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Gründungsförderung

Gründungsförderung

Einleitung

Die "Ich-AG" - zum Unwort des Jahres 2002 gekürt - bezeichnet die Vorstufe zu einer vollwertigen Selbstständigkeit, die seit dem 2003 besonders gefördert wird: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden, konnten vom Arbeitsamt einen Existenzgründungszuschuss erhalten und von anderen Vergünstigungen profitieren.

Zum 1. August 2006 wurden der Existenzgründungszuschuss (Ich-AG) und das Überbrückungsgeld durch ein einheitliches Förderinstrument ersetzt. Mit dem neuen Gründungszuschuss wird die Möglichkeit geschaffen, arbeitslose Menschen gezielter beim Einstieg in eine erfolgreiche Selbständigkeit zu unterstützen.

Mit "Ich-AG" und Überbrückungsgeld gab es zwei Angebote, die sich an den gleichen Kreis von Antragstellern wendeten. Die beiden Angebote hatten aber teilweise unterschiedliche Voraussetzungen und boten verschiedene Leistungen.

  • Für die "Ich-AG" mit ihrer pauschalen Förderung, ihrer sozialen Absicherung und der längeren Förderdauer haben sich viele Frauen entschieden.
  • Das Überbrückungsgeld war für Menschen mit einem hohen Anspruch auf Arbeitslosengeld attraktiv.

Für Arbeitsuchende machte das Nebeneinander von zwei Fördermöglichkeiten die Entscheidung unnötig kompliziert.

Ziel des neuen Gründungszuschusses ist es, die positiven Erfahrungen aus der "Ich-AG" mit den langjährigen hohen Gründungserfolgen des Überbrückungsgeldes zu vereinen. Außerdem geht es darum, Fördermittel effizienter einzusetzen und die Förderung für die Existenzgründer transparenter zu machen. Dabei wird allerdings auch berücksichtigt, dass nicht jeder zum Unternehmer geboren und dass nicht jede Gründungsidee realisierbar ist. Durch höhere Anforderungen an die Person des Existenzgründers und seines Konzeptes soll die Qualität der geförderten Gründungen weiter verbessert, sowie Mitnahme- und Missbrauchseffekte verringert werden.

Der Ratgeber gibt einen Überblick über die alte und neue Förderung von Existenzgründungen.

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Existenzgründungszuschuss

Der Existenzgründungszuschuss ist ein monatlicher pauschaler Zuschuss, der vorrangig der sozialen Sicherung dient. Er konnte bis Ende Juni 2006 beantragt werden und wird längstens drei Jahre lang gewährt (§ 421 Buchstabe l SGB III). Da die Förderung bis zu drei Jahre lang bezogen werden kann, endet die letzten Förderung am 30. Juni 2009.

Der Zuschuss beträgt:

  • im ersten Jahr 600 Euro monatlich.
  • im zweiten Jahr 360 Euro monatlich.
  • im dritten Jahr 240 Euro monatlich.

Der Zuschuss ist steuerfrei und unterliegt nicht dem Progressionsvorbehalt. Das bedeutet, diese steuerfreien Einnahmen werden nicht zur Ermittlung des Steuersatzes herangezogen. Er wird für jeweils für ein Jahr bewilligt und dann verlängert, wenn man die Fördervoraussetzungen nachweisen kann. Falls eine Sperr- oder eine Säumniszeit vorlagt verkürzte sich die Dauer der Förderung dementsprechend, wobei jedoch die bereits verstrichene Sperr- oder Säumniszeit berücksichtigt wird.

Neue Existenzgründer können den Existenzgründungszuschuss nicht mehr begehren.Stattdessen steht Ihnen unter Umständen der neue Gründungszuschusses zu (siehe nachfolgender Abschnitt).

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Neuer Gründungszuschuss

Seit dem 1. August 2006 sind Existenzgründungszuschuss (Ich-AG) und Überbrückungsgeld durch das einheitliche Förderinstrument des neuen Gründungszuschusses ersetzt worden. Mit diesem soll wird die Möglichkeit geschaffen werden, Arbeitslose gezielter beim Einstieg in eine erfolgreiche Selbständigkeit zu unterstützen.

