Schlichtungsstellen und Schiedsgerichte
Außergerichtliche Streitbeilegung
Die Idee, Streitigkeiten durch Schlichtung beizulegen, ohne sogleich
einen Richter zu bemühen, ist im deutschen Recht seit langem verankert.
Bereits 1827 wurden in Preußen erste Schiedsämter eingeführt.
Niemand ist verpflichtet, seinen zivilrechtlichen Streitigkeiten vor
Gericht auszutragen, zumal eine außergerichtliche Lösung oft billiger
und schneller zu erlangen ist. Der vorliegende Ratgeber informiert über
die Möglichkeiten einer außergerichtlichen Streitbeilegung durch Inanspruchnahme
Dritter. Dabei werden auch Vor- und Nachteile aufgezeigt.
Inhaltsverzeichnis
Überblick
Zur Beilegung von Streitigkeiten außerhalb der staatlichen Gerichte gibt
es zahlreiche Möglichkeiten.
Je nach Verfahren und Rechtsgebiet bestehen verschiedene Institutionen,
die schlichten können.
So gibt es:
- die allgemeine Streitschlichtung vor allgemeinen Schieds- und Gütestellen.
- das obligatorische Schlichtungsverfahren im Zivilrecht.
- Schiedsgutachten.
- das Sühneverfahren im Strafrecht.
- die Streitschlichtung vor besonderen Schlichtungsstellen.
- das schiedsgerichtliche Verfahren.
- die Mediation.
Über die einzelnen Formen informieren die nachfolgenden Abschnitte.
Inhaltsverzeichnis
Schiedsämter und Gütestellen
Schiedsstellen können außergerichtlich bei der Konfliktlösung helfen.
Sollte der Einigungsversuch nicht zum gewünschten Erfolg führen, kann
immer noch der Weg zu den ordentlichen Gerichten beschritten werden.
Allgemeine Schiedsstellen als vorgerichtliche Streitschlichtungseinrichtung
gibt es in allen Bundesländern mit Ausnahme von Baden-Württemberg, Bayern
Bremen und Hamburg. Sie werden bei den einzelnen Gemeinden geführt. Darüber
hinaus unterhalten viele Innungen und Verbände eigene Schlichtungsstellen
(mehr dazu in den nachfolgenden Abschnitten).
Das Schlichtungsverfahren wird in Strafsachen und in Zivilsachen vor
den Schiedsämtern (in den neuen Bundesländern: Schiedsstellen) von Schiedspersonen
(Schiedsmänner und Schiedsfrauen) durchgeführt. In Sachsen heißen die
Schiedspersonen Friedensrichterinnen und Friedensrichter.
Die Schiedsämter sind mit Fachleuten, aber auch mit Juristen besetzt.
Daraus resultiert auch der Vorteil der Institution, nämlich dass die Beteiligten
über eine fundierte Sachkunde verfügen, die für die Lösung des Konflikts
Voraussetzung ist. Die Schiedspersonen sind ehrenamtlich tätig und werden
meist von der Gemeindevertretung gewählt. Die Einzelheiten hängen von
der jeweiligen Ausgestaltung des Landesrechts ab. In Bayern gibt es keine
gesonderten Schiedsstellen, die Aufgaben werden durch die Notare sowie
bestimmte Rechtsanwälte als "Gütestellen" wahrgenommen.
Die zuständige Schieds- und Schlichtungsstelle kann bei den Gemeindeverwaltungen
oder den Amtsgerichten erfragt werden.
Rechtstipp: Nicht immer ist die Besetzung paritätisch, das heißt ausgewogen.
Erscheint hier ein Ungleichgewicht, sollte man sein Recht besser vor Gericht
suchen. Schieds- und Schlichtungsstellen können zwar in Sachfragen helfen,
nicht aber komplizierte Rechtsfragen lösen. Gilt es in erster Linie rechtliche
Probleme zu lösen, sollte eine anwaltliche Beratung eingeholt und gegebenenfalls
anwaltlicher Beistand im Schlichtungsverfahren gesucht werden. In einem
solchen Fall kann es zudem günstiger sein, eine gerichtliche Entscheidung
herbeizuführen.
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Zivilrechtliche Streitigkeiten
Eine Einigung vor dem Schiedsmann oder der Schiedsfrau kann bei zivilrechtlichen
Streitigkeiten gesucht werden. Dies geschieht in der Regel freiwillig.
