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Rechtsfragen des Internetsurfers Teil 2

Rechtsfragen des Internetsurfers Teil 2

Einleitung

Der Einkauf mit der Maus schafft dem Verbraucher ein Schlaraffenland. Virtuelle Marktplätze bieten alles, was das Verbraucherherz begehrt, vom Auto bis zur Zahnpasta. Buchhandel, Reise- und Computermarkt stehen bisher ganz oben auf der Zugriffsskala. Laut dem Bundesverband der Digitalen Wirtschaft (BVDW) wurden 2005 in Deutschland fast 15 Milliarden Euro im E-Commerce ausgegeben. Das sind etwa 30 Prozent aller Umsätze im Land (ohne Aktien und Finanzdienstleistungen).

Dieser zweite Teil des Rechtsratgebers zum Thema Internetnutzung zeigt auf, wie ein Vertrag im Internet geschlossen wird, welche zusätzlichen Risiken durch die Internetnutzung im Vergleich zum Einkauf im Kaufhaus entstehen und wie diese minimiert werden können.
Für die Beantwortung allgemeiner Fragen zu Datenschutz, Sicherheit, E-Mail-Verkehr und Dialer sei auf den ersten Teil verwiesen.

Inhaltsverzeichnis

Vertragsabschluss

Die Rechtslage beim Vertragsschluss im Internet gestaltet sich nicht anders als bei Verträgen, die außerhalb des Netzes geschlossen werden. Die Schuldrechtsreform im Jahre 2002 hat die neuen Medien in das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) eingearbeitet.

Ein Vertrag kommt nach dem BGB - und das umfasst auch den Vertragsschluss im Internet - dadurch zustande, dass beide Parteien sich über den Vertragsinhalt einig sind und dementsprechende "Willenserklärungen" abgeben. Das bedeutet, eine Vertragspartei unterbreitet das Angebot und die Gegenseite nimmt dieses Angebot uneingeschränkt an. Dazu reicht in den meisten Fällen ein entsprechender Mausklick.

Keine Angebote im juristischen Sinne sind die Kataloge der Internetseiten, da diese nicht verbindlich sein können. Dies gilt auch für die elektronische Aufnahme eines Artikels in einen "Warenkorb". Erst das Absenden der Bestellung durch den Kunden per E-Mail stellt hier das verbindliche Angebot dar, dass dann vom Verkäufer angenommen wird (oder nicht).

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Digitale Unterschrift

Die Wirksamkeit von Verträgen hängt grundsätzlich nicht von einer Unterschrift ab. Das gilt auch im Internet. Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) gilt der Grundsatz der Formfreiheit. Dies bedeutet: Verträge können auch dann wirksam zustande kommen, wenn die Beteiligten ihre Erklärungen mündlich oder durch schlüssiges Handeln abgeben (siehe vorheriger Abschnitt). Die Abgabe einer Erklärung in elektronischer Form steht dem gleich.

Etwas anderes gilt, wenn das Gesetz eine bestimmte Form fordert. Mit Einführung der elektronischen Signatur kann nach § 126 Absatz 3 BGB die Schriftform durch die elektronische Form ersetzt werden.
Die elektronische Form ist jedoch ausdrücklich ausgeschlossen für:

  • die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses.
  • die Erteilung einer Bürgschaft.
  • die Erteilung eines Schuldversprechens.
  • die Erteilung eines Schuldanerkenntnisses.
  • den Abschluss eines Kreditvertrages.

Das Signaturgesetz (SigG) unterscheidet drei Arten der Signatur:

  • die einfache elektronische Signatur (z. B. eingescannte Unterschrift)
  • die fortgeschrittene elektronische Signatur (z. B. PGP)
  • die qualifizierte elektronische Signatur

§ 126 BGB ergänzt die Schriftform um die elektronische Form. Um diese zu erfüllen, muss der Aussteller seinen Namen anfügen und das Dokument mit der qualifizierten elektronischen Signatur versehen.

Durch die qualifizierte digitale Signatur wird folgendes erreicht: Unabhängige und vertrauenswürdige Zertifizierungsstellen gewährleisten, dass ein elektronisches Dokument einer bestimmten Person zugeordnet werden kann. Dazu vergeben sie Zertifikate, die einen Signaturschlüssel enthalten. Dieser Schlüssel führt wiederum zum Absender des Dokuments. Der Text ist in die Signatur mit einbezogen, eine Manipulation wird unmöglich. Wer eine Signatur verwenden will, wählt auf dem Bildschirm den Befehl "Signieren" und gibt mit Hilfe einer Chipkarte seinen Unterschriftenschlüssel ein. Der Computer des Empfängers verifiziert die Daten automatisch, indem er den Signaturschlüssel anhand des Zertifikats überprüft. Experten gehen davon aus, dass schon in ein bis zwei Jahren kein PC mehr ohne einen Schlitz für die Chipkarte auf den Markt kommen wird.

