Rechtsfragen des Internetsurfers Teil 2
Einleitung
Der Einkauf mit der Maus schafft dem Verbraucher ein Schlaraffenland.
Virtuelle Marktplätze bieten alles, was das Verbraucherherz begehrt, vom
Auto bis zur Zahnpasta. Buchhandel, Reise- und Computermarkt stehen bisher
ganz oben auf der Zugriffsskala. Laut dem Bundesverband der Digitalen
Wirtschaft (BVDW) wurden 2005 in Deutschland fast 15 Milliarden Euro im
E-Commerce ausgegeben. Das sind etwa 30 Prozent aller Umsätze im
Land (ohne Aktien und Finanzdienstleistungen).
Dieser zweite Teil des Rechtsratgebers zum Thema Internetnutzung zeigt
auf, wie ein Vertrag im Internet geschlossen wird, welche zusätzlichen
Risiken durch die Internetnutzung im Vergleich zum Einkauf im Kaufhaus
entstehen und wie diese minimiert werden können.
Für die Beantwortung allgemeiner Fragen zu Datenschutz, Sicherheit, E-Mail-Verkehr
und Dialer sei auf den ersten Teil verwiesen.
Inhaltsverzeichnis
Vertragsabschluss
Die Rechtslage beim Vertragsschluss im Internet gestaltet sich nicht
anders als bei Verträgen, die außerhalb des Netzes geschlossen werden.
Die Schuldrechtsreform im Jahre 2002 hat die neuen Medien in das Bürgerliche
Gesetzbuch (BGB) eingearbeitet.
Ein Vertrag kommt nach dem BGB - und das umfasst auch den Vertragsschluss
im Internet - dadurch zustande, dass beide Parteien sich über den Vertragsinhalt
einig sind und dementsprechende "Willenserklärungen" abgeben. Das bedeutet,
eine Vertragspartei unterbreitet das Angebot und die Gegenseite nimmt
dieses Angebot uneingeschränkt an. Dazu reicht in den meisten Fällen ein
entsprechender Mausklick.
Keine Angebote im juristischen Sinne sind die Kataloge der Internetseiten,
da diese nicht verbindlich sein können. Dies gilt auch für die elektronische
Aufnahme eines Artikels in einen "Warenkorb". Erst das Absenden der Bestellung
durch den Kunden per E-Mail stellt hier das verbindliche Angebot dar,
dass dann vom Verkäufer angenommen wird (oder nicht).
Inhaltsverzeichnis
Digitale Unterschrift
Die Wirksamkeit von Verträgen hängt grundsätzlich nicht von einer Unterschrift
ab. Das gilt auch im Internet. Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB)
gilt der Grundsatz der Formfreiheit. Dies bedeutet: Verträge können auch
dann wirksam zustande kommen, wenn die Beteiligten ihre Erklärungen mündlich
oder durch schlüssiges Handeln abgeben (siehe vorheriger Abschnitt). Die
Abgabe einer Erklärung in elektronischer Form steht dem gleich.
Etwas anderes gilt, wenn das Gesetz eine bestimmte Form fordert. Mit
Einführung der elektronischen Signatur kann nach § 126 Absatz 3
BGB die Schriftform durch die elektronische Form ersetzt werden.
Die elektronische Form ist jedoch ausdrücklich ausgeschlossen für:
- die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses.
- die Erteilung einer Bürgschaft.
- die Erteilung eines Schuldversprechens.
- die Erteilung eines Schuldanerkenntnisses.
- den Abschluss eines Kreditvertrages.
Das Signaturgesetz (SigG) unterscheidet drei Arten der Signatur:
- die einfache elektronische Signatur (z. B. eingescannte Unterschrift)
- die fortgeschrittene elektronische Signatur (z. B. PGP)
- die qualifizierte elektronische Signatur
§ 126 BGB ergänzt die Schriftform um die elektronische Form. Um
diese zu erfüllen, muss der Aussteller seinen Namen anfügen und das Dokument
mit der qualifizierten elektronischen Signatur versehen.