Eine Ausnahme stellt das so genannte obligatorische Streitschlichtungsverfahren
dar, welches die einzelnen Bundesländer gemäß § 15a des Gesetzes
zur Einführung der Zivilprozessordnung (EGZPO) einem gerichtlichen Verfahren
in folgenden Fällen zwingend voranstellen können:
- vermögensrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von 750 Euro,
in einigen Bundesländern nur bis 600 Euro (in Bayern ist diese
Fallgruppe seit dem 1. Januar 2006 nicht mehr erfasst!)
- bestimmte Nachbarschaftsstreitigkeiten
- Streitigkeiten über die Verletzung der persönlichen Ehre, soweit sie
nicht in Presse oder Rundfunk begangen wurden
Von der Ermächtigung in § 15a EGZPO haben mittlerweile acht Bundesländer
Gebrauch gemacht:
Baden-Württemberg:
Gesetz zur obligatorischen außergerichtlichen Streitschlichtung - Schlichtungsgesetz
Baden-Württemberg
- Bayern:
Bayerisches Schlichtungsgesetz (befristet bis 31.12.2008)
- Brandenburg:
Gesetz zur Einführung der obligatorischen außergerichtlichen Streitschlichtung
im Land Brandenburg - Brandenburgisches Schlichtungsgesetz (befristet
bis 31.12.2006)
- Hessen:
Hessisches Gesetz zur Regelung der außergerichtlichen Streitschlichtung
(befristet bis 31.12.2010)
- Nordrhein-Westfalen:
Gütestellen- und Schlichtungsgesetz (befristet bis 31.12.2007)
- Saarland:
Landesschlichtungsgesetz Saarland (befristet bis 31.12.2005)
- Sachsen-Anhalt:
Gesetz zur Änderung des Schiedsstellengesetzes und anderer Vorschriften
(befristet bis 31.12.2008)
- Schleswig-Holstein:
Landesschlichtungsgesetz Schleswig-Holstein (befristet bis 31.12.2008)
Art und Unfang des Verfahrens unterscheiden sich von Bundesland zu Bundesland.
Wer in den genannten Ländern in den genannten Fällen klagen will, muss
zusammen mit der Klage bei Gericht eine Bescheinigung über einen erfolglosen
Einigungsversuch einreichen. Diese muss ihm die Gütestelle ausstellen.
Die Klage ohne Einigungsversuch ist grundsätzlich unzulässig, sodass der
Kläger - auch wenn er in der Sache im Recht ist - die Prozesskosten zu
tragen hat! (Urteil des Bundesgerichtshofes vom 23.11.2004, Aktenzeichen:
VI ZR 336/03). Über die besonderen landesrechtlichen Regelungen in
Bayern und Nordrhein-Westfalen informieren die Ratgeber "Obligatorisches
Schlichtungsverfahren in Bayern" und "Obligatorisches Schlichtungsverfahren
in NRW".
Rechtstipp: Vereinbarungen, die vor einer nach Landesrecht anerkannten
Gütestelle getroffen wurden, können auch vollstreckt werden (§ 794
Absatz 1 Nr. 1 ZPO). Das gilt auch, wenn diese aus einem freiwilligen
Schiedsgerichtsverfahren hervorgegangen sind.
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Antrag
Für eine zivilrechtliche Schlichtung ist - soweit es sich nicht um ein
obligatorisches Schlichtungsverfahren handelt (siehe vorheriger Abschnitt)
- ein gemeinsamer Antrag beider Parteien erforderlich, da eine Konfliktlösung
nur möglich ist, wenn beide Parteien das wollen, also ein gemeinsames
Ziel haben. Bei Scheitern des Schlichtungsversuchs kann später immer noch
ein Gericht angerufen werden.
Der Antrag ist bei dem jeweiligen Schiedsamt zu stellen.
Rechtstipp: In dem Antrag auf Schlichtung sollte der streitige Sachverhalt
kurz geschildert und das Schlichtungsbegehren formuliert werden.
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Kosten
Die Verfahren vor den Schieds- und Schlichtungsstellen ist
sehr kostengünstig. Im Allgemeinen fallen Gebühren zwischen 11 und 50 Euro
an. Dazu können noch Auslagen (für Kopien) kommen. Die Gebühren sind im
Voraus zu entrichten. Bei den von den Verbänden getragenen Schlichtungsstellen
ist das Verfahren sogar meist kostenlos, da die Träger die Kosten übernehmen.