Eine andere gesetzlich vorgeschriebene Form als die Schriftform (z. B. notarielle Beurkundung) kann nicht in elektronischer Form eingehalten werden.

Auch formfreie Geschäfte können mittels elektronischer Signatur abgeschlossen werden. Dies führt vor allem zu Beweiserleichterungen. Demnach wird den Empfänger einer E-Mail die Beweislast für die Korrektheit einer Signatur treffen. Denn die gesetzliche Vermutung spricht nach dem Gesetzesentwurf für die Fälschungssicherheit digitaler Signaturen, also auch für die Richtigkeit des Absenders. Bestreitet der Empfänger dies, muss er für die Richtigkeit seiner Behauptung den Beweis antreten. Nach § 292a der Zivilprozessordnung (ZPO) gilt dies nur für die qualifizierte elektronische Signatur, nicht für die anderen.

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Lockangebote

Verkaufsangebote im Internet sind nicht verbindlich. Sie sind rechtlich lediglich so einzuordnen, dass der Verkäufer damit den Kunden auffordert, seinerseits ein Kaufangebot abzugeben. Erst dann überprüft der Verkäufer, ob er die Ware tatsächlich liefern kann und er das Kaufangebot des Kunden annehmen will. Nicht selten kommt es deshalb vor, dass im Internet reine "Lockangebote" zu finden sind, um eine Internetseite für den Kunden attraktiv zu machen. Denn vielleicht kauft er ja etwas anderes, wenn das, was er gerade sucht, nicht lieferbar ist.

Schadensersatz im Falle der Lieferunfähigkeit steht dem Kunden jedoch nicht zu.

Rechtstipp: Wollen Sie aufgrund eines Internetangebotes den Anbieter (häufig beispielsweise beim Autokauf per Internet) persönlich aufsuchen, sollte Sie sich - bevor Sie weite Anfahrtswege in Kauf nehmen - von diesem schriftlich bestätigen lassen, dass er die gewünschte Ware auch vorrätig hat. Nur in diesem Fall können Sie die Fahrtkosten ersetzt verlangen, wenn sich nach der Anreise herausstellt, dass die Ware beim Verkäufer gar nicht (oder nicht zum angegebenen Preis) erhältlich ist.

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E-Mails als Beweis

Problematisch beim Vertragsschluss im Internet ist lediglich die Beweislage. Während außerhalb des Netzes Verträge in der Regel durch die Unterschrift der Vertragsparteien besiegelt werden oder bei mündlich geschlossenen Verträgen im günstigen Fall Zeugen den Vertragsschluss bestätigen können, gibt es im Netz keine dieser Beweismöglichkeiten. Die Beweiskraft einer E-Mail in solchen Fällen ist sehr gering, sie besitzt in der Regel nur eine Indizwirkung, und virtuelle Zeugen existieren leider (noch) nicht.

Die Beweisführung beim Kauf per Internet gestaltet sich deshalb nach wie vor sehr kompliziert. Es gibt zwar das deutsche Signaturgesetz, das es ermöglicht, E-Mails mit einer digitalen Unterschrift zu versehen und einem Absender zuzuordnen (siehe Abschnitt "Digitale Unterschrift"). Digitale Signaturen sind jedoch noch wenig verbreitet und Gerichte müssen diese Unterschriften auch nicht zwingend als Beweis anerkennen. Jeder kann also im Rechtsstreit (und bisher leider meistens erfolgreich) den Vertragsschluss bestreiten, denn wer die Mail tatsächlich abgeschickt hat, lässt sich im Nachhinein zumeist nicht feststellen. Das Nachsehen hat regelmäßig der Verkäufer, denn ihn trifft die Beweislast, dass ein Vertrag geschlossen wurde, wenn der Kunde nicht bezahlt.

