Telearbeit Teil 2
Einleitung
Wer als Arbeitnehmer teilweise oder Vollzeit von zu Hause arbeitet, sieht
sich zahlreichen rechtlichen Probleme ausgesetzt. In allen Bereichen stellt
sich die Frage, ob und inwieweit normales Arbeitsrecht, aber auch Steuerrecht,
für den Telearbeiter gilt - oder eben nicht.
Der vorliegende zweite Ratgeber zur Telearbeit behandelt die Haftung
des Telearbeiters sowie seines Arbeitgebers, arbeitsschutzrechtliche Fragestellungen
und die steuerrechtliche Absetzbarkeit von typischen Kosten des Telearbeiters
wie Telefon- und PC-Gebühren. Das Zugangsrecht des Arbeitgebers in die
Wohnung des Telearbeiters wird dabei ebenso erläutert wie die Frage nach
dem Umfang der Hausratversicherung und das damit verbundene Problem, ob
Arbeitsgeräte mitversichert sind.
Wann Telearbeit selbstständig und wann als Arbeitnehmer ausgeübt wird,
welche rechtlichen Konsequenzen sind daraus ergeben und welche besonderen
arbeitsvertraglichen Regelungen Telearbeit nach sich zieht, beantwortet
"Telearbeit Teil 1".
Inhaltsverzeichnis
Haftung des Telearbeiters
Grundsätzlich gelten auch im Bereich der Telearbeit von Arbeitnehmern
dieselben Haftungsregeln, die auch für "normale" Arbeitnehmer gelten:
Der Arbeitgeber haftet nach den Grundsätzen der beschränkten Arbeitnehmerhaftung
für Schäden, die er im Rahmen seiner Tätigkeit verursacht, nur eingeschränkt
(innerbetrieblicher Schadensausgleich).
Differenziert wird nach Vorsatz und verschiedenen Fahrlässigkeitsstufen:
- Eine unbeschränkte Haftung des Telearbeiters besteht in jedem Fall
bei vorsätzlichem Handeln. Der Arbeitnehmer muss zumindest billigend
in Kauf genommen haben, dass ein Schaden entsteht.
Beispiel: Aus einer bekannt zweifelhaften Quelle lädt sich der Telearbeiter
Daten auf den Rechner, wodurch ein Virus die Festplatte zerstört.
- Entsteht infolge grober Fahrlässigkeit ein Schaden, haftet der Arbeitnehmer
in aller Regel ebenfalls voll. Von grober Fahrlässigkeit spricht man,
wenn der Arbeitnehmer gegen grundlegende Sorgfaltspflichten verstößt.
Beispiel: Entgegen der Anweisung unterlässt es der Telearbeiter, einen
Virenscanner zu aktualisieren, lädt sich Daten aus einer unsicheren
Quelle auf seinen Rechner und ein Virus zerstört die Festplatte.
- Besteht mittlere (normale) Fahrlässigkeit, muss der Arbeitnehmer nicht
für den ganzen Schaden haften. Je nach Grad des Verschuldens wird die
Schadenssumme zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber geteilt. Feste Quoten
gelten hier aber nicht - vielmehr wird jeder Einzelfall gesondert beurteilt.
Dabei spielt es auch eine Rolle, ob die Arbeit besonders gefahrgeneigt
war (bei Bürotätigkeit nicht der Fall), ob das Risiko gut versicherbar
ist, aber auch die Höhe des Entgelts: Es kann durchaus bereits einen
Risikoaufschlag enthalten (Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 27.09.1994,
Aktenzeichen: GS 1/89).
- Bei leichter Fahrlässigkeit dagegen scheidet jegliche Haftung des
Telearbeiters aus, und der Arbeitgeber trägt den Schaden allein.
Die gegenüber dem allgemeinen Schuldrecht eingeschränkten Haftungsregelungen
für Arbeitnehmer sind zwingende Arbeitnehmerschutzrechte. Von ihnen kann
weder durch arbeitsvertragliche noch tarifvertragliche Regelung zu Lasten
des Arbeitnehmers abgewichen werden (Urteile des Bundesarbeitsgerichts
vom 17.09.1998, 27.01.2000 und 05.02.2004, Aktenzeichen: 8 AZR 175/97,
8 AZR 876/98 und 8 AZR 91/03). Entsprechende Vereinbarungen
sind unwirksam.
