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Gerichtliches Mahnverfahren Teil 1

Gerichtliches Mahnverfahren Teil 1

Einführung

Das gerichtliche Mahnverfahren nach den Paragrafen 688 bis 703d der Zivilprozessordnung (ZPO) hat in der rechtlichen Praxis große Bedeutung. Es ermöglicht dem Gläubiger, auf einfache, schnelle und kostengünstige Weise seine Ansprüche gerichtlich durchzusetzen und so zu einem vollstreckbaren Titel zu gelangen.

Der vorliegende erste Teil des Ratgebers informiert über das Mahnverfahren aus Gläubigersicht, der zweite Teil geht darauf ein, was zu tun ist, wenn man einen Mahnbescheid erhält.

Besondere Beachtung haben die neuen Möglichkeiten zur elektronischen Datenübermittlung im Mahnverfahren und das seit 1. Juli 2004 geltende Gebührenrecht gefunden.

Inhaltsverzeichnis

Vorteile

Das gerichtliche Mahnverfahren bietet gegenüber Beitreibung einer Forderung auf dem Klageweg eine Reihe von Vorzügen.

Das Gericht prüft im Mahnverfahren nicht, ob die Forderung überhaupt besteht. Der Gläubiger muss sie nur behaupten. Dies erleichtert ihm die Beantragung eines Mahnbescheides enorm, da er seine Ansprüche nicht zunächst, wie im Klageverfahren, seitenlang darlegen muss.

Oft wird es einfach auch so sein, dass der Gläubiger erst einmal das Mahnverfahren wählt, weil er auf das Ausbleiben einer Reaktion des Schuldners (Widerspruch) hofft und so leicht einen Vollstreckungsbescheid erwirken kann. Nicht zuletzt aus diesem Grund erfreut sich das Mahnverfahren auch unter Rechtsanwälten und Inkassobüros steigender Beliebtheit.

In jedem Fall ist das Mahnverfahren aber kostengünstig, da nur einen Bruchteil der üblichen Gerichtsgebühren zu entrichten sind (siehe Abschnitt "Kosten").

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Mahnverfahren ungleich Mahnung

Das gerichtliche Mahnverfahren ist streng von einer Mahnung, wie sie das Bürgerliche Recht beschreibt, zu unterscheiden.

Das Mahnverfahren stellt nach der Zivilprozessordnung (ZPO) eine besondere gerichtliche Form zur Erlangung eines vollstreckbaren Titels dar.

Die Mahnung ist hingegen nach § 286 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) eine Voraussetzung dafür, dass der Schuldner mit seiner Leistung in Verzug gerät. Er kann aber auch dadurch in Verzug geraten, dass er einen kalendermäßig bestimmten Leistungszeitpunkt verstreichen lässt (§ 286 Absatz 2 Nr. 1 BGB), oder die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert.

Durch die Reform des Schuldrechts in den Jahren 2001 und 2002 hat sich eine wichtige Änderung ergeben: Der Schuldner kommt nämlich in jedem Fall spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufstellung in Verzug, wenn er nicht leistet (§ 286 Absatz 3 BGB).
Wichtig: Durch die Einfügung des Wortes "spätestens" hat der Gesetzgeber klargestellt, dass diese Frist auch kürzer sein kann - eben durch Mahnung oder kalendermäßig bestimmten Zeitpunkt. Für Verbraucher gilt, dass der Gläubiger in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung auf die Verzugsfolgen hingewiesen haben muss - sonst gilt die 30-Tages-Frist nicht. Bei einem Unternehmer als Schuldner bedarf es hingegen keines gesonderten Hinweises. Bestreitet dieser anschließend, dass er eine Rechnung bekommen hat, beginnt die 30-Tage-Frist spätestens mit dem Erhalt der Ware zu laufen.

Der Verzug des Schuldners ist Bedingung für besondere Verzugsfolgen, vor allem, um Verzugsschäden geltend machen zu können (§§ 280, 286 BGB). Auch Verzugszinsen kann der Gläubiger nach § 288 BGB verlangen: Der Verzugszinssatz beträgt fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, unter Geschäftsleuten sogar acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Dieser wird halbjährlich neu festgesetzt und beträgt beispielsweise vom 1. Januar bis 30. Juni 2006 1,37 Prozent (§ 247 BGB), was einen Verzugszinssatz von 6,37 beziehungsweise 9,37 Prozent pro Jahr ergibt.

Der Verzug ist allerdings keine Voraussetzung für einen Mahnbescheid, hier reicht Fälligkeit (siehe nachfolgender Abschnitt). Allerdings können neben der eigentlichen Forderung eventuell entstandene Verzugszinsen gleichzeitig im Mahnbescheid geltend gemacht werden.