(Höhere) Kosten entstehen dann, wenn die Schiedsstelle mit
Einverständnis der Parteien zum Schiedsgericht wird und dann eine verbindliche
Kostenentscheidung treffen kann, die einer oder beiden Parteien die Kosten
(auch Gutachterkosten) auferlegt. In der Regel ergeht aber die Entscheidung,
dass jeder seine eigenen Kosten trägt.
Rechtstipp: Für die außergerichtliche Streitbeilegung kann
keine Prozesskostenhilfe, dafür aber bei entsprechender Bedürftigkeit
Beratungshilfe beansprucht werden. Unter den entsprechenden Voraussetzungen
erteilt das zuständige Amtsgericht einen Beratungshilfeschein, der dem
Antrag an die Schlichtungsstelle beizufügen ist.
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Sachverständige
Sachverständige können dabei helfen, eine tiefgehende und komplexe Sachfrage
zu klären. Der Sachverständige kostet allerdings Geld. Hier sollte man
mit dem Gegner übereinkommen, sich in die Kosten teilen. In späteren Gerichtsverfahren
können die Gutachten in gewissem Umfang verwendet werden. Das hängt vom
Einzelfall ab. Gefälligkeitsgutachten sind jedoch vor Gericht gar nichts
wert.
Wird der Fall durch das Gutachten eindeutig geklärt, können dem Unterlegenen
die Kosten auferlegt werden.
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Selbstständiges Beweisverfahren
In den Fällen, in denen Ursache und Ausmaß eines Personen- oder Sachschadens
im Unklaren liegen und dies nur mit sachverständiger Hilfe beurteilt werden
kann, kann es hilfreich sein, den Sachverhalt zunächst in einem selbstständigen
Beweisverfahren zu klären. Dieses Verfahren kann durchgeführt werden,
ohne dass der Gegner verklagt werden muss.
Das Gericht holt in diesen Fällen ein Sachverständigengutachten ein.
Ist die Sachfrage dann geklärt, ist der Weg zu einer gütlichen Einigung
oftmals leichter. Nötigenfalls kann im Beweisverfahren selbst schon ein
Vergleich protokolliert werden, der dann nach § 794 Absatz 1
Nr. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) vollstreckbar ist. Kommt es im
Schlichtungsverfahren zu keiner Einigung kann das Gutachten im späteren
gerichtlichen Rechtsstreit wieder verwendet werden.
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Schlichtung bei Banken
Wer ein Problem mit seiner Bank hat, weil er glaubt, sie habe ihm möglicherweise
Schaden zugefügt oder ihn gar übervorteilt, der kann sich an die Kundenbeschwerdestelle
beim Bundesverband deutscher Banken in Berlin wenden. Voraussetzung ist,
dass die in Anspruch genommene Bank ein privates Geldinstitut ist (Großbank,
Regionalbank, Privatbank, private Hypothekenbank) und diesem Verband angehört.
Nicht dazu gehören damit Sparkassen sowie die Volks- und Raiffeisenbanken.
Diese haben eigene Schlichtungsstellen. Der Ombudsmann der privaten Banken
ist zuständig für alle Privatkunden; geht es um Streitigkeiten bei Überweisungen
oder Missbrauch einer Zahlungskarte, steht er auch Unternehmen und Selbständigen
zur Verfügung. Das Verfahren ist kostenlos.
Der Ombudsmann entscheidet hier schnell und unbürokratisch. Seine Entscheidung
bindet die Banken und Kreditinstitute bis zu einem Gegenstandswert von
5.000 Euro, für die Kunden ist die Schlichtung dagegen unverbindlich.
Sind sie mit dem Ergebnis nicht einverstanden, können sie ihr Recht immer
noch einklagen.
Das Schlichtungsverfahren bei einem Ombudsmann ist für die Verbraucher
kostenlos und ausschließlich für Privatkunden gedacht. Betrifft die Beschwerde
einen grenzüberschreitenden Zahlungsauftrag, steht es auch Firmen und
Selbstständigen offen.
Der Verfahrensgang und die Zulässigkeitsvoraussetzungen im Einzelnen
sind in der "Verfahrensordnung für die Schlichtung von Kundenbeschwerden
im deutschen Bankgewerbe" geregelt, die beim Bundesverband angefordert
werden kann (Bundesverband deutscher Banken e.V., Postfach 04 03 07, 10062
Berlin) und auf der Internetpräsenz des Verbandes zu finden ist (http://www.bankenverband.de).