Rechtstipp: Die Beweislast für das Verschulden des Arbeitnehmers trägt
der Arbeitgeber. Das geht aus § 619a des Bürgerlichen Gesetzbuches
(BGB) hervor. Dafür reicht es allerdings zunächst, dass er Indizien vorträgt,
die auf ein Verschulden des Arbeitnehmers hinweisen. Der Arbeitnehmer
muss dann diese Indizien substanziiert erschüttern, um nicht zu haften.
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Haftung des Arbeitgebers
Für die Haftung des Arbeitgebers kommt es darauf an, wem der Schaden
entstanden ist und ob er bei einer von ihm veranlassten Tätigkeit eingetreten
ist oder außerhalb der Arbeit.
Erleidet ein Telearbeiter während der Ausübung seiner Tätigkeit einen
Schaden, gelten die bei Arbeitsunfällen anzuwendenden Regeln. Problem:
Der Nachweis eines arbeitsbedingten Unfalls lässt sich bei Telearbeit
nur schwer erbringen, da er in den privaten Räumen passiert. Hier müssen
Erleichterungen zugestanden werden.
Tritt beim Telearbeiter ein Schaden außerhalb seiner Tätigkeit ein, dann
richtet sich die Haftung des Arbeitgebers nach dem allgemeinen Deliktsrecht
des Bürgerlichen Gesetzbuches BGB), § 823 BGB. Voraussetzung ist
das Verschulden des Arbeitgebers. Das liegt vor, wenn sich eine Verletzung
von arbeitsrechtlichen Schutzpflichten im privaten Bereich ausgewirkt
hat.
Beispiel: Der vom Arbeitgeber gestellte Schreibtisch ist mangelhaft und
bricht zusammen, während der Telearbeiter Fotos in sein Fotoalbum klebt.
Entsteht einem Dritten ein Schaden durch das Verschulden des Arbeitgebers,
so muss er auch diesem gegenüber haften. Probleme ergeben sich in der
Haftungsfrage gegenüber Dritten, wenn beispielsweise Daten eines Dritten
verloren gehen.
Der Arbeitgeber haftet für Schäden an seinen eigenen Sachen oder Datenbeständen
mit, falls er nicht ausreichend für die Möglichkeit zur Datensicherung
sorgt, d.h. er muss die Administrationsrechte ausreichend sichern, durch
Passwort geschützte Bereiche einrichten und den Telearbeiter hinlänglich
schulen.
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Haftung Dritter
Umstritten ist die Frage, wer für die Schäden haftet, die ein Dritter
dem Arbeitgeber gegenüber verursacht.
In Bezug auf Familienangehörige oder ein Mitbewohner des Telearbeiters
tendiert die Rechtsprechung dazu, generell die Haftungsgrundsätze des
Arbeitsverhältnisses anzuwenden und diesen Personenkreis wie Arbeitskollegen
haften zu lassen. Wenn beispielsweise die Ehefrau des Telearbeiters den
vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Laptop beim Putzen beschädigt,
wird für ihre Haftung - wie beim Telearbeiter selbst - nach dem Grad der
Fahrlässigkeit unterschieden. Leichte Fahrlässigkeit hat demnach keine
Haftung zur Folge. Bei mittlerer Fahrlässigkeit wird der Schaden zwischen
dem Schädiger und dem Arbeitgeber geteilt (siehe Abschnitt "Haftung des
Telearbeiters").
Probleme entstehen jedoch, wenn Außenstehender, etwa ein Besucher oder
Handwerker, Schäden am Telearbeitsplatz verursacht. Hier ist die Rechtslage
noch offen. Denkbar ist, dass ein Dritter, der nicht Familienangehöriger
oder Mitbewohner ist, ebenfalls nur abgestuft haftet oder aber nach allgemeinen
Haftungsgrundsätzen behandelt wird. Bei Letzteren ergäbe sich eine Haftung
des Dritten für Vorsatz und jegliche Form der Fahrlässigkeit, ohne dass
der Schaden mit dem Arbeitgeber geteilt werden könnte. Mit dieser Unklarheit
muss man im Moment noch leben. Ihr Anwalt wird Sie aber auf Nachfrage
über neue Entscheidungen auf diesem Gebiet informieren.
Rechtstipp: Die Möglichkeit, sich gegen Schäden durch Dritte zu versichern,
schiebt die Problematik der Schadensregulierung den Versicherungen zu.
