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Förderung privater Altersvorsorge: Riester-Rente

Förderung privater Altersvorsorge: Riester-Rente

Einleitung

Seit Anfang 2002 fördert der Staat den Aufbau einer privaten kapitalgedeckten Altersvorsorge. Diese "Riester-Förderung" erfolgt auf zwei Wegen: Mit Zulagen - davon profitieren besonders Geringverdiener und Familien mit Kindern - und mit darüber hinaus bestehenden Steuerersparnissen (zusätzlicher Sonderausgabenabzug). Je nach Familienstand und Einkommen kann die staatliche Förderquote mehr als 90 Prozent betragen. Mit dem Alterseinkünftegesetz wurde die "Riester-Rente" ab 2005 von erkannten formalen Hemmnissen befreit. Durch Einführung eines Dauerzulagenantrags und der Möglichkeit einer Kapital-Einmalauszahlung von bis zu 30 Prozent und bei Kleinstrenten ist sie seither wesentlich bürgerfreundlicher.

Sinn und Zweck der so genannten "Riester-Rente" ist die Förderung einer zusätzlichen privaten Altersvorsorge durch die Altersvorsorgezulage und gegebenenfalls durch einen ergänzendem Steuervorteil im Rahmen des Sonderausgabenabzugs. Je nach Familienstand und Einkommen kann die staatliche Förderquote mehr als 90 Prozent betragen.

Die gesetzliche Rentenversicherung, die ihre gesetzlichen Grundlagen im Sechsten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB VI) hat, sorgt seit vielen Jahrzehnten dafür, dass die Versicherten auch im Alter finanziell abgesichert sind. Niedrige Geburtenraten und eine erhöhte Lebenserwartung haben jedoch zu einem Wandel in der demographischen Entwicklung der Gesellschaft geführt. Im Jahre 2050 werden die 60-jährigen den zahlenmäßig stärksten Jahrgang stellen. Dies wird zu einer erhöhten Belastung der Rentenkasse führen. Der Generationenvertrag kann daher in der heutigen Form nicht fortbestehen. Die Altersvorsorge soll daher teilweise vom Staat auf seine Bürger verlagert werden. Rechtsgrundlage hierfür ist das zum 1. Januar 2002 in Kraft getretene Altersvermögensgesetz (AVmG), das weitreichende Änderungen im Einkommensteuergesetz bewirkte.

Im Zuge der Rentenreform wird das Rentenniveau von derzeit 70 Prozent auf 67 Prozent im Jahre 2030 abgesenkt. Da die Rentenformel jedoch geändert wurde und auch noch ein Nachhaltigkeitsfaktor eingefügt wurde, wird das tatsächliche Rentenniveau später weit niedriger sein. Um die so entstehende Lücke zumindest teilweise aufzufangen, fördert der Staat die private Altersvorsorge. Die staatliche Förderung begann im Jahre 2002 und steigt danach alle zwei Jahre an, bis sie im Jahre 2008 in der Endstufe ein Fördervolumen in Höhe von rund zehn Milliarden Euro über Zulagen und Sonderausgabenabzug erreicht hat.

Rund 33 Millionen Bundesbürger können einen Vertrag für das staatlich geförderte private Sparen fürs Alter nach "Riester" abschließen. Hierbei handelt es sich um alle rentenversicherungspflichtige Angestellte, Beamte und Hausfrauen, aber auch Bezieher niedrigerer Einkommen sowie Mini-Jobber. Sie alle und ihre Familien profitieren vorrangig von den staatlichen Zulagen.

Die "Riester-Rente" soll ab 2008 noch attraktiver werden: Eltern sollen ab 2008 für jedes neu hinzukommende Kind 300 Euro pro Jahr extra aufs "Riester-Konto" erhalten. Zusätzlich ist für Berufseinsteiger ein neuer Sonderbonus geplant. Alle direkt Förderberechtigten unter 21 Jahre bekommen beim Abschluss eines "Riester-Vertrags" nach 2007 einmalig eine Bonuszahlung von 100 Euro. Da die bereits bestehende Förderung ab 2008 ohnehin verbessert wird, lohnt "Riestern" mehr denn je.

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Aktuelle Situation

Das Alterseinkünftegesetz sorgt seit 2005 für stärkere Steuerbelastungen auf Renten und erstmals für eine generelle Steuerpflicht bei Kapitallebensversicherungen.
Im Rahmen dieses Gesetzespaketes ist es aber auch zu einfacheren Regeln beim "Riester-Sparen" gekommen.

So müssen die staatlichen Zulagen jetzt nur noch einmal und nicht mehr jedes Jahr aufs Neue beantragt werden. Zudem können Versicherte bei Rentenbeginn nun bis zu 30 Prozent des Kapitals sofort ausbezahlt bekommen, bei Kleinstbeträgen sogar die gesamte Rente auf einen Schlag.