Hier gibt es auch ein Online-Formular zur Kontaktaufnahme.
Folgende Fälle sind vom kostenlosen Schlichtungsverfahren mit privaten
Banken ausgeschlossen:
- Fälle die bereits vor Gericht verhandelt werden
- Fälle in die sich der Beschwerdeführer die Staatsanwaltschaft eingeschaltet
hat
- Fälle die verjährt sind und die Bank sich auf Verjährung berufen hat
- Fälle in denen Beweise wie Zeugenaussagen für die Klärung entscheidend
sind
Durch dieses Verfahren wird die Verjährung gehemmt, jedoch darf die Verjährung
noch nicht eingetreten sein. Beim Scheitern kann der Ombudsmann eine Erfolglosigkeitsbescheinigung
erstellen, die im Falle eines obligatorischen Schlichtungsverfahrens zur
weiteren Rechtsverfolgung bei Gericht benötigt wird.
Neben den Bundesverband deutscher Banken bieten auch fast alle anderen
Kreditinstitute Schlichtungsstellen an:
- Öffentliche Banken (Landesbanken, bundes- und landeseigene Förderbanken,
Postbank, DekaBank):
Adresse: Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands (VÖB), Kundenbeschwerdestelle,
Postfach 11 02 72, 10832 Berlin
Internet: http://www.voeb.de
- Genossenschaftsbanken:
Adresse: Kundenbeschwerdestelle beim Bundesverband der Deutschen Volksbanken
und Raiffeisenbanken (BVR), Postfach 30 92 63, 10760 Berlin
Internet: http://www.bvr.de
- Sparkassen:
Schlichtungsstellen bestehen bei den regionalen Sparkassen- und Giroverbänden
oder einzelnen Sparkassen und können bei den Landesverbänden der Sparkassen
erfragt werden.
Die Zuständigkeiten und Verfahren entsprechen im Wesentlichen denen beim
Bundesverband deutscher Banken.
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Verbraucherbeschwerden
Verbraucherbeschwerden werden von allen Industrie- und Handelskammern
geschlichtet. Bei den meisten sind hierfür besondere Schlichtungsstellen
für Verbraucherbeschwerden eingerichtet, die kostenlos in Anspruch genommen
werden können.
Die Stellen sind in der Regel paritätisch besetzt, wobei meist ein unabhängiger
Jurist den Vorsitz hat. Außer ihm gehören der Schlichtungsstelle ein Gewerbetreibender
und ein Verbraucher an.
Bevor man ein solches Schlichtungsverfahren in Gang setzen kann, muss
man sich zuvor erfolglos beim Unternehmen beschwert beziehungsweise versucht
haben, die Sache klären zu lassen. Man darf allerdings noch nicht vor
Gericht geklagt haben.
Die Beschwerden müssen bei den meisten Stellen schriftlich eingereicht
werden.
Diese Schlichtungsstellen fällen keinen Schiedsspruch, sondern bemühen
sich nur um eine gütliche Einigung. Dies bedeutet auch, dass aus den dabei
getroffenen Vereinbarungen nicht vollstreckt werden kann.
Das Verfahren vor einer Schieds- oder Schlichtungsstelle ist bei einigen
Branchen kostenlos, andere verlangen eine Gebühr.
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Schlichtung im Handwerk
Im Bundesgebiet gibt es 53 Handwerkskammern, die gesetzlich verpflichtet
sind, Streitigkeiten zwischen selbständigen Handwerkern und ihren Auftraggebern
in so genannten Vermittlungsstellen zu schlichten (§ 91 Absatz 1
Nr. 11 Handwerksordnung). Daneben gibt es auch Schiedsstellen bei
den einzelnen Handwerksinnungen, die regional aufgegliedert sind.
Für das Verfahren und die Zusammensetzung der Vermittlungsstellen, die
meist den Rechtsabteilungen der Handwerkskammern zugeordnet sind, gibt
es keine festen Regeln. Das Verfahren selbst ist kostenfrei, im Einzelfall
können aber Kosten durch Sachverständige entstehen. Zuständig ist in der
Regel die Vermittlungsstelle der Handwerkskammer, in deren Bezirk der
Handwerker seinen Sitz hat.
