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Schlichtungsstellen und Schiedsgerichte

Schlichtungsstellen und Schiedsgerichte

Außergerichtliche Streitbeilegung

Die Idee, Streitigkeiten durch Schlichtung beizulegen, ohne sogleich einen Richter zu bemühen, ist im deutschen Recht seit langem verankert. Bereits 1827 wurden in Preußen erste Schiedsämter eingeführt.

Niemand ist verpflichtet, seinen zivilrechtlichen Streitigkeiten vor Gericht auszutragen, zumal eine außergerichtliche Lösung oft billiger und schneller zu erlangen ist. Der vorliegende Ratgeber informiert über die Möglichkeiten einer außergerichtlichen Streitbeilegung durch Inanspruchnahme Dritter. Dabei werden auch Vor- und Nachteile aufgezeigt.

Inhaltsverzeichnis

Überblick

Zur Beilegung von Streitigkeiten außerhalb der staatlichen Gerichte gibt es zahlreiche Möglichkeiten.

Je nach Verfahren und Rechtsgebiet bestehen verschiedene Institutionen, die schlichten können.
So gibt es:

  • die allgemeine Streitschlichtung vor allgemeinen Schieds- und Gütestellen.
  • das obligatorische Schlichtungsverfahren im Zivilrecht.
  • Schiedsgutachten.
  • das Sühneverfahren im Strafrecht.
  • die Streitschlichtung vor besonderen Schlichtungsstellen.
  • das schiedsgerichtliche Verfahren.
  • die Mediation.

Über die einzelnen Formen informieren die nachfolgenden Abschnitte.

Inhaltsverzeichnis

Schiedsämter und Gütestellen

Schiedsstellen können außergerichtlich bei der Konfliktlösung helfen. Sollte der Einigungsversuch nicht zum gewünschten Erfolg führen, kann immer noch der Weg zu den ordentlichen Gerichten beschritten werden.

Allgemeine Schiedsstellen als vorgerichtliche Streitschlichtungseinrichtung gibt es in allen Bundesländern mit Ausnahme von Baden-Württemberg, Bayern Bremen und Hamburg. Sie werden bei den einzelnen Gemeinden geführt. Darüber hinaus unterhalten viele Innungen und Verbände eigene Schlichtungsstellen (mehr dazu in den nachfolgenden Abschnitten).

Das Schlichtungsverfahren wird in Strafsachen und in Zivilsachen vor den Schiedsämtern (in den neuen Bundesländern: Schiedsstellen) von Schiedspersonen (Schiedsmänner und Schiedsfrauen) durchgeführt. In Sachsen heißen die Schiedspersonen Friedensrichterinnen und Friedensrichter.

Die Schiedsämter sind mit Fachleuten, aber auch mit Juristen besetzt. Daraus resultiert auch der Vorteil der Institution, nämlich dass die Beteiligten über eine fundierte Sachkunde verfügen, die für die Lösung des Konflikts Voraussetzung ist. Die Schiedspersonen sind ehrenamtlich tätig und werden meist von der Gemeindevertretung gewählt. Die Einzelheiten hängen von der jeweiligen Ausgestaltung des Landesrechts ab. In Bayern gibt es keine gesonderten Schiedsstellen, die Aufgaben werden durch die Notare sowie bestimmte Rechtsanwälte als "Gütestellen" wahrgenommen.

Die zuständige Schieds- und Schlichtungsstelle kann bei den Gemeindeverwaltungen oder den Amtsgerichten erfragt werden.

Rechtstipp: Nicht immer ist die Besetzung paritätisch, das heißt ausgewogen. Erscheint hier ein Ungleichgewicht, sollte man sein Recht besser vor Gericht suchen. Schieds- und Schlichtungsstellen können zwar in Sachfragen helfen, nicht aber komplizierte Rechtsfragen lösen. Gilt es in erster Linie rechtliche Probleme zu lösen, sollte eine anwaltliche Beratung eingeholt und gegebenenfalls anwaltlicher Beistand im Schlichtungsverfahren gesucht werden. In einem solchen Fall kann es zudem günstiger sein, eine gerichtliche Entscheidung herbeizuführen.

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Zivilrechtliche Streitigkeiten

Eine Einigung vor dem Schiedsmann oder der Schiedsfrau kann bei zivilrechtlichen Streitigkeiten gesucht werden. Dies geschieht in der Regel freiwillig.