Die "Riester-Rente" gibt es als freiwillige Sparform zwar bereits seit 2002, doch wurde sie lange Zeit von den Kunden kaum beachtet und von Vertretern wenig angeboten. Erst seit 2006 rückt die "Riester-Rente" verstärkt in den Fokus. Im Jahr 2004 wurden 295.000 Policen abgeschlossen, 2005 waren es bereits 1,5 Millionen neue Verträge und 2006 weitere 2,4 Millionen Neupolicen. Ende 2006 gab es rund 8,05 Millionen staatlich geförderte Altersvorsorgeverträge und im ersten Halbjahr 2007 konnten sich die Anbieter über einen Bruttozuwachs von weiteren 1,2 Millionen Verträgen freuen.

Gründe für den Zulauf: Steuervorteile und Zulagen bringen "Riester-Produkten" Renditen, die vergleichbare konservative Anlagen nach Steuern kaum erreichen. Das angesparte Vermögen setzt sich aus Eigenbeiträgen und Zulagen zusammen, die vom Familienstand und der Kinderanzahl abhängig sind. Darüber hinaus können sich die Beiträge auch noch als Sonderausgaben auswirken, das Sparguthaben wird nicht auf das Vermögen für das Arbeitslosengeld II angerechnet. Bis zur Auszahlungsphase sammelt sich das Guthaben inklusive Zinseszinsen steuerfrei an. Mit der 2009 eingeführten Abgeltungsteuer haben "Riester-Produkte" nichts zu tun. Der Koalitionsvertrag der Bundesregierung sieht außerdem vor, dass selbstgenutztes Wohneigentum besser in die geförderte Altersvorsorge integriert werden soll. Die Koalitionsparteien beraten derzeit entsprechende Modelle, konkrete Beschlüsse gibt es allerdings noch nicht.

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Begünstigter Personenkreis

Begünstigt sind zunächst einmal alle Personen, die in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind.

Pflichtversichert sind auch die Angestellten und Arbeiter im öffentlichen Dienst: Für sie sollte ursprünglich die staatliche Förderung für eigene Altersvorsorge nicht gelten, da die Minderung der gesetzlichen Rente durch die Zusatzversorgung, beispielsweise eine VBL-Rente, ausgeglichen würde. Da jedoch die bisherige beamtenähnliche Gesamtversorgung zu einem Teil aufgegeben und die Zusatzversorgung seit 2001 vom Umlageverfahren auf ein kapitalgedecktes Verfahren umgestellt wurde, haben nun auch sie für eine zusätzliche private Altersvorsorge Anspruch auf die staatliche Förderung.

Sogar Beamte, Richter und Berufssoldaten können seit 2002 die staatliche Förderung für private Altersvorsorgeverträge in Anspruch nehmen, obwohl sie in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei sind: Denn aufgrund des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember 2001 (veröffentlicht in: BGBl. 2001, Band I, Seite 3926) werden die Änderungen in der gesetzlichen Rentenversicherung auch auf die Beamten- und Soldatenversorgung übertragen, was zu einer Absenkung des Pensionsniveaus führt. Gleiches gilt für Beamte, die ohne Dienstbezüge beurlaubt sind und deren Beurlaubungszeit ruhegehaltfähig ist, also für die rund 40.000 Beamten, die bei den Betrieben der ehemaligen Bundespost (Deutsche Post AG, Deutsche Telekom AG, Postbank AG) beschäftigt sind. Diese Beamten sind in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei. Sie gehören weder zur Gruppe der Besoldungsempfänger noch zu den in der gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherten.

Anspruch auf die staatliche Förderung können ferner andere Beschäftigte mit einer beamtenähnlichen Altersversorgung haben, beispielsweise Beschäftigte von Körperschaften des öffentlichen Rechts (z. B. Sparkassen, Kirchen, öffentliche Rundfunk- und Fernsehanstalten, Berufsgenossenschaften, Innungen, Handwerkskammern, Handelskammern), Kirchen, Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Lehrer und Erzieher an Privatschulen. Voraussetzung aber ist, dass bei ihnen das Versorgungsniveau wie bei Beamten abgesenkt wird.

