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Verkehrsunfall Teil 2

Verkehrsunfall Teil 2

Einleitung

Ist die erste Aufregung nach dem Verkehrsunfall verflogen, gilt es zu klären, wer welchen Schaden zu tragen hat. Dabei ist es wichtig zu wissen, welche Rechte der Geschädigte hat und wie er sie durchsetzen kann.

Dieser zweite Ratgeber zum Thema Verkehrsunfall legt den Schwerpunkt auf den Wertausgleich und die Schadensregulierung. Übersichtlich werden alle möglichen Schadenspositionen aufgelistet, Grundsätze der Berechnung, Grenzen und Fallen offen gelegt.
Alles was am Unfallort und danach zu beachten ist, erklärt "Verkehrsunfall Teil 1", während Teil 3 den Fokus auf die möglichen Konsequenzen im Straf- und Bußgeldbereich legt.

Inhaltsverzeichnis

Haftung

Im deutschen Recht gilt der Grundsatz, wer einem anderen schuldhaft Schaden zufügt, muss dafür einstehen, er haftet für den Schaden. Schuldhaft handelt, wer vorsätzlich handelt, oder die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt (§ 276 Bürgerliches Gesetzbuch). Haftung erfolgt also grundsätzlich nur bei Verschulden und zwar durch den Verursacher.

Im Straßenverkehrsrecht ist das aber anders: Hier kommen gleich drei Personen in Betracht, gegen die der Geschädigte seine Ansprüche gleichzeitig richten kann:

  • der Halter des Fahrzeugs
  • der Fahrer des Fahrzeugs
  • der Haftpflichtversicherer des Fahrzeugs

Jeder Halter eines Kraftfahrzeugs (nicht der Fahrer) auch für den eingetretenen Schaden allein deswegen, weil er durch den Betrieb eine Gefahrenquelle geschaffen hat. Diese Gefährdungshaftung des Halters enthält § 7 Straßenverkehrsgesetz (StVG).

Die Gefährdungshaftung des Halters gilt nicht:

  • wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wurde (§ 7 Absatz 2 StVG)
  • wenn der Fahrer das Fahrzeug ohne Wissen des Halters benutzt hat und der Halter die "Schwarzfahrt" nicht fahrlässig herbeigeführt hat (§ 7 Absatz 3 StVG)
  • für Fahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 20 km/h (§ 8 Nr. 1 StVG)
  • gegenüber dem Fahrer (§ 8 Nr. 2 StVG)
  • in Bezug auf die Ladung des eigenen Fahrzeugs (§ 8 Nr. 3 StVG)

Die frühere Regelung in § 7 Absatz 2 StVG, wonach der Unfallbeteiligte sich darauf berufen konnte, dass dieser Unfall für ihn "unabwendbar" war, wurde abgeschafft Als unabwendbar galt, wenn der Unfall auch einem ganz besonders sorgfältigen Autofahrer ("Idealfahrer") passiert wäre.

Nach neuem Recht kann der Schädiger zu seiner Entlastung allenfalls nachweisen, dass der Unfall durch "höhere Gewalt" verursacht wurde. Höhere Gewalt bedeutet, dass das schädigende Ereignis von außen her auf den Betrieb des Fahrzeugs eingewirkt haben muss. Gleichzeitig muss es so außergewöhnlich gewesen sein, dass der Halter oder der Fahrer überhaupt nicht damit zu rechnen brauchte. Genauso wenig darf dem Fahrer die Abwendung dieses Ereignis möglich gewesen sein, auch nicht mit größter Sorgfalt. Dieser neue Haftungsmaßstab kommt vor allem Fußgängern oder Radfahrern zugute. Er dient also auch dem Schutz der schwächeren Verkehrsteilnehmer.

Man muss nicht gegen den Halter selbst vorgehen, sondern kann sich direkt an die meist finanziell besser gestellte Versicherung des Halters wenden. Der Direktanspruch gegen die gegnerische Versicherung ergibt sich aus § 3 Pflichtversicherungsgesetz (PflVG).

