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Telearbeit Teil 2

Telearbeit Teil 2

Einleitung

Wer als Arbeitnehmer teilweise oder Vollzeit von zu Hause arbeitet, sieht sich zahlreichen rechtlichen Probleme ausgesetzt. In allen Bereichen stellt sich die Frage, ob und inwieweit normales Arbeitsrecht, aber auch Steuerrecht, für den Telearbeiter gilt - oder eben nicht.

Der vorliegende zweite Ratgeber zur Telearbeit behandelt die Haftung des Telearbeiters sowie seines Arbeitgebers, arbeitsschutzrechtliche Fragestellungen und die steuerrechtliche Absetzbarkeit von typischen Kosten des Telearbeiters wie Telefon- und PC-Gebühren. Das Zugangsrecht des Arbeitgebers in die Wohnung des Telearbeiters wird dabei ebenso erläutert wie die Frage nach dem Umfang der Hausratversicherung und das damit verbundene Problem, ob Arbeitsgeräte mitversichert sind.

Wann Telearbeit selbstständig und wann als Arbeitnehmer ausgeübt wird, welche rechtlichen Konsequenzen sind daraus ergeben und welche besonderen arbeitsvertraglichen Regelungen Telearbeit nach sich zieht, beantwortet "Telearbeit Teil 1".

Inhaltsverzeichnis

Haftung des Telearbeiters

Grundsätzlich gelten auch im Bereich der Telearbeit von Arbeitnehmern dieselben Haftungsregeln, die auch für "normale" Arbeitnehmer gelten: Der Arbeitgeber haftet nach den Grundsätzen der beschränkten Arbeitnehmerhaftung für Schäden, die er im Rahmen seiner Tätigkeit verursacht, nur eingeschränkt (innerbetrieblicher Schadensausgleich).

Differenziert wird nach Vorsatz und verschiedenen Fahrlässigkeitsstufen:

  • Eine unbeschränkte Haftung des Telearbeiters besteht in jedem Fall bei vorsätzlichem Handeln. Der Arbeitnehmer muss zumindest billigend in Kauf genommen haben, dass ein Schaden entsteht.
    Beispiel: Aus einer bekannt zweifelhaften Quelle lädt sich der Telearbeiter Daten auf den Rechner, wodurch ein Virus die Festplatte zerstört.
  • Entsteht infolge grober Fahrlässigkeit ein Schaden, haftet der Arbeitnehmer in aller Regel ebenfalls voll. Von grober Fahrlässigkeit spricht man, wenn der Arbeitnehmer gegen grundlegende Sorgfaltspflichten verstößt.
    Beispiel: Entgegen der Anweisung unterlässt es der Telearbeiter, einen Virenscanner zu aktualisieren, lädt sich Daten aus einer unsicheren Quelle auf seinen Rechner und ein Virus zerstört die Festplatte.
  • Besteht mittlere (normale) Fahrlässigkeit, muss der Arbeitnehmer nicht für den ganzen Schaden haften. Je nach Grad des Verschuldens wird die Schadenssumme zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber geteilt. Feste Quoten gelten hier aber nicht - vielmehr wird jeder Einzelfall gesondert beurteilt. Dabei spielt es auch eine Rolle, ob die Arbeit besonders gefahrgeneigt war (bei Bürotätigkeit nicht der Fall), ob das Risiko gut versicherbar ist, aber auch die Höhe des Entgelts: Es kann durchaus bereits einen Risikoaufschlag enthalten (Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 27.09.1994, Aktenzeichen: GS 1/89).
  • Bei leichter Fahrlässigkeit dagegen scheidet jegliche Haftung des Telearbeiters aus, und der Arbeitgeber trägt den Schaden allein.

Die gegenüber dem allgemeinen Schuldrecht eingeschränkten Haftungsregelungen für Arbeitnehmer sind zwingende Arbeitnehmerschutzrechte. Von ihnen kann weder durch arbeitsvertragliche noch tarifvertragliche Regelung zu Lasten des Arbeitnehmers abgewichen werden (Urteile des Bundesarbeitsgerichts vom 17.09.1998, 27.01.2000 und 05.02.2004, Aktenzeichen: 8 AZR 175/97, 8 AZR 876/98 und 8 AZR 91/03). Entsprechende Vereinbarungen sind unwirksam.