Begünstigt sind ferner:

  • rentenversicherungspflichtige Selbstständige.
  • Bezieher von Einkommensersatzleistungen, wie Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Unterhaltsgeld (Voraussetzung ist, dass diese Personen im letzten Jahr vor Beginn der Leistung versicherungspflichtig waren).
  • Bezieher von Arbeitslosengeld I oder Arbeitslosengeld II, bei denen die Leistungen aufgrund von Einkommens- und Vermögensanrechnung ruhen.
  • Personen während einer in der gesetzlichen Rentenversicherung anzurechnenden Kindererziehungszeit.
  • Pflegepersonen.
  • Wehr- und Zivildienstleistende.
  • geringfügig Beschäftigte, die von der Aufstockungsoption des pauschalen Rentenbeitrags Gebrauch machen.
  • Neu:
    Personen, bei denen Kindererziehungszeiten versorgungsrechtlich zu berücksichtigen und die beurlaubt sind. Sie gehören seit 2006 unabhängig vom formalen Grund der Beurlaubung zum Kreis der begünstigten Personengruppe.

Mittelbar begünstigt sind Ehegatten, bei denen nur ein Partner unmittelbar zulageberechtigt ist.
Dann gilt die Zulagenberechtigung auch für den anderen Ehegatten, wenn:

  • beide Ehegatten jeweils einen auf ihren Namen lautenden Altersvorsorgevertrag abgeschlossen haben
    oder
  • der unmittelbar zulageberechtigte Ehegatte über eine förderbare Versorgung bei Pensionskasse, Pensionsfonds oder Direktversicherung verfügt und der andere Ehegatte einen auf seinen Namen lautenden, zertifizierten Vertrag abgeschlossen hat.

Nicht begünstigt sind hingegen:

  • Personen, die in einem berufsständischen Versorgungswerk pflichtversichert sind (z. B. Steuerberater, Rechtsanwälte oder Zahnärzte)
  • Selbstständige, die nicht rentenversicherungspflichtig sind
  • geringfügig entlohnt Beschäftigte, die von der Aufstockungsoption des pauschalen Rentenbeitrages keinen Gebrauch machen
  • Bezieher von Sozialhilfe
  • Rentner, die eine Vollrente wegen Alters beziehen
  • Personen, die beschränkt steuerpflichtig sind, die also ihren Wohnsitz im Ausland haben.

Dieser Personenkreis kann jedoch auf die alternative private Altersvorsorge über die Rürup-Rente für den Ruhestand ab dem 60. Lebensjahr sparen.

Generell keinen Anspruch haben Personen, die beschränkt steuerpflichtig sind, die also ihren Wohnsitz im Ausland haben. Diese Einschränkung hat jedoch die EU-Kommission beanstandet und am 6. Juni 2007 gegen Deutschland unter dem Aktenzeichen: C-269/07 Klage beim Europäischen Gerichtshof eingereicht. Gegen EU-Verpflichtungen soll beispielsweise verstoßen, dass Arbeitnehmern und ihren Ehegatten die "Riester-Zulage" verweigert wird, soweit diese nicht unbeschränkt steuerpflichtig sind und dass beim Wegzug aus Deutschland die bis dahin gezahlte Förderung zurückgezahlt werden muss.

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Staatliche Förderung

Die staatliche Förderung setzt sich zusammen aus einer Grundzulage, einer Kinderzulage pro Sohn / Tochter sowie einem ergänzenden Steuervorteil durch den Sonderausgabenabzug bei der Einkommensteuer. Der Begünstigte muss jedoch, um in den Genuss der staatlichen Förderung zu kommen, einen Mindesteigenbeitrag auf seinen Altersvorsorgevertrag leisten. Der Eigenbeitrag und die staatliche Zulage ergeben den Gesamtbeitrag. Nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres, in dem der Eigenbeitrag geleistet wurde, beantragt die begünstigte Person - oder für ihn das Sparinstitut - die Altersvorsorgezulage, die dann auf den Vorsorgevertrag überwiesen und anschließend mit angespart wird.

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Altersvorsorgezulage

Die Altersvorsorgezulage setzt sich zusammen aus der "Grundzulage" und einer "Kinderzulage".

Die Grundzulage beträgt in den Jahren:

2002 und 2003 38 Euro
2004 und 2005 76 Euro
2006 und 2007 114 Euro
ab 2008 154 Euro

Bei Eheleuten, die beide unmittelbar begünstigt sind, werden die Grundzulagen jeweils getrennt auf die Verträge der Eheleute gutgeschrieben. Bei Eheleuten, bei denen nur ein Ehepartner unmittelbar begünstigt ist und die nicht dauernd getrennt leben, hat der nicht begünstigte Ehegatte einen "abgeleiteten Zulagenanspruch". Er ist also mittelbar begünstigt. Es ist nicht erforderlich, dass der mittelbar begünstigte Ehegatte einen Mindesteigenbeitrag leistet.