Eine Ausnahme stellt das so genannte obligatorische Streitschlichtungsverfahren dar, welches die einzelnen Bundesländer gemäß § 15a des Gesetzes zur Einführung der Zivilprozessordnung (EGZPO) einem gerichtlichen Verfahren in folgenden Fällen zwingend voranstellen können:

  • vermögensrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von 750 Euro, in einigen Bundesländern nur bis 600 Euro (in Bayern ist diese Fallgruppe seit dem 1. Januar 2006 nicht mehr erfasst!)
  • bestimmte Nachbarschaftsstreitigkeiten
  • Streitigkeiten über die Verletzung der persönlichen Ehre, soweit sie nicht in Presse oder Rundfunk begangen wurden

Von der Ermächtigung in § 15a EGZPO haben mittlerweile acht Bundesländer Gebrauch gemacht:

Baden-Württemberg:
Gesetz zur obligatorischen außergerichtlichen Streitschlichtung - Schlichtungsgesetz Baden-Württemberg

  • Bayern:
    Bayerisches Schlichtungsgesetz (befristet bis 31.12.2008)
  • Brandenburg:
    Gesetz zur Einführung der obligatorischen außergerichtlichen Streitschlichtung im Land Brandenburg - Brandenburgisches Schlichtungsgesetz (befristet bis 31.12.2006)
  • Hessen:
    Hessisches Gesetz zur Regelung der außergerichtlichen Streitschlichtung (befristet bis 31.12.2010)
  • Nordrhein-Westfalen:
    Gütestellen- und Schlichtungsgesetz (befristet bis 31.12.2007)
  • Saarland:
    Landesschlichtungsgesetz Saarland (befristet bis 31.12.2005)
  • Sachsen-Anhalt:
    Gesetz zur Änderung des Schiedsstellengesetzes und anderer Vorschriften (befristet bis 31.12.2008)
  • Schleswig-Holstein:
    Landesschlichtungsgesetz Schleswig-Holstein (befristet bis 31.12.2008)

Art und Unfang des Verfahrens unterscheiden sich von Bundesland zu Bundesland.

Wer in den genannten Ländern in den genannten Fällen klagen will, muss zusammen mit der Klage bei Gericht eine Bescheinigung über einen erfolglosen Einigungsversuch einreichen. Diese muss ihm die Gütestelle ausstellen. Die Klage ohne Einigungsversuch ist grundsätzlich unzulässig, sodass der Kläger - auch wenn er in der Sache im Recht ist - die Prozesskosten zu tragen hat! (Urteil des Bundesgerichtshofes vom 23.11.2004, Aktenzeichen: VI ZR 336/03). Über die besonderen landesrechtlichen Regelungen in Bayern und Nordrhein-Westfalen informieren die Ratgeber "Obligatorisches Schlichtungsverfahren in Bayern" und "Obligatorisches Schlichtungsverfahren in NRW".

Rechtstipp: Vereinbarungen, die vor einer nach Landesrecht anerkannten Gütestelle getroffen wurden, können auch vollstreckt werden (§ 794 Absatz 1 Nr. 1 ZPO). Das gilt auch, wenn diese aus einem freiwilligen Schiedsgerichtsverfahren hervorgegangen sind.

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Antrag

Für eine zivilrechtliche Schlichtung ist - soweit es sich nicht um ein obligatorisches Schlichtungsverfahren handelt (siehe vorheriger Abschnitt) - ein gemeinsamer Antrag beider Parteien erforderlich, da eine Konfliktlösung nur möglich ist, wenn beide Parteien das wollen, also ein gemeinsames Ziel haben. Bei Scheitern des Schlichtungsversuchs kann später immer noch ein Gericht angerufen werden.

Der Antrag ist bei dem jeweiligen Schiedsamt zu stellen.

Rechtstipp: In dem Antrag auf Schlichtung sollte der streitige Sachverhalt kurz geschildert und das Schlichtungsbegehren formuliert werden.

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Kosten

Die Verfahren vor den Schieds- und Schlichtungsstellen ist sehr kostengünstig. Im Allgemeinen fallen Gebühren zwischen 11 und 50 Euro an. Dazu können noch Auslagen (für Kopien) kommen. Die Gebühren sind im Voraus zu entrichten. Bei den von den Verbänden getragenen Schlichtungsstellen ist das Verfahren sogar meist kostenlos, da die Träger die Kosten übernehmen.

