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Rechtsfragen des Internetsurfers Teil 1

Rechtsfragen des Internetsurfers Teil 1

Einleitung

Das Internet bietet früher ungeahnte Möglichkeiten. Unendliche Informationsquellen, grenzenloses Einkaufen, immer schnellere Datenübertragung sowie einfache und kostengünstige Kommunikation. Das Recht allerdings hält nicht immer mit der Geschwindigkeit des technischen Fortschritts stand. Durch die Entwicklung entstehen ständig neue Rechtsprobleme, die es zu lösen gilt.

Doch das Internet birgt Konflikte in sich. Interessen von privaten und geschäftlichen Nutzern, Urhebern und Unternehmern prallen aufeinander. Klar ist: Das Internet ist kein rechtsfreier Raum. Das Recht hält allerdings nicht immer mit der Geschwindigkeit des technischen Fortschritts stand. Durch die Entwicklung entstehen ständig neue Rechtsprobleme, die es zu lösen gilt.

Der Ratgeber soll einen Überblick über die vielfältigen rechtlichen Fragen bieten, die das Internet aufwirft und die beim Surfen im Internet auftreten. Mit einigen Grundkenntnissen können häufige Fehler vermieden und die Vorteile des Internets sicher genutzt werden.
Während es im vorliegenden ersten Teil um allgemeine Fragen geht, dreht sich im zweiten Teil alles um E-Commerce und Internetshopping.

Inhaltsverzeichnis

Provider

Wer das Internet nutzen will, muss einen Vertrag mit einem Anbieter schließen, der im den Zugang ins Netz vermittelt, dem so genannten Provider. Er stellt gegen Entgelt die Verbindung mit dem Internet her. Es gibt mittlerweile unzählige Provider am Markt, die sich nach Leistungsumfang, Service, Kosten und Abrechnungsmodalitäten unterscheiden. Nach diesen Kriterien sollte auch die Auswahl getroffen werden.

Rechtstipp: Die Rechtsbeziehungen zum Provider sind vor allem in dessen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) geregelt, dem Kleingedruckten. Lesen Sie sich diese deshalb vor Vertragsschluss genau durch.

Wichtige Punkte im Providervertrag:

  • Kosten:
    Häufig sind Klauseln, bei denen der Provider die Kosten einseitig erhöhen kann, wenn der Kunde nicht innerhalb einer bestimmten Zeit nach Ankündigung der Erhöhung widerspricht oder kündigt.
  • Kündigungsrecht:
    Die Verträge beinhalten Kündigungsrechte und Kündigungsfristen. Wichtig ist, dass das Recht zur außerordentlichen Kündigung nicht ausgeschlossen werden kann. Der Kunde kann immer kündigen, wenn der Dienst beispielsweise ständig nicht mit der zugesicherten Übertragungsgeschwindigkeit zur Verfügung steht.

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Sicherheitsrisiken im Netz

Das Internet bietet viele Sicherheitsrisiken. Mit der Nutzung und dem Versenden von Daten werden viele Informationen Preis gegeben, die Aufschluss über den Nutzer geben und manipuliert werden können.
Einige Beispiele:

  • Absenderangabe:
    Verschickt jemand von seinem Rechner aus ein Datenpaket, erscheint als Absender automatisch eine so genannte IP-Adresse. Diese wird jedem Internetnutzer bei der Versendung von Daten zugewiesen, sodass er identifiziert werden kann. Es ist jedoch möglich, diese Absenderangabe zu fälschen. Dadurch können Unbefugte Zugriff auf Daten erreichen, die eigentlich nur dem korrekten Absender zugänglich sein sollten.
  • Persönlichkeitsprofile:
    Werden Nutzungsdaten statistisch ausgewertet, kann dies viel über den Internetnutzer verraten, zum Beispiel über seine Surfgewohnheiten, Interessenschwerpunkte oder Konsumverhalten. Er wird dadurch zum "gläsernen Surfer".
  • Cookies:
    Mit Hilfe von Cookies kann ein Anbieter Nutzungsdaten auf der Festplatte des Surfers speichern und beim nächsten Besuch seiner Web-Site wieder einsammeln. So erfährt er, wann und wie oft ein Surfer seine Seite besucht hat, welche Lieblingsseiten er hat und an welchen Angeboten er interessiert war.
  • Datenklau:
    Wer technisch versiert ist, kann Kreditkartennummern oder Telebanking-Codes knacken. Die kriminelle Energie im Netz steigt langsam, aber dafür stetig an. Je mehr Menschen Zugang zu diesem Medium finden und je einfacher die Nutzung wird, desto mehr Möglichkeiten werden entdeckt, die Datenflut für kriminelle Zwecke zu missbrauchen.