Rechtstipp: Wer dieses Risiko nicht eingehen will, sollte sich jeden im Internet geschlossenen Vertrag schriftlich bestätigen lassen. Achtung: Es gibt aber Gerichte, die selbst der Vorlage von Ausdrucken gewechselter E-Mails angesichts der mannigfaltigen Manipulationsmöglichkeiten keinen besonderen Beweiswert zukommen lassen (Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 25.10.2001, Aktenzeichen: 3 C 193/01; Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 06.09.2002, Aktenzeichen: 19 U 16/02).

Nicht wirksam können per E-Mail solche Verträge abgeschlossen werden, die kraft Gesetzes einer bestimmten Form unterliegen, wie beispielsweise der Schriftform oder der Form der notariellen Beurkundung. Solche Formerfordernisse können derzeit (noch) nicht online erfüllt werden - auch nicht durch das Signaturgesetz.

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Zugang einer Willenserklärung

Eine Willenserklärung wird erst wirksam, wenn sie den Vertragspartner erreicht - in der juristischen Fachsprache heißt das, wenn sie in den "Machtbereich des Empfängers" gelangt ist und der Empfänger unter normalen Umständen die Möglichkeit zur Kenntnisnahme hat. Auch dieser Grundsatz bereitet beim Vertragsschluss im Netz noch Schwierigkeiten.

Eine per E-Mail übermittelte Willenserklärung gilt dann als zugegangen, wenn sie auf dem Computer des Empfängers gespeichert, also in dessen Mailbox abgelegt ist und er die Möglichkeit hatte, von der Nachricht Kenntnis zu nehmen.

Wer seine E-Mail-Adresse geschäftlich nutzt, dem wird unterstellt, dass er seine Mailbox während der allgemein üblichen Geschäftszeiten wenigstens einmal täglich überprüft. Bei einem rein privat genutzten E-Mail-Anschluss dürften die Gerichte nicht ganz so strenge Maßstäbe anlegen, eine endgültige Entscheidung steht jedoch noch aus.

Der Zugangszeitpunkt spielt eine wichtige Rolle, wenn dadurch eine Frist in Lauf gesetzt werden soll, also zum Beispiel der Kunde einen Vertrag innerhalb einer bestimmten Frist widerrufen kann. Es ist deshalb damit zu rechnen, dass sich die Gerichte in naher Zukunft ausführlich damit zu beschäftigen haben, wann genau eine E-Mail als zugegangen gelten soll.

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Anfechtung

Eine Anfechtung der elektronisch übermittelten Willenserklärung ist grundsätzlich möglich, wenn diese falsch übermittelt oder irrtümlich abgegeben wurde, beispielsweise durch Vertippen oder Störung der Datenübertragung.

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) schreibt jedoch vor, dass diese Anfechtung unverzüglich, das heißt ohne schuldhaftes Zögern erfolgen muss, nachdem derjenige, der anfechten will, seinen Irrtum bemerkt hat (§ 121 BGB). Es sollte deshalb schnellstmöglich eine neue E-Mail losgeschickt werden, die den Empfänger darauf hinweist, dass und vor allem warum der Vertragsschluss angefochten wird.

Wegen eines Softwarefehlers hatte beispielsweise ein Computerhändler ein 2.650 Euro teures Notebook auf seiner Internetseite irrtümlich für 245 Euro ausgeschrieben. Als ein Käufer zugriff, bestätigte der Händler zunächst den Kauf und lieferte den tragbaren Computer aus. Als der Verkäufer wenige Tage später den Fehler bemerkte, erklärte er die Anfechtung des Kaufvertrags wegen Irrtums. Zu Recht, so der Bundesgerichtshof (BGH). Ein Fehler beim Datentransfer sei nicht anders zu behandeln als ein Tippfehler bei der Auszeichnung der Ware. Der Käufer muss das Notebook gegen Rückerstattung des Niedrigpreises wieder herausgeben. (Urteil des BGH vom 26.01.2005, Aktenzeichen: VIII ZR 79/04).

Rechtstipp: Der Käufer kann bei Anfechtung des Verkäufers wegen Irrtums Schadenersatz verlangen, falls er durch das Vertrauen auf den vermeintlichen Schnäppchenkauf Einbußen erlitten hat.

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Widerrufsrecht

Die Position des Internetnutzers wird durch ein Widerrufsrecht gestärkt, das in § 312d des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) verankert ist. Die Vorschrift gilt für alle Verträge über die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden. Als Fernkommunikationsmittel bezeichnet das Gesetz Kommunikationsmittel, mit deren Hilfe Verträge ohne gleichzeitige "körperliche Anwesenheit" der Vertragsparteien geschlossen werden können, insbesondere Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails sowie Rundfunk, Tele- und Mediendienste.