Durch die qualifizierte digitale Signatur wird folgendes erreicht: Unabhängige
und vertrauenswürdige Zertifizierungsstellen gewährleisten, dass ein elektronisches
Dokument einer bestimmten Person zugeordnet werden kann. Dazu vergeben
sie Zertifikate, die einen Signaturschlüssel enthalten. Dieser Schlüssel
führt wiederum zum Absender des Dokuments. Der Text ist in die Signatur
mit einbezogen, eine Manipulation wird unmöglich. Wer eine Signatur verwenden
will, wählt auf dem Bildschirm den Befehl "Signieren" und gibt mit Hilfe
einer Chipkarte seinen Unterschriftenschlüssel ein. Der Computer des Empfängers
verifiziert die Daten automatisch, indem er den Signaturschlüssel anhand
des Zertifikats überprüft. Experten gehen davon aus, dass schon in ein
bis zwei Jahren kein PC mehr ohne einen Schlitz für die Chipkarte auf
den Markt kommen wird.
Eine andere gesetzlich vorgeschriebene Form als die Schriftform (z. B.
notarielle Beurkundung) kann nicht in elektronischer Form eingehalten
werden.
Auch formfreie Geschäfte können mittels elektronischer Signatur abgeschlossen
werden. Dies führt vor allem zu Beweiserleichterungen. Demnach wird den
Empfänger einer E-Mail die Beweislast für die Korrektheit einer Signatur
treffen. Denn die gesetzliche Vermutung spricht nach dem Gesetzesentwurf
für die Fälschungssicherheit digitaler Signaturen, also auch für die Richtigkeit
des Absenders. Bestreitet der Empfänger dies, muss er für die Richtigkeit
seiner Behauptung den Beweis antreten. Nach § 292a der Zivilprozessordnung
(ZPO) gilt dies nur für die qualifizierte elektronische Signatur, nicht
für die anderen.
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Lockangebote
Verkaufsangebote im Internet sind nicht verbindlich. Sie sind rechtlich
lediglich so einzuordnen, dass der Verkäufer damit den Kunden auffordert,
seinerseits ein Kaufangebot abzugeben. Erst dann überprüft der Verkäufer,
ob er die Ware tatsächlich liefern kann und er das Kaufangebot des Kunden
annehmen will. Nicht selten kommt es deshalb vor, dass im Internet reine
"Lockangebote" zu finden sind, um eine Internetseite für den Kunden attraktiv
zu machen. Denn vielleicht kauft er ja etwas anderes, wenn das, was er
gerade sucht, nicht lieferbar ist.
Schadensersatz im Falle der Lieferunfähigkeit steht dem Kunden jedoch
nicht zu.
Rechtstipp: Wollen Sie aufgrund eines Internetangebotes den Anbieter
(häufig beispielsweise beim Autokauf per Internet) persönlich aufsuchen,
sollte Sie sich - bevor Sie weite Anfahrtswege in Kauf nehmen - von diesem
schriftlich bestätigen lassen, dass er die gewünschte Ware auch vorrätig
hat. Nur in diesem Fall können Sie die Fahrtkosten ersetzt verlangen,
wenn sich nach der Anreise herausstellt, dass die Ware beim Verkäufer
gar nicht (oder nicht zum angegebenen Preis) erhältlich ist.
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E-Mails als Beweis
Problematisch beim Vertragsschluss im Internet ist lediglich die Beweislage.
Während außerhalb des Netzes Verträge in der Regel durch die Unterschrift
der Vertragsparteien besiegelt werden oder bei mündlich geschlossenen
Verträgen im günstigen Fall Zeugen den Vertragsschluss bestätigen können,
gibt es im Netz keine dieser Beweismöglichkeiten. Die Beweiskraft einer
E-Mail in solchen Fällen ist sehr gering, sie besitzt in der Regel nur
eine Indizwirkung, und virtuelle Zeugen existieren leider (noch) nicht.