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Datenschutz im Internet

Als das Netz erfunden wurde, ging es ausschließlich darum, Daten in die Welt zu schicken. Ziel war, grenzenlose Kommunikation zu schaffen. Niemand dachte daran, dass Daten auf ihrem Weg über die Autobahnen abgefangen, gespeichert oder manipuliert werden könnten. Deshalb enthält das Netz bis heute Sicherheitsrisiken, die nur schwer in den Griff zu bekommen sind. Mit Gesetzen, Verschlüsselungsprogrammen und Firewalls versucht man heute, Datenmissbrauch zu verhindern.

Ursprung des Datenschutzgedankens war das Volkszählungsurteil des Bundesverfassungsgerichts von 1983. Die Richter sprachen damals jedermann das Recht auf "informationelle Selbstbestimmung" zu - das Recht, über die Preisgabe und Verwendung persönlicher Daten selbst zu bestimmen. Gerade im Internet ist das jedoch bis heute nicht garantiert. Cookies, unbefugte Datenspeicherung und unzureichende Verschlüsselung machen es möglich, dass Daten an die "falsche Adresse" gelangen (siehe vorheriger Abschnitt).

Viel hat sich seit der Volkszählung 1983 getan im deutschen Gesetzesdschungel. Datensicherheit wird inzwischen großgeschrieben.
In fünf Gesetzestexten ist das Recht auf informationelle Selbstbestimmung verankert:

  • Bundesdatenschutzgesetz (BDSG):
    Regelt, inwieweit Bundesbehörden und private Unternehmen Bürgerdaten nutzen und verwenden dürfen. Danach hat jeder Bürger das Recht auf Auskunft, Berichtigung, Sperrung und Löschung seiner Daten.
  • Landesdatenschutzgesetze:
    Wenden sich an öffentliche Stellen und Private, inwieweit sie persönliche Daten verwenden dürfen.
  • Gesetz über den Datenschutz bei Telediensten (TDDSG):
    An dieses Gesetz ist jeder gebunden, der Teledienste anbietet, darunter fallen auch Telebanking und Teleshopping.
  • Mediendienste-Staatsvertrag (MDStV):
    Wer im Internet Informationen für die Allgemeinheit anbietet, zum Beispiel im Rahmen eines Online-Magazins, sollte sich vorher über den Inhalt des MDStV informieren.
  • Telekommunikationsgesetz (TKG):
    Es richtet sich an Unternehmen, die elektronische Kommunikationstechnik verfügbar machen, also zum Beispiel an Provider.

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Personenbezogene Daten

Nach heutigem Recht ist die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten für Diensteanbieter (z. B. Deutsche Telekom, AOL) nur zulässig, wenn dies durch das Gesetz über den Datenschutz bei Telediensten (TDDSG), andere Rechtsvorschriften oder durch Einwilligung des Nutzers erlaubt ist.

Es gilt der Grundsatz der Datenvermeidung: So wenig personenbezogene Daten wie möglich dürfen erhoben und verarbeitet werden.

Zu den personenbezogenen Daten zählen:

  • Bestandsdaten (§ 5 TDDSG):
    Darunter versteht man Daten, die zur Begründung und Abwicklung eines Vertrages erhoben werden.
  • Nutzungsdaten (§ 6 TDDSG):
    Sie enthalten Angaben darüber, wer, wann, wo, welchen Dienst in Anspruch genommen hat.
  • Abrechnungsdaten (§ 6 TDDSG):
    Diese Daten benötigt der Diensteanbieter zur Erstellung von Rechnungen.
  • Personenbezogene Daten (§ 3 TDDSG):
    Darunter versteht man Daten, die geeignet sind, einen Menschen zu identifizieren und seine persönlichen Verhältnisse aufzudecken, also zum Beispiel Anschrift, Name, Alter, Gewohnheiten.
    Personenbezogene Daten können als Nutzungs- Abrechnungs- und Bestandsdaten erhoben, aber nicht dauerhaft gespeichert werden (siehe nachfolgender Abschnitt).