Der Widerruf muss innerhalb von zwei Wochen erklärt werden (§ 355 Absatz 1 Satz 2 BGB). Es reicht dabei die rechtzeitige Absendung.

  • Wichtig: Wann die Frist beginnt, hängt davon ab, wann die Belehrung über das Widerrufsrecht erfolgt ist (§ 355 Absatz 2 BGB):
  • Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine Rechte deutlich macht, in Textform mitgeteilt worden ist, die auch Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und einen Hinweis auf den Fristbeginn und die Regelung des Absatzes 1 Satz 2 enthält.
  • Wird die Belehrung nach Vertragsschluss mitgeteilt, beträgt die Frist abweichend von Absatz 1 Satz 2 einen Monat.
  • Ist der Vertrag schriftlich abzuschließen, so beginnt die Frist nicht zu laufen, bevor dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt werden.
  • Ist der Fristbeginn streitig, so trifft die Beweislast den Unternehmer."

Rechtstipp: Wurde nicht richtig belehrt, dann erlischt das Widerrufsrecht auch nicht!

Zu beachten ist, dass das Widerrufsrecht für bestimmte Fälle ausgeschlossen ist, nämlich bei speziell auf Kundenbedürfnisse zugeschnittenen Waren, schnell verderblicher Ware, Audio- und Videoaufzeichnungen, sowie entsiegelter Software, Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten, Wett- und Lotteriedienstleistungen sowie bei Versteigerungen.

Wenn der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausübt, ist er zur Rücksendung der Ware verpflichtet. Bei einer Bestellung bis zu einem Betrag von 40 Euro können die Kosten der Rücksendung vertraglich auf den Verbraucher abgewälzt werden. Liegt der Bestellwert darüber, fallen die Kosten jedoch regelmäßig dem Verkäufer zur Last. (§ 357 Absatz 2 BGB).

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Informationspflichten

Der Verbraucher hat ein Recht auf ausführliche Information, was die konkrete Vertragsabwicklung anbelangt. Außer dass dem Kunden vor Vertragsschluss ausdrücklich mitgeteilt werden muss, mit wem er es als Vertragspartner zu tun hat und dass er den Vertrag widerrufen und die Ware zurückgeben kann, muss der Dienstanbieter folgende Informationen bereit halten ("Anbieterkennzeichnung" nach dem Teledienstegesetz (TDG) und dem Mediendienste-Staatsvertrag (MDStV):

  • Offenlegung von Geschäftszweck und Identität des Unternehmens. (Name des Unternehmens, vollständige Firma, Angabe des Vertretungsberechtigten, Nennung der Verantwortlichen für den Inhalt journalistisch-redaktioneller Angebote)
  • genaue postalische Anschrift des Vertragspartners (Postfach oder E-Mail-Adresse reichen nicht)
  • wesentliche Merkmale der angebotenen Ware beziehungsweise der Dienstleistung
  • konkrete Laufzeit des Vertrages bei langfristigen Verträgen
  • Endpreisangaben einschließlich aller sonstigen Preisbestandteile
  • Angabe der zusätzlich anfallenden Liefer- und Versandkosten
  • Information über das Bestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts
  • Offenlegung der Kosten, die dem Verbraucher durch die Nutzung der Fernkommunikationsmittel entstehen, sofern sie über die üblichen Grundtarife hinausgehen (z. B. kostenpflichtige Telefonnummern)
  • Hinweis auf die Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbesondere hinsichtlich des Preises

Nach Vertragsschluss, spätestens aber bei Lieferung der Ware müssen dem Verbraucher diese Informationen darüber hinaus auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung stehen. Er muss in aller Deutlichkeit auf die Bedingungen, Einzelheiten und rechtlichen Folgen des Widerrufs- oder Rückgaberechts hingewiesen werden. Auch über Kundendienst, Gewährleistungs-, Garantie- und Kündigungsbedingungen hat das Unternehmen den Kunden zu informieren.

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Formalien

Der Verbraucher kann seit der Schuldrechtsreform im Jahre 2002 sicherer im Netz einkaufen.
Im elektronischen Geschäftsverkehr verlangt § 312e des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), dass er gleichzeitig:

  • die Möglichkeit haben muss, die Eingabe in Online-Formulare vor Absendung zu überprüfen und gegebenenfalls zu berichtigen
  • eine Bestätigung seiner Bestellung erhalten muss
  • die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Verkäufers jederzeit abrufen können muss

Außerdem müssen ihm nach der BGB-Informationspflichten-Verordnung 2002 die technischen Schritte, die zum Vertragsschluss führen, erklärt werden und er auf gesetzliche Widerrufsmöglichkeiten hingewiesen werden.

