Förderung privater Altersvorsorge: Riester-Rente
Einleitung
Seit Anfang 2002 fördert der Staat den Aufbau einer privaten kapitalgedeckten
Altersvorsorge. Diese "Riester-Förderung" erfolgt auf zwei Wegen:
Mit Zulagen - davon profitieren besonders Geringverdiener und Familien
mit Kindern - und mit darüber hinaus bestehenden Steuerersparnissen (zusätzlicher
Sonderausgabenabzug). Je nach Familienstand und Einkommen kann die staatliche
Förderquote mehr als 90 Prozent betragen. Mit dem Alterseinkünftegesetz
wurde die "Riester-Rente" ab 2005 von erkannten formalen Hemmnissen
befreit. Durch Einführung eines Dauerzulagenantrags und der Möglichkeit
einer Kapital-Einmalauszahlung von bis zu 30 Prozent und bei Kleinstrenten
ist sie seither wesentlich bürgerfreundlicher.
Sinn und Zweck der so genannten "Riester-Rente" ist die Förderung einer
zusätzlichen privaten Altersvorsorge durch die Altersvorsorgezulage und
gegebenenfalls durch einen ergänzendem Steuervorteil im Rahmen des Sonderausgabenabzugs.
Je nach Familienstand und Einkommen kann die staatliche Förderquote mehr
als 90 Prozent betragen.
Die gesetzliche Rentenversicherung, die ihre gesetzlichen Grundlagen
im Sechsten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB VI) hat, sorgt seit
vielen Jahrzehnten dafür, dass die Versicherten auch im Alter finanziell
abgesichert sind. Niedrige Geburtenraten und eine erhöhte Lebenserwartung
haben jedoch zu einem Wandel in der demographischen Entwicklung der Gesellschaft
geführt. Im Jahre 2050 werden die 60-jährigen den zahlenmäßig stärksten
Jahrgang stellen. Dies wird zu einer erhöhten Belastung der Rentenkasse
führen. Der Generationenvertrag kann daher in der heutigen Form nicht
fortbestehen. Die Altersvorsorge soll daher teilweise vom Staat auf seine
Bürger verlagert werden. Rechtsgrundlage hierfür ist das zum 1. Januar
2002 in Kraft getretene Altersvermögensgesetz (AVmG), das weitreichende
Änderungen im Einkommensteuergesetz bewirkte.
Im Zuge der Rentenreform wird das Rentenniveau von derzeit 70 Prozent
auf 67 Prozent im Jahre 2030 abgesenkt. Da die Rentenformel jedoch
geändert wurde und auch noch ein Nachhaltigkeitsfaktor eingefügt wurde,
wird das tatsächliche Rentenniveau später weit niedriger sein. Um die
so entstehende Lücke zumindest teilweise aufzufangen, fördert der Staat
die private Altersvorsorge. Die staatliche Förderung begann im Jahre 2002
und steigt danach alle zwei Jahre an, bis sie im Jahre 2008 in der Endstufe
ein Fördervolumen in Höhe von rund zehn Milliarden Euro über Zulagen und
Sonderausgabenabzug erreicht hat.
Rund 33 Millionen Bundesbürger können einen Vertrag für das staatlich
geförderte private Sparen fürs Alter nach "Riester" abschließen.
Hierbei handelt es sich um alle rentenversicherungspflichtige Angestellte,
Beamte und Hausfrauen, aber auch Bezieher niedrigerer Einkommen sowie
Mini-Jobber. Sie alle und ihre Familien profitieren vorrangig von den
staatlichen Zulagen.
Die "Riester-Rente" soll ab 2008 noch attraktiver werden: Eltern
sollen ab 2008 für jedes neu hinzukommende Kind 300 Euro pro Jahr extra
aufs "Riester-Konto" erhalten. Zusätzlich ist für Berufseinsteiger
ein neuer Sonderbonus geplant. Alle direkt Förderberechtigten unter 21 Jahre
bekommen beim Abschluss eines "Riester-Vertrags" nach 2007 einmalig
eine Bonuszahlung von 100 Euro. Da die bereits bestehende Förderung ab
2008 ohnehin verbessert wird, lohnt "Riestern" mehr denn je.
Inhaltsverzeichnis
Aktuelle Situation
Das Alterseinkünftegesetz sorgt seit 2005 für stärkere Steuerbelastungen
auf Renten und erstmals für eine generelle Steuerpflicht bei Kapitallebensversicherungen.
Im Rahmen dieses Gesetzespaketes ist es aber auch zu einfacheren Regeln
beim "Riester-Sparen" gekommen.
So müssen die staatlichen Zulagen jetzt nur noch einmal und nicht mehr
jedes Jahr aufs Neue beantragt werden. Zudem können Versicherte bei Rentenbeginn
nun bis zu 30 Prozent des Kapitals sofort ausbezahlt bekommen, bei
Kleinstbeträgen sogar die gesamte Rente auf einen Schlag.