In diesen so genannten Mischfällen lohnt es sich besonders, dass der unmittelbar begünstigte Ehegatte seinen Mindesteigenbeitrag leistet. Dann erhalten beide Eheleute die Altersvorsorgezulage in voller Höhe. Tut er dies nicht, wird nicht nur seine Zulage, sondern auch die Zulage des mittelbar begünstigten Ehegatten entsprechend gekürzt.

Die Kinderzulage beträgt je Kind in den Jahren:

2002 und 2003 46 Euro
2004 und 2005 92 Euro
2006 und 2007 138 Euro
ab 2008 185 Euro
ab 2008 für neu geborene Kinder 300 Euro

Die Kinderzulage wird dem Zulageberechtigten für jedes Kind gewährt, für das er Kindergeld bezieht. Bei Eheleuten werden Kinder grundsätzlich der Mutter zugeordnet. Auf Antrag beider Eheleute können Kinder auch dem Vater zugeordnet werden (§ 85 Absatz 2 Einkommensteuergesetz, EStG).. Bei mehreren Kindern kann sogar eine geteilte Zuordnung erfolgen, indem ein Kind dem Vater und ein Kind der Mutter zugeordnet wird. Der Antrag gilt jeweils für ein Jahr und ist unwiderruflich.

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Mindesteigenbeitrag

Die Altersvorsorgezulage wird jedoch nur dann in voller Höhe gewährt, wenn der unmittelbar Begünstigte einen bestimmten Mindesteigenbeitrag auf seinen Vertrag leistet.

Dieser Mindesteigenbeitrag beträgt in den Jahren:

2002 und 2003 jährlich 1 % der beitragspflichtigen Einnahmen maximal jedoch nur 525 Euro
2004 und 2005 jährlich 2 % der beitragspflichtigen Einnahmen maximal jedoch nur 1.050 Euro
2006 und 2007 jährlich 3 % der beitragspflichtigen Einnahmen maximal jedoch nur 1.575 Euro
ab 2008 jährlich 4 % der beitragspflichtigen Einnahmen maximal jedoch nur 2.100 Euro

Maßgebend ist das rentenversicherungspflichtige Bruttoeinkommen im Vorjahr. Von diesen Beträgen darf jeweils die Zulage abgezogen werden. Die zählt nämlich auch zu der geleisteten Einzahlung.
Bei Beamten sind die Besoldung und Amtsbezüge maßgebend. Dazu gehören das Grundgehalt, der Familienzuschlag, Zulagen und Vergütungen, nicht jedoch Auslandsdienstbezüge.

Der Mindesteigenbeitrag ist mit dem Sockelbetrag von einheitlich 60 Euro zu vergleichen (siehe nachfolgender Abschnitt). Die Altersvorsorgezulage wird nicht gekürzt, wenn der Berechtigte in dem maßgebenden Beitragsjahr den höheren der beiden Beträge als Eigenbeitrag zugunsten der begünstigten maximal zwei Verträge eingezahlt hat.

Beispiel für einen alleinstehenden Zulageberechtigen (Jahre 2006 und 2007):

Der Zulageberechtigte ist ledig und hat keine Kinder.
Er zahlt zu Gunsten seines Altersvorsorgevertrags im Jahr 2007 eigene Beiträge von 1.461 Euro ein.
Im Jahr 2006 hatte er beitragspflichtige Einnahmen von 53.000 Euro.

Beitragspflichtige Einnahmen 53.000 Euro
3 % der beitragspflichtigen Einnahmen 1.590 Euro
Höchstbetrag für Mindesteigenbeitrag 1.575 Euro
als Mindesteigenbeitrag anzusetzen 1.575 Euro
abüglich Zulage (Grundzulage) - 114 Euro
Mindesteigenbeitrag 1.461 Euro
Sockelbetrag (siehe nachfolgender Abschnitt) 60 Euro
maßgebender Eigenbeitrag 1.461 Euro
Ergebnis: Da der Sparer den Mindesteigenbeitrag erbracht hat, wird die Zulage von 114 Euro nicht gekürzt.


Steuertipp: Zahlen Dritte wie etwa die Eltern auf private Vorsorgeverträge ihrer Kinder ein, so hat dies keinen Einfluss auf die Zulage. Solche Einzahlungen von dritter Seite werden so behandelt, als wenn der Versicherungsnehmer die Beiträge selber entrichtet hätte. So etwas nennt man verkürzten Zahlungsweg, da die Eltern das Geld auch erst an die Kinder hätten überweisen können.