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Fälliger Zahlungsanspruch

Das gerichtliche Mahnverfahren kann nach § 688 Absatz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) nur für die Ansprüche des Gläubigers durchgeführt werden, welche die Zahlung einer Geldsumme in Euro zum Gegenstand haben. Wer beispielsweise Duldungs- oder Unterlassungsansprüche oder die Lieferung von Ware durchsetzen will, kann nicht auf das gerichtliche Mahnverfahren setzen und muss den Klageweg beschreiten.

Der Zahlungsanspruch muss fällig sein oder muss innerhalb der Widerspruchsfrist fällig werden. Die Fälligkeit einer Zahlung bestimmt sich nach § 271 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB); sie ist grundsätzlich - wie jede Leistung - sofort fällig, wenn nicht eine Zahlungsfrist oder ein Zahlungstermin vereinbart wurde, wie es bei Rechnungen oft der Fall sein wird. An der Fälligkeit fehlt es auch, wenn der Zahlungsanspruch aufschiebend bedingt ist (§ 158 Absatz 1 BGB).

Unzulässig ist das Mahnverfahren in den in § 688 Absatz 2 ZPO beschriebenen Fällen, nämlich wenn:

  • ein hochverzinslicher Verbraucherdarlehensvertrag oder -finanzierungshilfe (§§ 491 bis 504 BGB) vorliegt, dessen effektiver oder anfänglicher effektiver Jahreszins den Diskontsatz der Deutschen Bundesbank um mehr als zwölf Prozentpunkte übersteigt.
    Damit will der Gesetzgeber verhindern, dass sittenwidrig überhöhten Darlehensforderungen per Mahnverfahren zur Durchsetzung verholfen wird.

  • der Zahlungsanspruch von einer noch nicht erbrachten Gegenleistung des Gläubigers abhängt.
    Wer also beispielsweise den Kaufpreis fordert, muss erst die Kaufsache übereignen.

  • eine öffentliche Zustellung (§§ 185 - 188 ZPO) erforderlich wäre, weil der Aufenthalt des Schuldners unbekannt ist.
    Daher muss der Aufenthalt des Schuldners stets bekannt sein, um ein Mahnverfahren durchführen zu können.

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Mahngericht

Wie genau kommt der Gläubiger nun zu einem Mahnbescheid? Er muss einen Antrag auf den Erlass eines Mahnbescheids beim zuständigen Gericht stellen.

Sachlich zuständig als Mahngericht für das Mahnverfahren ist stets das Amtsgericht (AG), wie § 689 Absatz 1 der Zivilprozessordung (ZPO) bestimmt.

Örtlich zuständig ist grundsätzlich das Amtsgericht, an welchem der Antragssteller, der Gläubiger also, seinen allgemeinen Gerichtsstand hat (§ 689 Absatz 2 ZPO).
Ist der Antragssteller eine natürliche Person, bestimmt sich die Zuständigkeit nach seinem Wohnsitz (§ 13 ZPO); er muss den Mahnantrag an das für seinen Wohnsitz zuständige Amtsgericht richten.
Bei juristischen Personen (Vereine, Gesellschaften) ist hingegen deren Sitz ausschlaggebend (§ 17 Absatz 1 ZPO).

Mittlerweile wurden in allen Bundesländern, zuletzt ab dem 1. April 2007 für Thüringen und Sachsen, zentrale Mahngerichte bestimmt, die für mehrere Gerichtsbezirke oder sogar mehrere Bundesländer ausschließlich zuständig sind (§ 689 Absatz 3 ZPO). Der Mahnantrag kann dann nur bei diesem Gericht eingereicht werden, das für das Bundesland zuständig ist, in dem der Antragsteller wohnt oder seinen Sitz hat.
Diese sind:

Baden-Württemberg AG Stuttgart
Bayern AG Coburg
Berlin AG Wedding
Brandenburg AG Wedding (zusammen mit Berlin)
Bremen AG Bremen
Hamburg AG Hamburg-Mitte
Hessen AG Hünfeld
Mecklenburg-Vorpommern AG Hamburg-Mitte (zusammen mit Hamburg)
Niedersachsen AG Uelzen
Nordrhein-Westfalen AG Hagen (für Oberlandesgerichtsbezirke Hamm und Düsseldorf);
AG Euskirchen (für Oberlandesgerichtsbezirk Köln)
Rheinland-Pfalz AG Mayen
Saarland AG Mayen (zusammen mit Rheinland-Pfalz)
Sachsen AG Aschersleben, Dienstelle Staßfurt (zusammen mit Sachsen-Anhalt und Thüringen) - seit 1. April 2007
Sachsen-Anhalt AG Aschersleben, Dienstelle Staßfurt
Schleswig-Holstein Amtsgericht Schleswig (nur zentral zuständig bei elektronischer Datenübermittlung!)
Thürungen AG Aschersleben, Dienstelle Staßfurt (zusammen mit Sachen und Sachsen-Anhalt) - seit 1. April 2007
Achtung! Bis 31.12.2008 nur zuständig für Mahnverfahren, die in einer nur maschinell lesbaren Form beantragt werden. Für alle anderen Mahnverfahren sind (noch) dezentral die örtlichen Amtsgerichte zuständig.

