bewilligungsjahr überschritten,
so fällt der Existenzgründungszuschuss für die Zukunft weg. In den zurückliegenden
zwölf Monaten schon gezahlte Zuschüsse müssen nicht erstattet werden,
auch wenn die Einkommensgrenze bereits während des Jahres überschritten
wurde. Diese Regelung ermöglicht Gründern einer Ich-AG Planungssicherheit
- und vermeidet aufwendige Verwaltungsverfahren.
Steuertipp: Existenzgründer mit einem höheren Einkommen können mit dem
Überbrückungsgeld nach § 57 SGB III gefördert werden, das für
die Dauer von sechs Monaten gewährt wird (siehe nachfolgender Abschnitt).
Falls die Existenzgründer mit ihrer "Ich-AG" scheitern sollten, sieht
das Arbeitsförderungsgesetz eine begrenzte Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes
vor: So kann ein vor der Existenzgründung bestehender (Rest-)Anspruch
auf Arbeitslosengeld bis zu vier Jahre nach der Entstehung des Leistungsanspruches
wieder geltend gemacht werden (§ 147 SGB III).Bezieher von Arbeitslosenhilfe,
die eine selbstständige Tätigkeit aufnehmen, können den Leistungsanspruch
bis zu drei Jahre nach dem letzten Bezugstag wieder geltend machen
(§ 196 SGB III).
Seit dem 1. November 2004 ist der Existenzgründerzuschuss - wie
schon bisher zuvor das Überbrückungsgeld - an die Vorlage einer Tragfähigkeitsbescheinigung
gebunden. Der Existenzgründer muss also eine Art Businessplan erstellen
und dazu einen Kapitalbedarfs- und Finanzierungsplan, eine Umsatz- und
Rentabilitätsvorschau, einen Lebenslauf mit Befähigungsnachweis beifügen.
Das Ganze muss mit dem Testat einer fachkundigen Stelle (z. B. Industrie-
und Handelskammer, Handwerkskammer, berufsständische Kammer, Fachverband
oder Bank) versehen sein, dass die Existenzgründung tragfähig ist.
Inhaltsverzeichnis
Voraussetzungen für Überbrückungsgeld
Als Alternative zum Existenzgründungszuschuss (siehe vorheriger Abschnitt)
konnte die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit vom Arbeitsamt unterstützt
werden, indem es bis Ende Juni 2006 ein Überbrückungsgeld nach § 57
SGB III gewährte.
Es wurde allerdings nur für sechs Monate gezahlt.
Beide Leistungen der Arbeitsförderung konnten nicht gleichzeitig erfolgen
(§ 421 l Absatz 4 SGB III).
Die Zielsetzung ist in beiden Fällen gleich, es bestehen aber unterschiedliche
Zwecke und Fördervoraussetzungen. So dient das Überbrückungsgeld der Sicherung
des Lebensunterhalts in den ersten sechs Monaten der Selbstständigkeit,
während der Existenzgründungszuschuss zur sozialen Sicherung während einer
bis zu dreijährigen "Startphase" gedacht ist.
| |
Existenzgründungszuschuss |
Überbrückungsgeld |
| Rechtsgrundlage: |
§ 421 l SGB III |
§ 57 SGB III |
| Rechtsanspruch: |
ja |
bis 31.12.2003: nein (Kann-Bestimmung)
ab 01.01.2004: ja |
| Höchstdauer der Förderung: |
drei Jahre |
sechs Monate |
| Förderhöhe: |
im 1. Jahr: 600 Euro pro Monat
im 2. Jahr: 360 Euro pro Monat
im 3. Jahr: 240 Euro pro Monat |
Höhe des Arbeitslosengeldes oder der Arbeitslosenhilfe
zzgl. Sozialversicherungsbeiträge (+ zirka 65 % / 42 %) |
| Voraussetzung: |
vorhiger tatsächlicher Bezug von Arbeitslosengeld oder -hilfe oder
Beschäftigung in einer ABM- oder Strukturanpassungsmaßnahme |
bereits zur Abwendung einer drohenden Arbeitslosigkeit und bei Anspruch
auf Arbeitslosengeld oder -hilfe |
| Einkommensgrenze: |
25.000 Euro pro Jahr |
keine |
| Nachweis der wirtschaftlichen Tragfähigkeit |
bis 31.12.2003: nicht erforderlich
ab 01.01.2004: erforderlich |
erforderlich |
| Beschäftigung von fremden Mitarbeitern: |
zulässig (rückwirkend zum 01.01.2003) |
zulässig |
| steuerliche Behandlung |
steuerfrei
ohne Progressionsvorbehalt |
steuerfrei
bis 31.12.2002: mit Progressionsvorbehalt
ab 01.01.2003. ohne Progressionsvorbehalt |
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Voraussetzungen für Gründungszuschuss
Um den Gründungszuschuss, die neue Existenzgründerförderung
zu erhalten, müssen Gründerinnen und Gründer folgende sechs Voraussetzungen
erfüllen:
- Arbeitslosigkeit:
Gründer müssen arbeitslos sein und ihre Arbeitslosigkeit durch die Existenzgründung
beenden. Ein direkter Übergang von Beschäftigung in eine geförderte
Selbstständigkeit ist nicht möglich. Somit muss der Gründungswillige
Anspruch auf Arbeitslosengeld oder andere Entgeltersatzleistungen haben,
die nach dem SGB III gewährt werden. Dazu gehören beispielsweise:
Arbeitslosen- und Teilarbeitslosengeld, Insolvenzgeld, Kurzarbeitergeld,
Übergangsgeld und geförderte Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen.