(Höhere) Kosten entstehen dann, wenn die Schiedsstelle mit Einverständnis der Parteien zum Schiedsgericht wird und dann eine verbindliche Kostenentscheidung treffen kann, die einer oder beiden Parteien die Kosten (auch Gutachterkosten) auferlegt. In der Regel ergeht aber die Entscheidung, dass jeder seine eigenen Kosten trägt.

Rechtstipp: Für die außergerichtliche Streitbeilegung kann keine Prozesskostenhilfe, dafür aber bei entsprechender Bedürftigkeit Beratungshilfe beansprucht werden. Unter den entsprechenden Voraussetzungen erteilt das zuständige Amtsgericht einen Beratungshilfeschein, der dem Antrag an die Schlichtungsstelle beizufügen ist.

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Sachverständige

Sachverständige können dabei helfen, eine tiefgehende und komplexe Sachfrage zu klären. Der Sachverständige kostet allerdings Geld. Hier sollte man mit dem Gegner übereinkommen, sich in die Kosten teilen. In späteren Gerichtsverfahren können die Gutachten in gewissem Umfang verwendet werden. Das hängt vom Einzelfall ab. Gefälligkeitsgutachten sind jedoch vor Gericht gar nichts wert.

Wird der Fall durch das Gutachten eindeutig geklärt, können dem Unterlegenen die Kosten auferlegt werden.

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Selbstständiges Beweisverfahren

In den Fällen, in denen Ursache und Ausmaß eines Personen- oder Sachschadens im Unklaren liegen und dies nur mit sachverständiger Hilfe beurteilt werden kann, kann es hilfreich sein, den Sachverhalt zunächst in einem selbstständigen Beweisverfahren zu klären. Dieses Verfahren kann durchgeführt werden, ohne dass der Gegner verklagt werden muss.

Das Gericht holt in diesen Fällen ein Sachverständigengutachten ein. Ist die Sachfrage dann geklärt, ist der Weg zu einer gütlichen Einigung oftmals leichter. Nötigenfalls kann im Beweisverfahren selbst schon ein Vergleich protokolliert werden, der dann nach § 794 Absatz 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) vollstreckbar ist. Kommt es im Schlichtungsverfahren zu keiner Einigung kann das Gutachten im späteren gerichtlichen Rechtsstreit wieder verwendet werden.

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Schlichtung bei Banken

Wer ein Problem mit seiner Bank hat, weil er glaubt, sie habe ihm möglicherweise Schaden zugefügt oder ihn gar übervorteilt, der kann sich an die Kundenbeschwerdestelle beim Bundesverband deutscher Banken in Berlin wenden. Voraussetzung ist, dass die in Anspruch genommene Bank ein privates Geldinstitut ist (Großbank, Regionalbank, Privatbank, private Hypothekenbank) und diesem Verband angehört. Nicht dazu gehören damit Sparkassen sowie die Volks- und Raiffeisenbanken. Diese haben eigene Schlichtungsstellen. Der Ombudsmann der privaten Banken ist zuständig für alle Privatkunden; geht es um Streitigkeiten bei Überweisungen oder Missbrauch einer Zahlungskarte, steht er auch Unternehmen und Selbständigen zur Verfügung. Das Verfahren ist kostenlos.

Der Ombudsmann entscheidet hier schnell und unbürokratisch. Seine Entscheidung bindet die Banken und Kreditinstitute bis zu einem Gegenstandswert von 5.000 Euro, für die Kunden ist die Schlichtung dagegen unverbindlich. Sind sie mit dem Ergebnis nicht einverstanden, können sie ihr Recht immer noch einklagen.

Das Schlichtungsverfahren bei einem Ombudsmann ist für die Verbraucher kostenlos und ausschließlich für Privatkunden gedacht. Betrifft die Beschwerde einen grenzüberschreitenden Zahlungsauftrag, steht es auch Firmen und Selbstständigen offen.