Beispiel:
Ehepaar, bei dem nur ein Ehegatte unmittelbar zulageberechtigt ist (Jahr 2007):
Ehegatte A hat ein rentenversicherungspflichtiges Einkommen von 50.000 Euro.
Ehegatte B ist nicht rentenversicherungspflichtiger Selbstständiger. B leistet keinen Mindesteigenbeitrag, hat jedoch einen Anspruch auf Zulage, obwohl er nicht rentenversicherungspflichtig und daher eigentlich auch nicht förderungswürdig ist, da er mit B verheiratet ist. Die Zulage des B ist jedoch bei der Berechnung des Mindesteigenbeitrags von A ebenfalls in Ansatz zu bringen.

Beitragspflichtige Einnahmen 50.000 Euro
Berechnung des Mindesteigenbeitrages (3 % der beitragspflichtigen Einnahmen des A) 1.500 Euro
Höchstbetrag für Mindesteigenbeitrag 1.575 Euro
als Mindesteigenbeitrag anzusetzen 1.500 Euro
abüglich Zulage (Grundzulage) = 2 x 114 Euro Zulage für A und B - 228 Euro
Mindesteigenbeitrag für A 1.372 Euro


Wichtig: Wird weniger als der Mindesteigenbeitrag geleistet, wird die Zulage in dem Verhältnis gekürzt, das dem Verhältnis der geleisteten Eigenbeiträge zum Mindesteigenbeitrag entspricht.

Beispiel: Der Mindesteigenbeitrag für einen alleinstehenden Zulageberechtigten bei einem Bruttoeinkommen von 50.000 Euro beträgt 1.461 Euro (siehe Berechnung). Leistet der Zulageberechtigte jedoch statt des Mindesteigenbeitrags von 1.461 Euro nur 1.000 Euro, beträgt seine Zulage statt 114 Euro nur:

114 Euro x 1.000 Euro / 1.461 Euro = 78,03 Euro.

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Sockelbetrag

Bei Personen mit geringem Einkommen oder bei kinderreichen Familien kann es sein, dass der Mindesteigenbeitrag bereits mit der staatlichen Altersvorsorgezulage erreicht wird. Dann muss ein bestimmter Sockelbetrag geleistet werden, um die volle Zulage zu bekommen. Die Höhe des Sockelbetrags richtet sich nach der Anzahl der zustehenden Kinderzulagen.

Der Sockelbetrag betrug in den Jahren 2002 bis 2004

  • bei Zulageberechtigten ohne Kinderzulage: 45 Euro
  • bei Zulageberechtigten mit einer Kinderzulage: 38 Euro
  • bei Zulageberechtigten mit zwei oder mehr Kinderzulagen: 30 Euro

Seit 2005 beträgt der Sockelbetrag unabhängig von der Kinderzulage einheitlich 60 Euro.

Ist nur ein Ehegatte unmittelbar begünstigt und beansprucht der andere mittelbar begünstigte Ehegatte die Kinderzulage, wird bei der Ermittlung des Sockelbetrages diese dennoch beim unmittelbar begünstigten Ehegatten berücksichtigt. Ist der Sockelbetrag höher als der Mindesteigenbeitrag, ist mindestens der Sockelbetrag auf den Altersvorsorgevertrag einzuzahlen.

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Sonderausgabenabzug

Der unmittelbar Begünstigte darf und sollte (!) den Gesamtbeitrag, bestehend aus Eigenbeitrag und Altersvorsorgezulage, in seiner Steuererklärung bis zu einem bestimmten Höchstbetrag als Sonderausgaben geltend machen.

Der Altersvorsorgehöchstbetrag beträgt in den Jahren:

2002 und 2003 525 Euro
2004 und 2005 1.050 Euro
2006 und 2007 1.575 Euro
ab 2008 2.100 Euro

Beachte: Der neue Altersvorsorgehöchstbetrag wird zusätzlich zu den beiden Höchstbeträgen für Altersvorsorgeaufwendungen und andere Vorsorgeaufwendungen gewährt.

Gehören beide Ehegatten zum begünstigten Personenkreis, steht beiden jeweils gesondert der Sonderausgabenabzug zu.

Gehört hingegen nur ein Ehegatte dem begünstigten Personenkreis an und hat der andere Ehegatte einen abgeleiteten Zulagenanspruch, können die Eigenbeiträge beider Ehegatten (soweit der nicht zum begünstigten Personenkreis gehörende Ehegatte überhaupt freiwillig einen Eigenbeitrag geleistet hat) zzgl. beider Zulagen nur beim begünstigten Ehegatten bis zum jeweiligen Altersvorsorgehöchstbetrag als Sonderausgaben abgezogen werden. Der Höchstbetrag verdoppelt sich also nicht.