Für Antragsteller mit Sitz / Wohnsitz im Ausland ist das (für Berlin und Brandenburg zuständige) AG Wedding zuständig (§ 689 Absatz 2 Satz 2 ZPO).

Die zentralen Mahngerichte sind nicht zuständig für arbeitsgerichtliche Mahnverfahren. Das arbeitsgerichtliche Mahnverfahren ist bei arbeitsrechtlichen Forderungen (z. B. über ausstehenden Lohn) einzuleiten. Hier sind die Anträge an die örtlichen Arbeitsgerichte zu stellen.

Informationen zur Zuständigkeit im Mahnverfahren und die Adressen der jeweiligen Gerichte können bei jedem Gericht oder Anwalt erfragt werden.

Rechtstipp: Wird der Antrag bei einem anderen als dem jeweils zuständigen Gericht eingereicht, so kann ihn dieses Gericht an das zuständige Amtsgericht weiterleiten. Rechtliche, insbesondere fristwahrende Wirkung hat ein Antrag erst, wenn er bei dem zuständigen Amtsgericht eingeht.

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Antragsformen

Der Antrag darf nur in den besonderen zugelassenen Formen beim Mahngericht gestellt werden. Je nach Bundesland kann dies wahlweise erfolgen:

  • in Papierform (Vordrucke)
  • durch mündliche Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle (§§ 702 Absatz 1, 129a Zivilprozessordnung)
  • durch Übermittlung des Antrags auf einem Datenträger (Diskette)
  • durch Übermittlung des Antrags mittels DFÜ-Verbindung
  • per Internet

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Schriftlicher Antrag

Bei schriftlichem Antrag sind die bestimmte Formulare zwingend zu verwenden, wie § 703c Absatz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmt. Die Formulare sind im Schreibwarenhandel erhältlich.

Die schriftliche Antragstellung ist in allen Bundesländern möglich. In den Bundesländern, die ein zentrales Mahngericht bestimmt haben (siehe vorheriger Abschnitt), wird ein maschinelles Antragsverfahren durchgeführt. Dafür muss immer ein bestimmtes, maschinell lesbares Formular verwendet werden, das ebenfalls im Schreibwarenhandel erhältlich ist.

Wird das entsprechende Formular nicht verwendet, wird der Antrag in der Regel vom Mahngericht zurückgewiesen.

Meist besteht auch die Möglichkeit, den Mahnantrag online auszufüllen und dann auf ein Formular aufzudrucken. Eine entsprechende Funktion ist über die Internetseite http://www.online-mahnantrag.de möglich. Dort wird auch angegeben, welche Bundesländer die Online-Unterstützung zulassen.

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Elektronische Datenübermittlung

An den zentralen Mahngerichten besteht in der Regel die Möglichkeit, die Anträge elektronisch zu übermitteln. Dafür werden bisher - je nach Bundesland - eine Datenübermittlung per Datenträgeraustausch (DTA), meist mittels Disketten, oder per Datenfernübertragung (DFÜ) zugelassen. Formulare sind dabei überflüssig, dafür benötigt der Antragsteller eine bestimmte Software und muss sich vorher beim entsprechenden Mahngericht registrieren lassen.

Vorteil der elektronischen Datenübermittlung ist, dass das Mahngericht in aller Regel spätestens einen Tag nach Eingang der Daten den beantragten Mahnbescheid erlässt und an den Schuldner versendet. In der Regel vergehen also zwischen Beantragung des Mahnbescheides und Versendung des Mahnbescheids an den Schuldner nur drei bis fünf Werktage, während auf dem herkömmlichen schriftlichen Weg in der Regel zwei bis sechs Wochen vergehen.

Die elektronische Datenübermittlung ist mittlerweile in allen Bundesländern möglich. In wenigen Bundesländern sind einzelne Übertragungsarten (DFÜ oder DTA) ausgeschlossen.

Einzelheiten zu den jeweiligen technischen Voraussetzungen, an einem solchen Verfahren teilzunehmen, können bei den Mahngerichten erfragt werden.

Derzeit werden etwa 70 Prozent aller Mahnanträge elektronisch übermittelt. Der Anteil soll erhöht werden, weil diese Mahnanträge schneller bearbeitet werden können und weniger fehleranfällig sind als Anträge in Papierform. Deshalb dürfen künftig Rechtsanwälte - außer im arbeitsgerichtlichen Mahnverfahren - die Anträge auf Erlass eines Mahnbescheides nur noch elektronisch stellen: Ab dem 1. Dezember 2008 herrscht ein Vordruckverbot für Anwälte im Mahnverfahren.

