Rechtsfragen des Internetsurfers Teil 1
Einleitung
Das Internet bietet früher ungeahnte Möglichkeiten. Unendliche Informationsquellen,
grenzenloses Einkaufen, immer schnellere Datenübertragung sowie einfache
und kostengünstige Kommunikation. Das Recht allerdings hält nicht immer
mit der Geschwindigkeit des technischen Fortschritts stand. Durch die
Entwicklung entstehen ständig neue Rechtsprobleme, die es zu lösen gilt.
Doch das Internet birgt Konflikte in sich. Interessen von privaten und
geschäftlichen Nutzern, Urhebern und Unternehmern prallen aufeinander.
Klar ist: Das Internet ist kein rechtsfreier Raum. Das Recht hält allerdings
nicht immer mit der Geschwindigkeit des technischen Fortschritts stand.
Durch die Entwicklung entstehen ständig neue Rechtsprobleme, die es zu
lösen gilt.
Der Ratgeber soll einen Überblick über die vielfältigen rechtlichen Fragen
bieten, die das Internet aufwirft und die beim Surfen im Internet auftreten.
Mit einigen Grundkenntnissen können häufige Fehler vermieden und die Vorteile
des Internets sicher genutzt werden.
Während es im vorliegenden ersten Teil um allgemeine Fragen geht, dreht
sich im zweiten Teil alles um E-Commerce und Internetshopping.
Inhaltsverzeichnis
Provider
Wer das Internet nutzen will, muss einen Vertrag mit einem Anbieter schließen,
der im den Zugang ins Netz vermittelt, dem so genannten Provider. Er stellt
gegen Entgelt die Verbindung mit dem Internet her. Es gibt mittlerweile
unzählige Provider am Markt, die sich nach Leistungsumfang, Service, Kosten
und Abrechnungsmodalitäten unterscheiden. Nach diesen Kriterien sollte
auch die Auswahl getroffen werden.
Rechtstipp: Die Rechtsbeziehungen zum Provider sind vor allem in dessen
Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) geregelt, dem Kleingedruckten.
Lesen Sie sich diese deshalb vor Vertragsschluss genau durch.
Wichtige Punkte im Providervertrag:
- Kosten:
Häufig sind Klauseln, bei denen der Provider die Kosten einseitig erhöhen
kann, wenn der Kunde nicht innerhalb einer bestimmten Zeit nach Ankündigung
der Erhöhung widerspricht oder kündigt.
- Kündigungsrecht:
Die Verträge beinhalten Kündigungsrechte und Kündigungsfristen. Wichtig
ist, dass das Recht zur außerordentlichen Kündigung nicht ausgeschlossen
werden kann. Der Kunde kann immer kündigen, wenn der Dienst beispielsweise
ständig nicht mit der zugesicherten Übertragungsgeschwindigkeit zur
Verfügung steht.
Inhaltsverzeichnis
Sicherheitsrisiken im Netz
Das Internet bietet viele Sicherheitsrisiken. Mit der Nutzung und dem
Versenden von Daten werden viele Informationen Preis gegeben, die Aufschluss
über den Nutzer geben und manipuliert werden können.
Einige Beispiele:
- Absenderangabe:
Verschickt jemand von seinem Rechner aus ein Datenpaket, erscheint als
Absender automatisch eine so genannte IP-Adresse. Diese wird jedem Internetnutzer
bei der Versendung von Daten zugewiesen, sodass er identifiziert werden
kann. Es ist jedoch möglich, diese Absenderangabe zu fälschen. Dadurch
können Unbefugte Zugriff auf Daten erreichen, die eigentlich nur dem
korrekten Absender zugänglich sein sollten.
- Persönlichkeitsprofile:
Werden Nutzungsdaten statistisch ausgewertet, kann dies viel über den
Internetnutzer verraten, zum Beispiel über seine Surfgewohnheiten, Interessenschwerpunkte
oder Konsumverhalten. Er wird dadurch zum "gläsernen Surfer".
- Cookies:
Mit Hilfe von Cookies kann ein Anbieter Nutzungsdaten auf der Festplatte
des Surfers speichern und beim nächsten Besuch seiner Web-Site wieder
einsammeln. So erfährt er, wann und wie oft ein Surfer seine Seite besucht
hat, welche Lieblingsseiten er hat und an welchen Angeboten er interessiert
war.