Beispiel:
Ehegatte A ist rentenversicherungspflichtig und bezieht ein Bruttogehalt in Höhe von 50.000 Euro. Ehegatte B ist selbstständig und damit nur mittelbar begünstigt. Der von A geleistete Mindesteigenbeitrag in Höhe von 1.461 Euro ist eingehalten. Über den Mindesteigenbeitrag hinaus kann A auch die Zulagen von beiden in Höhe von 228 Euro als Sonderausgaben abziehen, sodass sich für A insgesamt ein Sonderausgabenabzug in Höhe von 1.689 Euro ergibt (maximal möglich jedoch nur 1.575 Euro). Ein möglicherweise von B freiwillig auf den Vertrag geleisteter Eigenbeitrag wäre beim Sonderausgabenabzug des A daher nicht mehr zu berücksichtigen.

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Günstigerprüfung

Ob die Sparbeiträge (Eigenbeitrag und Anspruch auf Altersvorsorgezulage) tatsächlich als Sonderausgaben berücksichtigt werden, hängt davon ab, ob die dadurch erzielbare Steuerersparnis höher ist als der Anspruch auf Altersvorsorgezulage. Es ist also nicht möglich, zugunsten des Sonderausgabenabzugs auf die Altersvorsorgezulage zu verzichten. Was jeweils günstiger ist, prüft das Finanzamt im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung von Amts wegen. Das ist die so genannte Günstigerprüfung, wie sie Eltern auch schon beim Kindergeld und Kinderfreibetrag kennen. Auf die sich durch den Sonderausgabenabzug ergebende Steuerersparnis wird die Altersvorsorgezulage angerechnet. Der verbleibende Steuervorteil wird mit der Steuererstattung vom Finanzamt ausgezahlt, während die Zulage auf jeden Fall auf dem Altersvorsorgevertrag verbleibt.

Ist die Zulage jedoch höher, als die sich aus dem Sonderausgabenabzug ergebende Steuerersparnis, wird der Sonderausgabenabzug nicht durchgeführt.

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Begünstigte Anlageformen

Förderfähig sind Beiträge nur zu solchen Vorsorgeverträgen, die nach den Normen des Altersvermögensgesetzes als "Altersversorgungsvertrag" in einem speziellen Verfahren zugelassen ("zertifiziert") worden sind. Die Zulassungsprüfung wird von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFin) durchgeführt.

Damit ein Vertrag das begehrte Zertifikat erhält, müssen bestimmte Kriterien erfüllt sein:

  • Gefördert werden grundsätzlich nur Anlagen, die bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres gebunden sind und nicht beliehen oder anderweitig verwendet werden können.
  • Die Anlageformen müssen ab Auszahlungsbeginn eine lebenslange steigende oder gleich bleibende monatliche Leibrente zusichern; alternativ sind entsprechende Auszahlungen aus Fonds- oder Bankguthaben, die in der Leistungsphase ab Alter 85 mit einer Rentenversicherung verbunden sind, möglich. Eine Teilkapitalauszahlung ist jedoch in Höhe von bis zu insgesamt 30 Prozent des zu Beginn der Auszahlungsphase vorhandenen Kapitals möglich.
  • Zu Beginn der Auszahlungsphase müssen mindestens die eingezahlten Beträge (Eigenbeiträge und Zulagen) vom Anbieter zugesagt sein. Auch können die Anlageverträge mit einer Erwerbsminderungsrente und/oder einer Hinterbliebenenrente verbunden werden.
  • Die Anlagen sind während der Ansparphase gesetzlich vor Pfändung sowie Anrechnung beim Arbeitslosengeld II geschützt.
  • Für seit dem 1. Januar 2006 erfolgende Vertragsabschlüsse sind geschlechtsneutrale Tarife ("Unisex-Tarife") zwingend vorgeschrieben.

Wer sich für eine "Riester-Rente" entscheidet, hat derzeit die Wahl zwischen mehr als 4.000 zertifizierten Produkten und den Angeboten aus Bank-, Fondssparplan oder einer Rentenversicherung.

  • Rentenversicherungen:
    Die Versicherer locken gleich bei Vertragsabschluß mit einer garantierten Rente. Die bringt unter Berücksichtigung der Überschussbeteiligung derzeit rund vier Prozent Rendite.
  • Banksparpläne:
    Sie eignen sich vor allem für ältere Sparer sowie Personen, die ihren Vertrag später für den geplanten Immobilienerwerb beleihen wollen. Anders als bei einer Rentenversicherung fallen mit dem Vertragsabschluß keine hohen Kosten an und der Anbieterwechsel ist vergleichsweise einfach.
  • Fondssparpläne:
    Sie eignen sich für die jüngere Generation. Das hohe Risiko bei Investments in Aktien wird bei einem "Riester-Fondssparplan" durch staatliche Zuschüsse sowie einer Kapitalgarantie zum Ende der Ansparzeit abgefedert. Bei Fondssparplänen wird allerdings ein Ausgabeaufschlag fällig. Dieser kann bis zu fünf Prozent betragen. Auf lange Sicht bieten Aktienfonds aber eine höhere Rendite als die Rentenversicherung.

