Gerichtliches Mahnverfahren Teil 1
Einführung
Das gerichtliche Mahnverfahren nach den Paragrafen 688 bis 703d der
Zivilprozessordnung (ZPO) hat in der rechtlichen Praxis große Bedeutung.
Es ermöglicht dem Gläubiger, auf einfache, schnelle und kostengünstige
Weise seine Ansprüche gerichtlich durchzusetzen und so zu einem vollstreckbaren
Titel zu gelangen.
Der vorliegende erste Teil des Ratgebers informiert über das Mahnverfahren
aus Gläubigersicht, der zweite Teil geht darauf ein, was zu tun ist, wenn
man einen Mahnbescheid erhält.
Besondere Beachtung haben die neuen Möglichkeiten zur elektronischen
Datenübermittlung im Mahnverfahren und das seit 1. Juli 2004 geltende
Gebührenrecht gefunden.
Inhaltsverzeichnis
Vorteile
Das gerichtliche Mahnverfahren bietet gegenüber Beitreibung einer Forderung
auf dem Klageweg eine Reihe von Vorzügen.
Das Gericht prüft im Mahnverfahren nicht, ob die Forderung überhaupt
besteht. Der Gläubiger muss sie nur behaupten. Dies erleichtert ihm die
Beantragung eines Mahnbescheides enorm, da er seine Ansprüche nicht zunächst,
wie im Klageverfahren, seitenlang darlegen muss.
Oft wird es einfach auch so sein, dass der Gläubiger erst einmal das
Mahnverfahren wählt, weil er auf das Ausbleiben einer Reaktion des Schuldners
(Widerspruch) hofft und so leicht einen Vollstreckungsbescheid erwirken
kann. Nicht zuletzt aus diesem Grund erfreut sich das Mahnverfahren auch
unter Rechtsanwälten und Inkassobüros steigender Beliebtheit.
In jedem Fall ist das Mahnverfahren aber kostengünstig, da nur einen
Bruchteil der üblichen Gerichtsgebühren zu entrichten sind (siehe Abschnitt
"Kosten").
Inhaltsverzeichnis
Mahnverfahren ungleich Mahnung
Das gerichtliche Mahnverfahren ist streng von einer Mahnung, wie sie
das Bürgerliche Recht beschreibt, zu unterscheiden.
Das Mahnverfahren stellt nach der Zivilprozessordnung (ZPO) eine besondere
gerichtliche Form zur Erlangung eines vollstreckbaren Titels dar.
Die Mahnung ist hingegen nach § 286 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch
(BGB) eine Voraussetzung dafür, dass der Schuldner mit seiner Leistung
in Verzug gerät. Er kann aber auch dadurch in Verzug geraten, dass er
einen kalendermäßig bestimmten Leistungszeitpunkt verstreichen lässt (§ 286
Absatz 2 Nr. 1 BGB), oder die Leistung ernsthaft und endgültig
verweigert.
Durch die Reform des Schuldrechts in den Jahren 2001 und 2002 hat sich
eine wichtige Änderung ergeben: Der Schuldner kommt nämlich in jedem Fall
spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder einer
gleichwertigen Zahlungsaufstellung in Verzug, wenn er nicht leistet (§ 286
Absatz 3 BGB).
Wichtig: Durch die Einfügung des Wortes "spätestens" hat der Gesetzgeber
klargestellt, dass diese Frist auch kürzer sein kann - eben durch Mahnung
oder kalendermäßig bestimmten Zeitpunkt. Für Verbraucher gilt, dass der
Gläubiger in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung auf die Verzugsfolgen
hingewiesen haben muss - sonst gilt die 30-Tages-Frist nicht. Bei einem
Unternehmer als Schuldner bedarf es hingegen keines gesonderten Hinweises.
Bestreitet dieser anschließend, dass er eine Rechnung bekommen hat, beginnt
die 30-Tage-Frist spätestens mit dem Erhalt der Ware zu laufen.
Der Verzug des Schuldners ist Bedingung für besondere Verzugsfolgen,
vor allem, um Verzugsschäden geltend machen zu können (§§ 280, 286
BGB). Auch Verzugszinsen kann der Gläubiger nach § 288 BGB verlangen:
Der Verzugszinssatz beträgt fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz,
unter Geschäftsleuten sogar acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
Dieser wird halbjährlich neu festgesetzt und beträgt beispielsweise vom
1. Januar bis 30. Juni 2006 1,37 Prozent (§ 247 BGB), was
einen Verzugszinssatz von 6,37 beziehungsweise 9,37 Prozent pro Jahr
ergibt.
Der Verzug ist allerdings keine Voraussetzung für einen Mahnbescheid,
hier reicht Fälligkeit (siehe nachfolgender Abschnitt). Allerdings können
neben der eigentlichen Forderung eventuell entstandene Verzugszinsen gleichzeitig
im Mahnbescheid geltend gemacht werden.