In einigen Handwerksinnungen sind auch Bauschlichtungsstellen eingerichtet,
die bei Streitigkeiten über Bauverträge und Baumängel vermitteln. Die
Kosten hierfür liegen jedoch teilweise über 500 Euro.
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Schlichtung im Kfz-Gewerbe
Probleme mit einer Kfz-Werkstatt schlichten die Schiedsstellen des Kfz-Gewerbes,
sofern es sich bei der Werkstatt um einen Meisterbetrieb handelt, der
Mitglied in der Kfz-Innung ist. Bundesweit gibt es zirka 150 solcher Einrichtungen.
Das Verfahren ist kostenfrei, kann aber nur in Anspruch genommen werden,
wenn der Rechtsweg noch nicht beschritten wurde. Ein späterer Rechtsstreit
ist nicht ausgeschlossen.
In den vergangenen Jahren haben viele Kfz-Innungen auch "Schlichtungsstellen
für den Gebrauchtwagenhandel" eingerichtet, an die sich Käufer vor allem
bei Mängeln am erworbenen Fahrzeug wenden können.
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Streitigkeiten während der Berufsausbildung
Für Konflikte während der Lehre haben die Berufskammern (Handwerks-,
Industrie- und Handelskammern) besondere Schlichtungsausschüsse gebildet,
die helfen sollen, die Ausbildung geordnet zu Ende führen zu können. Rechtsstreitigkeiten
aus einem Ausbildungsverhältnis werden vor dem Arbeitsgericht erst angenommen,
wenn vorher ein Schlichtungsausschuss sich damit befasst hat und es zu
keiner Einigung gekommen ist. Das Verfahren vor dem Ausschuss ist kostenfrei
und dauert in der Regel nicht länger als vier Wochen.
Zuständig ist der Schlichtungsausschuss der Kammer, in der der Ausbilder
seinen Geschäftssitz hat.
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Ärztliche Schlichtungs- und Gutachterstellen
Streitigkeiten zwischen Patient und Arzt sind in erster Linie davon geprägt,
dass der Patient die schlechtere Ausgangsposition hat, weil ihm schon
die medizinische Sachkunde fehlt. Weder hat er Beweismittel in Händen,
noch kann er mit der medizinischen Fachsprache etwas anfangen. Hier können
die kostenfreien Schlichtungs- und Gutachterstellen der Ärzte- und Zahnärztekammern
helfen, allein schon um dem Patienten mehr Informationen zu verschaffen.
Die Feststellungen dieser Institutionen haben keine Bindungswirkungen
für den Patienten. Wird keine gütliche Einigung gefunden, bleibt der Weg
zum Gericht offen.
Rechtstipp: Im Bereich Arzthaftung empfiehlt sich ein außergerichtlicher
Einigungsversuch meist allein schon aus Kostengründen. Gerichtsgutachten
können hier extrem teuer werden. Im Einzelfall können auch die Krankenkassen
bei der Durchsetzung von Ansprüchen helfen, die gesetzlich verpflichtet
sind, ihre Versicherten bei der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen
zu unterstützen.
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Strafrechtliches Privatklageverfahren
Bei bestimmten Straftaten wird die Staatsanwaltschaft nur tätig, wenn
ein öffentliches Interesse an der Rechtsverfolgung besteht.
Dazu zählen:
- Hausfriedensbruch (§ 123 des Strafgesetzbuches, StGB)
- Beleidigung (§§ 185 bis 187 und 189 StGB), sofern sie nicht gegen
eine politische Körperschaft gemäß § 194 Absatz 4 StGB gerichtet
ist
- Verletzung des Briefgeheimnisses (§ 202 StGB)
- einfache und fahrlässige Körperverletzung (§§ 223, 229 StGB)
- Bedrohung (§ 241 StGB)
- Sachbeschädigung (§ 303 StGB)
Lehnt die Staatsanwaltschaft eine Verfolgung der Tat ab, weil sie das
öffentliche Interesse verneint, kann der Verletzte das Privatklageverfahren
beschreiten.
Für das Privatklageverfahren ist bei den genannten Delikten jedoch Voraussetzung,
dass zunächst ein Sühnetermin vor einer nach Landesrecht bestimmten Schiedsstelle
stattfindet. Zumeist sind dies die Schiedsämter oder einzelnen Schiedspersonen.
In Bayern und Baden-Württemberg ist die jeweilige Gemeinde, in Bremen
das Amtsgericht und in Hamburg die Öffentliche Rechtsauskunfts- und Vergleichsstelle
zuständig.