Neben Halter und Pflichtversicherung haftet gemäß § 18 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) auch der Fahrer für den eingetretenen Schaden. Dieser kann jedoch seiner Haftung entkommen, wenn er nachweist, dass er den Unfall nicht verschuldet hat.

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Mitverschulden

Grundsätzlich hat jeder Unfallbeteiligte wegen der Betriebsgefahr seines Kraftfahrzeuges einen gewissen Teil des Schadens selbst zu tragen. Hat keiner Schuld, trägt jeder seinen Teil. In den meisten Fällen wird der Umfang des zu leistenden Schadensersatzes jedoch danach bestimmt, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teile verursacht beziehungsweise verschuldet worden ist.

Je nach dem Verschuldensgrad der Beteiligten wird eine Quotelung (Haftung am Gesamtschaden in Prozent) vorgenommen. Dies geht aus § 9 Straßenverkehrsgesetz hervor, der auf § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) verweist. Je nach Verschuldensanteil des anderen kann dieses Mitverschulden jedoch auch zu Null gehen und hinter die eigene Haftung aus der Betriebsgefahr zurücktreten.

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Unfall mit einem Kind

Bei Unfällen mit Kindern ist der Autofahrer seit dem 1. August 2002 schlechter gestellt als vorher. § 3 Absatz 2a der Straßenverkehrsordnung (StVO) schreibt eine besondere Pflicht zur Rücksicht gegenüber Kindern, älteren Menschen und Hilfsbedürftigen vor.

Bei einem Unfall mit einem Kind unter zehn Jahren haftet der Autofahrer aus § 828 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) grundsätzlich immer. Ein Verschulden des Kindes bleibt unberücksichtigt. Es erhält immer den vollen Schadensersatz. Auch wenn das Kind unachtsam mit dem Rad auf die Straße fährt und der Autofahrer beim Ausweichen ein anderes Fahrzeug beschädigt, haftet der Autofahrer alleine - es sei denn, er hat eine Kaskoversicherung.

Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Eltern die Aufsichtspflicht verletzt haben. Dann geraten diese in die Haftung (§ 832 BGB). Die Grenzen der Aufsichtspflicht sind jedoch weit. Zum Beispiel dürfen Siebenjährige durchaus auch alleine mit dem Fahrrad am Straßenverkehr teilnehmen.

Die Haftungsfreistellung gilt grundsätzlich für alle Arten des Straßenverkehrs, auch bei Schäden die Kinder an parkenden Fahrzeugen verursachen. Allerdings hat der Bundesgerichtshof (BGH) jüngst entschieden, dass es hier Ausnahmen geben muss, in denen entgegen der Regelung in § 828 Absatz 2 BGB - wegen des Gesetzeszwecks - eine Haftung von Kindern unter zehn Jahren in Frage kommt. Die Regelung greift danach nur, wenn sich im Einzelfall eine typische Überforderungssituation des Kindes durch die spezifischen Gefahren des motorisierten Verkehrs realisiert hat. Das sei im ruhenden Verkehr in der Regel nicht der Fall. Hier komme es nach § 828 Absatz 3 BGB für die Haftung des Kindes auf die Einsichtsfähigkeit im Einzelfall an (Urteile des BGH vom 30.11. 2004, Aktenzeichen: VI ZR 335/03 und VI ZR 365/03).

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Schadenspositionen

Für Beschädigungen von Sachen und die Verletzung von Personen hat der Schädiger dem Geschädigten den Geldbetrag zu leisten, der zur Ausgleichung aller Unfallfolgen nötig ist. Das geht aus § 249 Absatz 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches hervor. Bei Verkehrsunfällen kommen eine Reihe von Schadenspositionen auf den Geschädigten zu, die er vom Gegner unter Umständen ersetzt verlangen kann. Der Geschädigte sollte gegebenenfalls aber auch in der Lage sein, den angegebenen Schaden nachzuweisen.

Rechtstipp: Dokumentieren Sie alle auftretenden Unkosten im Zusammenhang mit dem Unfall. Sammeln Sie Belege.