Die Beweisführung beim Kauf per Internet gestaltet sich deshalb nach
wie vor sehr kompliziert. Es gibt zwar das deutsche Signaturgesetz, das
es ermöglicht, E-Mails mit einer digitalen Unterschrift zu versehen und
einem Absender zuzuordnen (siehe Abschnitt "Digitale Unterschrift").
Digitale Signaturen sind jedoch noch wenig verbreitet und Gerichte müssen
diese Unterschriften auch nicht zwingend als Beweis anerkennen. Jeder
kann also im Rechtsstreit (und bisher leider meistens erfolgreich) den
Vertragsschluss bestreiten, denn wer die Mail tatsächlich abgeschickt
hat, lässt sich im Nachhinein zumeist nicht feststellen. Das Nachsehen
hat regelmäßig der Verkäufer, denn ihn trifft die Beweislast, dass ein
Vertrag geschlossen wurde, wenn der Kunde nicht bezahlt.
Rechtstipp: Wer dieses Risiko nicht eingehen will, sollte sich jeden
im Internet geschlossenen Vertrag schriftlich bestätigen lassen. Achtung:
Es gibt aber Gerichte, die selbst der Vorlage von Ausdrucken gewechselter
E-Mails angesichts der mannigfaltigen Manipulationsmöglichkeiten keinen
besonderen Beweiswert zukommen lassen (Urteil des Amtsgerichts Bonn vom
25.10.2001, Aktenzeichen: 3 C 193/01; Urteil des Oberlandesgerichts
Köln vom 06.09.2002, Aktenzeichen: 19 U 16/02).
Nicht wirksam können per E-Mail solche Verträge abgeschlossen werden,
die kraft Gesetzes einer bestimmten Form unterliegen, wie beispielsweise
der Schriftform oder der Form der notariellen Beurkundung. Solche Formerfordernisse
können derzeit (noch) nicht online erfüllt werden - auch nicht durch das
Signaturgesetz.
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Zugang einer Willenserklärung
Eine Willenserklärung wird erst wirksam, wenn sie den Vertragspartner
erreicht - in der juristischen Fachsprache heißt das, wenn sie in den
"Machtbereich des Empfängers" gelangt ist und der Empfänger unter normalen
Umständen die Möglichkeit zur Kenntnisnahme hat. Auch dieser Grundsatz
bereitet beim Vertragsschluss im Netz noch Schwierigkeiten.
Eine per E-Mail übermittelte Willenserklärung gilt dann als zugegangen,
wenn sie auf dem Computer des Empfängers gespeichert, also in dessen Mailbox
abgelegt ist und er die Möglichkeit hatte, von der Nachricht Kenntnis
zu nehmen.
Wer seine E-Mail-Adresse geschäftlich nutzt, dem wird unterstellt, dass
er seine Mailbox während der allgemein üblichen Geschäftszeiten wenigstens
einmal täglich überprüft. Bei einem rein privat genutzten E-Mail-Anschluss
dürften die Gerichte nicht ganz so strenge Maßstäbe anlegen, eine endgültige
Entscheidung steht jedoch noch aus.
Der Zugangszeitpunkt spielt eine wichtige Rolle, wenn dadurch eine Frist
in Lauf gesetzt werden soll, also zum Beispiel der Kunde einen Vertrag
innerhalb einer bestimmten Frist widerrufen kann. Es ist deshalb damit
zu rechnen, dass sich die Gerichte in naher Zukunft ausführlich damit
zu beschäftigen haben, wann genau eine E-Mail als zugegangen gelten soll.
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Anfechtung
Eine Anfechtung der elektronisch übermittelten Willenserklärung ist grundsätzlich
möglich, wenn diese falsch übermittelt oder irrtümlich abgegeben wurde,
beispielsweise durch Vertippen oder Störung der Datenübertragung.
Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) schreibt jedoch vor, dass diese Anfechtung
unverzüglich, das heißt ohne schuldhaftes Zögern erfolgen muss, nachdem
derjenige, der anfechten will, seinen Irrtum bemerkt hat (§ 121 BGB).