Der Verfahrensgang und die Zulässigkeitsvoraussetzungen im Einzelnen sind in der "Verfahrensordnung für die Schlichtung von Kundenbeschwerden im deutschen Bankgewerbe" geregelt, die beim Bundesverband angefordert werden kann (Bundesverband deutscher Banken e.V., Postfach 04 03 07, 10062 Berlin) und auf der Internetpräsenz des Verbandes zu finden ist (http://www.bankenverband.de). Hier gibt es auch ein Online-Formular zur Kontaktaufnahme.

Folgende Fälle sind vom kostenlosen Schlichtungsverfahren mit privaten Banken ausgeschlossen:

  • Fälle die bereits vor Gericht verhandelt werden
  • Fälle in die sich der Beschwerdeführer die Staatsanwaltschaft eingeschaltet hat
  • Fälle die verjährt sind und die Bank sich auf Verjährung berufen hat
  • Fälle in denen Beweise wie Zeugenaussagen für die Klärung entscheidend sind

Durch dieses Verfahren wird die Verjährung gehemmt, jedoch darf die Verjährung noch nicht eingetreten sein. Beim Scheitern kann der Ombudsmann eine Erfolglosigkeitsbescheinigung erstellen, die im Falle eines obligatorischen Schlichtungsverfahrens zur weiteren Rechtsverfolgung bei Gericht benötigt wird.

Neben den Bundesverband deutscher Banken bieten auch fast alle anderen Kreditinstitute Schlichtungsstellen an:

  • Öffentliche Banken (Landesbanken, bundes- und landeseigene Förderbanken, Postbank, DekaBank):
    Adresse: Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands (VÖB), Kundenbeschwerdestelle, Postfach 11 02 72, 10832 Berlin
    Internet: http://www.voeb.de
  • Genossenschaftsbanken:
    Adresse: Kundenbeschwerdestelle beim Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken (BVR), Postfach 30 92 63, 10760 Berlin
    Internet: http://www.bvr.de
  • Sparkassen:
    Schlichtungsstellen bestehen bei den regionalen Sparkassen- und Giroverbänden oder einzelnen Sparkassen und können bei den Landesverbänden der Sparkassen erfragt werden.

Die Zuständigkeiten und Verfahren entsprechen im Wesentlichen denen beim Bundesverband deutscher Banken.

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Verbraucherbeschwerden

Verbraucherbeschwerden werden von allen Industrie- und Handelskammern geschlichtet. Bei den meisten sind hierfür besondere Schlichtungsstellen für Verbraucherbeschwerden eingerichtet, die kostenlos in Anspruch genommen werden können.

Die Stellen sind in der Regel paritätisch besetzt, wobei meist ein unabhängiger Jurist den Vorsitz hat. Außer ihm gehören der Schlichtungsstelle ein Gewerbetreibender und ein Verbraucher an.

Bevor man ein solches Schlichtungsverfahren in Gang setzen kann, muss man sich zuvor erfolglos beim Unternehmen beschwert beziehungsweise versucht haben, die Sache klären zu lassen. Man darf allerdings noch nicht vor Gericht geklagt haben.

Die Beschwerden müssen bei den meisten Stellen schriftlich eingereicht werden.

Diese Schlichtungsstellen fällen keinen Schiedsspruch, sondern bemühen sich nur um eine gütliche Einigung. Dies bedeutet auch, dass aus den dabei getroffenen Vereinbarungen nicht vollstreckt werden kann.

Das Verfahren vor einer Schieds- oder Schlichtungsstelle ist bei einigen Branchen kostenlos, andere verlangen eine Gebühr.

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Schlichtung im Handwerk

Im Bundesgebiet gibt es 53 Handwerkskammern, die gesetzlich verpflichtet sind, Streitigkeiten zwischen selbständigen Handwerkern und ihren Auftraggebern in so genannten Vermittlungsstellen zu schlichten (§ 91 Absatz 1 Nr. 11 Handwerksordnung). Daneben gibt es auch Schiedsstellen bei den einzelnen Handwerksinnungen, die regional aufgegliedert sind.

Für das Verfahren und die Zusammensetzung der Vermittlungsstellen, die meist den Rechtsabteilungen der Handwerkskammern zugeordnet sind, gibt es keine festen Regeln. Das Verfahren selbst ist kostenfrei, im Einzelfall können aber Kosten durch Sachverständige entstehen. Zuständig ist in der Regel die Vermittlungsstelle der Handwerkskammer, in deren Bezirk der Handwerker seinen Sitz hat.