Gegenüber dem Gegner können insbesondere geltend gemacht werden:

Bei Sachschäden:

  • Reparaturkosten, Wiederbeschaffungskosten oder fiktive Reparaturkosten
  • Minderwert des Fahrzeugs
  • Mietwagen, Nutzungsausfall oder Vorhaltekosten
  • An- und Abmeldekosten
  • Abschleppkosten
  • Standkosten
  • Reisekosten
  • Zinskosten
  • weitere Sachschäden (Brille, Kleidung, Transportgut, Benzin und ähnliches)
  • Gutachter und Sachverständigenkosten
  • Rechtsanwaltskosten
  • Schadenspauschale und sonstige Schäden

Bei Personenschäden:

  • Verdienstausfall (auch bei Selbstständigen und Hausfrauen)
  • Rente
  • nicht von der Versicherung getragene Heilkosten
  • Schmerzensgeld
  • Kosten des Todesfalls (Beerdigungskosten, Unterhalt für Hinterbliebene)

Zu den wichtigsten Schadensposten wird in den folgenden Abschnitten gesondert Stellung genommen.

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Reparaturkosten

Grundsätzlich kann der Geschädigte wegen Beschädigung einer Sache statt der "Wiederherstellung" den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Dies gilt nur für die Beschädigung, nicht für die Zerstörung der Sache. Ersetzt wird der erforderliche Geldbetrag, also die Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte.

Die Ersatzpflicht erstreckt sich in der Folge auch auf Mehrkosten, die ohne Schuld des Geschädigten durch unsachgemäße Maßnahmen der von ihm beauftragten Werkstatt verursacht worden sind. Das Risiko einer falschen Einschätzung der Schadenshöhe trägt der Schädiger.

Der Geschädigte, der eine Schadensersatzleistung erhält, kann damit machen, was er will. Bei Kfz-Schäden kann der Autobesitzer also selbst darüber entscheiden, ob er ein Schätzgutachten vorlegt und den Schaden dann selbst repariert oder unrepariert lässt (so genannte fiktive Abrechnung), oder ob er eine Werkstatt mit der Reparatur beauftragt und dann die Rechnung vorlegt.

Der Schadensersatzpflichtige bzw. die Versicherung, die den Schaden ausgleichen muss, hat jedoch seit 1. August 2002 die Mehrwertsteuer (Umsatzsteuer) nur dann zu zahlen, wenn die Steuer auch tatsächlich vom Staat erhoben wird. Wer sein Auto nicht von einem umsatzsteuerpflichtigen Unternehmer reparieren lässt, zahlt auch keine Mehrwertsteuer und bekommt diese dann auch nicht ersetzt.

In der Rechtsprechung wird es als zulässig angesehen, ein Fahrzeug auch dann reparieren zu lassen, wenn die Reparaturkosten höher sind als der Wert des Wagens selbst, vor dem schädigenden Ereignis (Wiederbeschaffungswert oder Restwert). Der Geschädigte ist jedoch verpflichtet wirtschaftlich zu handeln. Davon ist nicht mehr auszugehen, wenn die Reparaturkosten 130 Prozent des Wiederbeschaffungswertes übersteigen. Insoweit greift dann eine Schadensgeringhaltungspflicht. Wer aber nicht reparieren lässt, kann auch nur den reinen Wiederbeschaffungswert verlangen (Urteile des Bundesgerichtshofes vom 15.02.2005, Aktenzeichen: VI ZR 70/04 und VI ZR 172/04).

Geht es bei der Schadensberechnung um Details sollte die Sache einem Anwalt übergeben werden, der über die nötige Sachkunde verfügt.

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Neuwagen

Der Geschädigte braucht sich auf eine Reparatur nicht einzulassen, wenn diese unzumutbar ist. Das ist bei einem so genannten "unechten Totalschaden" der Fall. Dieser liegt vor, wenn das beschädigte Fahrzeug selbst praktisch fabrikneu war und erhebliche Beschädigungen erlitten hat. Die Grenze der Neuwertigkeit liegt bei einer Fahrleistung von 1.000 Kilometern und einem Zulassungszeitraum von einem Monat (z. B. Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 03.07.2001, Aktenzeichen: 9 U 49/01).