Die "Riester-Rente" gibt es als freiwillige Sparform zwar bereits
seit 2002, doch wurde sie lange Zeit von den Kunden kaum beachtet und
von Vertretern wenig angeboten. Erst seit 2006 rückt die "Riester-Rente"
verstärkt in den Fokus. Im Jahr 2004 wurden 295.000 Policen abgeschlossen,
2005 waren es bereits 1,5 Millionen neue Verträge und 2006 weitere
2,4 Millionen Neupolicen. Ende 2006 gab es rund 8,05 Millionen
staatlich geförderte Altersvorsorgeverträge und im ersten Halbjahr 2007
konnten sich die Anbieter über einen Bruttozuwachs von weiteren 1,2 Millionen
Verträgen freuen.
Gründe für den Zulauf: Steuervorteile und Zulagen bringen "Riester-Produkten"
Renditen, die vergleichbare konservative Anlagen nach Steuern kaum erreichen.
Das angesparte Vermögen setzt sich aus Eigenbeiträgen und Zulagen zusammen,
die vom Familienstand und der Kinderanzahl abhängig sind. Darüber hinaus
können sich die Beiträge auch noch als Sonderausgaben auswirken, das Sparguthaben
wird nicht auf das Vermögen für das Arbeitslosengeld II angerechnet.
Bis zur Auszahlungsphase sammelt sich das Guthaben inklusive Zinseszinsen
steuerfrei an. Mit der 2009 eingeführten Abgeltungsteuer haben "Riester-Produkte"
nichts zu tun. Der Koalitionsvertrag der Bundesregierung sieht außerdem
vor, dass selbstgenutztes Wohneigentum besser in die geförderte Altersvorsorge
integriert werden soll. Die Koalitionsparteien beraten derzeit entsprechende
Modelle, konkrete Beschlüsse gibt es allerdings noch nicht.
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Begünstigter Personenkreis
Begünstigt sind zunächst einmal alle Personen, die in der gesetzlichen
Rentenversicherung pflichtversichert sind.
Pflichtversichert sind auch die Angestellten und Arbeiter im öffentlichen
Dienst: Für sie sollte ursprünglich die staatliche Förderung für eigene
Altersvorsorge nicht gelten, da die Minderung der gesetzlichen Rente durch
die Zusatzversorgung, beispielsweise eine VBL-Rente, ausgeglichen würde.
Da jedoch die bisherige beamtenähnliche Gesamtversorgung zu einem Teil
aufgegeben und die Zusatzversorgung seit 2001 vom Umlageverfahren auf
ein kapitalgedecktes Verfahren umgestellt wurde, haben nun auch sie für
eine zusätzliche private Altersvorsorge Anspruch auf die staatliche Förderung.
Sogar Beamte, Richter und Berufssoldaten können seit 2002 die staatliche
Förderung für private Altersvorsorgeverträge in Anspruch nehmen, obwohl
sie in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei sind: Denn
aufgrund des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember 2001
(veröffentlicht in: BGBl. 2001, Band I, Seite 3926)
werden die Änderungen in der gesetzlichen Rentenversicherung auch auf
die Beamten- und Soldatenversorgung übertragen, was zu einer Absenkung
des Pensionsniveaus führt. Gleiches gilt für Beamte, die ohne Dienstbezüge
beurlaubt sind und deren Beurlaubungszeit ruhegehaltfähig ist, also für
die rund 40.000 Beamten, die bei den Betrieben der ehemaligen Bundespost
(Deutsche Post AG, Deutsche Telekom AG, Postbank AG) beschäftigt sind.
Diese Beamten sind in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei.
Sie gehören weder zur Gruppe der Besoldungsempfänger noch zu den in der
gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherten.
Anspruch auf die staatliche Förderung können ferner andere Beschäftigte
mit einer beamtenähnlichen Altersversorgung haben, beispielsweise Beschäftigte
von Körperschaften des öffentlichen Rechts (z. B. Sparkassen, Kirchen,
öffentliche Rundfunk- und Fernsehanstalten, Berufsgenossenschaften, Innungen,
Handwerkskammern, Handelskammern), Kirchen, Mitglieder geistlicher Genossenschaften,
Lehrer und Erzieher an Privatschulen. Voraussetzung aber ist, dass bei
ihnen das Versorgungsniveau wie bei Beamten abgesenkt wird.
Begünstigt sind ferner:
- rentenversicherungspflichtige Selbstständige.
- Bezieher von Einkommensersatzleistungen, wie Krankengeld, Verletztengeld,
Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Unterhaltsgeld (Voraussetzung
ist, dass diese Personen im letzten Jahr vor Beginn der Leistung versicherungspflichtig
waren).
- Bezieher von Arbeitslosengeld I oder Arbeitslosengeld II, bei denen
die Leistungen aufgrund von Einkommens- und Vermögensanrechnung ruhen.