In einigen Handwerksinnungen sind auch Bauschlichtungsstellen eingerichtet, die bei Streitigkeiten über Bauverträge und Baumängel vermitteln. Die Kosten hierfür liegen jedoch teilweise über 500 Euro.

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Schlichtung im Kfz-Gewerbe

Probleme mit einer Kfz-Werkstatt schlichten die Schiedsstellen des Kfz-Gewerbes, sofern es sich bei der Werkstatt um einen Meisterbetrieb handelt, der Mitglied in der Kfz-Innung ist. Bundesweit gibt es zirka 150 solcher Einrichtungen. Das Verfahren ist kostenfrei, kann aber nur in Anspruch genommen werden, wenn der Rechtsweg noch nicht beschritten wurde. Ein späterer Rechtsstreit ist nicht ausgeschlossen.

In den vergangenen Jahren haben viele Kfz-Innungen auch "Schlichtungsstellen für den Gebrauchtwagenhandel" eingerichtet, an die sich Käufer vor allem bei Mängeln am erworbenen Fahrzeug wenden können.

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Streitigkeiten während der Berufsausbildung

Für Konflikte während der Lehre haben die Berufskammern (Handwerks-, Industrie- und Handelskammern) besondere Schlichtungsausschüsse gebildet, die helfen sollen, die Ausbildung geordnet zu Ende führen zu können. Rechtsstreitigkeiten aus einem Ausbildungsverhältnis werden vor dem Arbeitsgericht erst angenommen, wenn vorher ein Schlichtungsausschuss sich damit befasst hat und es zu keiner Einigung gekommen ist. Das Verfahren vor dem Ausschuss ist kostenfrei und dauert in der Regel nicht länger als vier Wochen.

Zuständig ist der Schlichtungsausschuss der Kammer, in der der Ausbilder seinen Geschäftssitz hat.

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Ärztliche Schlichtungs- und Gutachterstellen

Streitigkeiten zwischen Patient und Arzt sind in erster Linie davon geprägt, dass der Patient die schlechtere Ausgangsposition hat, weil ihm schon die medizinische Sachkunde fehlt. Weder hat er Beweismittel in Händen, noch kann er mit der medizinischen Fachsprache etwas anfangen. Hier können die kostenfreien Schlichtungs- und Gutachterstellen der Ärzte- und Zahnärztekammern helfen, allein schon um dem Patienten mehr Informationen zu verschaffen. Die Feststellungen dieser Institutionen haben keine Bindungswirkungen für den Patienten. Wird keine gütliche Einigung gefunden, bleibt der Weg zum Gericht offen.

Rechtstipp: Im Bereich Arzthaftung empfiehlt sich ein außergerichtlicher Einigungsversuch meist allein schon aus Kostengründen. Gerichtsgutachten können hier extrem teuer werden. Im Einzelfall können auch die Krankenkassen bei der Durchsetzung von Ansprüchen helfen, die gesetzlich verpflichtet sind, ihre Versicherten bei der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen zu unterstützen.

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Strafrechtliches Privatklageverfahren

Bei bestimmten Straftaten wird die Staatsanwaltschaft nur tätig, wenn ein öffentliches Interesse an der Rechtsverfolgung besteht.
Dazu zählen:

  • Hausfriedensbruch (§ 123 des Strafgesetzbuches, StGB)
  • Beleidigung (§§ 185 bis 187 und 189 StGB), sofern sie nicht gegen eine politische Körperschaft gemäß § 194 Absatz 4 StGB gerichtet ist
  • Verletzung des Briefgeheimnisses (§ 202 StGB)
  • einfache und fahrlässige Körperverletzung (§§ 223, 229 StGB)
  • Bedrohung (§ 241 StGB)
  • Sachbeschädigung (§ 303 StGB)

Lehnt die Staatsanwaltschaft eine Verfolgung der Tat ab, weil sie das öffentliche Interesse verneint, kann der Verletzte das Privatklageverfahren beschreiten.

Für das Privatklageverfahren ist bei den genannten Delikten jedoch Voraussetzung, dass zunächst ein Sühnetermin vor einer nach Landesrecht bestimmten Schiedsstelle stattfindet. Zumeist sind dies die Schiedsämter oder einzelnen Schiedspersonen. In Bayern und Baden-Württemberg ist die jeweilige Gemeinde, in Bremen das Amtsgericht und in Hamburg die Öffentliche Rechtsauskunfts- und Vergleichsstelle zuständig.