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Gemeinsame Haftung von Telearbeiter und Drittem
Entsteht ein Schaden am Telearbeitsplatz durch das Verhalten sowohl des
Telearbeiters als auch des Dritten, haften beide als Gesamtschuldner (§ 840
Bürgerliches Gesetzbuch, BGB). Der Arbeitgeber ist dann berechtigt, einen
von beiden für den gesamten Schaden in Anspruch zu nehmen. In der Praxis
wählt er den Solventeren. Dieser kann dann seinerseits den Mitverursacher
- dessen Verschuldensbeitrag entsprechend - in Anspruch nehmen (§ 426
BGB).
Rechtstipp: Bei unterschiedlichen Haftungsmaßstäben für den Telearbeiter
und den Dritten kann es hier zu massiven Ungerechtigkeiten kommen, wenn
der Letztere uneingeschränkt für den Schaden aufkommen muss. Der Arbeitgeber
wäre nämlich dumm, würde er den Arbeitnehmer in Anspruch nehmen und einen
Haftungsanteil tragen. Aus diesem Grunde ist eine gleichmäßige Behandlung
in der Haftung anzustreben und für Dritte im Allgemeinen eine abgestufte
Haftung zuzulassen. Dies durchzusetzen ist Aufgabe des Anwalts.
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Versicherung
Eine wesentliche Rolle im Telearbeitsverhältnis spielt die Hausratversicherung.
Im Rahmen der Allgemeinen Hausratsversicherungsbedingungen sind in der
Regel auch beruflich genutzte Arbeitsgeräte und Einrichtungsgegenstände
mitversichert. Bei Schäden an Telearbeitsgeräten kann daher die Hausratversicherung
in Anspruch genommen werden. Kein Versicherungsschutz besteht allerdings
- so das Versicherungsvertragsgesetz (§ 61 VVG) - bei Vorsatz und
grober Fahrlässigkeit. Grobe Fahrlässigkeit liegt bereits dann vor, wenn
beispielsweise der firmeneigene Laptop offen auf dem Beifahrersitz liegengelassen
wurde, während der Beschäftigte zum Essen gegangen ist.
Die Hausratsversicherung unterstützt auch ihren Versicherungsnehmer,
wenn es um die "Quotelung" im Rahmen normaler Fahrlässigkeit geht, wenn
also der Arbeitnehmer nur einen gewissen Teil des Schadens mit zu tragen
hat, weil man ihm keine grobe Fahrlässigkeit nachweisen kann.
Rechtstipp: Wenn der Telearbeiter teure Gerätschaften in seine Räume
einstellt, ohne seine Versicherung darüber zu informieren, so kann diese
die Leistungsverpflichtung unter Hinweis auf die bestehende Unterversicherung
um den entsprechenden Anteil kürzen. Zu empfehlen ist deshalb, dass Telebeschäftigte
ihre Versicherung schriftlich benachrichtigen, wenn sie entsprechende
Fremdgeräte in ihrem häuslichen Bereich unterbringen.
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Datenschutz
Oft werden bei der Telearbeit personenbezogene Daten verarbeitet. Um
hier den gesetzlichen Grundlagen des Bundesdatenschutzgesetztes (BDSG)
gerecht zu werden, sollte der Arbeitgeber seine Telemitarbeiter im Hinblick
darauf ausreichend aufklären.
Der Arbeitgeber trägt die Gesamtverantwortung für den Datenschutz (§ 9
BDSG). Die Rechtslage ist hier eindeutig. Es stellen sich in diesem Zusammenhang
weniger rechtliche als technische Probleme. Die Verpflichtung besteht
- so steht es im Anhang zu § 9 BDSG - vor allem aus Zutritts-, Zugangs-
und Zugriffskontrolle sowie aus Weitergabe- und Eingabekontrolle.
So muss der Arbeitgeber beispielsweise abschließbare Aktenschränke bereitzustellen
und muss entsprechende Verschlüsselungssoftware für die Versendung von
Daten anbieten. Durch Administrationsrechte und gesicherte Zugänge sollte
er den unbefugten Zugriff Dritter verhindern.
Der Telearbeiter ist für die Einhaltung des Datenschutzes nur in dem
Rahmen verantwortlich, den der Arbeitgeber durch organisatorische, technische
und vertragliche Vorgaben geschaffen hat. Er muss zur Verschwiegenheit
und zum vertraulichen Umgang mit den Daten verpflichtet werden. Dieser
Grundsatz galt in der Arbeitswelt schon immer.