Im arbeitsgerichtlichen Mahnverfahren ist in aller Regel keine Antragstellung per elektronischer Datenübermittlung möglich, da hier die örtlichen Arbeitsgerichte und nicht die zentralen Mahngerichte zuständig sind (siehe Abschnitt "Mahngericht").

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Online-Mahnverfahren

Die jüngste formale Entwicklung in Sachen Mahnverfahren spielt sich im Bereich "E-Government" ab, also bei der elektronischen, internetgestützten Verwaltung. So gibt es in immer mehr Bundesländern die Möglichkeit, Anträge auf Erlass eines gerichtlichen Mahnverfahrens auch online einzureichen. Dabei tritt an die Stelle der herkömmlichen Unterschrift die mit Hilfe einer Chipkarte erstellte digitale Signatur. Per Mausklick werden die Daten verschlüsselt an das Gericht übertragen.

Mittlerweile können in allen Bundesländern Anträge auch per Internet gestellt werden.

Die meisten Bundesländer setzen beim Online-Mahnverfahren auf zwei Systeme:

  • Online-Mahnantrag (http://www.online-mahnantrag.de)
  • ProfiMahn (http://www.profimahn.de), das durch das das EGVP (Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach) ersetzt werden soll (http://www.egvp.de)

Mit Online-Mahnantrag steht ein interaktives Antragsformular zur Verfügung, das relativ einfach durch die Hürden der Antragstellung hilft. ProfiMahn und EGVP richtet sich dagegen an "professionelle" Antragsteller, die häufig Mahnanträge stellen und gegebenenfalls auch bisher schon mittels Datenträgeraustausch elektronisch ihre Daten übermittelt haben.

In Bayern besteht außerdem das System "TAR/WEB", das sich jedoch ausschließlich an professionelle Antragsteller (Behörden, Rechtsanwälte, größere Firmen) wendet.
Für Rheinland-Pfalz und das Saarland existiert eine abweichende E-Mail-Lösung.

Für die Teilnahme am Internet-Verfahren werden benötigt:

  • internetfähiger PC mit freier Schnittstelle
  • Signaturkarte eines bei der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (früher: Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post) akkreditierten Trustcenters (qualifizierte Signatur)
  • passendes Kartenlesegerät
  • Software, die meist kostenlos im Internet herunter geladen werden kann (z. B. "JAVA Web Start").
  • Zulassung des Mahngerichts zum Verfahren (je nach Bundesland)
  • Erteilung einer Kennziffer durch das Mahngericht

Die detaillierten Voraussetzungen, die zugelassenen Signaturkarten und wie diese zu erwerben sind, können unter anderem auf den beiden vorher angegebenen Internetpräsenzen nachgelesen werden. Auskünfte erteilen auch die Mahngerichte.

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Inhalt des Mahnantrages

Der Mahnantrag muss - egal ob er schriftlich oder elektronisch gestellt wird - nach § 690 Absatz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) folgenden Inhalt aufweisen:

1.
die Bezeichnung der Parteien und gegebenenfalls ihrer gesetzlichen Vertreter und Prozessbevollmächtigten.
Parteien sind Antragsteller und Antragsgegner, also Gläubiger und Schuldner. Sie sind mit vollständiger Anschrift zu nennen. Hierbei kann es sich auch um juristische Personen (Vereine, Gesellschaften) handeln. Dann ist deren Sitz anzugeben.
Gesetzlicher Vertreter kann dann beispielsweise der Geschäftsführer einer GmbH sein oder auch der Vorstand eines rechtsfähigen Vereins. Soweit es sich um eine rechtsfähige juristische Person oder Personenvereinigung handelt (GmbH, KG), reicht es jedoch, wenn das gesellschaftsrechtliche Organ als solches als Vertreter bezeichnet wird (z. B. "XYZ GmbH & Co. KG, vertreten durch die Geschäftsführer"). Eine namentliche Bezeichnung des gesetzlichen Vertreters der juristischen Person ist nicht erforderlich (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29.06.1993, Aktenzeichen: X ZR 6/93).

  • Bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) sind die persönlich haftenden Gesellschafter als Vertreter der GbR aufzuführen (§ 128 Handelsgesetzbuch, HGB). Gleiches gilt bei einer offenen Handelsgesellschaft (OHG) sowie der Kommanditgesellschaft (KG).
  • Bei einem eingetragenen Verein (e.V.), einer Aktiengesellschaft (AG) oder einer eingetragenen Genossenschaft (e.G) ist der Vorstand zu benennen (§ 26 Absatz 2 BGB; § 78 AktG; § 11 GenG).
  • Bei Kindern oder zu Pflegenden sind die gesetzlichen Vertreter die Eltern (§ 1629 BGB) beziehungsweise der Vormund (§ 1793 Absatz 1 BGB).