Rechtstipp: Die Beweislast für das Verschulden des Arbeitnehmers trägt der Arbeitgeber. Das geht aus § 619a des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) hervor. Dafür reicht es allerdings zunächst, dass er Indizien vorträgt, die auf ein Verschulden des Arbeitnehmers hinweisen. Der Arbeitnehmer muss dann diese Indizien substanziiert erschüttern, um nicht zu haften.

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Haftung des Arbeitgebers

Für die Haftung des Arbeitgebers kommt es darauf an, wem der Schaden entstanden ist und ob er bei einer von ihm veranlassten Tätigkeit eingetreten ist oder außerhalb der Arbeit.

Erleidet ein Telearbeiter während der Ausübung seiner Tätigkeit einen Schaden, gelten die bei Arbeitsunfällen anzuwendenden Regeln. Problem: Der Nachweis eines arbeitsbedingten Unfalls lässt sich bei Telearbeit nur schwer erbringen, da er in den privaten Räumen passiert. Hier müssen Erleichterungen zugestanden werden.

Tritt beim Telearbeiter ein Schaden außerhalb seiner Tätigkeit ein, dann richtet sich die Haftung des Arbeitgebers nach dem allgemeinen Deliktsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches BGB), § 823 BGB. Voraussetzung ist das Verschulden des Arbeitgebers. Das liegt vor, wenn sich eine Verletzung von arbeitsrechtlichen Schutzpflichten im privaten Bereich ausgewirkt hat.
Beispiel: Der vom Arbeitgeber gestellte Schreibtisch ist mangelhaft und bricht zusammen, während der Telearbeiter Fotos in sein Fotoalbum klebt.

Entsteht einem Dritten ein Schaden durch das Verschulden des Arbeitgebers, so muss er auch diesem gegenüber haften. Probleme ergeben sich in der Haftungsfrage gegenüber Dritten, wenn beispielsweise Daten eines Dritten verloren gehen.

Der Arbeitgeber haftet für Schäden an seinen eigenen Sachen oder Datenbeständen mit, falls er nicht ausreichend für die Möglichkeit zur Datensicherung sorgt, d.h. er muss die Administrationsrechte ausreichend sichern, durch Passwort geschützte Bereiche einrichten und den Telearbeiter hinlänglich schulen.

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Haftung Dritter

Umstritten ist die Frage, wer für die Schäden haftet, die ein Dritter dem Arbeitgeber gegenüber verursacht.

In Bezug auf Familienangehörige oder ein Mitbewohner des Telearbeiters tendiert die Rechtsprechung dazu, generell die Haftungsgrundsätze des Arbeitsverhältnisses anzuwenden und diesen Personenkreis wie Arbeitskollegen haften zu lassen. Wenn beispielsweise die Ehefrau des Telearbeiters den vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Laptop beim Putzen beschädigt, wird für ihre Haftung - wie beim Telearbeiter selbst - nach dem Grad der Fahrlässigkeit unterschieden. Leichte Fahrlässigkeit hat demnach keine Haftung zur Folge. Bei mittlerer Fahrlässigkeit wird der Schaden zwischen dem Schädiger und dem Arbeitgeber geteilt (siehe Abschnitt "Haftung des Telearbeiters").

Probleme entstehen jedoch, wenn Außenstehender, etwa ein Besucher oder Handwerker, Schäden am Telearbeitsplatz verursacht. Hier ist die Rechtslage noch offen. Denkbar ist, dass ein Dritter, der nicht Familienangehöriger oder Mitbewohner ist, ebenfalls nur abgestuft haftet oder aber nach allgemeinen Haftungsgrundsätzen behandelt wird. Bei Letzteren ergäbe sich eine Haftung des Dritten für Vorsatz und jegliche Form der Fahrlässigkeit, ohne dass der Schaden mit dem Arbeitgeber geteilt werden könnte. Mit dieser Unklarheit muss man im Moment noch leben. Ihr Anwalt wird Sie aber auf Nachfrage über neue Entscheidungen auf diesem Gebiet informieren.

Rechtstipp: Die Möglichkeit, sich gegen Schäden durch Dritte zu versichern, schiebt die Problematik der Schadensregulierung den Versicherungen zu.