Rechtstipp: Bei der Telearbeit sollte der Zugang zu den Daten durch ein
Passwort gesichert sein, Benutzerkontrollen durchgeführt und die Datenträger
auf unbefugte Verwendung überprüft werden. Die Übermittlung der Daten
muss ebenfalls ständig kontrolliert werden.
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Arbeitsschutz
Auch im Bereich der Telearbeit gilt das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG).
Danach ist der Arbeitgeber verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen
des Arbeitsschutzes zu treffen, um die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten
zu gewährleisten (§ 3 ArbSchG). Trotz räumlicher Trennung verantwortet
der Arbeitgeber also auch den Arbeits- und Gesundheitsschutz des Heimtelearbeiters.
Neben dem Arbeitgeber sind die aber auch die Arbeitnehmer selbst angewiesen,
nach ihren Möglichkeiten für sich zu sorgen (§ 15 ArbSchG).
Weiter hat auch der Betriebsrat auf die Einhaltung der Unfallschutzvorschriften
zu achten.
Auf besondere arbeitsschutzrechtliche Regelungen gehen die nachfolgenden
beiden Abschnitte ein.
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Arbeitsschutz am Bildschirm
Arbeitsschutzrechtliche Vorschriften für den Arbeitsplatz finden sich
vor allem im Arbeitsschutzgesetz ArbSchG), in der Arbeitsstättenverordnung
(ArbStättV) und der Bildschirmarbeitsverordnung (BildschArbV). Diese Regelungen
gelten auch im Bereich der Telearbeit.
Der Arbeitgeber muss dafür sorgen, dass Beleuchtung, Raumtemperatur und
Belüftung nach Vorschrift funktionieren. Laut Bildschirmarbeitsverordnung
hat der Arbeitgeber die Sicherheits- und Gesundheitsbedingungen zu ermitteln
und zu beurteilen, nach denen sich eine mögliche Gefährdung des Sehvermögens
sowie körperliche Probleme oder psychische Belastungen ergeben könnten.
Um diesen Anforderungen gerecht zu werden, sollte er geeignete Maßnahmen
treffen. Dabei ist er angehalten, entsprechend den arbeitsrechtlichen
Vorschriften auch Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu
Rate zu ziehen.
Ausnahmen und Abweichungen von diesen Schutzvorschriften sind nur möglich,
wenn der Arbeitgeber andere, ebenso wirksame Maßnahmen trifft oder die
Vorschrift im Einzelfall zu einer unverhältnismäßigen Härte für ihn führen
würde.
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Zugangsrecht des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber muss natürlich das Recht haben zu überprüfen, ob die
strengen arbeitsschutzrechtlichen Schutzvorschriften eingehalten werden.
Folglich kann er den Arbeitsplatz des Telearbeiters in Augenschein nehmen
(§§ 5, 6 ArbSchG). Der Arbeitgeber beziehungsweise die von ihm beauftragte
Personen besitzen somit ein Zugangsrecht zur Wohnung des Telearbeiters.
Das Zugangsrecht besteht aber nicht uneingeschränkt. Der Telearbeiter
darf sich nach Artikel 13 des Grundgesetzes (GG) auch gegenüber dem Arbeitgeber
auf den Schutz der Wohnung berufen.
Rechtstipp: Um dem Interessenkonflikt zwischen Arbeitsschutz und Schutz
der Privatsphäre gerecht zu werden, sollten sich Arbeitgeber und Telearbeiter
unbedingt auf eine vertragliche Regelung einigen und Häufigkeit, Art und
Weise des Zutritts festlegen.
In der faktischen Aufnahme einer Telearbeit liegt noch kein stillschweigendes
Einverständnis zum Zugangsrecht für Unternehmensangehörige. Allein die
Vereinbarung eines solchen Rechtes sichert im Streitfall das Zugangsrecht
noch nicht ab.
Rechtstipp: Will der Arbeitgeber sein Zugangsrecht durchsetzen, muss
er zu "Zwangsmitteln" greifen: Er kann er den Arbeitnehmer im Fall der
Zutrittsverweigerung vertraglich zum Schadensersatz verpflichten, weil
andernfalls seine gesetzlichen Kontrollpflichten vereitelt werden. Daneben
bleibt ihm natürlich auch die Möglichkeit, mit Abmahnung oder Kündigung
zu reagieren.