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Fälliger Zahlungsanspruch
Das gerichtliche Mahnverfahren kann nach § 688 Absatz 1 der
Zivilprozessordnung (ZPO) nur für die Ansprüche des Gläubigers durchgeführt
werden, welche die Zahlung einer Geldsumme in Euro zum Gegenstand haben.
Wer beispielsweise Duldungs- oder Unterlassungsansprüche oder die Lieferung
von Ware durchsetzen will, kann nicht auf das gerichtliche Mahnverfahren
setzen und muss den Klageweg beschreiten.
Der Zahlungsanspruch muss fällig sein oder muss innerhalb der Widerspruchsfrist
fällig werden. Die Fälligkeit einer Zahlung bestimmt sich nach § 271
des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB); sie ist grundsätzlich - wie jede
Leistung - sofort fällig, wenn nicht eine Zahlungsfrist oder ein Zahlungstermin
vereinbart wurde, wie es bei Rechnungen oft der Fall sein wird. An der
Fälligkeit fehlt es auch, wenn der Zahlungsanspruch aufschiebend bedingt
ist (§ 158 Absatz 1 BGB).
Unzulässig ist das Mahnverfahren in den in § 688 Absatz 2 ZPO
beschriebenen Fällen, nämlich wenn:
- ein hochverzinslicher Verbraucherdarlehensvertrag oder -finanzierungshilfe
(§§ 491 bis 504 BGB) vorliegt, dessen effektiver oder anfänglicher
effektiver Jahreszins den Diskontsatz der Deutschen Bundesbank um mehr
als zwölf Prozentpunkte übersteigt.
Damit will der Gesetzgeber verhindern, dass sittenwidrig überhöhten
Darlehensforderungen per Mahnverfahren zur Durchsetzung verholfen wird.
- der Zahlungsanspruch von einer noch nicht erbrachten Gegenleistung
des Gläubigers abhängt.
Wer also beispielsweise den Kaufpreis fordert, muss erst die Kaufsache
übereignen.
- eine öffentliche Zustellung (§§ 185 - 188 ZPO) erforderlich
wäre, weil der Aufenthalt des Schuldners unbekannt ist.
Daher muss der Aufenthalt des Schuldners stets bekannt sein, um ein
Mahnverfahren durchführen zu können.
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Mahngericht
Wie genau kommt der Gläubiger nun zu einem Mahnbescheid? Er muss einen
Antrag auf den Erlass eines Mahnbescheids beim zuständigen Gericht stellen.
Sachlich zuständig als Mahngericht für das Mahnverfahren ist stets das
Amtsgericht (AG), wie § 689 Absatz 1 der Zivilprozessordung
(ZPO) bestimmt.
Örtlich zuständig ist grundsätzlich das Amtsgericht, an welchem der Antragssteller,
der Gläubiger also, seinen allgemeinen Gerichtsstand hat (§ 689 Absatz 2
ZPO).
Ist der Antragssteller eine natürliche Person, bestimmt sich die Zuständigkeit
nach seinem Wohnsitz (§ 13 ZPO); er muss den Mahnantrag an das für
seinen Wohnsitz zuständige Amtsgericht richten.
Bei juristischen Personen (Vereine, Gesellschaften) ist hingegen deren
Sitz ausschlaggebend (§ 17 Absatz 1 ZPO).
Mittlerweile wurden in allen Bundesländern, zuletzt ab dem 1. April
2007 für Thüringen und Sachsen, zentrale Mahngerichte bestimmt, die für
mehrere Gerichtsbezirke oder sogar mehrere Bundesländer ausschließlich
zuständig sind (§ 689 Absatz 3 ZPO). Der Mahnantrag kann dann
nur bei diesem Gericht eingereicht werden, das für das Bundesland zuständig
ist, in dem der Antragsteller wohnt oder seinen Sitz hat.
Diese sind:
| Baden-Württemberg |
AG Stuttgart |
| Bayern |
AG Coburg |
| Berlin |
AG Wedding |
| Brandenburg |
AG Wedding (zusammen mit Berlin) |
| Bremen |
AG Bremen |
| Hamburg |
AG Hamburg-Mitte |
| Hessen |
AG Hünfeld |
| Mecklenburg-Vorpommern |
AG Hamburg-Mitte (zusammen mit Hamburg) |
| Niedersachsen |
AG Uelzen |
| Nordrhein-Westfalen |
AG Hagen (für Oberlandesgerichtsbezirke Hamm und Düsseldorf);
AG Euskirchen (für Oberlandesgerichtsbezirk Köln) |
| Rheinland-Pfalz |
AG Mayen |
| Saarland |
AG Mayen (zusammen mit Rheinland-Pfalz) |
| Sachsen |
AG Aschersleben, Dienstelle Staßfurt (zusammen mit Sachsen-Anhalt
und Thüringen) - seit 1. April 2007 |
| Sachsen-Anhalt |
AG Aschersleben, Dienstelle Staßfurt |
| Schleswig-Holstein |
Amtsgericht Schleswig (nur zentral zuständig bei elektronischer
Datenübermittlung!) |
| Thürungen |
AG Aschersleben, Dienstelle Staßfurt (zusammen mit Sachen und Sachsen-Anhalt)
- seit 1. April 2007
Achtung! Bis 31.12.2008 nur zuständig für Mahnverfahren, die in einer
nur maschinell lesbaren Form beantragt werden. Für alle anderen Mahnverfahren
sind (noch) dezentral die örtlichen Amtsgerichte zuständig. |
Für Antragsteller mit Sitz / Wohnsitz im Ausland ist das (für
Berlin und Brandenburg zuständige) AG Wedding zuständig (§ 689 Absatz 2
Satz 2 ZPO).