Der Gründungszuschuss wird in zwei Phasen gezahlt:

  • Gründerinnen und Gründer erhalten für neun Monate monatlich einen Zuschuss zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe ihres zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes. Zur sozialen Absicherung wird in dieser Zeit zusätzlich ein Betrag von 300 Euro gezahlt, der es ermöglicht, sich freiwillig in den gesetzlichen Sozialversicherungen abzusichern.
  • Nach neun Monaten wird davon ausgegangen, dass sich die Gründung soweit gefestigt und am Markt bewährt hat, dass der Lebensunterhalt aus der selbstständigen Tätigkeit bestritten werden kann. Um die soziale Absicherung auch danach zu gewährleisten, kann die Agentur für Arbeit für weitere sechs Monate 300 Euro monatlich bewilligen. Voraussetzung dafür ist, dass eine intensive Geschäftstätigkeit vorliegt. Das muss vom Gründer belegt werden.

Sofern vor dem 1. August 2006 mit einer Förderung der Existenzgründung durch Existenzgründungszuschuss und Überbrückungsgeld begonnen wurde, bleibt die von den Änderungen unberührt und wird wie bisher weiter gefördert.
Arbeitslose, die ihre Gründungsvorbereitungen unter den Bedingungen des Überbrückungsgeldes begonnen haben, nach dem 31. Juli 2006 gründen und ausschließlich wegen eines zu geringen Restanspruchs auf Arbeitslosengeld keinen Anspruch auf einen Gründungszuschuss haben, konnten noch bis 31. Oktober 2006 mit dem Überbrückungsgeld gründen.

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Sozialversicherung

Auf dem Weg in eine sich selbst tragende Selbstständigkeit sind Existenzgründerinnen und -gründer während der Bezugszeit des Zuschusses nicht automatisch in den Schutz der gesetzlichen Rentenversicherung eingebunden. Dafür werden neben dem eigentlichen Gründungszuschuss für die soziale Absicherung pauschal monatlich 300 Euro gezahlt. Damit ist aber keine Pflicht verbunden, sich sozial abzusichern.
Eine Rentenversicherungspflicht kann sich allerdings aus einer Kammerzugehörigkeit ergeben.

Existenzgründerinnen und -gründer haben Zugang zur Renten-, Kranken-, Pflege- und Unfallversicherung. Auch wenn keine Pflicht besteht, sollte zumindest eine Krankenversicherung abgeschlossen werden. Wer sich freiwillig gesetzlich krankenversichert, muss als Selbstständiger normalerweise dafür einen monatlichen Mindestbeitrag auf Basis der monatlichen Bezugsgröße in Höhe von 1.837,50 Euro zahlen.

Einzelheiten zu den den verschiedenen Sozialversicherungen (gesetzliche Rentenversicherung, gesetzliche Krankenversicherung, gesetzliche Pflegeversicherung, gesetzliche Unfallversicherung, gesetzliche Arbeitslosenversicherung) enthalten die nachfolgenden fünf Abschnitte.

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Gesetzliche Rentenversicherung

Für ehemalige Ich-AG-Gründer besteht Versicherungspflicht, so lange sie den Existenzgründungszuschuss beziehen. Seit 1. Januar 2003 mussten und müssen grundsätzlich alle pflichtversicherten Selbstständigen in den ersten drei Jahren nach Aufnahme ihrer Tätigkeit Beiträge zur Rentenversicherung nur auf ein Arbeitseinkommen entsprechend der halben monatlichen Bezugsgröße leisten.

Im Rahmen des neuen Gründungszuschusses steht es frei, eine individuelle Altersabsicherung zu betreiben.

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Gesetzliche Krankenversicherung

Ich-AG-Gründern wurde die Möglichkeit der freiwilligen Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenkasse eingeräumt. Bei der "Ich-AG" wurden als beitragspflichtige Einnahmen mindestens ein Sechzigstel der monatlichen Bezugsgröße zugrunde gelegt.

Diese freiwillige gesetzliche Krankenversicherung steht auch im Rahmen des Gründungszuschusses offen. Hierbei richtet sich die Höhe nach dem monatlichen Mindestbeitrag auf Basis der monatlichen Bezugsgröße in Höhe von 1.837,50 Euro zahlen.
Liegt das tatsächliche monatliche Arbeitseinkommen inklusive des Gründungszuschusses über dem Mindestbeitrag, ist das tatsächliche Arbeitseinkommen zur Berechnung der Krankenversicherungsbeiträge maßgebend.

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Gesetzliche Pflegeversicherung

Freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung müssen eine Pflegeversicherung abschließen. Sie können sich aber davon befreien lassen, wenn sie (und ihre Angehörigen oder Lebenspartner) sich schon privat gegen Pflegebedürftigkeit versichert haben.