Verweigern Mitbewohner des Telearbeiters den Zutritt, darf der Arbeitnehmer
angehalten werden, den Zutritt seinem Mitbewohner gegenüber durchzusetzen.
Andernfalls macht sich der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber gegenüber schadensersatzpflichtig.
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Telearbeit und Mietrecht
Durch die Aufnahme von Telearbeit in der Wohnung wird die ursprüngliche
private Nutzung der Wohnung nicht gefährdet. Somit sind Schutzvorschriften
für Wohnbereich und Miete nicht zu beachten. Selbst wenn laut Mietvertrag
eine gewerbliche Nutzung nicht erlaubt ist, kann Telearbeit - in den Grenzen
des allgemeinen Mietrechts - ausgeübt werden.
- Wird die Wohnung oder ein Zimmer daraus nur in untergeordneter Weise
für Arbeitszwecke genutzt, bedarf das keiner besonderen Erlaubnis.
- Wird aber ein Teil der Wohnung ausschließlich für gewerbliche Zwecke
genutzt, bedarf es der Erlaubnis - und der Vermieter kann einen angemessenen
Zuschlag zur Miete verlangen.
Die bloße Einrichtung eines Arbeitszimmers und das Arbeiten darin stellen
also keinen vertragswidrigen Gebrauch dar. Auch eine Mieterhöhung darf
in einem solchen Fall nicht erfolgen. Die Grenze liegt dort, wo mehr als
nur gelegentlicher Kunden- oder Kollegenverkehr stattfindet und dadurch
eine übermäßige Raumabnutzung entsteht. Etwas was anderes gilt für die
Einrichtung von Telecentern in einem Raum oder einer ganzen Wohnung. Hier
ist die Zulässigkeit behördlich zu prüfen.
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Arbeitsmittel
Bezüglich der Ausstattung des Telearbeitsplatzes sind verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten
denkbar:
- Die Arbeitsmittel stellt der Arbeitgeber zur Verfügung
- Der Arbeitnehmer setzt seine eigenen ein.
Beide Fälle sollten betrieblich oder individuell vereinbart werden.
Meist stellt der Arbeitgeber seinen Telearbeitnehmern die erforderlichen
Arbeitsmittel zur Verfügung. Dazu können neben dem PC mitsamt erforderlicher
Hard- und Software auch Schreibtisch, Aktenschrank und Stuhl gehören.
Die Wartung der Arbeitsgeräte erfolgt durch den Arbeitgeber. Nach Beendigung
des Arbeitsverhältnisses hat der Mitarbeiter diese Ausstattung zurückzugeben.
Setzt der Mitarbeiter seinen eigenen PC ein, besteht die Möglichkeit,
vom Arbeitgeber eine Kostenvergütung für die Nutzung der eigenen Geräte
zu erhalten. Dabei kann er sowohl die anteilige Nutzung der Räumlichkeiten,
als auch anfallende Reparaturen sowie Verbrauchsteile wie Druckerpatronen,
Disketten und Papier vom Arbeitgeber erstatten lassen. Meist werden diese
Posten zu einer Pauschale zusammengefasst. Diese Pauschale ist dann rechtlich
als steuerpflichtiger Werbungskostenersatz anzusehen.
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Private Nutzung von Arbeitsmitteln
Dürfen Arbeitsmittel auch privat genutzt werden?. Das richtet sich nach
dem Arbeitsvertrag. Der Arbeitgeber kann die Nutzung gänzlich untersagen
oder aber gestatten.
Verbietet der Arbeitgeber den privaten Gebrauch, so muss der Telearbeiter
im Falle eines Schadens nicht den Beweis erbringen, dieser sei arbeitsbedingt
entstanden. Außerdem verringert sich auf diese Weise der Verschleiß der
Arbeitsgeräte. Der Arbeitnehmer ist auch nicht verpflichtet, sich einen
geldwerten Vorteil für die außerberufliche Nutzung des PCs als Lohnbestandteil
anrechnen zu lassen.
Es kann aber auch vorteilhaft für den Arbeitgeber sein, die private Verwendung
der Arbeitsmittel zu erlauben. Dafür spricht, dass der Telearbeiter dadurch
im Umgang mit der Technik vertrauter wird. Für den privaten Bereich erfolgt
zumeist keine Kostenerstattung. Die Haftungsfrage für Schäden an den Geräten
sollte in diesem Fall unbedingt vorab vertraglich geregelt werden. Der
private Nutzungsanteil muss steuerlich als Lohnbestandteil berücksichtigt
werden.