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Einwilligung und Verwendungsrecht

Nutzungs- und Abrechnungsdaten dürfen vom Diensteanbieter vorübergehend - aber nur ihm Rahmen ihrer Bestimmung - gespeichert werden, wie § 6 des Gesetzes über den Datenschutz bei Telediensten (TDDSG) bestimmt. Der Anbieter darf sie nicht ohne Einwilligung des Nutzers verarbeiten, an Dritte weiterreichen oder für Werbung und Marktforschung nutzen. Insbesondere besteht für ihn eine Löschungspflicht, sobald er die Daten nicht mehr benötigt.

Der Diensteanbieter muss den Nutzer darüber unterrichten, dass personenbezogene Daten über ihn erhoben und gespeichert werden. Außerdem muss er darüber informieren, welche Daten zu welchem Zweck gespeichert werden (§ 4 TDDSG). Nur Bestandsdaten, also die unmittelbar mit dem Vertrag zusammenhängenden Daten, die zur Abwicklung benötigt werden, dürfen auch ohne Einwilligung des Nutzers gespeichert werden - allerdings nur so lange, bis sie nicht mehr benötigt werden. Nutzerprofile dürfen nur bei vorheriger Einwilligung erstellt werden und dann auch nur unter Einschränkungen.

Außerdem muss der Anbieter das Nutzerprofil unter einem Pseudonym erstellen und sicherstellen, dass die Daten nicht mehr mit dem Klarnamen zusammengeführt werden können (§ 4 TDDSG).

Die erforderliche Einwilligung unterliegt strengen Anforderungen: Außer der Unterrichtung über die Datenspeicherung muss der Nutzer sein Einverständnis durch eine eindeutige und bewusste Handlung erklären. Eine nur lesbare Information oder auch nur ein Mausklick dürften hier nicht ausreichen. Vielmehr ist wohl die Verwendung von Kontrollkästchen oder Pop-Up-Menüs erforderlich. Auch muss die Einwilligung protokolliert werden und vom Nutzer jederzeit abrufbar sein.

Der Nutzer kann seine Einwilligung auch widerrufen. Darüber muss er vor Erteilung der Einwilligung hingewiesen werden.

Verstößt der Anbieter gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen, nimmt er unangenehme Konsequenzen in Kauf. Unter Umständen ist er dem Nutzer gegenüber schadensersatzpflichtig, muss Abmahnungen von Kollegen wegen Verstoßes gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb fürchten, riskiert ein Bußgeld und macht sich in schwerwiegenden Fällen sogar strafbar.

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E-Mails

Das Internet ist nicht frei von Fehlern. Nicht selten gelangt eine E-Mail an den falschen Adressaten, Fehler beim Provider, beim Versender oder auch Computer-Viren können die Ursache sein.

Vor allem Firmen versuchen in letzter Zeit durch den Einbau von Klauseln unter E-Mails zu verhindern, dass in E-Mails enthaltene vertrauliche Daten in die falschen Hände geraten.
So ist etwa unter den E-Mails zu lesen: "Diese E-Mail enthält vertrauliche und urheberrechtlich geschützte Inhalte. Wenn Sie nicht der richtige Adressat sind, lesen sie die Mail nicht und vernichten sie diese unverzüglich. Eine Weitergabe an Dritte ist nicht gestattet."

Derartige Klauseln sind sinnlos. Aus Ihnen kann sich keine Verschwiegenheitspflicht herleiten. Die einseitige Aufforderung des Absenders kann niemals eine solche Verpflichtung begründen, zumal die meisten den Disclaimer nicht einmal lesen. Schutzlos ist der Versender dennoch nicht. Verschwiegenheitspflichten können sich aus Berufsrecht oder als Nebenpflicht aus bestehenden Vertragsverhältnissen ergeben, ein Verbreitungsverbot aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Versenders, in Einzelfällen auch aus dem Urheberrecht.