Prozessbevollmächtigter ist meist ein zugelassener Rechtsanwalt. Seine Nennung ist natürlich nur erforderlich, wenn ein Rechtsanwalt im Mahnverfahren auch tätig wird, also immer dann, wenn dieser den Mahnantrag für den Gläubiger stellt oder den Schuldner vertritt.

2.
die Bezeichnung des Gerichts, bei dem der Antrag gestellt wird, also das Mahngericht (siehe Abschnitt Mahngericht).

3.
die Bezeichnung des Anspruchs, der geltend gemacht wird. Er muss von anderen Ansprüchen nach Art, Grund und Umfang zu unterscheiden sein, so dass der Schuldner beurteilen und entscheiden kann, ob er sich gegen den Antrag zur Wehr setzen will.
Daher sind:

  • Gegenstand, Datum des Vertrags oder Vorgangs, eine typische Anspruchsbezeichnung, z. B. Kaufpreis Fernseher (Typenbezeichnung), Rechnung (Nr. XXX) mit Datum
  • der genaue Geldbetrag, der gefordert wird

anzugeben.
Nebenforderungen (wie etwa Zinsen, Bearbeitungs- oder Kontoführungskosten) sind von der Hauptforderung ebenfalls getrennt und einzeln aufzuführen.
Es können gleichzeitig mehrere Ansprüche gegen denselben Gegner geltend gemacht werden. Sie sind aber stets einzeln zu bezeichnen.
Weitere Angaben zum Anspruch sind nicht erforderlich, da das Amtsgericht nicht prüft, ob der Anspruch überhaupt besteht.

4.
die Erklärung, dass der Anspruch nicht von einer Gegenleistung abhängt oder diese bereits erbracht ist.

5.
die Bezeichnung des Gerichts, das für ein streitiges Verfahren zuständig wäre.
Wenn der Schuldner nämlich Widerspruch gegen den Mahnbescheid einlegt, wird das Verfahren nach § 696 Absatz 1 ZPO an dieses Gericht abgegeben.
Dies ist regelmäßig nicht dasselbe wie das Mahngericht. Denn zum einen kommt es auf den Gerichtsstand des Antragsgegners an. Außerdem ist es jetzt von der Höhe des Streitwertes abhängig, ob das Amts- oder Landgericht zuständig ist.
Auch diese Zuständigkeit kann bei jedem Gericht oder Anwalt erfragt werden.

6.
Der Antrag ist - soweit es sich um einen schriftlichen Antrag handelt - handschriftlich vom Antragsteller zu unterzeichnen (§ 690 Absatz 2 ZPO).
Bei elektronischer Antragstellung bedarf es der Sicherheit, dass der Antrag mit Willen des Antragstellers übermittelt wurde (siehe die vorherigen beiden Abschnitte).

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Kostenvorschuss

Damit das Amtsgericht den Mahnbescheid erlässt, ist es erforderlich, dass zuvor ein Kostenvorschuss in Form der Gerichtsgebühren entrichtet wurde - der Gläubiger muss also die Gebühren vorstrecken. Diese richten sich nach dem Streitwert (§ 11 Absatz 2 Gerichtskostengesetz, GKG), also nach der Höhe des geltend gemachten Zahlungsanspruchs.

Im Mahnverfahren fällt immer nur eine halbe Gebühr an, seit 1. Juli 2006 jedoch mindestens 23 Euro. Trotzdem ergibt sich ein daraus ein großer Kostenvorteil gegenüber der normalen Klage. Eine genaue Auflistung enthält der Abschnitt "Kosten" am Ende dieses Ratgebers.

Bei Gericht können für den Vorschuss Kostenmarken erworben werden, die dann auf den schriftlichen Mahnantrag aufgeklebt werden. Rechtsanwälte haben einen Kostenstempler, mit dem die Kosten aufgestempelt werden können. Im maschinellen Verfahren ist es meist so, dass die Gebühr erst hinterher mit Erlass des Mahnbescheides zu entrichten ist (siehe Abschnitt "Elektronische Antragstellung").

Die Kosten für den Erlass des Mahnbescheids - Gerichtsgebühren, Bearbeitungs-, Kontoführungs- und gegebenenfalls Anwaltskosten - werden in den Mahnbescheid aufgenommen und sind vom Schuldner zu ersetzen, weil sie ja notwendig sind, um die Forderung gerichtlich gegen diesen durchzusetzen.

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Mahnbescheid

Wenn alle in den vorhergehenden Abschnitten genannten Voraussetzungen erfüllt sind, erlässt das zuständige Amtsgericht den Mahnbescheid. Er wird dem Antragsgegner von Amts wegen zugestellt (§ 693 Absatz 1 ZPO). Von dieser Zustellung wird der Antragsteller schriftlich benachrichtigt (§ 693 Absatz 2 ZPO). Nachdem der Mahnbescheid dem Schuldner zugestellt wurde, hat dieser nun zwei Wochen Zeit, die Forderung nebst geforderter Zinsen zu begleichen (§ 692 Absatz 1 Nr. 3 ZPO) oder Widerspruch einzulegen.