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Aufwandsentschädigung
Man darf nicht übersehen, dass Telearbeit für den Telearbeiter meist
Kosten mit sich bringt. So stellt er Wohnraum zu Verfügung und es entstehen
ihm unter Umständen zusätzliche Heiz- und Stromgebühren. Auch die Kommunikationskosten
gehen zunächst zu Lasten des Telarbeitnehmers. Diese müssen vom Arbeitgeber
ersetzt werden, soweit nichts anderes verabredet wurde. Die Rückzahlung
erfolgt dabei entweder per Einzelnachweis oder als Pauschale. Dies bedarf
einer vertraglichen Regelung oder einer betrieblichen Vereinbarung.
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Steuern
Telearbeit im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses fällt unter die
Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (§ 19 Einkommensteuergesetz,
EStG). Vorsicht: Neben der Gehaltszahlung sind auch die so genannten "geldwerten
Vorteile" zu versteuern. Darunter fallen privat genutzte Arbeitsmittel
des Arbeitgebers.
Wenn Arbeitnehmer betriebliche Telekommunikationsgeräte oder auch den
PC kostenlos für Privatzwecke (z. B. privaten Schriftverkehr, privates
Internetsurfen) nutzen dürfen, erbringt der Arbeitgeber ihnen gegenüber
grundsätzlich steuerbare und steuerpflichtige unentgeltliche Wertabgaben
im Sinne des § 3 Absatz 9a des Umsatzsteuergesetzes (UStG).
Falls betriebliche Einrichtungen zwar privat genutzt werden, dieser Gebrauch
aber durch die betrieblichen Zwecke überlagert wird, unterliegen die erbrachten
Leistungen nach Abschnitt 12 Absatz 4 der Umsatzsteuer-Richtlinien
(UStR) allerdings nicht der Steuer.
Dagegen können als Werbungskosten vom steuerpflichtigen Einkommen typischerweise
die Kosten des Arbeitszimmers und die Fahrten zwischen Wohnung und auswärtiger
Arbeitsstätte abgezogen werden. Das gilt natürlich nur für solche Fälle,
wo der Arbeitgeber die Gebühren nicht erstattet.
Ist der Telearbeiter als Selbstständiger tätig, so hat er wie alle Freiberufler
die Umsatzsteuer abzuführen. Das gilt beispielsweise für Übersetzer, Journalisten
oder Schriftsteller (§ 18 Absatz 1 Nr. 1 EStG).
Rechtstipp: Die Umsatzsteuerpflicht gilt allerdings nur in dem Fall,
wo der Freiberufler auch Rechnungen mit ausgewiesener Umsatzsteuer schreibt.
Dies ist nicht erforderlich, wenn er unter die so genannte Kleinunternehmerregelung
fällt, die bis zu einer bestimmten Umsatzhöhe automatisch greift.
Handelt es sich nicht um einen Freiberufler, dann muss er als Gewerbetreibender
zusätzlich Gewerbesteuer zahlen (§ 15 EStG).
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Steuerrecht: PC
Schafft der Arbeitgeber den PC an, so kann er ihn bei seiner Gewinnermittlung
als Betriebsausgaben abschreiben. Diese Abschreibung berechnet sich nach
der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des PCs, welche derzeit vier Jahre
beträgt. Gebraucht der Telearbeiter den PC laut Vereinbarung auch privat,
hat der Arbeitgeber den privaten Nutzungsanteil als Betriebseinnahme zu
verbuchen.
Ist der Telearbeiter als Selbständiger mit eigener Ausstattung tätig,
gilt für ihn prinzipiell das gleiche wie für den Arbeitgeber. Allerdings
muss er sich einen Privatnutzungsanteil abziehen lassen. Dabei ist nur
eine bis zu zehnprozentige Privatnutzung unschädlich, ansonsten sind die
Kosten eines - dann gemischt genutzten - PCs aufzuteilen (Urteil des Bundesfinanzhofs
vom 19.02.2004, Aktenzeichen: VI R 135/01). Anders liegt es, wenn
der Telearbeiter nachweisen kann, dass er den PC ausschließlich geschäftlich
verwendet, so beispielsweise, wenn er zwei PCs besitzt. Erhält er eine
Aufwandsentschädigung für den Einsatz seines PCs, dann handelt es sich
bei dem selbstständigen Arbeitnehmer wiederum um eine Betriebseinnahme.