Die zentralen Mahngerichte sind nicht zuständig für arbeitsgerichtliche
Mahnverfahren. Das arbeitsgerichtliche Mahnverfahren ist bei arbeitsrechtlichen
Forderungen (z. B. über ausstehenden Lohn) einzuleiten. Hier sind die
Anträge an die örtlichen Arbeitsgerichte zu stellen.
Informationen zur Zuständigkeit im Mahnverfahren und die Adressen der
jeweiligen Gerichte können bei jedem Gericht oder Anwalt erfragt werden.
Rechtstipp: Wird der Antrag bei einem anderen als dem jeweils zuständigen
Gericht eingereicht, so kann ihn dieses Gericht an das zuständige Amtsgericht
weiterleiten. Rechtliche, insbesondere fristwahrende Wirkung hat ein Antrag
erst, wenn er bei dem zuständigen Amtsgericht eingeht.
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Antragsformen
Der Antrag darf nur in den besonderen zugelassenen Formen beim Mahngericht
gestellt werden. Je nach Bundesland kann dies wahlweise erfolgen:
- in Papierform (Vordrucke)
- durch mündliche Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle (§§ 702
Absatz 1, 129a Zivilprozessordnung)
- durch Übermittlung des Antrags auf einem Datenträger (Diskette)
- durch Übermittlung des Antrags mittels DFÜ-Verbindung
- per Internet
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Schriftlicher Antrag
Bei schriftlichem Antrag sind die bestimmte Formulare zwingend zu verwenden,
wie § 703c Absatz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmt.
Die Formulare sind im Schreibwarenhandel erhältlich.
Die schriftliche Antragstellung ist in allen Bundesländern möglich. In
den Bundesländern, die ein zentrales Mahngericht bestimmt haben (siehe
vorheriger Abschnitt), wird ein maschinelles Antragsverfahren durchgeführt.
Dafür muss immer ein bestimmtes, maschinell lesbares Formular verwendet
werden, das ebenfalls im Schreibwarenhandel erhältlich ist.
Wird das entsprechende Formular nicht verwendet, wird der Antrag in der
Regel vom Mahngericht zurückgewiesen.
Meist besteht auch die Möglichkeit, den Mahnantrag online auszufüllen
und dann auf ein Formular aufzudrucken. Eine entsprechende Funktion ist
über die Internetseite http://www.online-mahnantrag.de möglich. Dort wird
auch angegeben, welche Bundesländer die Online-Unterstützung zulassen.
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Elektronische Datenübermittlung
An den zentralen Mahngerichten besteht in der Regel die Möglichkeit,
die Anträge elektronisch zu übermitteln. Dafür werden bisher - je nach
Bundesland - eine Datenübermittlung per Datenträgeraustausch (DTA), meist
mittels Disketten, oder per Datenfernübertragung (DFÜ) zugelassen. Formulare
sind dabei überflüssig, dafür benötigt der Antragsteller eine bestimmte
Software und muss sich vorher beim entsprechenden Mahngericht registrieren
lassen.
Vorteil der elektronischen Datenübermittlung ist, dass das Mahngericht
in aller Regel spätestens einen Tag nach Eingang der Daten den beantragten
Mahnbescheid erlässt und an den Schuldner versendet. In der Regel vergehen
also zwischen Beantragung des Mahnbescheides und Versendung des Mahnbescheids
an den Schuldner nur drei bis fünf Werktage, während auf dem herkömmlichen
schriftlichen Weg in der Regel zwei bis sechs Wochen vergehen.
Die elektronische Datenübermittlung ist mittlerweile in allen Bundesländern
möglich. In wenigen Bundesländern sind einzelne Übertragungsarten (DFÜ
oder DTA) ausgeschlossen.
Einzelheiten zu den jeweiligen technischen Voraussetzungen, an einem
solchen Verfahren teilzunehmen, können bei den Mahngerichten erfragt
werden.
Derzeit werden etwa 70 Prozent aller Mahnanträge elektronisch übermittelt.
Der Anteil soll erhöht werden, weil diese Mahnanträge schneller bearbeitet
werden können und weniger fehleranfällig sind als Anträge in Papierform.
Deshalb dürfen künftig Rechtsanwälte - außer im arbeitsgerichtlichen Mahnverfahren
- die Anträge auf Erlass eines Mahnbescheides nur noch elektronisch stellen:
Ab dem 1. Dezember 2008 herrscht ein Vordruckverbot für Anwälte im
Mahnverfahren.