Rechtstipp: Fehlt ein solcher Hinweis, verlängert sich automatisch die Widerrufsfrist.

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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Unter Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) versteht man vorformulierte Vertragsklauseln, die ein Unternehmen für mehrere Verträge mit Kunden verwendet (oder zumindest verwenden will). Diese Klauseln sind in der Regel so gestaltet, dass sie den Verwender - im rechtlich zulässigen Rahmen - begünstigen, beispielsweise hinsichtlich Liefertermin, Gerichtsstand oder Kündigungsvorschriften.

Damit Allgemeine Geschäftsbedingungen überhaupt für einen Vertrag gelten, muss jedoch nach den Paragrafen 305 bis 310 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) Einiges beachtet werden: Der Kunde muss vor allem ausdrücklich vor Vertragsunterzeichnung auf die Existenz der AGB hingewiesen werden. Wer daher Waren im Internet anbietet und den Kaufvertrag mit Allgemeinen Geschäftsbedingungen versehen möchte, muss darauf achten, dass vor dem eigentlichen Vertragsschluss die Einblendung der Vertragsbedingungen erfolgt.

Ein ausdrücklicher Hinweis reicht nicht aus und auch nicht das Angebot, die AGB auf dem eigenen Drucker ausdrucken zu lassen! In diesem Fall werden die AGB nur Vertragsbestandteil, wenn der Kunde per Mausklick bestätigt, dass er davon Kenntnis genommen hat.

Außerdem müssen die Klauseln für den Kunden klar verständlich formuliert und in deutscher Sprache abgefasst sein, damit sie Gültigkeit haben.

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Preisangaben

Preise müssen im Internet grundsätzlich brutto angegeben werden, damit dem Verbraucher die Möglichkeit des Preisvergleichs erhalten bleibt. Wer mit Nettopreisen wirbt, handelt wettbewerbswidrig. Sämtliche Preisbestandteile müssen im Endpreis bereits enthalten sein, nur Versandkosten oder Zusatzkosten im Falle der Bezahlung per Nachnahme dürfen gesondert ausgewiesen werden.

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Mangelhafte Ware / Nichtlieferung

Wie beim regulären Kaufvertrag hat der Kunde auch beim Kauf per Internet von den Neuerungen der Schuldrechtsreform 2002 profitiert. Für Mängelrügen hat er zwei Jahre Zeit. Doch wer sein Geld zurück will, stößt vor Gericht auf Schwierigkeiten: denn er muss beweisen, dass - und vor allem - was er zu welchen Konditionen bestellt hat. Ändert der Anbieter nachträglich die Katalogseiten oder die Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf seiner Homepage, hat der Kunde nichts in der Hand.

Rechtstipp: Sinnvoll ist es, sich die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Katalogseiten und Geschäftsbedingungen ausdrucken zu lassen.

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Bezahlung

Die sicherste Methode besteht leider nach wie vor darin, erst nach Lieferung per Nachnahme oder durch Überweisung zu bezahlen. Das gilt vor allem, wenn der Anbieter im Ausland sitzt. Bei Kreditkartenzahlung sollte man darauf achten, dass der Anbieter einen speziellen Sicherheitsstandard zur verschlüsselten Datenübertragung anbietet. Wie gut der Sicherheitsstandard ist, hängt von der Bitzahl bei der Verschlüsselung ab. Sie sollte nicht unter 768 Bit liegen.

Beim Versandhandel erfolgt die Bezahlung immer noch per Überweisung nach Erhalt der Rechnung oder im Lastschriftverfahren. Das Risiko tragen damit die Versandhäuser.

Rechtstipp: Vorsicht ist bei Vorkasse geboten. Das Risiko, dass die Lieferung ausbleibt, ist groß.

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Schutz von Kundendaten

Nach dem Gesetz über den Datenschutz bei Telediensten (TDDSG) dürfen Kundendaten nicht für Werbung und Marktforschung verwendet werden. Außerdem sind sie nach Geschäftsabwicklung und Abrechnung wieder zu löschen.