- Datenklau:
Wer technisch versiert ist, kann Kreditkartennummern oder Telebanking-Codes
knacken. Die kriminelle Energie im Netz steigt langsam, aber dafür stetig
an. Je mehr Menschen Zugang zu diesem Medium finden und je einfacher
die Nutzung wird, desto mehr Möglichkeiten werden entdeckt, die Datenflut
für kriminelle Zwecke zu missbrauchen.
Inhaltsverzeichnis
Datenschutz im Internet
Als das Netz erfunden wurde, ging es ausschließlich darum, Daten in die
Welt zu schicken. Ziel war, grenzenlose Kommunikation zu schaffen. Niemand
dachte daran, dass Daten auf ihrem Weg über die Autobahnen abgefangen,
gespeichert oder manipuliert werden könnten. Deshalb enthält das Netz
bis heute Sicherheitsrisiken, die nur schwer in den Griff zu bekommen
sind. Mit Gesetzen, Verschlüsselungsprogrammen und Firewalls versucht
man heute, Datenmissbrauch zu verhindern.
Ursprung des Datenschutzgedankens war das Volkszählungsurteil des Bundesverfassungsgerichts
von 1983. Die Richter sprachen damals jedermann das Recht auf "informationelle
Selbstbestimmung" zu - das Recht, über die Preisgabe und Verwendung persönlicher
Daten selbst zu bestimmen. Gerade im Internet ist das jedoch bis heute
nicht garantiert. Cookies, unbefugte Datenspeicherung und unzureichende
Verschlüsselung machen es möglich, dass Daten an die "falsche Adresse"
gelangen (siehe vorheriger Abschnitt).
Viel hat sich seit der Volkszählung 1983 getan im deutschen Gesetzesdschungel.
Datensicherheit wird inzwischen großgeschrieben.
In fünf Gesetzestexten ist das Recht auf informationelle Selbstbestimmung
verankert:
- Bundesdatenschutzgesetz (BDSG):
Regelt, inwieweit Bundesbehörden und private Unternehmen Bürgerdaten
nutzen und verwenden dürfen. Danach hat jeder Bürger das Recht auf Auskunft,
Berichtigung, Sperrung und Löschung seiner Daten.
- Landesdatenschutzgesetze:
Wenden sich an öffentliche Stellen und Private, inwieweit sie persönliche
Daten verwenden dürfen.
- Gesetz über den Datenschutz bei Telediensten (TDDSG):
An dieses Gesetz ist jeder gebunden, der Teledienste anbietet, darunter
fallen auch Telebanking und Teleshopping.
- Mediendienste-Staatsvertrag (MDStV):
Wer im Internet Informationen für die Allgemeinheit anbietet, zum Beispiel
im Rahmen eines Online-Magazins, sollte sich vorher über den Inhalt
des MDStV informieren.
- Telekommunikationsgesetz (TKG):
Es richtet sich an Unternehmen, die elektronische Kommunikationstechnik
verfügbar machen, also zum Beispiel an Provider.
Inhaltsverzeichnis
Personenbezogene Daten
Nach heutigem Recht ist die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener
Daten für Diensteanbieter (z. B. Deutsche Telekom, AOL) nur zulässig,
wenn dies durch das Gesetz über den Datenschutz bei Telediensten (TDDSG),
andere Rechtsvorschriften oder durch Einwilligung des Nutzers erlaubt
ist.
Es gilt der Grundsatz der Datenvermeidung: So wenig personenbezogene
Daten wie möglich dürfen erhoben und verarbeitet werden.
Zu den personenbezogenen Daten zählen:
- Bestandsdaten (§ 5 TDDSG):
Darunter versteht man Daten, die zur Begründung und Abwicklung eines
Vertrages erhoben werden.
- Nutzungsdaten (§ 6 TDDSG):
Sie enthalten Angaben darüber, wer, wann, wo, welchen Dienst in Anspruch
genommen hat.
- Abrechnungsdaten (§ 6 TDDSG):
Diese Daten benötigt der Diensteanbieter zur Erstellung von Rechnungen.
- Personenbezogene Daten (§ 3 TDDSG):
Darunter versteht man Daten, die geeignet sind, einen Menschen zu identifizieren
und seine persönlichen Verhältnisse aufzudecken, also zum Beispiel Anschrift,
Name, Alter, Gewohnheiten.