Im arbeitsgerichtlichen Mahnverfahren ist in aller Regel keine Antragstellung
per elektronischer Datenübermittlung möglich, da hier die örtlichen Arbeitsgerichte
und nicht die zentralen Mahngerichte zuständig sind (siehe Abschnitt "Mahngericht").
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Online-Mahnverfahren
Die jüngste formale Entwicklung in Sachen Mahnverfahren spielt sich im
Bereich "E-Government" ab, also bei der elektronischen, internetgestützten
Verwaltung. So gibt es in immer mehr Bundesländern die Möglichkeit, Anträge
auf Erlass eines gerichtlichen Mahnverfahrens auch online einzureichen.
Dabei tritt an die Stelle der herkömmlichen Unterschrift die mit Hilfe
einer Chipkarte erstellte digitale Signatur. Per Mausklick werden die
Daten verschlüsselt an das Gericht übertragen.
Mittlerweile können in allen Bundesländern Anträge auch per Internet
gestellt werden.
Die meisten Bundesländer setzen beim Online-Mahnverfahren auf zwei Systeme:
- Online-Mahnantrag (http://www.online-mahnantrag.de)
- ProfiMahn (http://www.profimahn.de), das durch das das EGVP (Elektronisches
Gerichts- und Verwaltungspostfach) ersetzt werden soll (http://www.egvp.de)
Mit Online-Mahnantrag steht ein interaktives Antragsformular zur Verfügung,
das relativ einfach durch die Hürden der Antragstellung hilft. ProfiMahn
und EGVP richtet sich dagegen an "professionelle" Antragsteller, die häufig
Mahnanträge stellen und gegebenenfalls auch bisher schon mittels Datenträgeraustausch
elektronisch ihre Daten übermittelt haben.
In Bayern besteht außerdem das System "TAR/WEB", das sich jedoch ausschließlich
an professionelle Antragsteller (Behörden, Rechtsanwälte, größere Firmen)
wendet.
Für Rheinland-Pfalz und das Saarland existiert eine abweichende E-Mail-Lösung.
Für die Teilnahme am Internet-Verfahren werden benötigt:
- internetfähiger PC mit freier Schnittstelle
- Signaturkarte eines bei der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas,
Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (früher: Regulierungsbehörde
für Telekommunikation und Post) akkreditierten Trustcenters (qualifizierte
Signatur)
- passendes Kartenlesegerät
- Software, die meist kostenlos im Internet herunter geladen werden
kann (z. B. "JAVA Web Start").
- Zulassung des Mahngerichts zum Verfahren (je nach Bundesland)
- Erteilung einer Kennziffer durch das Mahngericht
Die detaillierten Voraussetzungen, die zugelassenen Signaturkarten und
wie diese zu erwerben sind, können unter anderem auf den beiden vorher
angegebenen Internetpräsenzen nachgelesen werden. Auskünfte erteilen auch
die Mahngerichte.
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Inhalt des Mahnantrages
Der Mahnantrag muss - egal ob er schriftlich oder elektronisch gestellt
wird - nach § 690 Absatz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) folgenden
Inhalt aufweisen:
1.
die Bezeichnung der Parteien und gegebenenfalls ihrer gesetzlichen Vertreter
und Prozessbevollmächtigten.
Parteien sind Antragsteller und Antragsgegner, also Gläubiger und Schuldner.
Sie sind mit vollständiger Anschrift zu nennen. Hierbei kann es sich auch
um juristische Personen (Vereine, Gesellschaften) handeln. Dann ist deren
Sitz anzugeben.
Gesetzlicher Vertreter kann dann beispielsweise der Geschäftsführer einer
GmbH sein oder auch der Vorstand eines rechtsfähigen Vereins. Soweit es
sich um eine rechtsfähige juristische Person oder Personenvereinigung
handelt (GmbH, KG), reicht es jedoch, wenn das gesellschaftsrechtliche
Organ als solches als Vertreter bezeichnet wird (z. B. "XYZ GmbH
& Co. KG, vertreten durch die Geschäftsführer"). Eine namentliche Bezeichnung
des gesetzlichen Vertreters der juristischen Person ist nicht erforderlich
(Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29.06.1993, Aktenzeichen: X ZR 6/93).
- Bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) sind die persönlich
haftenden Gesellschafter als Vertreter der GbR aufzuführen (§ 128 Handelsgesetzbuch,
HGB). Gleiches gilt bei einer offenen Handelsgesellschaft (OHG) sowie
der Kommanditgesellschaft (KG).
- Bei einem eingetragenen Verein (e.V.), einer Aktiengesellschaft (AG)
oder einer eingetragenen Genossenschaft (e.G) ist der Vorstand zu benennen
(§ 26 Absatz 2 BGB; § 78 AktG; § 11 GenG).
- Bei Kindern oder zu Pflegenden sind die gesetzlichen Vertreter die
Eltern (§ 1629 BGB) beziehungsweise der Vormund (§ 1793 Absatz 1 BGB).