Der monatliche Beitrag zur Pflegeversicherung liegt bei zirka 20 Euro.

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Gesetzliche Unfallversicherung

Bei Ich-AG-Gründern kann sich - wie bei anderen Selbstständigen - die Versicherung kraft Satzung der jeweiligen Unfallversicherungsträger auch auf Unternehmer erstrecken. Die Beiträge müssen sie selbst in voller Höhe tragen (§ 3 SGB VII).

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Arbeitslosenversicherung

Bei der Arbeitslosenversicherung ist zu unterscheiden, ob die Existenzgründung mit Existenzgründungszuschuss (Ich-AG) oder dem neuen Gründungszuschuss gefördert wird.

  • Ich-AG
    In der Arbeitslosenversicherung werden die Ich-AG-Gründer nicht unmittelbar in den Schutz einbezogen. Wie sonst auch, begründen Zeiten einer selbstständigen Tätigkeit keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld oder auf andere beitragsabhängige Leistungen. Das Dritte Buch des Sozialgesetzbuches (SGB III) sieht jedoch eine begrenzte Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes vor.
  • Gründungszuschuss
    Der mit Gründungszuschuss geförderte Existenzgründer hat bei Aufgabe der Selbgstständigkeit und Eintritt der Arbeitslosigkkeit ein Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn er innerhalb der Rahmenfrist in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat. Diese Rahmenfrist umfasst in der Regel die letzten zwei Jahre vor der Arbeitslosmeldung. Zeiten der freiwilligen Weiterversicherung werden als Versicherungspflichtverhältnis berücksichtigt.
    Wer vor Beginn der selbstständigen Tätigkeit Arbeitslosengeld bezogen haben, kann diesen Anspruch mit seiner Restdauer wieder geltend machen, wenn nach Entstehung des Anspruchs noch keine vier Jahre verstrichen sind.
    Wichtig: Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld mindert sich um die Anzahl von Tagen, für die Anspruch auf einen Gründungszuschuss in Höhe des zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes erfüllt worden ist.

Neu: Existenzgründer können sich seit dem 1. Februar 2006 unter bestimmten Voraussetzungen freiwillig gegen Arbeitslosigkeit versichern. Dieses Angebot können auch Arbeitslose während der Förderzeit nutzen. Sie müssen es aber nicht, denn ihr ehemaliger Anspruch auf Arbeitslosengeld erlischt erst nach vier Jahren. Über Einzelheiten informiert die Bundesagentur für Arbeit.

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Steuerliche Förderung

Empfehlenswert ist es, sich bereits vor der Gründung eines Steuerberaters zu bedienen, wenn zukünftig die Buchführung und/ oder Steuererklärungen durch einen Steuerberater erstellt werden soll. Denn so kann die Zusammenarbeit mit ihm schon in dieser Phase getestet werden.

Erleichterungen ergeben sich für Eistenzgründer vor allem bei

  • Buchführungspflichten
  • Umsatzsteuerpflicht
  • Einnahme-Überschussrechnung

Ein Steuerpflichtiger, der weder als Kaufmann noch als Nichtkaufmann im Handelsregister eingetragen ist, ist zur Buchführung nur verpflichtet, wenn er mindestens 350.000 Euro (ab 2007: 500.000 Euro) Jahresumsatz oder mindestens 30.000 Euro Jahresgewinn erzielt und vom Finanzamt zur Buchführung aufgefordert wurde. Die Grenzen für die Buchführungspflicht gelten für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2003 beziehungsweise 31. Dezember 2006 beginnen. Unter den Grenzen liegende Gewerbetreibende müssen nur eine Einnahmen-Überschussrechnung erstellen (siehe übernächster Absatz).

Kleinunternehmer haben generell die Möglichkeit, keine Umsatzsteuer zu erheben. Sie dürfen dann aber auch keine Vorsteuer abziehen. Diese Kleinunternehmerregelung kann jeder Unternehmer nutzen, wenn sein Umsatz im Vorjahr nicht höher war als 17.500 Euro und im laufenden Jahr nicht höher sein wird als 50.000 Euro.