Der alte Wagen kann dann in Zahlung gegeben werden und die Differenz zum Kaufpreis für den Neuwagen wird ausbezahlt. Ein Abschlag für die bisherige Nutzung des Unfallfahrzeugs ist einzukalkulieren.

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Totalschaden

Wenn das Fahrzeug einen Totalschaden erlitten hat, kann der Geschädigte weder Reparatur noch Minderwert ersetzt verlangen, sondern stattdessen die Anschaffung einer gleichwertigen Ersatzsache. Einen Neuwagen für einen beschädigten Gebrauchten bekommt er dabei natürlich nicht.

Um einen Totalschaden handelt es sich, wenn das Fahrzeug wegen der Schwere der Beschädigung nicht mehr reparaturwürdig ist. Von einem wirtschaftlichen Totalschaden spricht man, wenn die Kosten der Instandsetzung den Zeitwert des Fahrzeugs vor dem Unfall um 20 bis 30 Prozent übersteigen, also die Reparaturkosten mehr als 130 Prozent des Wiederbeschaffungswertes ausmachen (Urteil des Bundesgerichtshofes vom 15.10.1991, Aktenzeichen: VI ZR 67/91). In Zweifelsfällen ist dies durch einen Sachverständigen zu ermitteln.

Erwirbt der Geschädigte tatsächlich kein Ersatzfahrzeug, so geht die herrschende Meinung davon aus, dass - wie bei der Reparatur - die nicht anfallende Mehrwertsteuer gemäß § 249 Absatz 2 Satz 2 nicht zu ersetzen ist. Allerdings ist dabei zu beachten, dass bei Gebrauchtwagenhändlern nur die so genannte Differenzbesteuerung nach § 25a Umsatzsteuergesetz greift. Die Händler zahlen nicht auf den gesamten Verkaufspreis des "Gebrauchten" Umsatzsteuer, sondern nur auf die Differenz zwischen Einkaufs- und Verkaufspreis. Deshalb darf die gegnerische Versicherung richtigerweise - zumindest bei Fahrzeugen ab einem Alter von drei Jahren - nur diesen Betrag abziehen, wenn der Geschädigte keinen Ersatzwagen erwirbt und nur auf Gutachterbasis abrechnet. Da die zu besteuernden Differenz keine feste Größe darstellt, sind 1,0 bis 3,2 Prozent anzusetzen (Urteile: Landgericht Darmstadt, 30.07.2003, Aktenzeichen: 7 S 73/03; Landgericht Aachen, 14.08.2003, Aktenzeichen: 6 S 58/03; vgl. auch Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20.04.2004, Aktenzeichen VI ZR 109/03). Bei Wagen über 150.000 Kilometer oder einem Alter über sechs Jahre ist sogar gar kein Abzug mehr gerechtfertigt. Wegen der strengen Gewährleistung wird davon ausgegangen, dass es solch alte Fahrzeuge gar nicht mehr beim Händler gibt, sondern nur noch privat zu haben sind, wo keine Umsatzsteuer anfällt (Urteile: Amtsgericht München, 26.05.2003, Aktenzeichen 331 C 7459/03; Amtsgericht Hameln, 27.06.2003, Aktenzeichen: 20 C 89/03 (2)).

Erwirbt der Geschädigte dagegen ein gebrauchtes Fahrzeug, für das nur teilweise (§ 25a Umsatzsteuergesetz) oder gar keine Umsatzsteuer (bei Kauf von privat) anfällt, so darf kein Abzug für die "ersparte" Umsatzsteuer erfolgen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) jetzt geklärt: Der Wert des Fahrzeugs ist nur dann ohne Umsatzsteuer ("netto") zu erstatten, wenn Geschädigte sich keinen Ersatzwagen kauft und allein auf Gutachtenbasis abrechnet. Erwirbt er dagegen ein Ersatzfahrzeug, so kann er immer den vollen Wiederbeschaffungswert verlangen - unabhängig davon, ob und wie viel Umsatzsteuer er beim Kauf des Wagens gezahlt hat (Urteil des BGH vom 01.03.2005, Aktenzeichen: VI ZR 91/04).