Prozessbevollmächtigter ist meist ein zugelassener Rechtsanwalt. Seine
Nennung ist natürlich nur erforderlich, wenn ein Rechtsanwalt im Mahnverfahren
auch tätig wird, also immer dann, wenn dieser den Mahnantrag für den Gläubiger
stellt oder den Schuldner vertritt.
2.
die Bezeichnung des Gerichts, bei dem der Antrag gestellt wird, also das
Mahngericht (siehe Abschnitt Mahngericht).
3.
die Bezeichnung des Anspruchs, der geltend gemacht wird. Er muss von anderen
Ansprüchen nach Art, Grund und Umfang zu unterscheiden sein, so dass der
Schuldner beurteilen und entscheiden kann, ob er sich gegen den Antrag
zur Wehr setzen will.
Daher sind:
- Gegenstand, Datum des Vertrags oder Vorgangs, eine typische Anspruchsbezeichnung,
z. B. Kaufpreis Fernseher (Typenbezeichnung), Rechnung (Nr. XXX)
mit Datum
- der genaue Geldbetrag, der gefordert wird
anzugeben.
Nebenforderungen (wie etwa Zinsen, Bearbeitungs- oder Kontoführungskosten)
sind von der Hauptforderung ebenfalls getrennt und einzeln aufzuführen.
Es können gleichzeitig mehrere Ansprüche gegen denselben Gegner geltend
gemacht werden. Sie sind aber stets einzeln zu bezeichnen.
Weitere Angaben zum Anspruch sind nicht erforderlich, da das Amtsgericht
nicht prüft, ob der Anspruch überhaupt besteht.
4.
die Erklärung, dass der Anspruch nicht von einer Gegenleistung abhängt
oder diese bereits erbracht ist.
5.
die Bezeichnung des Gerichts, das für ein streitiges Verfahren zuständig
wäre.
Wenn der Schuldner nämlich Widerspruch gegen den Mahnbescheid einlegt,
wird das Verfahren nach § 696 Absatz 1 ZPO an dieses Gericht
abgegeben.
Dies ist regelmäßig nicht dasselbe wie das Mahngericht. Denn zum einen
kommt es auf den Gerichtsstand des Antragsgegners an. Außerdem ist es
jetzt von der Höhe des Streitwertes abhängig, ob das Amts- oder Landgericht
zuständig ist.
Auch diese Zuständigkeit kann bei jedem Gericht oder Anwalt erfragt werden.
6.
Der Antrag ist - soweit es sich um einen schriftlichen Antrag handelt
- handschriftlich vom Antragsteller zu unterzeichnen (§ 690 Absatz 2
ZPO).
Bei elektronischer Antragstellung bedarf es der Sicherheit, dass der Antrag
mit Willen des Antragstellers übermittelt wurde (siehe die vorherigen
beiden Abschnitte).
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Kostenvorschuss
Damit das Amtsgericht den Mahnbescheid erlässt, ist es erforderlich,
dass zuvor ein Kostenvorschuss in Form der Gerichtsgebühren entrichtet
wurde - der Gläubiger muss also die Gebühren vorstrecken. Diese richten
sich nach dem Streitwert (§ 11 Absatz 2 Gerichtskostengesetz,
GKG), also nach der Höhe des geltend gemachten Zahlungsanspruchs.
Im Mahnverfahren fällt immer nur eine halbe Gebühr an, seit 1. Juli
2006 jedoch mindestens 23 Euro. Trotzdem ergibt sich ein daraus ein
großer Kostenvorteil gegenüber der normalen Klage. Eine genaue Auflistung
enthält der Abschnitt "Kosten" am Ende dieses Ratgebers.
Bei Gericht können für den Vorschuss Kostenmarken erworben werden, die
dann auf den schriftlichen Mahnantrag aufgeklebt werden. Rechtsanwälte
haben einen Kostenstempler, mit dem die Kosten aufgestempelt werden können.
Im maschinellen Verfahren ist es meist so, dass die Gebühr erst hinterher
mit Erlass des Mahnbescheides zu entrichten ist (siehe Abschnitt "Elektronische
Antragstellung").
Die Kosten für den Erlass des Mahnbescheids - Gerichtsgebühren, Bearbeitungs-,
Kontoführungs- und gegebenenfalls Anwaltskosten - werden in den Mahnbescheid
aufgenommen und sind vom Schuldner zu ersetzen, weil sie ja notwendig
sind, um die Forderung gerichtlich gegen diesen durchzusetzen.
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Mahnbescheid
Wenn alle in den vorhergehenden Abschnitten genannten Voraussetzungen
erfüllt sind, erlässt das zuständige Amtsgericht den Mahnbescheid. Er
wird dem Antragsgegner von Amts wegen zugestellt (§ 693 Absatz 1
ZPO). Von dieser Zustellung wird der Antragsteller schriftlich benachrichtigt
(§ 693 Absatz 2 ZPO). Nachdem der Mahnbescheid dem Schuldner zugestellt
wurde, hat dieser nun zwei Wochen Zeit, die Forderung nebst geforderter
Zinsen zu begleichen (§ 692 Absatz 1 Nr. 3 ZPO) oder Widerspruch
einzulegen.