Nicht Bilanzierende dürfen eine vereinfachte Einnahmen-Überschussrechnung nach § 4 Absatz 3 Einkommensteuergesetz (EStG) erstellen, müssen dem Finanzamt aber gemäß § 60 Absatz 4 Einkommensteuer-Durchführungs-Verordnung (EStDV) eine standardisierte "Anlage EÜR" einreichen. Dieses Formular ist seit 2005 verpflichtend. Die Abgabe kann lediglich entfallen, wenn die Betriebseinnahmen maximal 17.500 Euro betragen. Die Einnahmehöhe ist jedes Jahr zu prüfen, bei Neugründung muss sie aber nicht zeitanteilig hochgerechnet werden. Bei geringen Einnahmen reicht auch weiterhin die formlose bisherige Gewinnermittlung. Geben Selbstständige das Formular oberhalb der Grenze nicht ab, kann dies mit Androhung und Festsetzung eines Zwangsgeldes durchgesetzt werden.
Abgefragt werden neben den Betriebseinnahmen und -ausgaben besonders die für steuerliche Zwecke ermittelten Angaben über nicht abziehbare Aufwendungen wie Bewirtungskosten, Arbeitszimmer oder Geschenke. Darüber hinaus geht es um die Ermittlung des Privatanteils bei Pkw oder Telefon.
Die "Anlage EÜR" wurde für 2006 komplett erneuert.

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Voraussetzungen für Existenzgründungszuschuss

Der Existenzgründungszuschuss, besser bekannt als "Ich-AG", wurde bis Juni 2006 grundsätzlich unter folgenden Voraussetzungen gewährt:

  • Die Arbeitslosigkeit wurde beendet.
  • Vor Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit zahlte das Arbeitsamt Arbeitslosen- oder Unterhaltsgeld oder leistete Arbeitslosenhilfe.
  • Die Existenzgründer waren zuvor als Arbeitnehmer in einer Arbeitsbeschaffungs- oder Strukturanpassungsmaßnahme beschäftigt.
  • Nach Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit liegt das Arbeitseinkommen während eines Jahres nicht über 25.000 Euro. Das Arbeitseinkommen aus einer selbstständigen Tätigkeit ist der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommenssteuerrechts ermittelte Gewinn (§ 15 SGB IV). Die Einkommensgrenze von 25.000 Euro wird auch dann nicht erhöht, wenn Familienangehörige mitarbeiten ("Familien-AG").

Ursprünglich durften die Existenzgründer keinen Arbeitnehmer beschäftigen, also selbst kein Arbeitgeber sein. Die Mitarbeit von Familienangehörigen - im Sinne der Erweiterung der Ich-AG zu einer so genannten "Familien-AG" - war dagegen möglich. Diese Bedingung wurde mit dem "Kleinunternehmerförderungsgesetz" vom 11. Juli 2003 rückwirkend zum 1. Januar 2003 wieder aufgehoben.

Für die Frage der Scheinselbstständigkeit wird die Abgrenzung zwischen abhängiger und selbstständiger Tätigkeit von den Regelungen zur Ich-AG nicht berührt. Es bleibt beim Grundsatz der Bewertung im Einzelfall. Und es gilt: Arbeitslose, deren Ich-AG vom Arbeitsamt gefördert wird, müssen selbstständige Existenzgründer sein. Wer keiner selbstständigen Tätigkeit nachgehen will, erhält auch keine Unterstützung.

Die Einkommensgrenze von 25.000 Euro umfasst auch Einnahmen aus Nebentätigkeiten. Bestehen also eine oder mehrere zusätzliche (abhängige) Beschäftigungen, so werden die daraus erzielten Einkünfte mit dem Arbeitseinkommen der Ich-AG zusammengerechnet und bei der Überprüfung der Obergrenze von 25.000 Euro im Jahr berücksichtigt. Wird die Grenze für das Arbeitseinkommen von 25.000 Euro entgegen der Erwartung im Bewilligungsjahr überschritten, so fällt der Existenzgründungszuschuss für die Zukunft weg. In den zurückliegenden zwölf Monaten schon gezahlte Zuschüsse müssen nicht erstattet werden, auch wenn die Einkommensgrenze bereits während des Jahres überschritten wurde. Diese Regelung ermöglicht Gründern einer Ich-AG Planungssicherheit - und vermeidet aufwendige Verwaltungsverfahren.