Bezieher des Arbeitslosengelds II (ALG II oder Hartz IV)
haben hingegen keinen Anspruch auf den Gründungszuschuss.
- Tragfähigkeit:
Wie bei der bisherigen Förderung auch, wird die Stellungnahme einer
fachkundigen Stelle über die Tragfähigkeit des Existenzgründungsvorhabens
verlangt.
Fachkundige Stellen können unter anderem Industrie- und Handelskammern,
Handwerkskammern, Kreditinstitute oder Gründungszentren sein.
Fachkundige Stellen können auch Einrichtungen sein, deren Tätigkeitsschwerpunkt
in der Existenzgründungsberatung und -vorbereitung liegt.
Grundsätzlich kann der Gründer die fachkundige Stelle frei wählen, sollte
aber vorab mit der Arbeitsagentur abgestimmt werden.
- Kenntnisse:
Gründerinnen und Gründer müssen die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten
zur Ausübung der selbstständigen Tätigkeit haben. Bei begründeten Zweifeln
kann die Agentur für Arbeit die Teilnahme an einer Eignungsfeststellung
oder einem Kurs zur Vorbereitung von Existenzgründungen verlangen.
- Arbeitslosengeld:
Gründerinnen und Gründer werden nur noch gefördert, wenn sie noch über
einen Restanspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens 90 Tagen
verfügen. Damit verbleibt Arbeitslosen ausreichend Zeit für eine (Neu-)Orientierung
am Arbeitsmarkt. Gleichzeitig werden jedoch Anreize für eine frühzeitige
Gründung gesetzt und Kosten reduziert. Der noch bestehende Anspruch
auf Arbeitslosengeld wird während der Förderung verbraucht. Das heißt:
Für jeden Tag der Förderung sinkt der Anspruch auf Arbeitslosengeld
um einen Tag.
- Hauptberufliche Tätigkeit:
Die geförderte Tätigkeit muss der Haupterwerb des Existenzgründers sein.
Dabei muss die wöchentliche Arbeitszeit mit Aufnahme der selbstständigen
Tätigkeit mehr als 15 Stunden betragen.
- Selbstständige Tätigkeit:
Bei der aufgenommenen Tätigkeit muss es sich zweifelsfrei um eine selbstständige
und keine Scheinselbstständigkeit handeln. Dabei kann der Gründer auch
in einen bestehenden Betrieb eintreten oder einen solchen übernehmen.
Hierbei kommt es nicht auf seine Einkommenssituation an.
Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn nach Beendigung einer Förderung
der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit nach dem SGB III noch
keine 24 Monate vergangen sind.
Geförderte Personen haben ab dem Monat, in dem sie das 65. Lebensjahr
vollenden, keinen Anspruch auf einen Gründungszuschuss.
Inhaltsverzeichnis
Antrag auf Förderung
Der Antrag auf Gründungszuschuss ist vor der Aufnahme einer selbstständigen
Tätigkeit bei der für den jeweiligen Wohnsitz zuständigen Agentur für
Arbeit zu stellen, die auch den Antragsvordruck ausgibt.
Der fachkundigen Stelle sind zur Beurteilung des Gründungsvorhabens vorzulegen:
- eine Kurzbeschreibung des Existenzgründungsvorhabens
- der Lebenslauf
- etwaige für die Gründung notwendige Zeugnisse und Zulassungen
- eine Umsatz- und Rentabilitätsplanung und bei Kreditbedarf ein Kapitalbedarfs-
und Finanzierungsplan
Inhaltsverzeichnis
Weitere Fördermöglichkeiten
Neben dem Gründungszuschuss gibt es für Existenzgründer
noch weitere Hilfen:
- nach dem Dritten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB III):
Arbeitslose, die beabsichtigen, eine selbstständige Existenz zu gründen,
können zur Vorbereitung an einem entsprechenden Gründerseminar im Rahmen
einer Weiterbildung oder einer Trainingsmaßnahme teilnehmen.
- nach dem Europäischen Sozialfonds (ESF):
Bei Bezug von Überbrückungsgeld, eines Existenzgründungszuschusses oder
eines Gründungszuschusses kann die selbstständige Tätigkeit im ersten Jahr
nach der Gründung durch ein Coaching begleitet werden. Ziel des Coachings
ist, Existenzgründer bei der Bewältigung und Lösung von Problemen in
der Anfangsphase der selbstständigen Tätigkeit zu unterstützen. Individuelle,
zielgerichtete Einzelberatung soll helfen, die neue berufliche Situation
erfolgreich zu meistern.
Auf diese Leistungen besteht allerdings kein Rechtsanspruch.
Nähere Auskünfte erteilt die Agentur für Arbeit.
Inhaltsverzeichnis
Zuletzt geändert am 04.12.2006
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