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Hemmung der Verjährung
Durch die Zustellung des Mahnbescheids durch das Mahngericht an den Antragsgegner
wird die Verjährung der Forderung gehemmt. Das bedeutet, eine Verjährung
kann während der Hemmung nicht eintreten. Endet die Hemmung, wird die
vorher schon verstrichene Verjährungszeit nach Ende der Hemmung angerechnet.
Die Verjährungsfrist läuft also an dem Zeitpunkt weiter, an dem sie gehemmt
wurde. Die Zeit der Hemmung wird herausgerechnet.
Zu beachten ist, dass gemäß § 167 der Zivilprozessordnung (ZPO)
die Hemmung bereits mit Einreichung des Mahnantrags bei Gericht eintritt,
wenn die Zustellung des Mahnbescheids an den Schuldner "demnächst"
erfolgt. Solange der erhobene Anspruch eindeutig ist, gilt das auch, wenn
der Mahnantrag an sich unzulässig ist, denn der Schuldner kann dann klar
den Willen des Gläubigers erkennen, dass er sein Recht verfolgen will.
Ein Mahnbescheid, dessen Zustellung aufgrund einer unzutreffenden Postanschrift
des Antragsgegners nicht zugestellt werden kann, gilt sogar laut Bundesgerichtshof
(BGH) dann noch als "demnächst" zugestellt, wenn er nach Zugang
der Mitteilung der Unzustellbarkeit beim Antragsteller (§ 693 Absatz 2
ZPO) noch innerhalb eines Monats zugestellt wird (Urteil des BGH vom 21.03.2002,
Aktenzeichen: VII ZR 230/01). Hat der Antragsteller es allerdings unterlassen,
beim Mahngericht nach Ablauf einer je nach den Umständen des Einzelfalls
zu bemessenden Frist nachzufragen, ob die Zustellung bereits veranlasst
worden ist, und führt dieses Unterlassen nachweislich zu einer Verzögerung
der Zustellung um mehr als einen Monat, gilt die Zustellung nicht mehr
als "demnächst" erfolgt (Urteil des BGH vom 27.04.2006, Aktenzeichen:
I ZR 237/03).
Allerdings urteilte der BGH auch: Die Verjährungsfrist wird nicht gehemmt,
wenn der Mahnbescheid zwar den geforderten Betrag, jedoch keine oder nur
eine unzureichende Angabe darüber enthält, wofür das Geld an den Gläubiger
gezahlt werden soll. Das gilt selbst, wenn "die Individualisierung" nach
Ablauf der Verjährungsfrist im anschließenden Verfahren nachgeholt wird.
(Urteil des BGH vom 17.10.2000, Aktenzeichen: XI ZR 12/99).
Wird der Antrag bei einem anderen als dem jeweils zuständigen Gericht
eingereicht, kann ihn das Gericht zwar an das zuständige Amtsgericht weiterleiten,
die Hemmung der Verjährung tritt allerdings erst ein, wenn er bei dem
zuständigen Amtsgericht eingeht.
Kann ein Mahnbescheid nicht zugestellt werden, weil der Aufenthalt des
Empfängers unbekannt ist, hat sich das Verfahren damit erledigt. Will
der Gläubiger seinen Anspruch weiter verfolgen, so muss er vor Gericht
klagen (Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm, Aktenzeichen: 19 W 29/99).
Inhaltsverzeichnis
Vollstreckbarkeit
Was bringt dem Antragsteller nun der Mahnbescheid? Nun, zunächst einmal
bringt er ihm wenig, da dieser nicht vollstreckbar ist. Der Antragsteller
ist deshalb noch auf das Wohlwollen des Antragsgegners angewiesen, dass
dieser den Inhalt des Mahnbescheid prüft, diesen für rechtens befindet,
sich "ein Herz nimmt" und die Forderung begleicht. Das ist selten genug
der Fall, es kommt aber glücklicherweise schon vor.
Wenn der Antragsgegner sich aber nicht rührt und auch keinen Widerspruch
einlegt, was passiert dann, damit der Antragsteller Geld bekommt? Er kann
auf den Mahnbescheid hin gemäß § 699 der Zivilprozessordnung (ZPO)
einen Vollstreckungsbescheid beantragen, der - wie der Name schon sagt
- ohne weiteres vollstreckbar ist (§§ 700 Absatz 1, 794 Absatz 1
Nr. 4 ZPO). Auf jeden Fall muss dazu allerdings die zweiwöchige Widerspruchsfrist
abgelaufen sein (§ 699 Absatz 1 Satz 2 ZPO). Die weiteren
Voraussetzungen ergeben sich aus dem nachfolgenden Abschnitt.
Zwangsvollstreckung bedeutet hier die Eintreibung von Zahlungsansprüchen
mittels staatlicher Gewalt, beispielsweise durch einen Gerichtsvollzieher
oder das Vollstreckungsgericht.