Zu dem Sühnetermin werden beide Parteien geladen, bei Nichterscheinen
droht ein Ordnungsgeld.
Ziel dieses Verfahrens ist es auch hier, zu einem Vergleich zu kommen.
Dieser Vergleich ist dann auch vollstreckbar, sollte sich eine Partei
nicht an den Vergleich halten. Kommt es zu keiner Einigung, stellt die
Schiedsstelle eine Bescheinigung über die Erfolglosigkeit aus und der
Verletzte kann Privatklage erheben.
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Täter-Opfer-Ausgleich
Schiedsstellen können in einigen Bundesländern (Brandenburg, Hessen,
Nordrhein-Westfalen) als so genannte "Ausgleichsstelle" den strafrechtlichen
Täter-Opfer-Ausgleich übernehmen. Hat eine Person eine Straftat begangen,
aus der einer anderen Personen ein Schaden entstanden ist, so kann die
Staatsanwaltschaft in bestimmten Fällen das Verfahren vorläufig einstellen
und einen Täter-Opfer-Ausgleich anstreben (§ 153a Absatz 1 Satz 2
Nr. 5 StPO). Das geht jedoch nur, soweit sowohl der Beschuldigte
als auch der Verletzte damit einverstanden ist. Der Beschuldigte muss
zudem die Kosten des Verfahrens tragen und auch vorstrecken.
In dem Verfahren wird versucht, den zivilrechtlichen Schaden außergerichtlich
zu bereinigen. Die Parteien werden zu einer Schlichtungsverhandlung geladen.
Kommt es zu einer Einigung, kommt der Täter im Gegenzug oft straffrei
davon.
Hat der Täter die vereinbarte Ausgleichsleistung in vollem Umfang erbracht
(z. B. Zahlung eines bestimmten Geldbetrages an das Opfer, Entschuldigung),
stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren in der Regel endgültig ein.
Kommt er stattdessen seinen Verpflichtungen nicht nach, nimmt sie das
Verfahren wieder auf.
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Schiedsgerichte
Von den Schieds- und Schlichtungsstellen ist das Schiedsgericht zu unterscheiden.
Wer ein Schiedsgericht in Anspruch nimmt, kann - anders als bei einem
Schiedsamt - nicht mehr vor einem ordentlichen Gericht klagen.
Schiedsgerichte sind private Dienstleister. Da der privaten Schiedsgerichtsbarkeit
keine staatliche Macht zukommt, kann sie nur dann über eine Streitigkeit
richten, wenn sich die Konfliktparteien zuvor geeinigt haben, dass der
Streit vor einem Schiedsgericht ausgetragen werden soll. Solche Einigungen
sind zwischen Kaufleuten nicht unüblich. Auch bei Rechtsbeziehungen von
Unternehmen aus verschiedenen Staaten wird häufig ein Schiedsgerichtsverfahren
gewählt.
Eine Schiedsvereinbarung kann in Form einer selbstständigen Vereinbarung
(Schiedsabrede) oder in Form einer Klausel in einem Vertrag (Schiedsklausel)
geschlossen werden. Durch eine solche Vereinbarung werden staatliche Gerichte
unzuständig, wenn sich eine Partei auf die Vereinbarung beruft. Sie muss
nachweisbar sein (abgespeicherte E-Mail reicht).
Nicht schiedsfähig sind:
- Ehesachen (§ 606 ZPO)
- Kindschaftssachen (§ 640 Absatz 2 ZPO)
- Rechtsangelegenheiten, die den Bestand eines deutschen Mietverhältnisses
betreffen (§ 1030 Absatz 2 ZPO)
Wegen der weitreichenden Konsequenzen gibt es auch für das Schiedsgerichtsverfahren
gesetzliche Vorgaben, die in den §§ 1025 bis 1066 der Zivilprozessordnung
(ZPO) enthalten sind. Ein Schiedsverfahren ähnelt im Ablauf einem staatlichen
Gerichtsverfahren: Die Parteien fertigen Schriftsätze, es findet in der
Regel eine mündliche Verhandlung statt, Beweisaufnahmen sind möglich.
Am Ende des Verfahrens ergeht ein verbindlicher Schiedsspruch, der für
die Parteien die gleichen Wirkungen hat wie ein Urteil. Im Unterschied
zum staatlichen Verfahren besitzen die Schiedsrichter mehr Gestaltungsmöglichkeiten.