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Spam und Junk-Mails

"Spam" und "Junk-Mail" heißen im Netzjargon Werbemails, die in Massen versendet werden. Fast jeder, der über einen E-Mail-Anschluss verfügt, kennt die oft eindeutigen Angebote: "Get rich in one day", "Loose 20 kg in two weeks" und "For adults only" - gern genommen wird auch immer wieder "Sie sind glücklicher Gewinner von...". Wer einmal im Chat war oder online eingekauft hat ist ihnen schonungslos ausgeliefert, den Massenmailern. Was jedem E-Mail-Neuling am Anfang noch ein müdes Lächeln entlockt, bevor er die Nachricht löscht, geht auf Dauer aber an die Nerven.

Nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung ist die Zusendung von Werbemails ohne vorherigen geschäftlichen Kontakt zwischen den Parteien nicht zulässig (Urteil des Bundesgerichtshofes vom 11.03.2004, Aktenzeichen: I ZR 81/01. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Zusendungen an Privatpersonen oder Gewerbetreibende gingen oder für welchen kommerziellen Zweck in den Mails geworben wird.

Unverlangte zugesandte Werbung per E-Mail ist unzulässig!
Wie man sich gegen die unerwünschte Werbeflut wehren kann, zeigt der nachfolgende Abschnitt.

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Schutz gegen unerwünschte Werbung

Vorweg: Gegen die Spam-Flut ist bisher - rechtlich gesehen - kaum ein Kraut gewachsen. Zwar ist das Versenden unerwünschter Werbemails unzulässig, zur Wehr setzen können sich Betroffene aber nur, in dem Sie die Versender einzeln zur Unterlassung auffordern oder zwingen.

Ein Unterlassungsanspruch steht nach mittlerweile vorherrschender Meinung der Gerichte sowohl Privatpersonen als auch Gewerbetreibenden zu, die Spam-Mails erhalten.
Als Rechtsgrundlage dient:

  • bei Gewerbetreibenden das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, das aus den §§ 823, 1004 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) hergeleitet wird.
  • bei Privatpersonen das allgemeinen Persönlichkeitsrecht in §§ 823, 1004 BGB.

Darüber hinaus können auch in Wettbewerb stehenden Unternehmern gegen Konkurrenten vorgehen, die sich Spam-Mails zur Werbung bedienen, auch wenn sie selbst keine der Mails erhalten haben. Der Einsatz stellt nämlich als "unzumutbare Belästigung" einen Fall des unlauteren Wettbewerbs dar (§ 7 Absatz 2 Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, UWG).

Rechtstipp: Rechtlich sinnvoll ist ein Vorgehen wohl nur gegen Spam-Versender, deren Identität klar zu ermitteln ist - aus Kostengründen wohl auch nur, soweit die Mail aus Deutschland stammt. Soweit der Werbemüll aus dem Ausland kommt und der Absender seine Identität verschleiert, steht dem möglichen Erfolg in der Regel ein zu großer finanzieller Aufwand gegenüber.

In der Regel hat der Unterlassungsklage gegen den Versender eine Abmahnung vorauszugehen. Darin wird der "Spammer" aufgefordert zu erklären, dass er künftig die Versendung unterlässt und andernfalls eine Strafe zu zahlen (in der Praxis meist 5.000 Euro).
Darüber hinaus ist es möglich, Auskunft über Herkunft und Weitergabe der von dem Versender verwendeten personenbezogenen Daten (E-Mail-Adresse, Namen, Adresse) zu verlangen.

Rechtstipp: Wird eine solche Abmahnung durch einen Anwalt verschickt, so hat der Abgemahnte die Anwaltskosten zu übernehmen.

Wenig Aussicht auf Erfolg scheint derzeit ein Vorgehen im einstweiligen Rechtschutzverfahren zu haben. Bei diesen juristischen Eilverfahren kann in der Regel eine gerichtliche Entscheidung innerhalb von wenigen Tagen oder Wochen erlangt werden. Mehrere Gerichte haben jedoch ein solches Verfahren gegen Spam-Versender abgelehnt, da die Mails einfach gelöscht werden könnten (Beschlüsse der Oberlandesgerichte Düsseldorf vom 26.03.2003, Aktenzeichen: I-15 W 25/03 und Koblenz vom 10.06.2003, Aktenzeichen: 1 W 342/03). Für den Betroffenen besteht der Nachteil, dass der Spammer während der Laufzeit eines normalen Gerichtsverfahrens, das über ein Jahr dauern kann, weiter unbehelligt seinen elektronischen Müll verbreiten kann.