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Steuerrecht: Telefon
Die Telefonkosten, die dem Telearbeiter beruflich bedingt entstehen,
kann er dem Arbeitgeber in Rechnung stellen. Zum besseren Nachweis der
berufsbedingten Gesprächsgebühren empfiehlt sich ein Einzelnachweis des
Telefonbetreibers. Fehlt ein solcher Nachweis, muss der Telearbeiter eigene
Aufzeichnungen führen. Hat er das versäumt, werden die Telefonkosten geschätzt.
Rechtstipp: Verfügt der Telearbeiter über einen Zweitanschluss, den er
ausschließlich für seinen Job nutzt, so kann er neben den Gesprächsgebühren
auch die Grundgebühren, den Anschluss und die Telefoneinrichtung abrechnen.
Der abhängig Beschäftigte macht die Telefonkosten als Werbungskosten
geltend, der Selbständige als Betriebsausgaben.
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Steuerrecht: Arbeitszimmer
Um ein Arbeitszimmer steuerlich geltend machen zu können, darf es ausschließlich
beruflich gebraucht werden. Um dies zu gewährleisten, muss dieses Zimmer
von den anderen Privaträumen getrennt sein und keine Hinweise auf eine
private Nutzung enthalten. Die Kosten dafür können bei der ausschließlich
häuslichen Telearbeit in vollem Umfang abgesetzt werden, bei alternierenden
Telearbeit dagegen nicht. Hier richtet sich die Höhe des steuerlichen
Abzugs danach, wie oft das Zimmer beruflich verwendet wird. Hierfür sind
Aufzeichnungen des Telearbeiters nötig. Zahlt der Arbeitgeber dem Telearbeiter
einen Zuschuss für die Nutzung des Zimmers, so hat er ihn als Lohn zu
versteuern.
Wird das Arbeitszimmer für mehrere berufliche Zwecke verwendet, muss
man trennen: Nur für die Tätigkeit, für die kein anderer Arbeitsplatz
zur Verfügung steht, können die Aufwendungen als Werbungskosten berücksichtigt
werden - und zwar dem Anteil nach (Urteil des Finanzgerichts München vom
11.03.2004, Aktenzeichen: 13 K 4577/00).
Rechtstipp: Besonderheit bei Anmietung des Arbeitsraums durch den Arbeitgeber:
Zwischen Arbeitgeber und Telearbeitnehmern wird häufig ein zusätzlicher
Mietvertrag über das häusliche Arbeitszimmer geschlossen. Der Arbeitgeber
kann die Mietzahlungen dann als Betriebsausgabe geltend machen und der
Arbeitnehmer muss die Zahlungen nicht versteuern. Voraussetzung für die
steuerliche Anerkennung eines derartigen "Modells" ist jedoch, dass der
Arbeitgeber den Vertrag allein aus eigenem Interesse abschließt. Sollten
dem Arbeitnehmer dadurch finanzielle Vorteile zufließen, so ist er verpflichtet,
die "Mieteinnahmen" zu versteuern (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 19.10.2001,
Aktenzeichen: VI R 131/00).
Inhaltsverzeichnis
Steuerrecht: Weitere Arbeitsmittel / Reparaturen
Zumeist werden Arbeitsmittel wie Druckerpatronen oder Datensicherungsmedien
(CD-ROMs, Disketten) vom Arbeitgeber eingekauft und auf Vorrat beim Telearbeiter
aufbewahrt. Die Kosten dafür verrechnet der Arbeitgeber als Betriebsausgaben.
Der Telearbeiter kann diese Arbeitsmittel aber auch selbst kaufen und
die Rechnung auf den Namen des Arbeitgebers ausstellen lassen. In diesem
Fall handelt es sich um einen steuerfreien Auslagenersatz. Bei anderer
Ausgestaltung kann es sich auch um Arbeitslohn handeln. Dies hängt vom
Einzelfall ab. Ähnlich verhält es sich mit den Reparaturkosten für den
PC.
Rechtstipp: In Zweifelsfällen sollte ein Steuerberater hinzugezogen werden.
Inhaltsverzeichnis
Zuletzt geändert am 30.04.2006
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