Inhaltsverzeichnis
Voraussetzungen für Vollstreckungsbescheid
Damit das Gericht einen Vollstreckungsbescheid erlässt, müssen bestimmte
Voraussetzungen gegeben sein: Im maschinellen Antragsverfahren ist auch
für diesen Antrag der Vordruck des Gerichts zu verwenden. Ansonsten ein
Formular aus dem Schreibwarenhandel, das mit dem Mahnantrag zusammen erworben
wird.
Der Gläubiger muss wiederum (wie beim Mahnantrag) einen Antrag beim Mahngericht
stellen (§ 699 Absatz 1 ZPO), diesmal auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids.
Dieser muss die Erklärung enthalten, ob und welche Zahlungen schon vom
Schuldner auf den Mahnbescheid geleistet wurden. Die handschriftliche
Unterzeichnung ist nicht vorgeschrieben, ist aber auf den Vordrucken vorgesehen.
Sie entfällt allerdings teilweise bei EDV-mäßiger Bearbeitung.
Die bisher angefallenen Kosten des Verfahrens sind gegebenenfalls anzugeben
und - außer bei maschineller Bearbeitung - zu berechnen (§ 699 Absatz 3
ZPO).
Weiter darf der Schuldner vorher nicht rechtzeitig Widerspruch eingelegt
haben. Daher kann der Antrag nicht vor Ablauf der Widerspruchsfrist gestellt
werden (§ 699 Absatz 1 Satz 2 ZPO). Diese beträgt zwei
Wochen ab Zustellung des Mahnbescheids an den Antragsgegner (§ 692
Absatz 1 Nr. 3 ZPO); deshalb bekommt der Gläubiger auch von
der Zustellung an den Schuldner eine Benachrichtigung vom Gericht, um
die Frist berechnen zu können.
Seit Zustellung des Mahnbescheids an den Schuldner dürfen keine sechs
Monate verstrichen sein (§ 701 ZPO), da ansonsten alle Wirkungen
des Mahnbescheids wegfallen würden und auch kein Vollstreckungsbescheid
mehr beantragt werden kann. Diese Wirkungen entfallen übrigens auch dann,
wenn der Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheides zurück gewiesen
wird.
Inhaltsverzeichnis
Vollstreckungsmaßnahmen
Der Vollstreckungsbescheid wird dem Antragsgegner vom Gericht von Amts
wegen zugestellt. Damit tritt seine Wirkung, die Vollstreckbarkeit, ein.
Das gilt grundsätzlich auch, wenn der Antragsgegner Einspruch gegen den
Vollstreckungsbescheid erhebt. Jetzt kann der Gläubiger Vollstreckungsmaßnahmen
ergreifen. Das bedeutet, er kann beispielsweise den zuständigen Gerichtsvollzieher
mit der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des Schuldners
beauftragen: Hierzu genügt es grundsätzlich, dass er den Vollstreckungsbescheid
mit der Bitte um Zwangsvollstreckung an die Gerichtsvollzieherverteilungsstelle
des zuständigen Vollstreckungsgerichts sendet. Zuständigkeiten können
wieder bei jedem Gericht oder Rechtsanwalt erfragt werden.
Er kann aber auch beispielsweise eine Lohnpfändung (Zwangsvollstreckung
in Lohnforderungen des Schuldners) vom Vollstreckungsgericht durchführen
lassen. Wichtig hierbei ist, dass der Gläubiger in Erfahrung bringt, ob
der Schuldner überhaupt Vermögen besitzt und welcher Art dieses Vermögen
(zum Beispiel: Bargeld, Forderungen, Grundeigentum) ist, da hiernach in
der Zivilprozessordnung (ZPO) die Vollstreckungsmaßnahmen unterschieden
werden.
Rechtstipp: Ob überhaupt Vermögen vorhanden ist, kann beispielsweise
beim Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts erfragt werden. Firmen stehen
außerdem die Daten der Schuldnerverzeichnisse zur Verfügung,
beispielsweise der Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung (kurz:
Schufa). Wer allerdings dort verzeichnet ist, wird regelmäßig kein Vermögen
sondern hohe Schulden haben. Eine Vollstreckung wäre daher sinnlos und
ist besser zu unterlassen, da auch die Kosten hierfür nicht vom Schuldner
erstattet würden. Wo nichts ist, dort ist halt auch nichts holen!
Generell ist die Durchführung der Zwangsvollstreckung äußerst kompliziert
und vom juristischen Laien fast nicht zu bewerkstelligen. Spätestens hier
sollte deshalb vom Gläubiger ein Fachmann (Rechtsanwalt) eingeschaltet
werden, der dann für ihn tätig wird und die Vollstreckungsmaßnahmen wirksam
koordinieren kann.