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Gemeinsame Haftung von Telearbeiter und Drittem

Entsteht ein Schaden am Telearbeitsplatz durch das Verhalten sowohl des Telearbeiters als auch des Dritten, haften beide als Gesamtschuldner (§ 840 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB). Der Arbeitgeber ist dann berechtigt, einen von beiden für den gesamten Schaden in Anspruch zu nehmen. In der Praxis wählt er den Solventeren. Dieser kann dann seinerseits den Mitverursacher - dessen Verschuldensbeitrag entsprechend - in Anspruch nehmen (§ 426 BGB).

Rechtstipp: Bei unterschiedlichen Haftungsmaßstäben für den Telearbeiter und den Dritten kann es hier zu massiven Ungerechtigkeiten kommen, wenn der Letztere uneingeschränkt für den Schaden aufkommen muss. Der Arbeitgeber wäre nämlich dumm, würde er den Arbeitnehmer in Anspruch nehmen und einen Haftungsanteil tragen. Aus diesem Grunde ist eine gleichmäßige Behandlung in der Haftung anzustreben und für Dritte im Allgemeinen eine abgestufte Haftung zuzulassen. Dies durchzusetzen ist Aufgabe des Anwalts.

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Versicherung

Eine wesentliche Rolle im Telearbeitsverhältnis spielt die Hausratversicherung. Im Rahmen der Allgemeinen Hausratsversicherungsbedingungen sind in der Regel auch beruflich genutzte Arbeitsgeräte und Einrichtungsgegenstände mitversichert. Bei Schäden an Telearbeitsgeräten kann daher die Hausratversicherung in Anspruch genommen werden. Kein Versicherungsschutz besteht allerdings - so das Versicherungsvertragsgesetz (§ 61 VVG) - bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Grobe Fahrlässigkeit liegt bereits dann vor, wenn beispielsweise der firmeneigene Laptop offen auf dem Beifahrersitz liegengelassen wurde, während der Beschäftigte zum Essen gegangen ist.

Die Hausratsversicherung unterstützt auch ihren Versicherungsnehmer, wenn es um die "Quotelung" im Rahmen normaler Fahrlässigkeit geht, wenn also der Arbeitnehmer nur einen gewissen Teil des Schadens mit zu tragen hat, weil man ihm keine grobe Fahrlässigkeit nachweisen kann.

Rechtstipp: Wenn der Telearbeiter teure Gerätschaften in seine Räume einstellt, ohne seine Versicherung darüber zu informieren, so kann diese die Leistungsverpflichtung unter Hinweis auf die bestehende Unterversicherung um den entsprechenden Anteil kürzen. Zu empfehlen ist deshalb, dass Telebeschäftigte ihre Versicherung schriftlich benachrichtigen, wenn sie entsprechende Fremdgeräte in ihrem häuslichen Bereich unterbringen.

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Datenschutz

Oft werden bei der Telearbeit personenbezogene Daten verarbeitet. Um hier den gesetzlichen Grundlagen des Bundesdatenschutzgesetztes (BDSG) gerecht zu werden, sollte der Arbeitgeber seine Telemitarbeiter im Hinblick darauf ausreichend aufklären.

Der Arbeitgeber trägt die Gesamtverantwortung für den Datenschutz (§ 9 BDSG). Die Rechtslage ist hier eindeutig. Es stellen sich in diesem Zusammenhang weniger rechtliche als technische Probleme. Die Verpflichtung besteht - so steht es im Anhang zu § 9 BDSG - vor allem aus Zutritts-, Zugangs- und Zugriffskontrolle sowie aus Weitergabe- und Eingabekontrolle.

So muss der Arbeitgeber beispielsweise abschließbare Aktenschränke bereitzustellen und muss entsprechende Verschlüsselungssoftware für die Versendung von Daten anbieten. Durch Administrationsrechte und gesicherte Zugänge sollte er den unbefugten Zugriff Dritter verhindern.

Der Telearbeiter ist für die Einhaltung des Datenschutzes nur in dem Rahmen verantwortlich, den der Arbeitgeber durch organisatorische, technische und vertragliche Vorgaben geschaffen hat. Er muss zur Verschwiegenheit und zum vertraulichen Umgang mit den Daten verpflichtet werden. Dieser Grundsatz galt in der Arbeitswelt schon immer.