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Hemmung der Verjährung

Durch die Zustellung des Mahnbescheids durch das Mahngericht an den Antragsgegner wird die Verjährung der Forderung gehemmt. Das bedeutet, eine Verjährung kann während der Hemmung nicht eintreten. Endet die Hemmung, wird die vorher schon verstrichene Verjährungszeit nach Ende der Hemmung angerechnet. Die Verjährungsfrist läuft also an dem Zeitpunkt weiter, an dem sie gehemmt wurde. Die Zeit der Hemmung wird herausgerechnet.

Zu beachten ist, dass gemäß § 167 der Zivilprozessordnung (ZPO) die Hemmung bereits mit Einreichung des Mahnantrags bei Gericht eintritt, wenn die Zustellung des Mahnbescheids an den Schuldner "demnächst" erfolgt. Solange der erhobene Anspruch eindeutig ist, gilt das auch, wenn der Mahnantrag an sich unzulässig ist, denn der Schuldner kann dann klar den Willen des Gläubigers erkennen, dass er sein Recht verfolgen will. Ein Mahnbescheid, dessen Zustellung aufgrund einer unzutreffenden Postanschrift des Antragsgegners nicht zugestellt werden kann, gilt sogar laut Bundesgerichtshof (BGH) dann noch als "demnächst" zugestellt, wenn er nach Zugang der Mitteilung der Unzustellbarkeit beim Antragsteller (§ 693 Absatz 2 ZPO) noch innerhalb eines Monats zugestellt wird (Urteil des BGH vom 21.03.2002, Aktenzeichen: VII ZR 230/01). Hat der Antragsteller es allerdings unterlassen, beim Mahngericht nach Ablauf einer je nach den Umständen des Einzelfalls zu bemessenden Frist nachzufragen, ob die Zustellung bereits veranlasst worden ist, und führt dieses Unterlassen nachweislich zu einer Verzögerung der Zustellung um mehr als einen Monat, gilt die Zustellung nicht mehr als "demnächst" erfolgt (Urteil des BGH vom 27.04.2006, Aktenzeichen: I ZR 237/03).

Allerdings urteilte der BGH auch: Die Verjährungsfrist wird nicht gehemmt, wenn der Mahnbescheid zwar den geforderten Betrag, jedoch keine oder nur eine unzureichende Angabe darüber enthält, wofür das Geld an den Gläubiger gezahlt werden soll. Das gilt selbst, wenn "die Individualisierung" nach Ablauf der Verjährungsfrist im anschließenden Verfahren nachgeholt wird. (Urteil des BGH vom 17.10.2000, Aktenzeichen: XI ZR 12/99).

Wird der Antrag bei einem anderen als dem jeweils zuständigen Gericht eingereicht, kann ihn das Gericht zwar an das zuständige Amtsgericht weiterleiten, die Hemmung der Verjährung tritt allerdings erst ein, wenn er bei dem zuständigen Amtsgericht eingeht.

Kann ein Mahnbescheid nicht zugestellt werden, weil der Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist, hat sich das Verfahren damit erledigt. Will der Gläubiger seinen Anspruch weiter verfolgen, so muss er vor Gericht klagen (Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm, Aktenzeichen: 19 W 29/99).

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Vollstreckbarkeit

Was bringt dem Antragsteller nun der Mahnbescheid? Nun, zunächst einmal bringt er ihm wenig, da dieser nicht vollstreckbar ist. Der Antragsteller ist deshalb noch auf das Wohlwollen des Antragsgegners angewiesen, dass dieser den Inhalt des Mahnbescheid prüft, diesen für rechtens befindet, sich "ein Herz nimmt" und die Forderung begleicht. Das ist selten genug der Fall, es kommt aber glücklicherweise schon vor.

Wenn der Antragsgegner sich aber nicht rührt und auch keinen Widerspruch einlegt, was passiert dann, damit der Antragsteller Geld bekommt? Er kann auf den Mahnbescheid hin gemäß § 699 der Zivilprozessordnung (ZPO) einen Vollstreckungsbescheid beantragen, der - wie der Name schon sagt - ohne weiteres vollstreckbar ist (§§ 700 Absatz 1, 794 Absatz 1 Nr. 4 ZPO). Auf jeden Fall muss dazu allerdings die zweiwöchige Widerspruchsfrist abgelaufen sein (§ 699 Absatz 1 Satz 2 ZPO). Die weiteren Voraussetzungen ergeben sich aus dem nachfolgenden Abschnitt.