Auch die betriebliche Altersvorsorge durch Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen werden durch das Altersvermögensgesetz (AVmG) in die geförderte Eigenvorsorge einbezogen. Voraussetzung ist dann jedoch, dass die Beiträge aus dem individuell versteuerten Einkommen geleistet werden.

Aus dem Vorsorgevertrag kann mit Zustimmung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Kapital von mindestens 10.000 Euro bis höchstens 50.000 Euro zur Finanzierung von selbst genutztem Wohneigentum entnommen werden. Beginnend ab dem zweiten Jahr nach Erwerb des Wohneigentums muss das Kapital bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres jedoch in den Vertrag zurückgezahlt werden.

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Optimale Sparvariante

"Riestern" sollten im Prinzip alle Förderberechtigten. Entscheidend ist aber die richtige Form. Ob eine Rentenversicherung, einen Fonds- oder einen Banksparplan gwählt wird, bestimmt Risiken und die spätere Rendite. Die sicherste Anlage mit den geringsten Ertragsaussichten stellt dabei der Banksparplan dar. Dann kommt die Versicherung und die besten Aussichten hat das Fondssparen.

Ein Kriterium für die Wahl der Anlageform ist das Alter bei Vertragsabschluss. Eine Rentenversicherung ist für ältere Semester teuer und junge Sparer können die Risiken eines Aktienfonds über die lange Laufzeit beruhigt aussitzen. Daher eignen sich Fondssparpläne prinzipiell für Bürger unter 50, die auf die Chancen am Kapitalmarkt setzen möchten.

Den größten Zuspruch haben derzeit die Rentenversicherungen, obwohl die Fondspolicen langsam nachziehen. Hierbei zahlt der Versicherte feste Beiträge in eine Police ein, wie auch bei einer herkömmlichen privaten Rentenversicherung ohne Förderung in der Sparphase. Die Assekuranz legt den Sparanteil der Beiträge bei einer

  • klassischen Rentenversicherung überwiegend in Festverzinsliche an.
  • fondsgebundenen Versicherung in Aktien-, Renten- und Geldmarktfonds an.

Bei der klassischen Rentenpolice garantieren die Anbieter eine Mindestverzinsung des Sparanteils von 2,25 Prozent, sofern der Vertrag nach 2006 abgeschlossen wird. Zuvor waren es 2,75 Prozent. Hinzu kommt eine Überschussbeteiligung, deren Höhe vom Anlageerfolg der Versicherer abhängt. Bei der Fondspolice wird nur der Kapitalerhalt garantiert, das ist gesetzlich vorgeschrieben. Zu Beginn seines Wunsch-Rentenalters (mindestens 60. Lebensjahr) erhält der Versicherte daraus lebenslange Rentenzahlungen. Kritiker wie etwa die Verbraucherverbände bemängeln oft die hohen Kosten sowie die Unflexibilität der Anlageform.

Besser sieht es hier bei Fondspolicen aus, sie gelten als chancenreicher, dafür aber auch riskanter. Ein Teil des Sparbeitrags geht sofort als Ausgabeaufschlag weg und steht nicht für den anschließenden Zinseszinseffekt zur Verfügung. Fondssparpläne setzen in der Ansparphase erst einmal vorrangig auf die Kurschancen der Aktien. Je näher das Rentenalter rückt, desto stärker schichten Fonds in schwankungsärmere Renten- und Geldmarktfonds um.

Bei den risikolosen Banksparplänen, die übrigens nicht von jedem Kreditinstitut angeboten werden, wird das Kapital auf zwei Arten verzinst:

  • ein variabler Zinssatz, der an die Umlaufrendite von Bundeswertpapieren gekoppelt ist
  • ein Basiszinssatz, der einem allgemeinen marktkonformen Referenzzins folgt.

Meist kommt dann noch ein Bonus hinzu. Auch wenn die Rendite bei Banksparplänen nicht gerade üppig ist: Sie sind unkompliziert, verständlich und kostengünstig. Durch die entfallenden Gebühren kann diese Konservative Sparform daher in der Rendite zu den Konkurrenzprodukten aufholen.