Personenbezogene Daten können als Nutzungs- Abrechnungs- und Bestandsdaten
erhoben, aber nicht dauerhaft gespeichert werden (siehe nachfolgender
Abschnitt).
Inhaltsverzeichnis
Einwilligung und Verwendungsrecht
Nutzungs- und Abrechnungsdaten dürfen vom Diensteanbieter vorübergehend
- aber nur ihm Rahmen ihrer Bestimmung - gespeichert werden, wie § 6
des Gesetzes über den Datenschutz bei Telediensten (TDDSG) bestimmt. Der
Anbieter darf sie nicht ohne Einwilligung des Nutzers verarbeiten, an
Dritte weiterreichen oder für Werbung und Marktforschung nutzen. Insbesondere
besteht für ihn eine Löschungspflicht, sobald er die Daten nicht mehr
benötigt.
Der Diensteanbieter muss den Nutzer darüber unterrichten, dass personenbezogene
Daten über ihn erhoben und gespeichert werden. Außerdem muss er darüber
informieren, welche Daten zu welchem Zweck gespeichert werden (§ 4
TDDSG). Nur Bestandsdaten, also die unmittelbar mit dem Vertrag zusammenhängenden
Daten, die zur Abwicklung benötigt werden, dürfen auch ohne Einwilligung
des Nutzers gespeichert werden - allerdings nur so lange, bis sie nicht
mehr benötigt werden. Nutzerprofile dürfen nur bei vorheriger Einwilligung
erstellt werden und dann auch nur unter Einschränkungen.
Außerdem muss der Anbieter das Nutzerprofil unter einem Pseudonym erstellen
und sicherstellen, dass die Daten nicht mehr mit dem Klarnamen zusammengeführt
werden können (§ 4 TDDSG).
Die erforderliche Einwilligung unterliegt strengen Anforderungen: Außer
der Unterrichtung über die Datenspeicherung muss der Nutzer sein Einverständnis
durch eine eindeutige und bewusste Handlung erklären. Eine nur lesbare
Information oder auch nur ein Mausklick dürften hier nicht ausreichen.
Vielmehr ist wohl die Verwendung von Kontrollkästchen oder Pop-Up-Menüs
erforderlich. Auch muss die Einwilligung protokolliert werden und vom
Nutzer jederzeit abrufbar sein.
Der Nutzer kann seine Einwilligung auch widerrufen. Darüber muss er vor
Erteilung der Einwilligung hingewiesen werden.
Verstößt der Anbieter gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen, nimmt
er unangenehme Konsequenzen in Kauf. Unter Umständen ist er dem Nutzer
gegenüber schadensersatzpflichtig, muss Abmahnungen von Kollegen wegen
Verstoßes gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb fürchten, riskiert
ein Bußgeld und macht sich in schwerwiegenden Fällen sogar strafbar.
Inhaltsverzeichnis
E-Mails
Das Internet ist nicht frei von Fehlern. Nicht selten gelangt eine E-Mail
an den falschen Adressaten, Fehler beim Provider, beim Versender oder
auch Computer-Viren können die Ursache sein.
Vor allem Firmen versuchen in letzter Zeit durch den Einbau von Klauseln
unter E-Mails zu verhindern, dass in E-Mails enthaltene vertrauliche Daten
in die falschen Hände geraten.
So ist etwa unter den E-Mails zu lesen: "Diese E-Mail enthält vertrauliche
und urheberrechtlich geschützte Inhalte. Wenn Sie nicht der richtige Adressat
sind, lesen sie die Mail nicht und vernichten sie diese unverzüglich.
Eine Weitergabe an Dritte ist nicht gestattet."
Derartige Klauseln sind sinnlos. Aus Ihnen kann sich keine Verschwiegenheitspflicht
herleiten. Die einseitige Aufforderung des Absenders kann niemals eine
solche Verpflichtung begründen, zumal die meisten den Disclaimer nicht
einmal lesen. Schutzlos ist der Versender dennoch nicht. Verschwiegenheitspflichten
können sich aus Berufsrecht oder als Nebenpflicht aus bestehenden Vertragsverhältnissen
ergeben, ein Verbreitungsverbot aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht
des Versenders, in Einzelfällen auch aus dem Urheberrecht.