Zwangsvollstreckung bedeutet hier die Eintreibung von Zahlungsansprüchen mittels staatlicher Gewalt, beispielsweise durch einen Gerichtsvollzieher oder das Vollstreckungsgericht.

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Voraussetzungen für Vollstreckungsbescheid

Damit das Gericht einen Vollstreckungsbescheid erlässt, müssen bestimmte Voraussetzungen gegeben sein: Im maschinellen Antragsverfahren ist auch für diesen Antrag der Vordruck des Gerichts zu verwenden. Ansonsten ein Formular aus dem Schreibwarenhandel, das mit dem Mahnantrag zusammen erworben wird.

Der Gläubiger muss wiederum (wie beim Mahnantrag) einen Antrag beim Mahngericht stellen (§ 699 Absatz 1 ZPO), diesmal auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids. Dieser muss die Erklärung enthalten, ob und welche Zahlungen schon vom Schuldner auf den Mahnbescheid geleistet wurden. Die handschriftliche Unterzeichnung ist nicht vorgeschrieben, ist aber auf den Vordrucken vorgesehen. Sie entfällt allerdings teilweise bei EDV-mäßiger Bearbeitung.

Die bisher angefallenen Kosten des Verfahrens sind gegebenenfalls anzugeben und - außer bei maschineller Bearbeitung - zu berechnen (§ 699 Absatz 3 ZPO).

Weiter darf der Schuldner vorher nicht rechtzeitig Widerspruch eingelegt haben. Daher kann der Antrag nicht vor Ablauf der Widerspruchsfrist gestellt werden (§ 699 Absatz 1 Satz 2 ZPO). Diese beträgt zwei Wochen ab Zustellung des Mahnbescheids an den Antragsgegner (§ 692 Absatz 1 Nr. 3 ZPO); deshalb bekommt der Gläubiger auch von der Zustellung an den Schuldner eine Benachrichtigung vom Gericht, um die Frist berechnen zu können.

Seit Zustellung des Mahnbescheids an den Schuldner dürfen keine sechs Monate verstrichen sein (§ 701 ZPO), da ansonsten alle Wirkungen des Mahnbescheids wegfallen würden und auch kein Vollstreckungsbescheid mehr beantragt werden kann. Diese Wirkungen entfallen übrigens auch dann, wenn der Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheides zurück gewiesen wird.

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Vollstreckungsmaßnahmen

Der Vollstreckungsbescheid wird dem Antragsgegner vom Gericht von Amts wegen zugestellt. Damit tritt seine Wirkung, die Vollstreckbarkeit, ein. Das gilt grundsätzlich auch, wenn der Antragsgegner Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid erhebt. Jetzt kann der Gläubiger Vollstreckungsmaßnahmen ergreifen. Das bedeutet, er kann beispielsweise den zuständigen Gerichtsvollzieher mit der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des Schuldners beauftragen: Hierzu genügt es grundsätzlich, dass er den Vollstreckungsbescheid mit der Bitte um Zwangsvollstreckung an die Gerichtsvollzieherverteilungsstelle des zuständigen Vollstreckungsgerichts sendet. Zuständigkeiten können wieder bei jedem Gericht oder Rechtsanwalt erfragt werden.

Er kann aber auch beispielsweise eine Lohnpfändung (Zwangsvollstreckung in Lohnforderungen des Schuldners) vom Vollstreckungsgericht durchführen lassen. Wichtig hierbei ist, dass der Gläubiger in Erfahrung bringt, ob der Schuldner überhaupt Vermögen besitzt und welcher Art dieses Vermögen (zum Beispiel: Bargeld, Forderungen, Grundeigentum) ist, da hiernach in der Zivilprozessordnung (ZPO) die Vollstreckungsmaßnahmen unterschieden werden.

Rechtstipp: Ob überhaupt Vermögen vorhanden ist, kann beispielsweise beim Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts erfragt werden. Firmen stehen außerdem die Daten der Schuldnerverzeichnisse zur Verfügung, beispielsweise der Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung (kurz: Schufa). Wer allerdings dort verzeichnet ist, wird regelmäßig kein Vermögen sondern hohe Schulden haben. Eine Vollstreckung wäre daher sinnlos und ist besser zu unterlassen, da auch die Kosten hierfür nicht vom Schuldner erstattet würden. Wo nichts ist, dort ist halt auch nichts holen!

Generell ist die Durchführung der Zwangsvollstreckung äußerst kompliziert und vom juristischen Laien fast nicht zu bewerkstelligen. Spätestens hier sollte deshalb vom Gläubiger ein Fachmann (Rechtsanwalt) eingeschaltet werden, der dann für ihn tätig wird und die Vollstreckungsmaßnahmen wirksam koordinieren kann.