Zudem können die Parteien Einfluss auf das Verfahren nehmen, indem sie
die Auswahl der Schiedsrichter vornehmen oder den Verhandlungsort und
die Verfahrenssprache regeln.
Es gibt zahlreiche Schiedsgerichte. Die meisten sind in der Deutschen
Institution für Schiedsgerichtsbarkeit (DIS) vereint, das im Internet
unter http://www.dis-arb.de zu finden ist.
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Neu: Mediation
Immer häufiger wird auch in Deutschland die Möglichkeit
angeboten und genutzt, eine außergerichtliche Einigung in einem Konflikt
durch Mediation herbeizuführen. Dabei wird ein neutraler Dritter (der
Mediator) zur Vermittlung zwischen den streitenden Parteien eingeschaltet,
ohne dass diesem eine eigene Entscheidungsbefugnis zusteht. Anders als
im Schiedsverfahren steht bei der Mediation die Verhandlung der Parteien,
das Reden im Vordergrund. Der Mediator soll die Verhandlungen nur leiten
und versachlichen, aber keine eigenen Lösungsvorschläge unterbreiten.
Der Vorteil der Mediation gegenüber Gerichtsverfahren und
Schlichtungsstellen ist, dass es in erster Linie nicht um den rechtlichen
Aspekt geht. In vielen Fällen ist ein gerichtlich ausgetragener Streit
nur vordergründiger Konflikt, eigentliche Ursache sind dahinter stehende
zwischenmenschliche Differenzen. Hier setzt die Mediation an - und kann
im Einzelfall dauerhafte Lösungen herbeiführen, von der alle Parteien
profitieren.
In verschiedenen Bundesländern laufen Modellversuche mit
dem Ziel, die Mediation sowohl außergerichtlich als auch innerhalb gerichtlicher
Verfahren stärker in die Streitbeilegung einzubinden. Vor allem im Ehe-
und Familienrecht hat sich Mediation bereits als durchaus viel versprechende
Möglichkeit der Konfliktlösung erwiesen. Auch an einigen Verwaltungsgerichten
wird bereits Mediation alternativ zum Gerichtsverfahren angeboten.
Für die Mediation gibt es bisher allerdings keine einheitlichen
rechtlichen Vorgaben und Ausbildungsstandards. Eine staatlich anerkannte
Prüfung ist derzeit in Deutschland nicht möglich. Anerkannte Verbände
bieten aber Ausbildungen zum "anerkannten Mediator", die europäischen
Richtlinien entsprechen und damit ein sicheres Qualitätsmerkmal für Hilfesuchende
bieten.
Geschützt sind beispielsweise folgende Titel:
- Mediator/in BM (Bundesverband Mediation) - für alle Felder der Mediation
- Mediator/in BAFM (Bundes-Arbeitsgemeinschaft für Familien-Mediation)
- für Mediation in familiären Konflikten
- Mediator/in BMWA (Bundesverband Mediation in Wirtschaft und Arbeitswelt)
- für Mediation im Wirtschaftsbereich
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Risiko der Verjährung
Schieds- und Schlichtungsverfahren sind zwar kostengünstig, aber sie
kosten dennoch Zeit. Es sollte deshalb in jedem Fall geprüft werden, ob
nicht eine Verjährung der Ansprüche droht.
Durch die Schiedsgerichts- und Schlichtungsverfahren wird die Verjährung
nicht immer gehemmt. Eine Hemmung tritt beispielsweise ein, wenn eine
Gütestelle die Bekanntgabe eines Güteantrags veranlasst (§ 204 Absatz 1
Nr. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuches). Die Zeit, in der die Verjährung
gehemmt ist, wird gemäß § 209 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)
in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet.
Ebenfalls verjährungshemmende Wirkung hat es nach § 203 BGB, wenn
Schuldner und Gläubiger über den Anspruch verhandeln. Hier sollten Sie
aber Vorsicht walten lassen: von Verhandlungen kann man nur sprechen,
wenn auch wirklich beide Parteien verhandeln - es genügt nicht, dass eine
Partei einen Anspruch in Frage stellt.
Rechtstipp: im Zweifel sollte der Gegner schriftlich aufgefordert werden,
auf die Verjährungseinrede zu verzichten.
Inhaltsverzeichnis
Zuletzt geändert am 10.02.2006
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