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Spam und Junk-Mails
"Spam" und "Junk-Mail" heißen im Netzjargon Werbemails, die in Massen
versendet werden. Fast jeder, der über einen E-Mail-Anschluss verfügt,
kennt die oft eindeutigen Angebote: "Get rich in one day", "Loose 20 kg
in two weeks" und "For adults only" - gern genommen wird auch immer wieder
"Sie sind glücklicher Gewinner von...". Wer einmal im Chat war oder online
eingekauft hat ist ihnen schonungslos ausgeliefert, den Massenmailern.
Was jedem E-Mail-Neuling am Anfang noch ein müdes Lächeln entlockt, bevor
er die Nachricht löscht, geht auf Dauer aber an die Nerven.
Nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung ist die Zusendung von Werbemails
ohne vorherigen geschäftlichen Kontakt zwischen den Parteien nicht zulässig
(Urteil des Bundesgerichtshofes vom 11.03.2004, Aktenzeichen: I ZR
81/01. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Zusendungen an Privatpersonen
oder Gewerbetreibende gingen oder für welchen kommerziellen Zweck in den
Mails geworben wird.
Unverlangte zugesandte Werbung per E-Mail ist unzulässig!
Wie man sich gegen die unerwünschte Werbeflut wehren kann, zeigt der nachfolgende
Abschnitt.
Inhaltsverzeichnis
Schutz gegen unerwünschte Werbung
Vorweg: Gegen die Spam-Flut ist bisher - rechtlich gesehen - kaum ein
Kraut gewachsen. Zwar ist das Versenden unerwünschter Werbemails unzulässig,
zur Wehr setzen können sich Betroffene aber nur, in dem Sie die Versender
einzeln zur Unterlassung auffordern oder zwingen.
Ein Unterlassungsanspruch steht nach mittlerweile vorherrschender Meinung
der Gerichte sowohl Privatpersonen als auch Gewerbetreibenden zu, die
Spam-Mails erhalten.
Als Rechtsgrundlage dient:
- bei Gewerbetreibenden das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb,
das aus den §§ 823, 1004 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) hergeleitet
wird.
- bei Privatpersonen das allgemeinen Persönlichkeitsrecht in §§ 823,
1004 BGB.
Darüber hinaus können auch in Wettbewerb stehenden Unternehmern gegen
Konkurrenten vorgehen, die sich Spam-Mails zur Werbung bedienen, auch
wenn sie selbst keine der Mails erhalten haben. Der Einsatz stellt nämlich
als "unzumutbare Belästigung" einen Fall des unlauteren Wettbewerbs dar
(§ 7 Absatz 2 Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, UWG).
Rechtstipp: Rechtlich sinnvoll ist ein Vorgehen wohl nur gegen Spam-Versender,
deren Identität klar zu ermitteln ist - aus Kostengründen wohl auch nur,
soweit die Mail aus Deutschland stammt. Soweit der Werbemüll aus dem Ausland
kommt und der Absender seine Identität verschleiert, steht dem möglichen
Erfolg in der Regel ein zu großer finanzieller Aufwand gegenüber.
In der Regel hat der Unterlassungsklage gegen den Versender eine Abmahnung
vorauszugehen. Darin wird der "Spammer" aufgefordert zu erklären, dass
er künftig die Versendung unterlässt und andernfalls eine Strafe zu zahlen
(in der Praxis meist 5.000 Euro).
Darüber hinaus ist es möglich, Auskunft über Herkunft und Weitergabe der
von dem Versender verwendeten personenbezogenen Daten (E-Mail-Adresse,
Namen, Adresse) zu verlangen.
Rechtstipp: Wird eine solche Abmahnung durch einen Anwalt verschickt,
so hat der Abgemahnte die Anwaltskosten zu übernehmen.
Wenig Aussicht auf Erfolg scheint derzeit ein Vorgehen im einstweiligen
Rechtschutzverfahren zu haben. Bei diesen juristischen Eilverfahren kann
in der Regel eine gerichtliche Entscheidung innerhalb von wenigen Tagen
oder Wochen erlangt werden. Mehrere Gerichte haben jedoch ein solches
Verfahren gegen Spam-Versender abgelehnt, da die Mails einfach gelöscht
werden könnten (Beschlüsse der Oberlandesgerichte Düsseldorf vom 26.03.2003,
Aktenzeichen: I-15 W 25/03 und Koblenz vom 10.06.2003, Aktenzeichen:
1 W 342/03). Für den Betroffenen besteht der Nachteil, dass der Spammer
während der Laufzeit eines normalen Gerichtsverfahrens, das über ein Jahr
dauern kann, weiter unbehelligt seinen elektronischen Müll verbreiten
kann.