Zu dem Sühnetermin werden beide Parteien geladen, bei Nichterscheinen droht ein Ordnungsgeld.

Ziel dieses Verfahrens ist es auch hier, zu einem Vergleich zu kommen. Dieser Vergleich ist dann auch vollstreckbar, sollte sich eine Partei nicht an den Vergleich halten. Kommt es zu keiner Einigung, stellt die Schiedsstelle eine Bescheinigung über die Erfolglosigkeit aus und der Verletzte kann Privatklage erheben.

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Täter-Opfer-Ausgleich

Schiedsstellen können in einigen Bundesländern (Brandenburg, Hessen, Nordrhein-Westfalen) als so genannte "Ausgleichsstelle" den strafrechtlichen Täter-Opfer-Ausgleich übernehmen. Hat eine Person eine Straftat begangen, aus der einer anderen Personen ein Schaden entstanden ist, so kann die Staatsanwaltschaft in bestimmten Fällen das Verfahren vorläufig einstellen und einen Täter-Opfer-Ausgleich anstreben (§ 153a Absatz 1 Satz 2 Nr. 5 StPO). Das geht jedoch nur, soweit sowohl der Beschuldigte als auch der Verletzte damit einverstanden ist. Der Beschuldigte muss zudem die Kosten des Verfahrens tragen und auch vorstrecken.

In dem Verfahren wird versucht, den zivilrechtlichen Schaden außergerichtlich zu bereinigen. Die Parteien werden zu einer Schlichtungsverhandlung geladen. Kommt es zu einer Einigung, kommt der Täter im Gegenzug oft straffrei davon.

Hat der Täter die vereinbarte Ausgleichsleistung in vollem Umfang erbracht (z. B. Zahlung eines bestimmten Geldbetrages an das Opfer, Entschuldigung), stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren in der Regel endgültig ein. Kommt er stattdessen seinen Verpflichtungen nicht nach, nimmt sie das Verfahren wieder auf.

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Schiedsgerichte

Von den Schieds- und Schlichtungsstellen ist das Schiedsgericht zu unterscheiden. Wer ein Schiedsgericht in Anspruch nimmt, kann - anders als bei einem Schiedsamt - nicht mehr vor einem ordentlichen Gericht klagen.

Schiedsgerichte sind private Dienstleister. Da der privaten Schiedsgerichtsbarkeit keine staatliche Macht zukommt, kann sie nur dann über eine Streitigkeit richten, wenn sich die Konfliktparteien zuvor geeinigt haben, dass der Streit vor einem Schiedsgericht ausgetragen werden soll. Solche Einigungen sind zwischen Kaufleuten nicht unüblich. Auch bei Rechtsbeziehungen von Unternehmen aus verschiedenen Staaten wird häufig ein Schiedsgerichtsverfahren gewählt.

Eine Schiedsvereinbarung kann in Form einer selbstständigen Vereinbarung (Schiedsabrede) oder in Form einer Klausel in einem Vertrag (Schiedsklausel) geschlossen werden. Durch eine solche Vereinbarung werden staatliche Gerichte unzuständig, wenn sich eine Partei auf die Vereinbarung beruft. Sie muss nachweisbar sein (abgespeicherte E-Mail reicht).

Nicht schiedsfähig sind:

  • Ehesachen (§ 606 ZPO)
  • Kindschaftssachen (§ 640 Absatz 2 ZPO)
  • Rechtsangelegenheiten, die den Bestand eines deutschen Mietverhältnisses betreffen (§ 1030 Absatz 2 ZPO)

Wegen der weitreichenden Konsequenzen gibt es auch für das Schiedsgerichtsverfahren gesetzliche Vorgaben, die in den §§ 1025 bis 1066 der Zivilprozessordnung (ZPO) enthalten sind. Ein Schiedsverfahren ähnelt im Ablauf einem staatlichen Gerichtsverfahren: Die Parteien fertigen Schriftsätze, es findet in der Regel eine mündliche Verhandlung statt, Beweisaufnahmen sind möglich. Am Ende des Verfahrens ergeht ein verbindlicher Schiedsspruch, der für die Parteien die gleichen Wirkungen hat wie ein Urteil. Im Unterschied zum staatlichen Verfahren besitzen die Schiedsrichter mehr Gestaltungsmöglichkeiten. Zudem können die Parteien Einfluss auf das Verfahren nehmen, indem sie die Auswahl der Schiedsrichter vornehmen oder den Verhandlungsort und die Verfahrenssprache regeln.