Rechtstipp: Bei der Telearbeit sollte der Zugang zu den Daten durch ein Passwort gesichert sein, Benutzerkontrollen durchgeführt und die Datenträger auf unbefugte Verwendung überprüft werden. Die Übermittlung der Daten muss ebenfalls ständig kontrolliert werden.

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Arbeitsschutz

Auch im Bereich der Telearbeit gilt das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG). Danach ist der Arbeitgeber verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu treffen, um die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu gewährleisten (§ 3 ArbSchG). Trotz räumlicher Trennung verantwortet der Arbeitgeber also auch den Arbeits- und Gesundheitsschutz des Heimtelearbeiters.
Neben dem Arbeitgeber sind die aber auch die Arbeitnehmer selbst angewiesen, nach ihren Möglichkeiten für sich zu sorgen (§ 15 ArbSchG).

Weiter hat auch der Betriebsrat auf die Einhaltung der Unfallschutzvorschriften zu achten.

Auf besondere arbeitsschutzrechtliche Regelungen gehen die nachfolgenden beiden Abschnitte ein.

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Arbeitsschutz am Bildschirm

Arbeitsschutzrechtliche Vorschriften für den Arbeitsplatz finden sich vor allem im Arbeitsschutzgesetz ArbSchG), in der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) und der Bildschirmarbeitsverordnung (BildschArbV). Diese Regelungen gelten auch im Bereich der Telearbeit.

Der Arbeitgeber muss dafür sorgen, dass Beleuchtung, Raumtemperatur und Belüftung nach Vorschrift funktionieren. Laut Bildschirmarbeitsverordnung hat der Arbeitgeber die Sicherheits- und Gesundheitsbedingungen zu ermitteln und zu beurteilen, nach denen sich eine mögliche Gefährdung des Sehvermögens sowie körperliche Probleme oder psychische Belastungen ergeben könnten. Um diesen Anforderungen gerecht zu werden, sollte er geeignete Maßnahmen treffen. Dabei ist er angehalten, entsprechend den arbeitsrechtlichen Vorschriften auch Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu Rate zu ziehen.

Ausnahmen und Abweichungen von diesen Schutzvorschriften sind nur möglich, wenn der Arbeitgeber andere, ebenso wirksame Maßnahmen trifft oder die Vorschrift im Einzelfall zu einer unverhältnismäßigen Härte für ihn führen würde.

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Zugangsrecht des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber muss natürlich das Recht haben zu überprüfen, ob die strengen arbeitsschutzrechtlichen Schutzvorschriften eingehalten werden. Folglich kann er den Arbeitsplatz des Telearbeiters in Augenschein nehmen (§§ 5, 6 ArbSchG). Der Arbeitgeber beziehungsweise die von ihm beauftragte Personen besitzen somit ein Zugangsrecht zur Wohnung des Telearbeiters.

Das Zugangsrecht besteht aber nicht uneingeschränkt. Der Telearbeiter darf sich nach Artikel 13 des Grundgesetzes (GG) auch gegenüber dem Arbeitgeber auf den Schutz der Wohnung berufen.

Rechtstipp: Um dem Interessenkonflikt zwischen Arbeitsschutz und Schutz der Privatsphäre gerecht zu werden, sollten sich Arbeitgeber und Telearbeiter unbedingt auf eine vertragliche Regelung einigen und Häufigkeit, Art und Weise des Zutritts festlegen.

In der faktischen Aufnahme einer Telearbeit liegt noch kein stillschweigendes Einverständnis zum Zugangsrecht für Unternehmensangehörige. Allein die Vereinbarung eines solchen Rechtes sichert im Streitfall das Zugangsrecht noch nicht ab.

Rechtstipp: Will der Arbeitgeber sein Zugangsrecht durchsetzen, muss er zu "Zwangsmitteln" greifen: Er kann er den Arbeitnehmer im Fall der Zutrittsverweigerung vertraglich zum Schadensersatz verpflichten, weil andernfalls seine gesetzlichen Kontrollpflichten vereitelt werden. Daneben bleibt ihm natürlich auch die Möglichkeit, mit Abmahnung oder Kündigung zu reagieren.