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Verfahrensfragen

Der Anspruch auf die staatliche Altersvorsorgezulage entsteht mit Ablauf des Jahres, in dem die Eigenbeiträge geleistet worden sind (= Beitragsjahr). Die Zulage wird jedoch nur gewährt, soweit der Berechtigte die Zulage fristgerecht auf amtlichem Formular beantragt. Der Antrag muss bis zum Ablauf des 2. Kalenderjahres, das dem Beitragsjahr folgt, beim Anbieter des Vorsorgevertrages eingegangen sein. Berechtigte müssen nicht mehr- wie früher notwendig - jährlich einen neuen Zulageantrag stellen. Sie können ihre Anbieter bevollmächtigen, für sie den Zulageantrag auf elektronischem Wege zu stellen - sogar auch noch für das Beitragsjahr 2005. Eine entsprechende Bevollmächtigung des Anbieters kann bereits bei Vertragsabschluss erteilt werden und gilt bis auf Widerruf.

Die Zulageberechtigung und die Zulageberechnung erfolgt durch die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA), die bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht angesiedelt ist.

Der Sonderausgabenabzug für die Altersvorsorgebeiträge einschließlich der Zulagen wird im Rahmen der Einkommensteuererklärung geltend gemacht. Im Steuerhauptformular ist auf Seite 3 unter "Sonderausgaben" anzukreuzen, ob ein Sonderausgabenabzug beantragt wird. Dazu ist die "Anlage AV" beizulegen, und zwar für jeden Ehegatten ein gesondertes Formular.

Das Anlageinstitut wird Ihnen jährlich eine Bescheinigung nach § 10a Absatz 5 Einkommensteuergesetz (EStG) erteilen. Diese Bescheinigung benötigen Sie, um Ihre Altersvorsorgebeiträge im Rahmen der Steuererklärung als Sonderausgaben geltend zu machen. Legen Sie diese Bescheinigung daher der "Anlage AV" an.

Ferner bekommen Sie vom Anlageinstitut für Ihre Unterlagen eine Bescheinigung nach § 92 EStG.
Darin ist ausgewiesen, wie hoch:

  • die im abgelaufenen Beitragsjahr geleisteten Altersvorsorgebeiträge sind.
  • die erhaltene Zulage oder die zurückgezahlte Zulage für das Beitragsjahr sind.
  • die Summe der insgesamt gutgeschriebenen Zulagen ist.
  • die Summe der insgesamt geleisteten Altersvorsorgebeiträge ist.
  • das Altersvorsorgevermögen insgesamt ist.

Schließlich erhalten Sie bei schädlicher Verwendung des geförderten Altersvorsorgevermögens oder bei Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht durch endgültigen Wegzug ins Ausland eine Bescheinigung nach § 94 / 95 EStG. Diese Bescheinigung ist für Ihre Unterlagen bestimmt und enthält unter anderem den Betrag an Zulagen und Steuerermäßigungen, die einbehaltet sind und an die ZfA abgeführt wurden.

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Besteuerung der Renten

Die aus dem Altersvorsorgevertrag gezahlten Leibrenten werden nachgelagert besteuert. Das bedeutet, dass die Leibrente im Gegensatz zu den Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung, welche vor 2040 nur mit einem prozentualen Besteuerungsanteil als Einnahmen erfasst wird, in voller Höhe als "sonstige Einkünfte" besteuert werden (§ 22 Nr. 5 Einkommensteuergesetz, EStG).
Die nachgelagerte Besteuerung gilt auch bei Investmentfonds. § 22 EStG geht hier kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung allen anderen Vorschriften wie etwa dem Investmentsteuergesetz (InvStG) vor.

Von den voll steuerpflichtigen Renten kann ein Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 Euro abgesetzt werden (§ 9a Nr. 3 EStG). Falls höhere Aufwendungen entstehen, sind diese gegen Nachweis als Werbungskosten abziehbar. Ferner sind die Renten begünstigt durch den Altersentlastungsbetrag: Dieser beträgt für Alterseinkünfte - außer gesetzlichen Renten und Versorgungsbezügen - im Jahre 2005 insgesamt 40 Prozent der Einkünfte, höchstens 1 900 Euro. Voraussetzung ist, dass zu Beginn des Steuerjahres 2005 das 64. Lebensjahr vollendet worden war. Ansonsten vermindert sich dieser Betrag. Wer erst im Jahr 2040 seinen 64. Geburtstag feiert, kann keinen Altersentlastungsbetrag mehr geltend machen.

Damit Sie den steuerpflichtigen Betrag für Ihre Steuererklärung erfahren, muss das Anlageinstitut Ihnen die Höhe der bezogenen Leistungen aus dem Altersvorsorgevertrag bei erstmaligem Bezug sowie bei Änderung der Leistungen auf amtlichem Vordruck mitteilen.

Hinweis: Auch wenn die "Riester-Rente" erst nach 2008 gezahlt wird, unterliegt sie nicht der Abgeltungsteuer. Somit ist weiterhin die individuelle Progression des Sparers maßgebend.

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Zuletzt geändert am 16.09.2007

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