Es gibt zahlreiche Schiedsgerichte. Die meisten sind in der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit (DIS) vereint, das im Internet unter http://www.dis-arb.de zu finden ist.

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Neu: Mediation

Immer häufiger wird auch in Deutschland die Möglichkeit angeboten und genutzt, eine außergerichtliche Einigung in einem Konflikt durch Mediation herbeizuführen. Dabei wird ein neutraler Dritter (der Mediator) zur Vermittlung zwischen den streitenden Parteien eingeschaltet, ohne dass diesem eine eigene Entscheidungsbefugnis zusteht. Anders als im Schiedsverfahren steht bei der Mediation die Verhandlung der Parteien, das Reden im Vordergrund. Der Mediator soll die Verhandlungen nur leiten und versachlichen, aber keine eigenen Lösungsvorschläge unterbreiten.

Der Vorteil der Mediation gegenüber Gerichtsverfahren und Schlichtungsstellen ist, dass es in erster Linie nicht um den rechtlichen Aspekt geht. In vielen Fällen ist ein gerichtlich ausgetragener Streit nur vordergründiger Konflikt, eigentliche Ursache sind dahinter stehende zwischenmenschliche Differenzen. Hier setzt die Mediation an - und kann im Einzelfall dauerhafte Lösungen herbeiführen, von der alle Parteien profitieren.

In verschiedenen Bundesländern laufen Modellversuche mit dem Ziel, die Mediation sowohl außergerichtlich als auch innerhalb gerichtlicher Verfahren stärker in die Streitbeilegung einzubinden. Vor allem im Ehe- und Familienrecht hat sich Mediation bereits als durchaus viel versprechende Möglichkeit der Konfliktlösung erwiesen. Auch an einigen Verwaltungsgerichten wird bereits Mediation alternativ zum Gerichtsverfahren angeboten.

Für die Mediation gibt es bisher allerdings keine einheitlichen rechtlichen Vorgaben und Ausbildungsstandards. Eine staatlich anerkannte Prüfung ist derzeit in Deutschland nicht möglich. Anerkannte Verbände bieten aber Ausbildungen zum "anerkannten Mediator", die europäischen Richtlinien entsprechen und damit ein sicheres Qualitätsmerkmal für Hilfesuchende bieten.
Geschützt sind beispielsweise folgende Titel:

  • Mediator/in BM (Bundesverband Mediation) - für alle Felder der Mediation
  • Mediator/in BAFM (Bundes-Arbeitsgemeinschaft für Familien-Mediation) - für Mediation in familiären Konflikten
  • Mediator/in BMWA (Bundesverband Mediation in Wirtschaft und Arbeitswelt) - für Mediation im Wirtschaftsbereich

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Risiko der Verjährung

Schieds- und Schlichtungsverfahren sind zwar kostengünstig, aber sie kosten dennoch Zeit. Es sollte deshalb in jedem Fall geprüft werden, ob nicht eine Verjährung der Ansprüche droht.

Durch die Schiedsgerichts- und Schlichtungsverfahren wird die Verjährung nicht immer gehemmt. Eine Hemmung tritt beispielsweise ein, wenn eine Gütestelle die Bekanntgabe eines Güteantrags veranlasst (§ 204 Absatz 1 Nr. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuches). Die Zeit, in der die Verjährung gehemmt ist, wird gemäß § 209 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet.

Ebenfalls verjährungshemmende Wirkung hat es nach § 203 BGB, wenn Schuldner und Gläubiger über den Anspruch verhandeln. Hier sollten Sie aber Vorsicht walten lassen: von Verhandlungen kann man nur sprechen, wenn auch wirklich beide Parteien verhandeln - es genügt nicht, dass eine Partei einen Anspruch in Frage stellt.

Rechtstipp: im Zweifel sollte der Gegner schriftlich aufgefordert werden, auf die Verjährungseinrede zu verzichten.

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Zuletzt geändert am 10.02.2006

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