Es sollte deshalb schnellstmöglich eine neue E-Mail losgeschickt werden,
die den Empfänger darauf hinweist, dass und vor allem warum der Vertragsschluss
angefochten wird.
Wegen eines Softwarefehlers hatte beispielsweise ein Computerhändler
ein 2.650 Euro teures Notebook auf seiner Internetseite irrtümlich
für 245 Euro ausgeschrieben. Als ein Käufer zugriff, bestätigte der
Händler zunächst den Kauf und lieferte den tragbaren Computer aus. Als
der Verkäufer wenige Tage später den Fehler bemerkte, erklärte er die
Anfechtung des Kaufvertrags wegen Irrtums. Zu Recht, so der Bundesgerichtshof
(BGH). Ein Fehler beim Datentransfer sei nicht anders zu behandeln als
ein Tippfehler bei der Auszeichnung der Ware. Der Käufer muss das Notebook
gegen Rückerstattung des Niedrigpreises wieder herausgeben. (Urteil des
BGH vom 26.01.2005, Aktenzeichen: VIII ZR 79/04).
Rechtstipp: Der Käufer kann bei Anfechtung des Verkäufers wegen Irrtums
Schadenersatz verlangen, falls er durch das Vertrauen auf den vermeintlichen
Schnäppchenkauf Einbußen erlitten hat.
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Widerrufsrecht
Die Position des Internetnutzers wird durch ein Widerrufsrecht gestärkt,
das in § 312d des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) verankert ist.
Die Vorschrift gilt für alle Verträge über die Lieferung von Waren oder
die Erbringung von Dienstleistungen, die zwischen einem Unternehmer und
einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln
abgeschlossen werden. Als Fernkommunikationsmittel bezeichnet das Gesetz
Kommunikationsmittel, mit deren Hilfe Verträge ohne gleichzeitige "körperliche
Anwesenheit" der Vertragsparteien geschlossen werden können, insbesondere
Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails sowie Rundfunk, Tele-
und Mediendienste.
Der Widerruf muss innerhalb von zwei Wochen erklärt werden (§ 355
Absatz 1 Satz 2 BGB). Es reicht dabei die rechtzeitige Absendung.
- Wichtig: Wann die Frist beginnt, hängt davon ab, wann die Belehrung
über das Widerrufsrecht erfolgt ist (§ 355 Absatz 2 BGB):
- Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich
gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm entsprechend
den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine Rechte
deutlich macht, in Textform mitgeteilt worden ist, die auch Namen und
Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und
einen Hinweis auf den Fristbeginn und die Regelung des Absatzes 1
Satz 2 enthält.
- Wird die Belehrung nach Vertragsschluss mitgeteilt, beträgt die Frist
abweichend von Absatz 1 Satz 2 einen Monat.
- Ist der Vertrag schriftlich abzuschließen, so beginnt die Frist nicht
zu laufen, bevor dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, der schriftliche
Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder
des Antrags zur Verfügung gestellt werden.
- Ist der Fristbeginn streitig, so trifft die Beweislast den Unternehmer."
Rechtstipp: Wurde nicht richtig belehrt, dann erlischt das Widerrufsrecht
auch nicht!
Zu beachten ist, dass das Widerrufsrecht für bestimmte Fälle ausgeschlossen
ist, nämlich bei speziell auf Kundenbedürfnisse zugeschnittenen Waren,
schnell verderblicher Ware, Audio- und Videoaufzeichnungen, sowie entsiegelter
Software, Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten, Wett- und Lotteriedienstleistungen
sowie bei Versteigerungen.
Wenn der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausübt, ist er zur Rücksendung
der Ware verpflichtet. Bei einer Bestellung bis zu einem Betrag von 40 Euro
können die Kosten der Rücksendung vertraglich auf den Verbraucher abgewälzt
werden. Liegt der Bestellwert darüber, fallen die Kosten jedoch regelmäßig
dem Verkäufer zur Last. (§ 357 Absatz 2 BGB).