Verweigern Mitbewohner des Telearbeiters den Zutritt, darf der Arbeitnehmer angehalten werden, den Zutritt seinem Mitbewohner gegenüber durchzusetzen. Andernfalls macht sich der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber gegenüber schadensersatzpflichtig.

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Telearbeit und Mietrecht

Durch die Aufnahme von Telearbeit in der Wohnung wird die ursprüngliche private Nutzung der Wohnung nicht gefährdet. Somit sind Schutzvorschriften für Wohnbereich und Miete nicht zu beachten. Selbst wenn laut Mietvertrag eine gewerbliche Nutzung nicht erlaubt ist, kann Telearbeit - in den Grenzen des allgemeinen Mietrechts - ausgeübt werden.

  • Wird die Wohnung oder ein Zimmer daraus nur in untergeordneter Weise für Arbeitszwecke genutzt, bedarf das keiner besonderen Erlaubnis.
  • Wird aber ein Teil der Wohnung ausschließlich für gewerbliche Zwecke genutzt, bedarf es der Erlaubnis - und der Vermieter kann einen angemessenen Zuschlag zur Miete verlangen.

Die bloße Einrichtung eines Arbeitszimmers und das Arbeiten darin stellen also keinen vertragswidrigen Gebrauch dar. Auch eine Mieterhöhung darf in einem solchen Fall nicht erfolgen. Die Grenze liegt dort, wo mehr als nur gelegentlicher Kunden- oder Kollegenverkehr stattfindet und dadurch eine übermäßige Raumabnutzung entsteht. Etwas was anderes gilt für die Einrichtung von Telecentern in einem Raum oder einer ganzen Wohnung. Hier ist die Zulässigkeit behördlich zu prüfen.

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Arbeitsmittel

Bezüglich der Ausstattung des Telearbeitsplatzes sind verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten denkbar:

  • Die Arbeitsmittel stellt der Arbeitgeber zur Verfügung
  • Der Arbeitnehmer setzt seine eigenen ein.

Beide Fälle sollten betrieblich oder individuell vereinbart werden.

Meist stellt der Arbeitgeber seinen Telearbeitnehmern die erforderlichen Arbeitsmittel zur Verfügung. Dazu können neben dem PC mitsamt erforderlicher Hard- und Software auch Schreibtisch, Aktenschrank und Stuhl gehören. Die Wartung der Arbeitsgeräte erfolgt durch den Arbeitgeber. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat der Mitarbeiter diese Ausstattung zurückzugeben.

Setzt der Mitarbeiter seinen eigenen PC ein, besteht die Möglichkeit, vom Arbeitgeber eine Kostenvergütung für die Nutzung der eigenen Geräte zu erhalten. Dabei kann er sowohl die anteilige Nutzung der Räumlichkeiten, als auch anfallende Reparaturen sowie Verbrauchsteile wie Druckerpatronen, Disketten und Papier vom Arbeitgeber erstatten lassen. Meist werden diese Posten zu einer Pauschale zusammengefasst. Diese Pauschale ist dann rechtlich als steuerpflichtiger Werbungskostenersatz anzusehen.

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Private Nutzung von Arbeitsmitteln

Dürfen Arbeitsmittel auch privat genutzt werden?. Das richtet sich nach dem Arbeitsvertrag. Der Arbeitgeber kann die Nutzung gänzlich untersagen oder aber gestatten.

Verbietet der Arbeitgeber den privaten Gebrauch, so muss der Telearbeiter im Falle eines Schadens nicht den Beweis erbringen, dieser sei arbeitsbedingt entstanden. Außerdem verringert sich auf diese Weise der Verschleiß der Arbeitsgeräte. Der Arbeitnehmer ist auch nicht verpflichtet, sich einen geldwerten Vorteil für die außerberufliche Nutzung des PCs als Lohnbestandteil anrechnen zu lassen.