Inhaltsverzeichnis
Widerspruch und Einspruch
Legt der Antragsgegner (Schuldner) innerhalb zwei Wochen ab Zustellung
des Mahnbescheides an ihn Widerspruch gegen die Forderung ein oder wehrt
er sich mit einem Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid, kann das
Mahnverfahren als "normaler" Zivilprozess im Klageverfahren weitergeführt
werden. Voraussetzung ist, dass eine der Parteien die Durchführung des
streitigen Verfahrens beantragt hat. Das kann der Antragsteller bereits
mit dem Mahnantrag für den Fall des Widerspruchs tun. Die Abgabe erfolgt
allerdings im Falle des Widerspruchs erst, wenn die weiteren Gerichtsgebühren
eingezahlt wurden.
Der Antragsteller (Gläubiger) wird dann vom Prozessgericht aufgefordert,
seinen Anspruch zu begründen und zu beweisen. Danach kann es zur mündlichen
Verhandlung, gegebenenfalls mit Beweisaufnahme kommen.
Ab 1. Juli 2004 werden allerdings bei Widerspruch des Antragsgegners
die Kosten für das Mahnverfahren auf die Kosten für einen anschließenden
Gerichtsprozess nur noch zur Hälfte angerechnet. Damit erhöhen sich also
- anders als bisher - die Kosten für die Rechtsverfolgung in geringem
Umfang, wenn dem Klageweg ein Mahnverfahren vorausgegangen ist (siehe
nachfolgender Abschnitt "Kosten").
Inhaltsverzeichnis
Kosten
Das Mahnverfahren ist sehr kostengünstig, da die Gerichtsgebühren nur
einen Bruchteil der normalen Gebühren im Klageverfahren betragen. Im Mahnverfahren
fällt - wie oben ausgeführt - immer nur eine halbe Gebühr an, zumindest
aber 23 Euro. Bearbeitet der Rechtsanwalt den Mahnantrag und reicht
ihn in Vertretung des Mandanten ein, wird nach § 13 Nr. 3305
des neuen Rechtsvertretungsgesetzes (RVG) zusätzlich eine volle Anwaltsgebühr
fällig. Auch hier richtet sich die Höhe der Gebühr nach dem Geschäftswert
des Antrages.
Folgende Gebühren gelten seit 1. Juli 2006 für den Erlass eines
Mahnbescheides:
| Gebührenwert |
Gerichtsgebühr (0,5) |
Rechtsanwaltsgebühr (1,0) |
bis 300,00 Euro |
23,00 Euro |
25,00 Euro |
| 300,01 bis 600,00 Euro |
23,00 Euro |
45,00 Euro |
| 600,01 bis 900,00 Euro |
23,00 Euro |
65,00 Euro |
| 900,01 bis 1200,00 Euro |
27,50 Euro |
85,00 Euro |
| 1200,01 bis 1500,00 Euro |
32,50 Euro |
105,00 Euro |
| 1500,01 bis 2000,00 Euro |
36,50 Euro |
133,00 Euro |
| 2000,01 bis 2500,00 Euro |
40,50 Euro |
161,00 Euro |
| 2500,01 bis 3000,00 Euro |
44,50 Euro |
189,00 Euro |
| 3000,01 bis 4000,00 Euro |
52,50 Euro |
245,00 Euro |
| 4000,01 bis 5000,00 Euro |
60,50 Euro |
301,00 Euro |
Als weitere Kosten entstehen regelmäßig Kontoführungs- und Bearbeitungskosten,
die durch die Antragsstellung selbst entstehen, also für Vordrucke, Briefporto
und Briefumschläge. All diesen Kosten sind im Mahnantrag anzugeben, werden
in den Mahnbescheid aufgenommen und sind schließlich vom Schuldner zu
ersetzen, da sie ja notwendig waren, um die Forderung gegen ihn durchzusetzen.
Ist der Schuldner aber zahlungsunfähig, bleibt der Antragsteller unter
Umständen auf den Kosten sitzen. Jedenfalls muss er sie zunächst selbst
tragen. Zwar können die Kosten noch 30 Jahre eingetrieben werden (§ 197
Absatz 1 Nr. 3 BGB), es besteht aber immer das Risiko, dass
der Schuldner weiter zahlungsunfähig bleibt. Daher ist immer Vorsicht
geboten - ein Verfahren steht und fällt mit der Zahlungsfähigkeit des
Schuldners.
Rechtstipp: Denken Sie also immer daran: Was nutzt der schönste Vollstreckungsbescheid,
wenn der Schuldner hoch verschuldet ist und nicht zahlen kann!?
Neu ist: Seit 1. Juli 2004 werden bei Widerspruch des Antragsgegners
die Kosten für das Mahnverfahren auf die Kosten für einen anschließenden
Gerichtsprozess nur noch zur Hälfte angerechnet. Damit erhöhen sich also
- anders als bisher - die Kosten für die Rechtsverfolgung in geringem
Umfang, wenn dem Klageweg ein Mahnverfahren vorausgegangen ist.
Rechtstipp: Auch für das Mahnverfahren kann Prozesskostenhilfe gewährt
werden, wenn man die Kosten nicht selbst aufbringen kann. Die Prozesskosten
übernimmt dann der Staat.
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Zuletzt geändert am 15.05.2007
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