- Personen während einer in der gesetzlichen Rentenversicherung anzurechnenden
Kindererziehungszeit.
- Pflegepersonen.
- Wehr- und Zivildienstleistende.
- geringfügig Beschäftigte, die von der Aufstockungsoption des pauschalen
Rentenbeitrags Gebrauch machen.
- Neu:
Personen, bei denen Kindererziehungszeiten versorgungsrechtlich zu berücksichtigen
und die beurlaubt sind. Sie gehören seit 2006 unabhängig vom formalen
Grund der Beurlaubung zum Kreis der begünstigten Personengruppe.
Mittelbar begünstigt sind Ehegatten, bei denen nur ein Partner unmittelbar
zulageberechtigt ist.
Dann gilt die Zulagenberechtigung auch für den anderen Ehegatten, wenn:
- beide Ehegatten jeweils einen auf ihren Namen lautenden Altersvorsorgevertrag
abgeschlossen haben
oder
- der unmittelbar zulageberechtigte Ehegatte über eine förderbare Versorgung
bei Pensionskasse, Pensionsfonds oder Direktversicherung verfügt und
der andere Ehegatte einen auf seinen Namen lautenden, zertifizierten
Vertrag abgeschlossen hat.
Nicht begünstigt sind hingegen:
- Personen, die in einem berufsständischen Versorgungswerk pflichtversichert
sind (z. B. Steuerberater, Rechtsanwälte oder Zahnärzte)
- Selbstständige, die nicht rentenversicherungspflichtig sind
- geringfügig entlohnt Beschäftigte, die von der Aufstockungsoption
des pauschalen Rentenbeitrages keinen Gebrauch machen
- Bezieher von Sozialhilfe
- Rentner, die eine Vollrente wegen Alters beziehen
- Personen, die beschränkt steuerpflichtig sind, die also ihren Wohnsitz
im Ausland haben.
Dieser Personenkreis kann jedoch auf die alternative private Altersvorsorge
über die Rürup-Rente für den Ruhestand ab dem 60. Lebensjahr sparen.
Generell keinen Anspruch haben Personen, die beschränkt steuerpflichtig
sind, die also ihren Wohnsitz im Ausland haben. Diese Einschränkung hat
jedoch die EU-Kommission beanstandet und am 6. Juni 2007 gegen Deutschland
unter dem Aktenzeichen: C-269/07 Klage beim Europäischen Gerichtshof eingereicht.
Gegen EU-Verpflichtungen soll beispielsweise verstoßen, dass Arbeitnehmern
und ihren Ehegatten die "Riester-Zulage" verweigert wird, soweit
diese nicht unbeschränkt steuerpflichtig sind und dass beim Wegzug aus
Deutschland die bis dahin gezahlte Förderung zurückgezahlt werden muss.
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Staatliche Förderung
Die staatliche Förderung setzt sich zusammen aus einer Grundzulage, einer
Kinderzulage pro Sohn / Tochter sowie einem ergänzenden Steuervorteil
durch den Sonderausgabenabzug bei der Einkommensteuer. Der Begünstigte
muss jedoch, um in den Genuss der staatlichen Förderung zu kommen, einen
Mindesteigenbeitrag auf seinen Altersvorsorgevertrag leisten. Der Eigenbeitrag
und die staatliche Zulage ergeben den Gesamtbeitrag. Nach Ablauf des jeweiligen
Kalenderjahres, in dem der Eigenbeitrag geleistet wurde, beantragt die
begünstigte Person - oder für ihn das Sparinstitut - die Altersvorsorgezulage,
die dann auf den Vorsorgevertrag überwiesen und anschließend mit angespart
wird.
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Altersvorsorgezulage
Die Altersvorsorgezulage setzt sich zusammen aus der "Grundzulage" und
einer "Kinderzulage".
Die Grundzulage beträgt in den Jahren:
| 2002 und 2003 |
38 Euro |
| 2004 und 2005 |
76 Euro |
| 2006 und 2007 |
114 Euro |
| ab 2008 |
154 Euro |
Bei Eheleuten, die beide unmittelbar begünstigt sind, werden die Grundzulagen
jeweils getrennt auf die Verträge der Eheleute gutgeschrieben. Bei Eheleuten,
bei denen nur ein Ehepartner unmittelbar begünstigt ist und die nicht
dauernd getrennt leben, hat der nicht begünstigte Ehegatte einen "abgeleiteten
Zulagenanspruch". Er ist also mittelbar begünstigt. Es ist nicht erforderlich,
dass der mittelbar begünstigte Ehegatte einen Mindesteigenbeitrag leistet.
In diesen so genannten Mischfällen lohnt es sich besonders, dass der
unmittelbar begünstigte Ehegatte seinen Mindesteigenbeitrag leistet. Dann
erhalten beide Eheleute die Altersvorsorgezulage in voller Höhe. Tut er
dies nicht, wird nicht nur seine Zulage, sondern auch die Zulage des mittelbar
begünstigten Ehegatten entsprechend gekürzt.