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Widerspruch und Einspruch

Legt der Antragsgegner (Schuldner) innerhalb zwei Wochen ab Zustellung des Mahnbescheides an ihn Widerspruch gegen die Forderung ein oder wehrt er sich mit einem Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid, kann das Mahnverfahren als "normaler" Zivilprozess im Klageverfahren weitergeführt werden. Voraussetzung ist, dass eine der Parteien die Durchführung des streitigen Verfahrens beantragt hat. Das kann der Antragsteller bereits mit dem Mahnantrag für den Fall des Widerspruchs tun. Die Abgabe erfolgt allerdings im Falle des Widerspruchs erst, wenn die weiteren Gerichtsgebühren eingezahlt wurden.

Der Antragsteller (Gläubiger) wird dann vom Prozessgericht aufgefordert, seinen Anspruch zu begründen und zu beweisen. Danach kann es zur mündlichen Verhandlung, gegebenenfalls mit Beweisaufnahme kommen.

Ab 1. Juli 2004 werden allerdings bei Widerspruch des Antragsgegners die Kosten für das Mahnverfahren auf die Kosten für einen anschließenden Gerichtsprozess nur noch zur Hälfte angerechnet. Damit erhöhen sich also - anders als bisher - die Kosten für die Rechtsverfolgung in geringem Umfang, wenn dem Klageweg ein Mahnverfahren vorausgegangen ist (siehe nachfolgender Abschnitt "Kosten").

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Kosten

Das Mahnverfahren ist sehr kostengünstig, da die Gerichtsgebühren nur einen Bruchteil der normalen Gebühren im Klageverfahren betragen. Im Mahnverfahren fällt - wie oben ausgeführt - immer nur eine halbe Gebühr an, zumindest aber 23 Euro. Bearbeitet der Rechtsanwalt den Mahnantrag und reicht ihn in Vertretung des Mandanten ein, wird nach § 13 Nr. 3305 des neuen Rechtsvertretungsgesetzes (RVG) zusätzlich eine volle Anwaltsgebühr fällig. Auch hier richtet sich die Höhe der Gebühr nach dem Geschäftswert des Antrages.

Folgende Gebühren gelten seit 1. Juli 2006 für den Erlass eines Mahnbescheides:

Gebührenwert Gerichtsgebühr (0,5) Rechtsanwaltsgebühr (1,0)
bis 300,00 Euro 23,00 Euro 25,00 Euro
300,01 bis 600,00 Euro 23,00 Euro 45,00 Euro
600,01 bis 900,00 Euro 23,00 Euro 65,00 Euro
900,01 bis 1200,00 Euro 27,50 Euro 85,00 Euro
1200,01 bis 1500,00 Euro 32,50 Euro 105,00 Euro
1500,01 bis 2000,00 Euro 36,50 Euro 133,00 Euro
2000,01 bis 2500,00 Euro 40,50 Euro 161,00 Euro
2500,01 bis 3000,00 Euro 44,50 Euro 189,00 Euro
3000,01 bis 4000,00 Euro 52,50 Euro 245,00 Euro
4000,01 bis 5000,00 Euro 60,50 Euro 301,00 Euro

Als weitere Kosten entstehen regelmäßig Kontoführungs- und Bearbeitungskosten, die durch die Antragsstellung selbst entstehen, also für Vordrucke, Briefporto und Briefumschläge. All diesen Kosten sind im Mahnantrag anzugeben, werden in den Mahnbescheid aufgenommen und sind schließlich vom Schuldner zu ersetzen, da sie ja notwendig waren, um die Forderung gegen ihn durchzusetzen.

Ist der Schuldner aber zahlungsunfähig, bleibt der Antragsteller unter Umständen auf den Kosten sitzen. Jedenfalls muss er sie zunächst selbst tragen. Zwar können die Kosten noch 30 Jahre eingetrieben werden (§ 197 Absatz 1 Nr. 3 BGB), es besteht aber immer das Risiko, dass der Schuldner weiter zahlungsunfähig bleibt. Daher ist immer Vorsicht geboten - ein Verfahren steht und fällt mit der Zahlungsfähigkeit des Schuldners.

Rechtstipp: Denken Sie also immer daran: Was nutzt der schönste Vollstreckungsbescheid, wenn der Schuldner hoch verschuldet ist und nicht zahlen kann!?

Neu ist: Seit 1. Juli 2004 werden bei Widerspruch des Antragsgegners die Kosten für das Mahnverfahren auf die Kosten für einen anschließenden Gerichtsprozess nur noch zur Hälfte angerechnet. Damit erhöhen sich also - anders als bisher - die Kosten für die Rechtsverfolgung in geringem Umfang, wenn dem Klageweg ein Mahnverfahren vorausgegangen ist.

Rechtstipp: Auch für das Mahnverfahren kann Prozesskostenhilfe gewährt werden, wenn man die Kosten nicht selbst aufbringen kann. Die Prozesskosten übernimmt dann der Staat.

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Zuletzt geändert am 15.05.2007

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