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Informationspflichten
Der Verbraucher hat ein Recht auf ausführliche Information, was die konkrete
Vertragsabwicklung anbelangt. Außer dass dem Kunden vor Vertragsschluss
ausdrücklich mitgeteilt werden muss, mit wem er es als Vertragspartner
zu tun hat und dass er den Vertrag widerrufen und die Ware zurückgeben
kann, muss der Dienstanbieter folgende Informationen bereit halten ("Anbieterkennzeichnung"
nach dem Teledienstegesetz (TDG) und dem Mediendienste-Staatsvertrag (MDStV):
- Offenlegung von Geschäftszweck und Identität des Unternehmens. (Name
des Unternehmens, vollständige Firma, Angabe des Vertretungsberechtigten,
Nennung der Verantwortlichen für den Inhalt journalistisch-redaktioneller
Angebote)
- genaue postalische Anschrift des Vertragspartners (Postfach oder E-Mail-Adresse
reichen nicht)
- wesentliche Merkmale der angebotenen Ware beziehungsweise der Dienstleistung
- konkrete Laufzeit des Vertrages bei langfristigen Verträgen
- Endpreisangaben einschließlich aller sonstigen Preisbestandteile
- Angabe der zusätzlich anfallenden Liefer- und Versandkosten
- Information über das Bestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts
- Offenlegung der Kosten, die dem Verbraucher durch die Nutzung der
Fernkommunikationsmittel entstehen, sofern sie über die üblichen Grundtarife
hinausgehen (z. B. kostenpflichtige Telefonnummern)
- Hinweis auf die Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbesondere
hinsichtlich des Preises
Nach Vertragsschluss, spätestens aber bei Lieferung der Ware müssen dem
Verbraucher diese Informationen darüber hinaus auf einem dauerhaften Datenträger
zur Verfügung stehen. Er muss in aller Deutlichkeit auf die Bedingungen,
Einzelheiten und rechtlichen Folgen des Widerrufs- oder Rückgaberechts
hingewiesen werden. Auch über Kundendienst, Gewährleistungs-, Garantie-
und Kündigungsbedingungen hat das Unternehmen den Kunden zu informieren.
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Formalien
Der Verbraucher kann seit der Schuldrechtsreform im Jahre 2002 sicherer
im Netz einkaufen.
Im elektronischen Geschäftsverkehr verlangt § 312e des Bürgerlichen
Gesetzbuches (BGB), dass er gleichzeitig:
- die Möglichkeit haben muss, die Eingabe in Online-Formulare vor Absendung
zu überprüfen und gegebenenfalls zu berichtigen
- eine Bestätigung seiner Bestellung erhalten muss
- die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Verkäufers jederzeit
abrufen können muss
Außerdem müssen ihm nach der BGB-Informationspflichten-Verordnung 2002
die technischen Schritte, die zum Vertragsschluss führen, erklärt werden
und er auf gesetzliche Widerrufsmöglichkeiten hingewiesen werden.
Rechtstipp: Fehlt ein solcher Hinweis, verlängert sich automatisch die
Widerrufsfrist.
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Unter Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) versteht man vorformulierte
Vertragsklauseln, die ein Unternehmen für mehrere Verträge mit Kunden
verwendet (oder zumindest verwenden will). Diese Klauseln sind in der
Regel so gestaltet, dass sie den Verwender - im rechtlich zulässigen Rahmen
- begünstigen, beispielsweise hinsichtlich Liefertermin, Gerichtsstand
oder Kündigungsvorschriften.
Damit Allgemeine Geschäftsbedingungen überhaupt für einen Vertrag gelten,
muss jedoch nach den Paragrafen 305 bis 310 des Bürgerlichen
Gesetzbuches (BGB) Einiges beachtet werden: Der Kunde muss vor allem ausdrücklich
vor Vertragsunterzeichnung auf die Existenz der AGB hingewiesen werden.