Die Kinderzulage beträgt je Kind in den Jahren:
| 2002 und 2003 |
46 Euro |
| 2004 und 2005 |
92 Euro |
| 2006 und 2007 |
138 Euro |
| ab 2008 |
185 Euro |
| ab 2008 für neu geborene Kinder |
300 Euro |
Die Kinderzulage wird dem Zulageberechtigten für jedes Kind gewährt,
für das er Kindergeld bezieht. Bei Eheleuten werden Kinder grundsätzlich
der Mutter zugeordnet. Auf Antrag beider Eheleute können Kinder auch dem
Vater zugeordnet werden (§ 85 Absatz 2 Einkommensteuergesetz,
EStG).. Bei mehreren Kindern kann sogar eine geteilte Zuordnung erfolgen,
indem ein Kind dem Vater und ein Kind der Mutter zugeordnet wird. Der
Antrag gilt jeweils für ein Jahr und ist unwiderruflich.
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Mindesteigenbeitrag
Die Altersvorsorgezulage wird jedoch nur dann in voller Höhe gewährt,
wenn der unmittelbar Begünstigte einen bestimmten Mindesteigenbeitrag
auf seinen Vertrag leistet.
Dieser Mindesteigenbeitrag beträgt in den Jahren:
| 2002 und 2003 jährlich |
1 % der beitragspflichtigen Einnahmen |
maximal jedoch nur 525 Euro |
| 2004 und 2005 jährlich |
2 % der beitragspflichtigen Einnahmen |
maximal jedoch nur 1.050 Euro |
| 2006 und 2007 jährlich |
3 % der beitragspflichtigen Einnahmen |
maximal jedoch nur 1.575 Euro |
| ab 2008 jährlich |
4 % der beitragspflichtigen Einnahmen |
maximal jedoch nur 2.100 Euro |
Maßgebend ist das rentenversicherungspflichtige Bruttoeinkommen im Vorjahr.
Von diesen Beträgen darf jeweils die Zulage abgezogen werden. Die zählt
nämlich auch zu der geleisteten Einzahlung.
Bei Beamten sind die Besoldung und Amtsbezüge maßgebend. Dazu gehören
das Grundgehalt, der Familienzuschlag, Zulagen und Vergütungen, nicht
jedoch Auslandsdienstbezüge.
Der Mindesteigenbeitrag ist mit dem Sockelbetrag von einheitlich 60 Euro
zu vergleichen (siehe nachfolgender Abschnitt). Die Altersvorsorgezulage
wird nicht gekürzt, wenn der Berechtigte in dem maßgebenden Beitragsjahr
den höheren der beiden Beträge als Eigenbeitrag zugunsten der begünstigten
maximal zwei Verträge eingezahlt hat.
Beispiel für einen alleinstehenden Zulageberechtigen (Jahre 2006 und 2007):
Der Zulageberechtigte ist ledig und hat keine Kinder.
Er zahlt zu Gunsten seines Altersvorsorgevertrags im Jahr 2007 eigene
Beiträge von 1.461 Euro ein.
Im Jahr 2006 hatte er beitragspflichtige Einnahmen von 53.000 Euro.
| Beitragspflichtige Einnahmen |
53.000 Euro |
| 3 % der beitragspflichtigen Einnahmen |
1.590 Euro |
| Höchstbetrag für Mindesteigenbeitrag |
1.575 Euro |
| als Mindesteigenbeitrag anzusetzen |
1.575 Euro |
| abüglich Zulage (Grundzulage) |
- 114 Euro |
| Mindesteigenbeitrag |
1.461 Euro |
| Sockelbetrag (siehe nachfolgender Abschnitt) |
60 Euro |
| maßgebender Eigenbeitrag |
1.461 Euro |
| Ergebnis: Da der Sparer den Mindesteigenbeitrag erbracht
hat, wird die Zulage von 114 Euro nicht gekürzt. |
Steuertipp: Zahlen Dritte wie etwa die Eltern auf private Vorsorgeverträge
ihrer Kinder ein, so hat dies keinen Einfluss auf die Zulage. Solche Einzahlungen
von dritter Seite werden so behandelt, als wenn der Versicherungsnehmer
die Beiträge selber entrichtet hätte. So etwas nennt man verkürzten Zahlungsweg,
da die Eltern das Geld auch erst an die Kinder hätten überweisen können.
Beispiel:
Ehepaar, bei dem nur ein Ehegatte unmittelbar zulageberechtigt ist (Jahr
2007):
Ehegatte A hat ein rentenversicherungspflichtiges Einkommen von 50.000 Euro.