Wer das Kostenrisiko einer Unterlassungsklage scheut, kann seine Interessen auch auf andere Weise schützen: Nicht immer ist der Systembetreuer eines "Junk-Mailers" mit dem Treiben seines Kunden einverstanden. Hilfreich kann es deshalb sein, ihn über die unzulässige Werbung zu informieren, indem man ihm die Werbemail zuschickt. Dazu setzt man statt des Absendernamens einfach "postmaster" oder "abuse" ein. Erhält man also eine Junk-Mail von zum Beispiel "vier-wetter-papp@vwp.com" schickt man diese Mail weiter an "postmaster@vwp.com" oder "abuse@vwp.com". Technisch bieten so genannte Spam-Filter außerdem die Möglichkeit, dass nur Mails bestimmter Absender die Mailbox erreichen oder Spams herausgefiltert werden.

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Dialer

Mit dem Begriff "Dialer" werden Programme bezeichnet, die die aktuelle Verbindung zum Internet-Provider abbrechen und selbstständig durch neue Verbindungen per ISDN oder Modem ersetzten. Durch Nutzung von Mehrwertdienstnummern (bestimmte Vorwahlen wie 0137 oder 0900) fallen dabei hohe Gebühren an. Neben den Angeboten im Internet verstecken sie sich immer häufiger im Anhang von unerwünschten E-Mails (Spam-Mails) Dialer.

Zum Schutz vor Missbrauch wurden in den vergangenen Jahren viele neue Regelungen geschaffen und hundertfach Recht gesprochen. Die Verwender von Dialern müssen sich bei der Regulierungsbehörde vor Post und Telekommunikation registrieren lassen, dürfen nur noch 0900-Nummern verwenden und die Einwahl darf erst nach dem genauen Einhalten mehrerer Hinweispflichten und der ausdrücklichen Zustimmung des Internetnutzers zu Download, Installation und Verbindungsaufbau erfolgen.

Dennoch werden Dialer vielfach noch missbräuchlich verwendet. Wann genau ein Dialer rechtlich einwandfrei ist und wie man sich gegen das unerwünschte Einwählen und die damit verbundenen Kosten wehren kann, verrät der eigenständige Ratgeber "Dialer im Internet".

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Persönlichkeitsrechte

Chats und Foren bieten im Internet die Möglichkeit, zu jedem und allem seine Meinung kundzutun. Doch hier ist Vorsicht geboten. Bei der Kommunikation mittels Internet sollte man sich trotz der scheinbar familiären Vertrautheit stets bewusst sein, dass der Gegenüber ein Unbekannter ist. Die zivil- und strafrechtlichen Regelungen zu Beleidigung, Verleumdung und üble Nachrede gelten auch hier. Der Verfasser kann auf Unterlassung, Widerruf und Schadensersatz verklagt werden.

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Urheberrecht im Internet

Das Internet biete die Möglichkeit, bestehende Daten schnell zu kopieren, zu vervielfältigen, zu verbreiten und erneut zu veröffentlichen. Nicht selten werden dabei aber die Interessen der Urheber betroffen.

Das Urheberrecht gilt auch für das Internet. Die Schöpfer von Sprach- oder Musikwerken, Bildern, Fotos, Filmen sowie wissenschaftlichen oder technischen Darstellungen steht es grundsätzlich zu selbst zu bestimmen, wo und wie ihre Werke veröffentlicht und verwertet werden.

Einen detaillierten Einblick in die Problematik schaffen die eigenständigen Ratgeber "Rechtsfragen des Homepagebetreibers Teil 1" und "Urheberrecht Teil 1". Dabei wird auch auf die besondere Problematik von Kopierschutz und Musiktauschbörsen eingegangen.

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Zuletzt geändert am 25.04.2006

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