Wer daher Waren im Internet anbietet und den Kaufvertrag mit Allgemeinen
Geschäftsbedingungen versehen möchte, muss darauf achten, dass vor dem
eigentlichen Vertragsschluss die Einblendung der Vertragsbedingungen erfolgt.
Ein ausdrücklicher Hinweis reicht nicht aus und auch nicht das Angebot,
die AGB auf dem eigenen Drucker ausdrucken zu lassen! In diesem Fall werden
die AGB nur Vertragsbestandteil, wenn der Kunde per Mausklick bestätigt,
dass er davon Kenntnis genommen hat.
Außerdem müssen die Klauseln für den Kunden klar verständlich formuliert
und in deutscher Sprache abgefasst sein, damit sie Gültigkeit haben.
Inhaltsverzeichnis
Preisangaben
Preise müssen im Internet grundsätzlich brutto angegeben werden, damit
dem Verbraucher die Möglichkeit des Preisvergleichs erhalten bleibt. Wer
mit Nettopreisen wirbt, handelt wettbewerbswidrig. Sämtliche Preisbestandteile
müssen im Endpreis bereits enthalten sein, nur Versandkosten oder Zusatzkosten
im Falle der Bezahlung per Nachnahme dürfen gesondert ausgewiesen werden.
Inhaltsverzeichnis
Mangelhafte Ware / Nichtlieferung
Wie beim regulären Kaufvertrag hat der Kunde auch beim Kauf per Internet
von den Neuerungen der Schuldrechtsreform 2002 profitiert. Für Mängelrügen
hat er zwei Jahre Zeit. Doch wer sein Geld zurück will, stößt vor Gericht
auf Schwierigkeiten: denn er muss beweisen, dass - und vor allem - was
er zu welchen Konditionen bestellt hat. Ändert der Anbieter nachträglich
die Katalogseiten oder die Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf seiner
Homepage, hat der Kunde nichts in der Hand.
Rechtstipp: Sinnvoll ist es, sich die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses
gültigen Katalogseiten und Geschäftsbedingungen ausdrucken zu lassen.
Inhaltsverzeichnis
Bezahlung
Die sicherste Methode besteht leider nach wie vor darin, erst nach Lieferung
per Nachnahme oder durch Überweisung zu bezahlen. Das gilt vor allem,
wenn der Anbieter im Ausland sitzt. Bei Kreditkartenzahlung sollte man
darauf achten, dass der Anbieter einen speziellen Sicherheitsstandard
zur verschlüsselten Datenübertragung anbietet. Wie gut der Sicherheitsstandard
ist, hängt von der Bitzahl bei der Verschlüsselung ab. Sie sollte nicht
unter 768 Bit liegen.
Beim Versandhandel erfolgt die Bezahlung immer noch per Überweisung nach
Erhalt der Rechnung oder im Lastschriftverfahren. Das Risiko tragen damit
die Versandhäuser.
Rechtstipp: Vorsicht ist bei Vorkasse geboten. Das Risiko, dass die Lieferung
ausbleibt, ist groß.
Inhaltsverzeichnis
Schutz von Kundendaten
Nach dem Gesetz über den Datenschutz bei Telediensten (TDDSG) dürfen
Kundendaten nicht für Werbung und Marktforschung verwendet werden. Außerdem
sind sie nach Geschäftsabwicklung und Abrechnung wieder zu löschen.
Hält sich der Vertragspartner nicht daran, macht er sich schadenersatzpflichtig
und bei schwerwiegenden Verstößen sogar strafbar. Wer hiervon als Verbraucher
betroffen ist, sollte sich an die Datenschutzbehörde seines Bundeslandes
wenden.
Allgemein informiert zu diesem Thema Teil 1 des Ratgebers "Rechtsfragen
des Internetsurfers".
Inhaltsverzeichnis
Gerichtsstand
Nach § 4 des Gesetzes über die Nutzung von Telediensten (TDG) gilt
das so genannte "Herkunftslandprinzip".
Danach gilt:
- Diensteanbieter dürfen unionsweit tätig werden, wenn sie den Vorschriften
ihres Heimatstaates entsprechen.