Ehegatte B ist nicht rentenversicherungspflichtiger Selbstständiger. B
leistet keinen Mindesteigenbeitrag, hat jedoch einen Anspruch auf Zulage,
obwohl er nicht rentenversicherungspflichtig und daher eigentlich auch
nicht förderungswürdig ist, da er mit B verheiratet ist. Die Zulage des
B ist jedoch bei der Berechnung des Mindesteigenbeitrags von A ebenfalls
in Ansatz zu bringen.
| Beitragspflichtige Einnahmen |
50.000 Euro |
| Berechnung des Mindesteigenbeitrages (3 % der beitragspflichtigen
Einnahmen des A) |
1.500 Euro |
| Höchstbetrag für Mindesteigenbeitrag |
1.575 Euro |
| als Mindesteigenbeitrag anzusetzen |
1.500 Euro |
| abüglich Zulage (Grundzulage) = 2 x 114 Euro Zulage
für A und B |
- 228 Euro |
| Mindesteigenbeitrag für A |
1.372 Euro |
Wichtig: Wird weniger als der Mindesteigenbeitrag geleistet, wird die
Zulage in dem Verhältnis gekürzt, das dem Verhältnis der geleisteten Eigenbeiträge
zum Mindesteigenbeitrag entspricht.
Beispiel: Der Mindesteigenbeitrag für einen alleinstehenden Zulageberechtigten
bei einem Bruttoeinkommen von 50.000 Euro beträgt 1.461 Euro
(siehe Berechnung). Leistet der Zulageberechtigte jedoch statt des Mindesteigenbeitrags
von 1.461 Euro nur 1.000 Euro, beträgt seine Zulage statt 114 Euro
nur:
114 Euro x 1.000 Euro / 1.461 Euro = 78,03 Euro.
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Sockelbetrag
Bei Personen mit geringem Einkommen oder bei kinderreichen Familien kann
es sein, dass der Mindesteigenbeitrag bereits mit der staatlichen Altersvorsorgezulage
erreicht wird. Dann muss ein bestimmter Sockelbetrag geleistet werden,
um die volle Zulage zu bekommen. Die Höhe des Sockelbetrags richtet sich
nach der Anzahl der zustehenden Kinderzulagen.
Der Sockelbetrag betrug in den Jahren 2002 bis 2004
- bei Zulageberechtigten ohne Kinderzulage: 45 Euro
- bei Zulageberechtigten mit einer Kinderzulage: 38 Euro
- bei Zulageberechtigten mit zwei oder mehr Kinderzulagen: 30 Euro
Seit 2005 beträgt der Sockelbetrag unabhängig von der Kinderzulage einheitlich
60 Euro.
Ist nur ein Ehegatte unmittelbar begünstigt und beansprucht der andere
mittelbar begünstigte Ehegatte die Kinderzulage, wird bei der Ermittlung
des Sockelbetrages diese dennoch beim unmittelbar begünstigten Ehegatten
berücksichtigt. Ist der Sockelbetrag höher als der Mindesteigenbeitrag,
ist mindestens der Sockelbetrag auf den Altersvorsorgevertrag einzuzahlen.
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Sonderausgabenabzug
Der unmittelbar Begünstigte darf und sollte (!) den Gesamtbeitrag, bestehend
aus Eigenbeitrag und Altersvorsorgezulage, in seiner Steuererklärung bis
zu einem bestimmten Höchstbetrag als Sonderausgaben geltend machen.
Der Altersvorsorgehöchstbetrag beträgt in den Jahren:
| 2002 und 2003 |
525 Euro |
| 2004 und 2005 |
1.050 Euro |
| 2006 und 2007 |
1.575 Euro |
| ab 2008 |
2.100 Euro |
Beachte: Der neue Altersvorsorgehöchstbetrag wird zusätzlich zu den beiden
Höchstbeträgen für Altersvorsorgeaufwendungen und andere Vorsorgeaufwendungen
gewährt.
Gehören beide Ehegatten zum begünstigten Personenkreis, steht beiden
jeweils gesondert der Sonderausgabenabzug zu.
Gehört hingegen nur ein Ehegatte dem begünstigten Personenkreis an und
hat der andere Ehegatte einen abgeleiteten Zulagenanspruch, können die
Eigenbeiträge beider Ehegatten (soweit der nicht zum begünstigten Personenkreis
gehörende Ehegatte überhaupt freiwillig einen Eigenbeitrag geleistet hat)
zzgl. beider Zulagen nur beim begünstigten Ehegatten bis zum jeweiligen
Altersvorsorgehöchstbetrag als Sonderausgaben abgezogen werden. Der Höchstbetrag
verdoppelt sich also nicht.