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Wertminderung

Zu ersetzen ist auch der nach der Reparatur verbleibende Minderwert, wie § 251 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) bestimmt.

Die Wertminderung stellt den Differenzbetrag des Wertes des Fahrzeuges vor dem Unfall und nach der Reparatur dar. Die Wertminderung kann der Geschädigte auch dann geltend machen, wenn er den Wagen behält und weiterbenutzt. Die Wertminderung beruht darauf, dass ein Fahrzeug, das einen erheblichen Unfallschaden erlitten hat, in der Regel beim Verkauf trotz ordnungsgemäßer Reparatur als geringwertiger eingestuft wird, als ein unfallfreies Fahrzeug. Bei älteren Fahrzeugen - die Grenze liegt bei fünf Jahren oder 100.000 km - entfällt eine solche Wertminderung meistens.

Für die Höhe der Wertminderung kommt es vor allem auf das Alter des Fahrzeugs, Art und Ausführung des Fahrzeugs, die bisherige Fahrleistung, die Art der Beschädigung und die Reparaturkosten an. Die genaue Höhe kann meist nur ein Gutachter feststellen.

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Mietwagen

Der Geschädigte hat Anspruch, sich für die Zeit der Reparatur oder die Suche nach einem neuen Fahrzeug einen Mietwagen zu nehmen. Die Kosten sind als solche anerkannt, die ein verständiger und wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde. Das ergibt sich aus § 249 Absatz 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

Der Geschädigte muss allerdings die Zeit so kurz wie möglich halten. Für die Beschaffung eines neuen Fahrzeugs beträgt dies in der Regel zwei bis drei Wochen. Kann jedoch der Geschädigte nachweisen, dass wegen besonderer Umstände (z. B. Sammlerfahrzeug, Sonderausstattung) die Beschaffungs- oder Reparaturzeit länger dauerte, kann er auch hierfür Ersatz verlangen.

Ersetzt wird nur der objektiv erforderliche Betrag, das bedeutet der Geschädigte ist verpflichtet, einen Preisvergleich von zwei bis drei Angeboten durchzuführen. Bei der Erstattung von Mietwagenkosten ist allerdings zu beachten, dass der Geschädigte während der Reparatur Eigenkosten spart. Der Ersparnisabzug beträgt nach herrschender Meinung 15 bis 20 Prozent der Mietwagenkosten.

Rechtstipp: Mieten Sie als Geschädigter ein Fahrzeug, das zu einer niedrigeren Klasse gehört, und damit in der Anmietung billiger ist wird Ihnen das zu Gute gerechnet. Der Ersparnisabzug entfällt im Gegenzug. Besteht kein voller Schadensersatzanspruch muss der Geschädigte auch die Mietwagenkosten anteilig selbst tragen.

In der Praxis haben sich die Mietwagenfirmen in den letzten Jahren einen besonderen Tarif für Ersatzwagen nach Unfällen zugelegt, der gegenüber einem ansonsten angebotenen "Normaltarif" teurer ist. Urteile des Bundesgerichtshofes (BGH) mahnen hier allerdings zur Vorsicht. Unter Umständen bleibt danach nämlich der Geschädigte auf den Mehrkosten sitzen. Ein teuer "Unfallersatztarif" muss vom Schädiger (beziehungsweise seinem Haftpflichtversicherer) nur erstattet werden, soweit der Tarif nach seiner Struktur als "erforderlicher" Aufwand zur Schadensbeseitigung angesehen werden kann.
Erforderlich ist ein solcher Tarif also nur dann, wenn die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen) einen gegenüber dem "Normaltarif" höheren Preis aus betriebswirtschaftlicher Sicht rechtfertigen, etwa durch besondere Leistungen des Vermieters (z. B. Vorfinanzierung des Schadens, Vorfinanzierung der Mietwagenkosten, Übernahme von Haftungsrisken). Inwieweit dies der Fall ist, hat der Tatrichter nach § 287 ZPO zu schätzen, wobei auch ein pauschaler Aufschlag auf den "Normaltarif" in Betracht kommt.
Ist das nicht der Fall, muss der Geschädigte nach günstigeren Möglichkeiten fragen, ein bis zwei Vergleichsangebote einholen oder zumindest darlegen und gegebenenfalls auch beweisen, dass er wegen der Dringlichkeit keine anderen Angebote einholen oder annehmen konnte. (Urteile des BGH vom 12.10.2004, 26.10.2004, 19.04.2005 und 25.10.2005, Aktenzeichen: VI ZR 151/03, VI ZR 300/03, VI ZR 37/04 und VI ZR 9/05).
Die weitere Entwicklung bleibt abzuwarten.