Steuertipp: Existenzgründer mit einem höheren Einkommen können mit dem Überbrückungsgeld nach § 57 SGB III gefördert werden, das für die Dauer von sechs Monaten gewährt wird (siehe nachfolgender Abschnitt). Falls die Existenzgründer mit ihrer "Ich-AG" scheitern sollten, sieht das Arbeitsförderungsgesetz eine begrenzte Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes vor: So kann ein vor der Existenzgründung bestehender (Rest-)Anspruch auf Arbeitslosengeld bis zu vier Jahre nach der Entstehung des Leistungsanspruches wieder geltend gemacht werden (§ 147 SGB III).Bezieher von Arbeitslosenhilfe, die eine selbstständige Tätigkeit aufnehmen, können den Leistungsanspruch bis zu drei Jahre nach dem letzten Bezugstag wieder geltend machen (§ 196 SGB III).

Seit dem 1. November 2004 ist der Existenzgründerzuschuss - wie schon bisher zuvor das Überbrückungsgeld - an die Vorlage einer Tragfähigkeitsbescheinigung gebunden. Der Existenzgründer muss also eine Art Businessplan erstellen und dazu einen Kapitalbedarfs- und Finanzierungsplan, eine Umsatz- und Rentabilitätsvorschau, einen Lebenslauf mit Befähigungsnachweis beifügen. Das Ganze muss mit dem Testat einer fachkundigen Stelle (z. B. Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer, berufsständische Kammer, Fachverband oder Bank) versehen sein, dass die Existenzgründung tragfähig ist.

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Voraussetzungen für Überbrückungsgeld

Als Alternative zum Existenzgründungszuschuss (siehe vorheriger Abschnitt) konnte die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit vom Arbeitsamt unterstützt werden, indem es bis Ende Juni 2006 ein Überbrückungsgeld nach § 57 SGB III gewährte.

Es wurde allerdings nur für sechs Monate gezahlt.

Beide Leistungen der Arbeitsförderung konnten nicht gleichzeitig erfolgen (§ 421 l Absatz 4 SGB III).

Die Zielsetzung ist in beiden Fällen gleich, es bestehen aber unterschiedliche Zwecke und Fördervoraussetzungen. So dient das Überbrückungsgeld der Sicherung des Lebensunterhalts in den ersten sechs Monaten der Selbstständigkeit, während der Existenzgründungszuschuss zur sozialen Sicherung während einer bis zu dreijährigen "Startphase" gedacht ist.

  Existenzgründungszuschuss Überbrückungsgeld
Rechtsgrundlage: § 421 l SGB III § 57 SGB III
Rechtsanspruch: ja bis 31.12.2003: nein (Kann-Bestimmung)
ab 01.01.2004: ja
Höchstdauer der Förderung: drei Jahre sechs Monate
Förderhöhe: im 1. Jahr: 600 Euro pro Monat
im 2. Jahr: 360 Euro pro Monat
im 3. Jahr: 240 Euro pro Monat
Höhe des Arbeitslosengeldes oder der Arbeitslosenhilfe
zzgl. Sozialversicherungsbeiträge (+ zirka 65 % / 42 %)
Voraussetzung: vorhiger tatsächlicher Bezug von Arbeitslosengeld oder -hilfe oder Beschäftigung in einer ABM- oder Strukturanpassungsmaßnahme bereits zur Abwendung einer drohenden Arbeitslosigkeit und bei Anspruch auf Arbeitslosengeld oder -hilfe
Einkommensgrenze: 25.000 Euro pro Jahr keine
Nachweis der wirtschaftlichen Tragfähigkeit bis 31.12.2003: nicht erforderlich
ab 01.01.2004: erforderlich
erforderlich
Beschäftigung von fremden Mitarbeitern: zulässig (rückwirkend zum 01.01.2003) zulässig
steuerliche Behandlung steuerfrei
ohne Progressionsvorbehalt
steuerfrei
bis 31.12.2002: mit Progressionsvorbehalt
ab 01.01.2003. ohne Progressionsvorbehalt

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Voraussetzungen für Gründungszuschuss

Um den Gründungszuschuss, die neue Existenzgründerförderung zu erhalten, müssen Gründerinnen und Gründer folgende sechs Voraussetzungen erfüllen:

  • Arbeitslosigkeit:
    Gründer müssen arbeitslos sein und ihre Arbeitslosigkeit durch die Existenzgründung beenden. Ein direkter Übergang von Beschäftigung in eine geförderte Selbstständigkeit ist nicht möglich. Somit muss der Gründungswillige Anspruch auf Arbeitslosengeld oder andere Entgeltersatzleistungen haben, die nach dem SGB III gewährt werden. Dazu gehören beispielsweise: Arbeitslosen- und Teilarbeitslosengeld, Insolvenzgeld, Kurzarbeitergeld, Übergangsgeld und geförderte Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen.
    Bezieher des Arbeitslosengelds II (ALG II oder Hartz IV) haben hingegen keinen Anspruch auf den Gründungszuschuss.
  • Tragfähigkeit:
    Wie bei der bisherigen Förderung auch, wird die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle über die Tragfähigkeit des Existenzgründungsvorhabens verlangt.
    Fachkundige Stellen können unter anderem Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, Kreditinstitute oder Gründungszentren sein.
    Fachkundige Stellen können auch Einrichtungen sein, deren Tätigkeitsschwerpunkt in der Existenzgründungsberatung und -vorbereitung liegt.
    Grundsätzlich kann der Gründer die fachkundige Stelle frei wählen, sollte aber vorab mit der Arbeitsagentur abgestimmt werden.
  • Kenntnisse:
    Gründerinnen und Gründer müssen die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung der selbstständigen Tätigkeit haben. Bei begründeten Zweifeln kann die Agentur für Arbeit die Teilnahme an einer Eignungsfeststellung oder einem Kurs zur Vorbereitung von Existenzgründungen verlangen.
  • Arbeitslosengeld:
    Gründerinnen und Gründer werden nur noch gefördert, wenn sie noch über einen Restanspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens 90 Tagen verfügen. Damit verbleibt Arbeitslosen ausreichend Zeit für eine (Neu-)Orientierung am Arbeitsmarkt. Gleichzeitig werden jedoch Anreize für eine frühzeitige Gründung gesetzt und Kosten reduziert. Der noch bestehende Anspruch auf Arbeitslosengeld wird während der Förderung verbraucht. Das heißt: Für jeden Tag der Förderung sinkt der Anspruch auf Arbeitslosengeld um einen Tag.
  • Hauptberufliche Tätigkeit:
    Die geförderte Tätigkeit muss der Haupterwerb des Existenzgründers sein. Dabei muss die wöchentliche Arbeitszeit mit Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit mehr als 15 Stunden betragen.
  • Selbstständige Tätigkeit:
    Bei der aufgenommenen Tätigkeit muss es sich zweifelsfrei um eine selbstständige und keine Scheinselbstständigkeit handeln. Dabei kann der Gründer auch in einen bestehenden Betrieb eintreten oder einen solchen übernehmen. Hierbei kommt es nicht auf seine Einkommenssituation an.

Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn nach Beendigung einer Förderung der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit nach dem SGB III noch keine 24 Monate vergangen sind.

Geförderte Personen haben ab dem Monat, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden, keinen Anspruch auf einen Gründungszuschuss.

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Antrag auf Förderung

Der Antrag auf Gründungszuschuss ist vor der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit bei der für den jeweiligen Wohnsitz zuständigen Agentur für Arbeit zu stellen, die auch den Antragsvordruck ausgibt.

Der fachkundigen Stelle sind zur Beurteilung des Gründungsvorhabens vorzulegen:

  • eine Kurzbeschreibung des Existenzgründungsvorhabens
  • der Lebenslauf
  • etwaige für die Gründung notwendige Zeugnisse und Zulassungen
  • eine Umsatz- und Rentabilitätsplanung und bei Kreditbedarf ein Kapitalbedarfs- und Finanzierungsplan

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Weitere Fördermöglichkeiten

Neben dem Gründungszuschuss gibt es für Existenzgründer noch weitere Hilfen:

  • nach dem Dritten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB III):
    Arbeitslose, die beabsichtigen, eine selbstständige Existenz zu gründen, können zur Vorbereitung an einem entsprechenden Gründerseminar im Rahmen einer Weiterbildung oder einer Trainingsmaßnahme teilnehmen.
  • nach dem Europäischen Sozialfonds (ESF):
    Bei Bezug von Überbrückungsgeld, eines Existenzgründungszuschusses oder eines Gründungszuschusses kann die selbstständige Tätigkeit im ersten Jahr nach der Gründung durch ein Coaching begleitet werden. Ziel des Coachings ist, Existenzgründer bei der Bewältigung und Lösung von Problemen in der Anfangsphase der selbstständigen Tätigkeit zu unterstützen. Individuelle, zielgerichtete Einzelberatung soll helfen, die neue berufliche Situation erfolgreich zu meistern.

Auf diese Leistungen besteht allerdings kein Rechtsanspruch.

Nähere Auskünfte erteilt die Agentur für Arbeit.

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Zuletzt geändert am 04.12.2006

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