Beispiel:
Ehegatte A ist rentenversicherungspflichtig und bezieht ein Bruttogehalt
in Höhe von 50.000 Euro. Ehegatte B ist selbstständig und damit nur
mittelbar begünstigt. Der von A geleistete Mindesteigenbeitrag in Höhe
von 1.461 Euro ist eingehalten. Über den Mindesteigenbeitrag hinaus
kann A auch die Zulagen von beiden in Höhe von 228 Euro als Sonderausgaben
abziehen, sodass sich für A insgesamt ein Sonderausgabenabzug in Höhe
von 1.689 Euro ergibt (maximal möglich jedoch nur 1.575 Euro).
Ein möglicherweise von B freiwillig auf den Vertrag geleisteter Eigenbeitrag
wäre beim Sonderausgabenabzug des A daher nicht mehr zu berücksichtigen.
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Günstigerprüfung
Ob die Sparbeiträge (Eigenbeitrag und Anspruch auf Altersvorsorgezulage)
tatsächlich als Sonderausgaben berücksichtigt werden, hängt davon ab,
ob die dadurch erzielbare Steuerersparnis höher ist als der Anspruch auf
Altersvorsorgezulage. Es ist also nicht möglich, zugunsten des Sonderausgabenabzugs
auf die Altersvorsorgezulage zu verzichten. Was jeweils günstiger ist,
prüft das Finanzamt im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung von Amts
wegen. Das ist die so genannte Günstigerprüfung, wie sie Eltern auch schon
beim Kindergeld und Kinderfreibetrag kennen. Auf die sich durch den Sonderausgabenabzug
ergebende Steuerersparnis wird die Altersvorsorgezulage angerechnet. Der
verbleibende Steuervorteil wird mit der Steuererstattung vom Finanzamt
ausgezahlt, während die Zulage auf jeden Fall auf dem Altersvorsorgevertrag
verbleibt.
Ist die Zulage jedoch höher, als die sich aus dem Sonderausgabenabzug
ergebende Steuerersparnis, wird der Sonderausgabenabzug nicht durchgeführt.
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Begünstigte Anlageformen
Förderfähig sind Beiträge nur zu solchen Vorsorgeverträgen, die nach
den Normen des Altersvermögensgesetzes als "Altersversorgungsvertrag"
in einem speziellen Verfahren zugelassen ("zertifiziert") worden sind.
Die Zulassungsprüfung wird von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
(BAFin) durchgeführt.
Damit ein Vertrag das begehrte Zertifikat erhält, müssen bestimmte Kriterien
erfüllt sein:
- Gefördert werden grundsätzlich nur Anlagen, die bis zur Vollendung
des 60. Lebensjahres gebunden sind und nicht beliehen oder anderweitig
verwendet werden können.
- Die Anlageformen müssen ab Auszahlungsbeginn eine lebenslange steigende
oder gleich bleibende monatliche Leibrente zusichern; alternativ sind
entsprechende Auszahlungen aus Fonds- oder Bankguthaben, die in der
Leistungsphase ab Alter 85 mit einer Rentenversicherung verbunden sind,
möglich. Eine Teilkapitalauszahlung ist jedoch in Höhe von bis zu insgesamt
30 Prozent des zu Beginn der Auszahlungsphase vorhandenen Kapitals
möglich.
- Zu Beginn der Auszahlungsphase müssen mindestens die eingezahlten
Beträge (Eigenbeiträge und Zulagen) vom Anbieter zugesagt sein. Auch
können die Anlageverträge mit einer Erwerbsminderungsrente und/oder
einer Hinterbliebenenrente verbunden werden.
- Die Anlagen sind während der Ansparphase gesetzlich vor Pfändung sowie
Anrechnung beim Arbeitslosengeld II geschützt.
- Für seit dem 1. Januar 2006 erfolgende Vertragsabschlüsse sind
geschlechtsneutrale Tarife ("Unisex-Tarife") zwingend vorgeschrieben.
Wer sich für eine "Riester-Rente" entscheidet, hat derzeit
die Wahl zwischen mehr als 4.000 zertifizierten Produkten und den Angeboten
aus Bank-, Fondssparplan oder einer Rentenversicherung.
- Rentenversicherungen:
Die Versicherer locken gleich bei Vertragsabschluß mit einer garantierten
Rente. Die bringt unter Berücksichtigung der Überschussbeteiligung derzeit
rund vier Prozent Rendite.
- Banksparpläne:
Sie eignen sich vor allem für ältere Sparer sowie Personen, die ihren
Vertrag später für den geplanten Immobilienerwerb beleihen wollen. Anders
als bei einer Rentenversicherung fallen mit dem Vertragsabschluß keine
hohen Kosten an und der Anbieterwechsel ist vergleichsweise einfach.
- Fondssparpläne:
Sie eignen sich für die jüngere Generation. Das hohe Risiko bei Investments
in Aktien wird bei einem "Riester-Fondssparplan" durch staatliche
Zuschüsse sowie einer Kapitalgarantie zum Ende der Ansparzeit abgefedert.