- Verträge mit Endverbrauchern sind entsprechend dem Herkunftslandprinzip
nach dem Recht des Staates, in dem der Anbieter seinen Sitz hat, zu
beurteilen.
Für den Verbraucher hat dies den erheblichen Nachteil, dass das Landesrecht
der Verkäuferseite Anwendung findet. Sitzt der Verkäufer also in Italien,
muss er vor einem italienischen Gericht verklagt werden, wenn die Vertragsparteien
nicht vor Vertragsschluss eine Rechtswahlvereinbarung getroffen, sich
also beispielsweise über die Anwendung von deutschem Recht im Streitfall
geeinigt haben.
Neben der Möglichkeit der freien Rechtswahl gibt es weitere Ausnahmen,
die das Herkunftslandprinzip einschränken.
§ 4 Absatz 3 TDG nennt namentlich:
- die Vorschriften für vertragliche Schuldverhältnisse in Bezug auf
Verbraucherverträge
- gesetzliche Vorschriften über die Form des Erwerbs von Grundstücken
und grundstücksgleichen Rechten sowie der Begründung, Übertragung, Änderung
oder Aufhebung von dinglichen Rechten an Grundstücken und grundstücksgleichen
Rechten
Außerdem gilt das Herkunftslandprinzip gemäß § 4 Absatz 4 TDG
generell nicht für:
- die Tätigkeit von Notaren sowie von Angehörigen anderer Berufe, soweit
diese ebenfalls hoheitlich tätig sind
- die Vertretung von Mandanten und die Wahrnehmung ihrer Interessen
vor Gericht
- die Zulässigkeit nicht angeforderter kommerzieller Kommunikationen
durch elektronische Post
- Gewinnspiele mit einem einen Geldwert darstellenden Einsatz bei Glücksspielen,
einschließlich Lotterien und Wetten
- die Anforderungen an Verteildienste
- das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte und gewerbliche Schutzrechte
- die Ausgabe elektronischen Geldes durch bestimmte Institute
- Vereinbarungen oder Verhaltensweisen, die dem Kartellrecht unterliegen
- die von den §§ 12, 13a bis 13c, 55a, 83, 110a bis 110d,
111b und 111c des Versicherungsaufsichtsgesetzes und der Verordnung
über die Berichterstattung von Versicherungsunternehmen gegenüber dem
Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen erfassten Bereiche, die
Regelungen über das auf Versicherungsverträge anwendbare Recht sowie
für Pflichtversicherungen
- das für den Schutz personenbezogener Daten geltende Recht
In allen genannten Ausnahmebereichen gilt das Bestimmungslandprinzip:
Es gilt das Recht des Staates, in dem der Dienst empfangen wird beziehungsweise
in Anspruch genommen wird.
Inhaltsverzeichnis
Internet-Auktionen
Einen Sonderfall des E-Commerce stellen Online-Versteigerungen auf eBay,
Ricardo und Co. dar. Die Spannung, wer denn nun den endgültigen Zuschlag
erhält, steigert für viele erheblich den Spaßfaktor beim Billig-Einkauf.
Rechtlich gesehen ist eine Online-Auktion keine Versteigerung im rechtlichen
Sinne, da der Käufer nicht durch Zuschlag eines Auktionators an den Höchstbietenden,
sondern durch Zeitablauf erfolgt (Urteil des Bundesgerichtshofes vom 03.11.2004,
Aktenzeichen: VIII ZR 375/03). Deshalb kommt der Vertrag - wie auch
bei anderen Verträgen - durch Angebot und Annahme zustande, der Käufer
hat ein Widerrufsrecht gegenüber Unternehmern und kann bei Mängeln Gewährleistungsrechte
(Rücktritt, Minderung, Schadensersatz) geltend machen.
Über Einzelheiten und die speziellen Rechtsprobleme informiert der eigenständige
Ratgeber "Online-Auktionen".
Inhaltsverzeichnis
Zuletzt geändert am 25.04.2006
Copyright www.valuenet.de
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