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Nutzungsausfall

Anstatt sich einen Mietwagen zu nehmen, kann der Geschädigte während einer angemessenen Reparatur- beziehungsweise Wiederbeschaffungsdauer Nutzungsausfall geltend machen.

Die Höhe des Nutzungsausfalls wird durch entsprechende Tabellen ermittelt, in denen die einzelnen Fahrzeugtypen nach Klassen, Alter und Ausstattung abgestuft sind. Bei der Berechnung wird von den durchschnittlichen Mietsätzen für ein gleichwertiges Fahrzeug (35 bis 40 Prozent) und nicht von den Vorhaltekosten ausgegangen. Die Sätze liegen in der Regel zwischen 27 und 99 Euro pro Tag.

Zu den Gegenständen, deren Nutzungswert zu entschädigen ist, gehören allerdings nur solche Wirtschaftsgüter, auf deren ständige Verfügbarkeit der Geschädigte für die eigene Lebenshaltung typischerweise angewiesen ist. Das wird bei Wohnmobilen und Wohnwagen zumeist verneint, außer der Geschädigte nutzt dieses konkret anstatt eines Pkws etwa für Fahrten zur Arbeit (Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 08.01.2004, Aktenzeichen: 14 U 100/03). Auch wenn der Geschädigte neben dem beschädigten Oldtimer weitere Pkws besitzt, wird ein Anspruch in der Regel verneint (Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 11.03.2002, Aktenzeichen: 1 U 33/01)

Nicht erforderlich ist dagegen, dass der Geschädigte tatsächlich eine Reparatur ausführen lässt oder sich ein Ersatzfahrzeug beschafft.

Wer ein Ersatzfahrzeug aus der Firma nutzt, kann hierfür Vorhaltekosten geltend machen.

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Gutachter- und Anwaltskosten

Grundsätzlich ist es nötig, den Schaden am Fahrzeug von einem unabhängigen Dritten bestätigen und schätzen zu lassen. Dabei entstehende Kosten muss der Verursacher als erforderliche Kosten im Sinne von § 249 Absatz 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) auch ersetzen. Bei Schäden bis 500 Euro genügt allerdings in der Regel ein Kostenvoranschlag einer Kfz-Werkstatt. Erst ab 800 Euro empfiehlt es sich, ein unabhängiges Sachverständigengutachten einzuholen. Dann muss die Versicherung des Schädigers die Gutachterkosten zahlen, auch wenn sie schon ein eigenes Gutachten in Auftrag gegeben hat.

Hat beispielsweise Geschädigte bei einem Unfall die Schadenshöhe von 1.080 Euro von einem Gutachter feststellen lassen, so muss die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung diese Kosten übernehmen, auch wenn sie der Meinung ist, der Gutachter sei zu teuer. Es ist nicht Aufgabe des Unfallgeschädigten, sich mit dem Gutachter über dessen Honorar auseinander zu setzen (Urteil des Landgerichts Coburg vom 28.06.2002, Aktenzeichen: 32 S 61/02). Selbst bei unrichtigem Gutachten muss die Versicherung grundsätzlich zahlen (Urteil des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 14.01.2003, Aktenzeichen: 3 U 292/02).

Wer ein Sachverständigengutachten auch bei Schäden unter 500 Euro einholt, bleibt umgekehrt auf diesem Kosten sitzen, da die Kosten für nicht erforderlich gehalten werden.