Bei Fondssparplänen wird allerdings ein Ausgabeaufschlag fällig. Dieser
kann bis zu fünf Prozent betragen. Auf lange Sicht bieten Aktienfonds
aber eine höhere Rendite als die Rentenversicherung.
Auch die betriebliche Altersvorsorge durch Pensionsfonds, Pensionskassen
und Direktversicherungen werden durch das Altersvermögensgesetz (AVmG)
in die geförderte Eigenvorsorge einbezogen. Voraussetzung ist dann jedoch,
dass die Beiträge aus dem individuell versteuerten Einkommen geleistet
werden.
Aus dem Vorsorgevertrag kann mit Zustimmung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Kapital von mindestens 10.000 Euro bis höchstens 50.000 Euro
zur Finanzierung von selbst genutztem Wohneigentum entnommen werden. Beginnend
ab dem zweiten Jahr nach Erwerb des Wohneigentums muss das Kapital bis
zur Vollendung des 65. Lebensjahres jedoch in den Vertrag zurückgezahlt
werden.
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Optimale Sparvariante
"Riestern" sollten im Prinzip alle Förderberechtigten. Entscheidend
ist aber die richtige Form. Ob eine Rentenversicherung, einen Fonds- oder
einen Banksparplan gwählt wird, bestimmt Risiken und die spätere
Rendite. Die sicherste Anlage mit den geringsten Ertragsaussichten stellt
dabei der Banksparplan dar. Dann kommt die Versicherung und die besten
Aussichten hat das Fondssparen.
Ein Kriterium für die Wahl der Anlageform ist das Alter bei Vertragsabschluss.
Eine Rentenversicherung ist für ältere Semester teuer und junge Sparer
können die Risiken eines Aktienfonds über die lange Laufzeit beruhigt
aussitzen. Daher eignen sich Fondssparpläne prinzipiell für Bürger unter
50, die auf die Chancen am Kapitalmarkt setzen möchten.
Den größten Zuspruch haben derzeit die Rentenversicherungen, obwohl die
Fondspolicen langsam nachziehen. Hierbei zahlt der Versicherte feste Beiträge
in eine Police ein, wie auch bei einer herkömmlichen privaten Rentenversicherung
ohne Förderung in der Sparphase. Die Assekuranz legt den Sparanteil der
Beiträge bei einer
- klassischen Rentenversicherung überwiegend in Festverzinsliche an.
- fondsgebundenen Versicherung in Aktien-, Renten- und Geldmarktfonds
an.
Bei der klassischen Rentenpolice garantieren die Anbieter eine Mindestverzinsung
des Sparanteils von 2,25 Prozent, sofern der Vertrag nach 2006 abgeschlossen
wird. Zuvor waren es 2,75 Prozent. Hinzu kommt eine Überschussbeteiligung,
deren Höhe vom Anlageerfolg der Versicherer abhängt. Bei der Fondspolice
wird nur der Kapitalerhalt garantiert, das ist gesetzlich vorgeschrieben.
Zu Beginn seines Wunsch-Rentenalters (mindestens 60. Lebensjahr)
erhält der Versicherte daraus lebenslange Rentenzahlungen. Kritiker wie
etwa die Verbraucherverbände bemängeln oft die hohen Kosten sowie die
Unflexibilität der Anlageform.
Besser sieht es hier bei Fondspolicen aus, sie gelten als chancenreicher,
dafür aber auch riskanter. Ein Teil des Sparbeitrags geht sofort als Ausgabeaufschlag
weg und steht nicht für den anschließenden Zinseszinseffekt zur Verfügung.
Fondssparpläne setzen in der Ansparphase erst einmal vorrangig auf die
Kurschancen der Aktien. Je näher das Rentenalter rückt, desto stärker
schichten Fonds in schwankungsärmere Renten- und Geldmarktfonds um.
Bei den risikolosen Banksparplänen, die übrigens nicht von jedem Kreditinstitut
angeboten werden, wird das Kapital auf zwei Arten verzinst:
- ein variabler Zinssatz, der an die Umlaufrendite von Bundeswertpapieren
gekoppelt ist
- ein Basiszinssatz, der einem allgemeinen marktkonformen Referenzzins
folgt.
Meist kommt dann noch ein Bonus hinzu. Auch wenn die Rendite bei Banksparplänen
nicht gerade üppig ist: Sie sind unkompliziert, verständlich und kostengünstig.
Durch die entfallenden Gebühren kann diese Konservative Sparform daher
in der Rendite zu den Konkurrenzprodukten aufholen.
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Verfahrensfragen
Der Anspruch auf die staatliche Altersvorsorgezulage entsteht mit Ablauf
des Jahres, in dem die Eigenbeiträge geleistet worden sind (= Beitragsjahr).
Die Zulage wird jedoch nur gewährt, soweit der Berechtigte die Zulage
fristgerecht auf amtlichem Formular beantragt. Der Antrag muss bis zum
Ablauf des 2. Kalenderjahres, das dem Beitragsjahr folgt, beim Anbieter
des Vorsorgevertrages eingegangen sein. Berechtigte müssen nicht mehr-
wie früher notwendig - jährlich einen neuen Zulageantrag stellen.