Es kann aber auch vorteilhaft für den Arbeitgeber sein, die private Verwendung der Arbeitsmittel zu erlauben. Dafür spricht, dass der Telearbeiter dadurch im Umgang mit der Technik vertrauter wird. Für den privaten Bereich erfolgt zumeist keine Kostenerstattung. Die Haftungsfrage für Schäden an den Geräten sollte in diesem Fall unbedingt vorab vertraglich geregelt werden. Der private Nutzungsanteil muss steuerlich als Lohnbestandteil berücksichtigt werden.

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Aufwandsentschädigung

Man darf nicht übersehen, dass Telearbeit für den Telearbeiter meist Kosten mit sich bringt. So stellt er Wohnraum zu Verfügung und es entstehen ihm unter Umständen zusätzliche Heiz- und Stromgebühren. Auch die Kommunikationskosten gehen zunächst zu Lasten des Telarbeitnehmers. Diese müssen vom Arbeitgeber ersetzt werden, soweit nichts anderes verabredet wurde. Die Rückzahlung erfolgt dabei entweder per Einzelnachweis oder als Pauschale. Dies bedarf einer vertraglichen Regelung oder einer betrieblichen Vereinbarung.

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Steuern

Telearbeit im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses fällt unter die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (§ 19 Einkommensteuergesetz, EStG). Vorsicht: Neben der Gehaltszahlung sind auch die so genannten "geldwerten Vorteile" zu versteuern. Darunter fallen privat genutzte Arbeitsmittel des Arbeitgebers.

Wenn Arbeitnehmer betriebliche Telekommunikationsgeräte oder auch den PC kostenlos für Privatzwecke (z. B. privaten Schriftverkehr, privates Internetsurfen) nutzen dürfen, erbringt der Arbeitgeber ihnen gegenüber grundsätzlich steuerbare und steuerpflichtige unentgeltliche Wertabgaben im Sinne des § 3 Absatz 9a des Umsatzsteuergesetzes (UStG). Falls betriebliche Einrichtungen zwar privat genutzt werden, dieser Gebrauch aber durch die betrieblichen Zwecke überlagert wird, unterliegen die erbrachten Leistungen nach Abschnitt 12 Absatz 4 der Umsatzsteuer-Richtlinien (UStR) allerdings nicht der Steuer.

Dagegen können als Werbungskosten vom steuerpflichtigen Einkommen typischerweise die Kosten des Arbeitszimmers und die Fahrten zwischen Wohnung und auswärtiger Arbeitsstätte abgezogen werden. Das gilt natürlich nur für solche Fälle, wo der Arbeitgeber die Gebühren nicht erstattet.

Ist der Telearbeiter als Selbstständiger tätig, so hat er wie alle Freiberufler die Umsatzsteuer abzuführen. Das gilt beispielsweise für Übersetzer, Journalisten oder Schriftsteller (§ 18 Absatz 1 Nr. 1 EStG).

Rechtstipp: Die Umsatzsteuerpflicht gilt allerdings nur in dem Fall, wo der Freiberufler auch Rechnungen mit ausgewiesener Umsatzsteuer schreibt. Dies ist nicht erforderlich, wenn er unter die so genannte Kleinunternehmerregelung fällt, die bis zu einer bestimmten Umsatzhöhe automatisch greift.

Handelt es sich nicht um einen Freiberufler, dann muss er als Gewerbetreibender zusätzlich Gewerbesteuer zahlen (§ 15 EStG).

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Steuerrecht: PC

Schafft der Arbeitgeber den PC an, so kann er ihn bei seiner Gewinnermittlung als Betriebsausgaben abschreiben. Diese Abschreibung berechnet sich nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des PCs, welche derzeit vier Jahre beträgt. Gebraucht der Telearbeiter den PC laut Vereinbarung auch privat, hat der Arbeitgeber den privaten Nutzungsanteil als Betriebseinnahme zu verbuchen.

Ist der Telearbeiter als Selbständiger mit eigener Ausstattung tätig, gilt für ihn prinzipiell das gleiche wie für den Arbeitgeber. Allerdings muss er sich einen Privatnutzungsanteil abziehen lassen. Dabei ist nur eine bis zu zehnprozentige Privatnutzung unschädlich, ansonsten sind die Kosten eines - dann gemischt genutzten - PCs aufzuteilen (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 19.02.2004, Aktenzeichen: VI R 135/01). Anders liegt es, wenn der Telearbeiter nachweisen kann, dass er den PC ausschließlich geschäftlich verwendet, so beispielsweise, wenn er zwei PCs besitzt. Erhält er eine Aufwandsentschädigung für den Einsatz seines PCs, dann handelt es sich bei dem selbstständigen Arbeitnehmer wiederum um eine Betriebseinnahme.