Wer das Kostenrisiko einer Unterlassungsklage scheut, kann seine Interessen
auch auf andere Weise schützen: Nicht immer ist der Systembetreuer eines
"Junk-Mailers" mit dem Treiben seines Kunden einverstanden. Hilfreich
kann es deshalb sein, ihn über die unzulässige Werbung zu informieren,
indem man ihm die Werbemail zuschickt. Dazu setzt man statt des Absendernamens
einfach "postmaster" oder "abuse" ein. Erhält man also eine Junk-Mail
von zum Beispiel "vier-wetter-papp@vwp.com" schickt man diese Mail weiter
an "postmaster@vwp.com" oder "abuse@vwp.com". Technisch bieten so genannte
Spam-Filter außerdem die Möglichkeit, dass nur Mails bestimmter Absender
die Mailbox erreichen oder Spams herausgefiltert werden.
Inhaltsverzeichnis
Dialer
Mit dem Begriff "Dialer" werden Programme bezeichnet, die die aktuelle
Verbindung zum Internet-Provider abbrechen und selbstständig durch neue
Verbindungen per ISDN oder Modem ersetzten. Durch Nutzung von Mehrwertdienstnummern
(bestimmte Vorwahlen wie 0137 oder 0900) fallen dabei hohe Gebühren an.
Neben den Angeboten im Internet verstecken sie sich immer häufiger im
Anhang von unerwünschten E-Mails (Spam-Mails) Dialer.
Zum Schutz vor Missbrauch wurden in den vergangenen Jahren viele neue
Regelungen geschaffen und hundertfach Recht gesprochen. Die Verwender
von Dialern müssen sich bei der Regulierungsbehörde vor Post und Telekommunikation
registrieren lassen, dürfen nur noch 0900-Nummern verwenden und die Einwahl
darf erst nach dem genauen Einhalten mehrerer Hinweispflichten und der
ausdrücklichen Zustimmung des Internetnutzers zu Download, Installation
und Verbindungsaufbau erfolgen.
Dennoch werden Dialer vielfach noch missbräuchlich verwendet. Wann genau
ein Dialer rechtlich einwandfrei ist und wie man sich gegen das unerwünschte
Einwählen und die damit verbundenen Kosten wehren kann, verrät der eigenständige
Ratgeber "Dialer im Internet".
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Persönlichkeitsrechte
Chats und Foren bieten im Internet die Möglichkeit, zu jedem und allem
seine Meinung kundzutun. Doch hier ist Vorsicht geboten. Bei der Kommunikation
mittels Internet sollte man sich trotz der scheinbar familiären Vertrautheit
stets bewusst sein, dass der Gegenüber ein Unbekannter ist. Die zivil-
und strafrechtlichen Regelungen zu Beleidigung, Verleumdung und üble Nachrede
gelten auch hier. Der Verfasser kann auf Unterlassung, Widerruf und Schadensersatz
verklagt werden.
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Urheberrecht im Internet
Das Internet biete die Möglichkeit, bestehende Daten schnell zu kopieren,
zu vervielfältigen, zu verbreiten und erneut zu veröffentlichen. Nicht
selten werden dabei aber die Interessen der Urheber betroffen.
Das Urheberrecht gilt auch für das Internet. Die Schöpfer von Sprach-
oder Musikwerken, Bildern, Fotos, Filmen sowie wissenschaftlichen oder
technischen Darstellungen steht es grundsätzlich zu selbst zu bestimmen,
wo und wie ihre Werke veröffentlicht und verwertet werden.
Einen detaillierten Einblick in die Problematik schaffen die eigenständigen
Ratgeber "Rechtsfragen des Homepagebetreibers Teil 1" und
"Urheberrecht Teil 1". Dabei wird auch auf die besondere Problematik
von Kopierschutz und Musiktauschbörsen eingegangen.
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Zuletzt geändert am 25.04.2006
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