Hält sich der Vertragspartner nicht daran, macht er sich schadenersatzpflichtig und bei schwerwiegenden Verstößen sogar strafbar. Wer hiervon als Verbraucher betroffen ist, sollte sich an die Datenschutzbehörde seines Bundeslandes wenden.

Allgemein informiert zu diesem Thema Teil 1 des Ratgebers "Rechtsfragen des Internetsurfers".

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Gerichtsstand

Nach § 4 des Gesetzes über die Nutzung von Telediensten (TDG) gilt das so genannte "Herkunftslandprinzip".
Danach gilt:

  • Diensteanbieter dürfen unionsweit tätig werden, wenn sie den Vorschriften ihres Heimatstaates entsprechen.
  • Verträge mit Endverbrauchern sind entsprechend dem Herkunftslandprinzip nach dem Recht des Staates, in dem der Anbieter seinen Sitz hat, zu beurteilen.

Für den Verbraucher hat dies den erheblichen Nachteil, dass das Landesrecht der Verkäuferseite Anwendung findet. Sitzt der Verkäufer also in Italien, muss er vor einem italienischen Gericht verklagt werden, wenn die Vertragsparteien nicht vor Vertragsschluss eine Rechtswahlvereinbarung getroffen, sich also beispielsweise über die Anwendung von deutschem Recht im Streitfall geeinigt haben.

Neben der Möglichkeit der freien Rechtswahl gibt es weitere Ausnahmen, die das Herkunftslandprinzip einschränken.
§ 4 Absatz 3 TDG nennt namentlich:

  • die Vorschriften für vertragliche Schuldverhältnisse in Bezug auf Verbraucherverträge
  • gesetzliche Vorschriften über die Form des Erwerbs von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie der Begründung, Übertragung, Änderung oder Aufhebung von dinglichen Rechten an Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten

Außerdem gilt das Herkunftslandprinzip gemäß § 4 Absatz 4 TDG generell nicht für:

  • die Tätigkeit von Notaren sowie von Angehörigen anderer Berufe, soweit diese ebenfalls hoheitlich tätig sind
  • die Vertretung von Mandanten und die Wahrnehmung ihrer Interessen vor Gericht
  • die Zulässigkeit nicht angeforderter kommerzieller Kommunikationen durch elektronische Post
  • Gewinnspiele mit einem einen Geldwert darstellenden Einsatz bei Glücksspielen, einschließlich Lotterien und Wetten
  • die Anforderungen an Verteildienste
  • das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte und gewerbliche Schutzrechte
  • die Ausgabe elektronischen Geldes durch bestimmte Institute
  • Vereinbarungen oder Verhaltensweisen, die dem Kartellrecht unterliegen
  • die von den §§ 12, 13a bis 13c, 55a, 83, 110a bis 110d, 111b und 111c des Versicherungsaufsichtsgesetzes und der Verordnung über die Berichterstattung von Versicherungsunternehmen gegenüber dem Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen erfassten Bereiche, die Regelungen über das auf Versicherungsverträge anwendbare Recht sowie für Pflichtversicherungen
  • das für den Schutz personenbezogener Daten geltende Recht

In allen genannten Ausnahmebereichen gilt das Bestimmungslandprinzip: Es gilt das Recht des Staates, in dem der Dienst empfangen wird beziehungsweise in Anspruch genommen wird.

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Internet-Auktionen

Einen Sonderfall des E-Commerce stellen Online-Versteigerungen auf eBay, Ricardo und Co. dar. Die Spannung, wer denn nun den endgültigen Zuschlag erhält, steigert für viele erheblich den Spaßfaktor beim Billig-Einkauf.

Rechtlich gesehen ist eine Online-Auktion keine Versteigerung im rechtlichen Sinne, da der Käufer nicht durch Zuschlag eines Auktionators an den Höchstbietenden, sondern durch Zeitablauf erfolgt (Urteil des Bundesgerichtshofes vom 03.11.2004, Aktenzeichen: VIII ZR 375/03). Deshalb kommt der Vertrag - wie auch bei anderen Verträgen - durch Angebot und Annahme zustande, der Käufer hat ein Widerrufsrecht gegenüber Unternehmern und kann bei Mängeln Gewährleistungsrechte (Rücktritt, Minderung, Schadensersatz) geltend machen.

Über Einzelheiten und die speziellen Rechtsprobleme informiert der eigenständige Ratgeber "Online-Auktionen".

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Zuletzt geändert am 25.04.2006

Copyright www.valuenet.de


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