Die Einschaltung eines Rechtsanwalts ist in den meisten Fällen gerechtfertigt. Selbst in einfach gelagerten Fällen ist es einem Unfallgeschädigten unbenommen, einem Rechtsanwalt die Rechtsverfolgung zu übertragen. Einer "normalen" Firma oder einer Privatperson ist es in aller Regel nicht zuzumuten, zunächst zu versuchen, ohne Zuziehung eines Anwalts Schadenersatz zu erlangen, denn die Praxis lehrt, dass gerade dann sich Regulierungen verzögern oder nur teilweise erfolgreich sind (Urteil des Amtsgerichts Kehlheim vom 14.11.2001, Aktenzeichen: 3 C 0620/01). Nur bei Rechtskundigen wird davon unter Umständen eine Ausnahme zu machen sein.

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Sonstige Sachschäden

Der Unfallgeschädigte kann alle weiteren Sachschäden, soweit sie tatsächlich entstanden sind, ersetzt verlangen, Das gilt insbesondere für weitere beschädigte Gegenstände, Wiederbeschaffungskosten, Fahrtkosten, Telefonkosten, etc. Will er sie ersetzt verlangen, muss er sie aber detailliert nachweisen können.

Unabhängig davon wird dem Geschädigten eine Kostenpauschale von 25 bis 30 Euro je nach Gericht zugestanden, die er zusätzlich abrechnen kann und für deren Entstehen kein gesonderter Beweis zu führen ist.

Aus der Gefährdungshaftung des Halters, die auch ohne dessen Verschulden greift, können für Sachschäden maximal 300.000 Euro pro Unfall gegen den Schädiger geltend gemacht werden, was aus § 12 Absatz 1 Nr. 3 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) hervorgeht. Liegt der Schaden höher, muss der Geschädigte ein Verschulden des Gegners nachweisen (§ 823 BGB).

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Personenschäden

Die Wiederherstellungskosten bei der Verletzung einer Person bestehen vor allem in den Kosten einer Heilbehandlung. Diese werden in der Regel von einem Sozialversicherungsträger oder einem privaten Versicherer getragen. Es findet dann ein Forderungsübergang statt. Der Geschädigte verliert seinen Anspruch kraft Gesetzes und die Versicherer können sich dann ihre Leistungen beim Schädiger zurückholen, was in § 116 Sozialgesetzbuch X (SGB X) und § 67 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) bestimmt ist.

Unnötige und überhöhte Aufwendungen muss der Verletzte vermeiden. Er darf sich aber in dem Leistungsstandard behandeln lassen, den er auch sonst immer wählt, auch wenn die Krankenversicherung nicht einspringt. Auch die Fahrtkosten naher Angehöriger für Krankenhausbesuche sind ersatzfähig. Zu den Herstellungskosten bei der Verletzung einer Person gehören auch Kur- und Pflegekosten, Betreuungskosten, sowie Kosten für eine berufliche Rehabilitation.

Ersatz für Verdienstausfall, entgangener Gewinn oder Erwerbsminderung wird häufig von eigenen Versicherungen oder vom Arbeitgeber (Lohnfortzahlung) getragen. Insofern geht auch hier der Ersatzanspruch auf diese Stellen über.

Da der Geschädigte so gestellt werden soll, wie er ohne das schädigende Ereignis stehen würde, ist bei der Schadensberechnung auch festzustellen, ob das Ereignis eine Vergrößerung des Vermögens verhindert hat. Der zu ersetzende Schaden umfasst nach § 252 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) auch den entgangenen Gewinn.

Für die Haftung des Fahrzeughalters und seiner Versicherung auch ohne Verschulden (Gefährdungshaftung) hat der Gesetzgeber in § 12 Absatz 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) Höchstgrenzen festgelegt. Sie liegen bei einem Kapitalbetrag von 600.000 Euro oder 36.000 Euro Jahresrente pro verletzte Person, maximal für den Gesamtunfall bei drei Millionen Euro beziehungsweise 180.000 Euro Jahresrente. Diese Höchstgrenzen gelten aber, wie gesagt, nur für die Gefährdungshaftung. Kann ein Verschulden nachgewiesen werden, ist auch ein darüber hinaus gehender Schaden zu ersetzen.