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Steuerrecht: Telefon

Die Telefonkosten, die dem Telearbeiter beruflich bedingt entstehen, kann er dem Arbeitgeber in Rechnung stellen. Zum besseren Nachweis der berufsbedingten Gesprächsgebühren empfiehlt sich ein Einzelnachweis des Telefonbetreibers. Fehlt ein solcher Nachweis, muss der Telearbeiter eigene Aufzeichnungen führen. Hat er das versäumt, werden die Telefonkosten geschätzt.

Rechtstipp: Verfügt der Telearbeiter über einen Zweitanschluss, den er ausschließlich für seinen Job nutzt, so kann er neben den Gesprächsgebühren auch die Grundgebühren, den Anschluss und die Telefoneinrichtung abrechnen.

Der abhängig Beschäftigte macht die Telefonkosten als Werbungskosten geltend, der Selbständige als Betriebsausgaben.

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Steuerrecht: Arbeitszimmer

Um ein Arbeitszimmer steuerlich geltend machen zu können, darf es ausschließlich beruflich gebraucht werden. Um dies zu gewährleisten, muss dieses Zimmer von den anderen Privaträumen getrennt sein und keine Hinweise auf eine private Nutzung enthalten. Die Kosten dafür können bei der ausschließlich häuslichen Telearbeit in vollem Umfang abgesetzt werden, bei alternierenden Telearbeit dagegen nicht. Hier richtet sich die Höhe des steuerlichen Abzugs danach, wie oft das Zimmer beruflich verwendet wird. Hierfür sind Aufzeichnungen des Telearbeiters nötig. Zahlt der Arbeitgeber dem Telearbeiter einen Zuschuss für die Nutzung des Zimmers, so hat er ihn als Lohn zu versteuern.

Wird das Arbeitszimmer für mehrere berufliche Zwecke verwendet, muss man trennen: Nur für die Tätigkeit, für die kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, können die Aufwendungen als Werbungskosten berücksichtigt werden - und zwar dem Anteil nach (Urteil des Finanzgerichts München vom 11.03.2004, Aktenzeichen: 13 K 4577/00).

Rechtstipp: Besonderheit bei Anmietung des Arbeitsraums durch den Arbeitgeber: Zwischen Arbeitgeber und Telearbeitnehmern wird häufig ein zusätzlicher Mietvertrag über das häusliche Arbeitszimmer geschlossen. Der Arbeitgeber kann die Mietzahlungen dann als Betriebsausgabe geltend machen und der Arbeitnehmer muss die Zahlungen nicht versteuern. Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung eines derartigen "Modells" ist jedoch, dass der Arbeitgeber den Vertrag allein aus eigenem Interesse abschließt. Sollten dem Arbeitnehmer dadurch finanzielle Vorteile zufließen, so ist er verpflichtet, die "Mieteinnahmen" zu versteuern (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 19.10.2001, Aktenzeichen: VI R 131/00).

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Steuerrecht: Weitere Arbeitsmittel / Reparaturen

Zumeist werden Arbeitsmittel wie Druckerpatronen oder Datensicherungsmedien (CD-ROMs, Disketten) vom Arbeitgeber eingekauft und auf Vorrat beim Telearbeiter aufbewahrt. Die Kosten dafür verrechnet der Arbeitgeber als Betriebsausgaben.

Der Telearbeiter kann diese Arbeitsmittel aber auch selbst kaufen und die Rechnung auf den Namen des Arbeitgebers ausstellen lassen. In diesem Fall handelt es sich um einen steuerfreien Auslagenersatz. Bei anderer Ausgestaltung kann es sich auch um Arbeitslohn handeln. Dies hängt vom Einzelfall ab. Ähnlich verhält es sich mit den Reparaturkosten für den PC.

Rechtstipp: In Zweifelsfällen sollte ein Steuerberater hinzugezogen werden.

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Zuletzt geändert am 30.04.2006

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