Sie können ihre Anbieter bevollmächtigen, für sie den Zulageantrag auf
elektronischem Wege zu stellen - sogar auch noch für das Beitragsjahr
2005. Eine entsprechende Bevollmächtigung des Anbieters kann bereits bei
Vertragsabschluss erteilt werden und gilt bis auf Widerruf.
Die Zulageberechtigung und die Zulageberechnung erfolgt durch die Zentrale
Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA), die bei der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht angesiedelt ist.
Der Sonderausgabenabzug für die Altersvorsorgebeiträge einschließlich
der Zulagen wird im Rahmen der Einkommensteuererklärung geltend gemacht.
Im Steuerhauptformular ist auf Seite 3 unter "Sonderausgaben" anzukreuzen,
ob ein Sonderausgabenabzug beantragt wird. Dazu ist die "Anlage AV" beizulegen,
und zwar für jeden Ehegatten ein gesondertes Formular.
Das Anlageinstitut wird Ihnen jährlich eine Bescheinigung nach § 10a
Absatz 5 Einkommensteuergesetz (EStG) erteilen. Diese Bescheinigung
benötigen Sie, um Ihre Altersvorsorgebeiträge im Rahmen der Steuererklärung
als Sonderausgaben geltend zu machen. Legen Sie diese Bescheinigung daher
der "Anlage AV" an.
Ferner bekommen Sie vom Anlageinstitut für Ihre Unterlagen eine Bescheinigung
nach § 92 EStG.
Darin ist ausgewiesen, wie hoch:
- die im abgelaufenen Beitragsjahr geleisteten Altersvorsorgebeiträge
sind.
- die erhaltene Zulage oder die zurückgezahlte Zulage für das Beitragsjahr
sind.
- die Summe der insgesamt gutgeschriebenen Zulagen ist.
- die Summe der insgesamt geleisteten Altersvorsorgebeiträge ist.
- das Altersvorsorgevermögen insgesamt ist.
Schließlich erhalten Sie bei schädlicher Verwendung des geförderten Altersvorsorgevermögens
oder bei Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht durch endgültigen
Wegzug ins Ausland eine Bescheinigung nach § 94 / 95 EStG.
Diese Bescheinigung ist für Ihre Unterlagen bestimmt und enthält unter
anderem den Betrag an Zulagen und Steuerermäßigungen, die einbehaltet
sind und an die ZfA abgeführt wurden.
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Besteuerung der Renten
Die aus dem Altersvorsorgevertrag gezahlten Leibrenten werden nachgelagert
besteuert. Das bedeutet, dass die Leibrente im Gegensatz zu den Leistungen
aus der gesetzlichen Rentenversicherung, welche vor 2040 nur mit einem
prozentualen Besteuerungsanteil als Einnahmen erfasst wird, in voller
Höhe als "sonstige Einkünfte" besteuert werden (§ 22 Nr. 5 Einkommensteuergesetz,
EStG).
Die nachgelagerte Besteuerung gilt auch bei Investmentfonds. § 22 EStG
geht hier kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung allen anderen Vorschriften
wie etwa dem Investmentsteuergesetz (InvStG) vor.
Von den voll steuerpflichtigen Renten kann ein Werbungskosten-Pauschbetrag
von 102 Euro abgesetzt werden (§ 9a Nr. 3 EStG). Falls
höhere Aufwendungen entstehen, sind diese gegen Nachweis als Werbungskosten
abziehbar. Ferner sind die Renten begünstigt durch den Altersentlastungsbetrag:
Dieser beträgt für Alterseinkünfte - außer gesetzlichen Renten und Versorgungsbezügen
- im Jahre 2005 insgesamt 40 Prozent der Einkünfte, höchstens 1 900 Euro.
Voraussetzung ist, dass zu Beginn des Steuerjahres 2005 das 64. Lebensjahr
vollendet worden war. Ansonsten vermindert sich dieser Betrag. Wer erst
im Jahr 2040 seinen 64. Geburtstag feiert, kann keinen Altersentlastungsbetrag
mehr geltend machen.
Damit Sie den steuerpflichtigen Betrag für Ihre Steuererklärung erfahren,
muss das Anlageinstitut Ihnen die Höhe der bezogenen Leistungen aus dem
Altersvorsorgevertrag bei erstmaligem Bezug sowie bei Änderung der Leistungen
auf amtlichem Vordruck mitteilen.
Hinweis: Auch wenn die "Riester-Rente" erst nach 2008 gezahlt
wird, unterliegt sie nicht der Abgeltungsteuer. Somit ist weiterhin die
individuelle Progression des Sparers maßgebend.
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Zuletzt geändert am 16.09.2007
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