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Schmerzensgeld

Ein Anspruch auf Schmerzensgeld kann sich - wie ein Schadensersatzanspruch - bereits allein aufgrund der Gefährdungshaftung des Halters für die vom Betrieb des Fahrzeugs ausgehende Gefahr ergeben (§ 11 Satz 2 Straßenverkehrsgesetz, StVG). Aber auch hier sind die für Personenschäden geltenden Höchstsätze aus § 12 StVG zu beachten (siehe vorhergehender Abschnitt).

Das Schmerzensgeld soll die auf Grund eines Unfalls erlittenen körperlichen und seelischen Schmerzen ausgleichen. Die Höhe des Schmerzensgeldes bestimmt sich nach dem Einzelfall. Die Schadensberechnung beruht meist auf ärztlichen Gutachten, die die Versicherer standardmäßig nach einer Schweigepflichtentbindung des Arztes einholen. Hiervon sollte der Geschädigte zwingend eine Durchschrift verlangen.

Zur näheren Bestimmung der Höhe gibt es eine Reihe von Tabellen, in denen Verletzungen von Kopf bis Fuß nach ihrer Schwere kategorisiert werden und die Anhaltspunkte geben können. Hat aber der Verletzte den Unfall mitverschuldet, kann der Anspruch auf Schmerzensgeld ausgeschlossen sein.

Bekannteste Unfallverletzung ist das so genannte HWS-Syndrom oder HWS-Schleudertrauma. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat festgestellt, dass selbst bei einer Kollision mit einer Geschwindigkeit unter 10 km/h kann ein Schmerzensgeldanspruch aufgrund einer solchen Verletzung in Betracht kommen kann. Eine "Harmlosigkeitsgrenze", die gegen das Vorliegen einer Verletzung spricht, gibt es nicht (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 28.01.2003, Aktenzeichen: VI ZR 139/02).

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Mitfahrer

Für die Schäden von Mitfahrern haften Fahrer und Unfallgegner nach der jeweiligen Haftungsquote. Sie teilen sich die Haftung nach ihren jeweiligen Verursachungs- beziehungsweise Verschuldensbeiträgen.

Eine eigene Haftung des Fahrers für Schäden seiner Mitfahrer kommt aber auch aufgrund der Betriebsgefahr in Betracht. Auch bei unverschuldeten Unfällen sind die Mitfahrer mittlerweile durch die Kfz-Haftpflichtversicherung des Autofahrers abgesichert. Nach der bis Juli 2002 geltenden Rechtslage blieben Mitfahrer bei solchen Unfällen auf ihren Schäden sitzen und hatten auch keine Schmerzensgeldansprüche.

Der Mitfahrer selbst kann aber auch seinen Schaden (teilweise) selbst tragen müssen, etwa, wenn er keinen Gurt angelegt hat (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12.12.2000, Aktenzeichen: VI ZR 411/99).

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Urteile

Wer auffährt hat immer Schuld. Nicht immer. Hierfür gilt nur ein so genannter Beweis des ersten Anscheins, der aber von der Gegenseite widerlegt werden kann.

Wer beispielsweise auf einen nur 6 km/h schnellen schlecht beleuchteten Bagger auffährt, der ohne Warnblinklicht unterwegs ist, kann den Schaden voll vom Halter des Nutzfahrzeugs ersetzt verlangen (Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 02.10.1998, Aktenzeichen: 14 U 53/98).

Ein Verkehrsteilnehmer trägt auch dann die Alleinschuld an einem Unfall, wenn er nach dem Umschalten einer Lichtzeichenanlage auf Grün zunächst anfährt und nach wenigen Metern sein Fahrzeug abrupt zum Stillstand abbremst und der Hintermann sodann auffährt (Urteil des Amtsgerichts München vom 27.07.2001 Aktenzeichen: 345 C 10019/01).

Das absichtliche Ausbremsen eines nachfolgenden Fahrzeuges führt ebenfalls zur eigenen Haftung und ist zudem grob verkehrswidrig (Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 16.04.2002, Aktenzeichen: 5 S 86/01).

Auch die Regel, dass Unfälle beim Überfahren einer roten Ampel immer zur eigenen Haftung führen, gilt nicht uneingeschränkt.

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Zuletzt geändert am 03.02.2006

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