Jugendstrafrecht Teil 1
Sinn und Zweck
Gerade die ohnehin schwierigen Lebensjahre im Alter von 14 bis 21 als
Teenager und junger Erwachsener sind für Jugendliche besonders gefährlich,
denn in dieser Zeit begehen sie - statistisch gesehen - die meisten Straftaten.
Danach nimmt mit zunehmendem Alter die Straffälligkeit wieder drastisch
ab, wohl als Folge der wachsenden Einbindung der Jugendlichen in die Welt
der Erwachsenen. Die Jugendkriminalität besitzt also zum Glück meist einen
nur vorübergehenden Charakter: Jeder kennt den Begriff vom "dummen Jungenstreich",
der solche jugendspezifischen Taten als bloße Ausrutscher charakterisieren
soll.
Nichts desto trotz müssen auch Jugendliche und Heranwachsende bestraft
und - noch wichtiger - erzogen werden, um pädagogische Defizite auszugleichen.
Dies ist gerade mit Rücksicht auf die steigende Brutalität der Jugendkriminalität
notwendig, denn die Zahl der Jugendstraftaten sinkt zwar seit den achtziger
Jahren kontinuierlich, der Anteil der Gewaltdelikte daran erhöht sich
jedoch weiter. Freilich sind auch harmlosere, jugendtypische Taten darunter,
wie etwa Diebstahl aus Automaten, Fahren ohne Fahrerlaubnis oder kleinere
Rauschgiftdelikte.
Das Jugendgerichtsgesetz (JGG) vom 4. August 1953 versucht diesen Tatsachen
weitgehend Rechnung zu tragen: Es regelt ein besonderes Jugendstrafverfahren
mit spezifischen Rechtsfolgen für Jugendliche und deutlichen Unterschieden
zum Strafverfahren gegen Erwachsene. So soll der erzieherische Charakter
des Jugendstrafrechts besonders zur Geltung kommen. Es geht also mehr
um Erziehung und nicht so sehr um Bestrafung, wenn das Jugendgericht einen
jugendlichen Täter aburteilt. Dort wo Erziehungsberechtigte nicht mehr
weiter kommen oder zum Teil schon versagt haben, dort versucht der Staat
erzieherisch an den Jugendlichen heran zu treten.
In diesem ersten Ratgeber zum Jugendstrafrecht wird der Anwendungsbereich
des JGG erläutert und ausführlich auf die einzelnen Rechtsfolgen einer
Jugendstraftat wie Erziehungsmaßregel, Zuchtmittel und Jugendstrafe eingegangen.
Über das Strafverfahren gegen jugendliche Straftäter und die Vollstreckung
verhängter Strafen informiert Teil 2.
Inhaltsverzeichnis
Anwendungsbereich
Das Jugendgerichtsgesetz (JGG) findet immer dann Anwendung, wenn ein
Jugendlicher oder Heranwachsender eine Verfehlung begeht, die nach den
allgemeinen Vorschriften, vor allem dem Strafgesetzbuch (StGB) oder auch
dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) mit Strafe bedroht ist (§ 1 Absatz 1
JGG).
Sein Anwendungsbereich richtet sich nach Altersgruppen:
- Personen unter 14 Jahren, also Kinder, sind nach § 19 StGB stets
schuldunfähig. Sie sind strafunmündig und fallen daher auch nicht unter
das Jugendstrafrecht. Allerdings kann die Straftat eines Kindes ein
Indiz dafür sein, dass eine dem Kindeswohl entsprechende Erziehung fehlt,
und dass demzufolge das Jugendamt einschreiten sollte.
- Personen, die zum Zeitpunkt der Tat 14, aber noch nicht 18 Jahre alt
sind, sind Jugendliche nach § 1 Absatz 2 JGG. Für sie gilt
das Jugendstrafrecht uneingeschränkt.
- Personen, die zum Zeitpunkt der Tat 18, aber noch nicht 21 Jahre alt
sind, gelten als Heranwachsende. Sie werden ebenfalls vor den Jugendgerichten
abgeurteilt. Das Jugendstrafrecht findet auf diese jedoch nur dann Anwendung,
wenn die Voraussetzungen des § 105 Absatz 1 JGG vorliegen.
Für die Frage, ob Jugend- oder Erwachsenenstrafrecht zur Anwendung kommt,
ist der Zeitpunkt der Gerichtsverhandlung egal. Es kommt nur auf das Alter
im Zeitpunkt der Tatbegehung an.
Die nachfolgenden drei Abschnitte gehen ausführlich auf die Anwendbarkeit
des Jugendstrafrechts auf Heranwachsende ein.
Inhaltsverzeichnis
Heranwachsende
Vielfach unbekannt ist, dass junge Erwachsene unter 21 Jahren (Heranwachsende)
noch nach Jugendstrafrecht verurteilt werden können. Das ist gar nicht
so selten der Fall. Weil durch fehlende Erziehung der Eltern immer wieder
erhebliche Defizite in der Persönlichkeitsbildung vorliegen, ist die Anwendung
von Jugendstrafrecht in der betreffenden Altersgruppe beinahe schon die
Regel.
Nach § 105 Absatz 1 Jugendgerichtsgesetz (JGG) findet Jugendstrafrecht
auf Heranwachsende in zwei Fällen Anwendung:
- wenn die Persönlichkeit des Täters noch einem Jugendlichen gleich
steht (§ 105 Absatz 1 Nr. 1 JGG)
- wenn eine typische Jugendverfehlung vorliegt (§ 105 Absatz 1
Nr. 2 JGG)
Der Heranwachsende steht in seiner Entwicklung einem Jugendlichen gleich,
wenn er in seiner Persönlichkeit erhebliche Entwicklungsdefizite aufweist
und sich nach Würdigung seiner Gesamtpersönlichkeit noch als ein in seiner
Entwicklung unfertiger, ungefestigter und prägbarer Charakter darstellt
(Urteile des Bundesgerichtshofs vom 06.12.1988 und 05.12.2002, Aktenzeichen:
1 StR 620/88 und 3 StR 297/02).
Eine Jugendverfehlung liegt vor, wenn eine Tat gegeben ist, die zwar
bei Erwachsenen auch gelegentlich vorkommt, nach Begehungsweise und Motiv
aber doch nicht mit der gleichen Häufigkeit wie bei Heranwachsenden (z. B.
Fahren ohne Führerschein, Diebstahl als Mutprobe).
Die beiden Alternativen des § 105 Absatz 1 Nr. 1 und Nr. 2
JGG stehen laut Bundesgerichtshof (BGH) gleichbedeutend nebeneinander,
die tatsächlichen Voraussetzungen können sich allerdings erheblich überschneiden.
Nr. 1 ist daher mehr persönlichkeitsorientiert, Nr. 2 mehr tatorientiert.
Das Motiv einer Tat kann sowohl auf Entwicklungsrückstände wie auch auf
eine Jugendverfehlung hindeuten (Urteil des BGH vom 17.10.2000, Aktenzeichen:
1 StR 261/00).
Auf die beiden Alternativen wird in den beiden nachfolgenden Abschnitten
detailliert eingegangen.
Inhaltsverzeichnis
Entwicklungsdefizite
Auch Personen über 18 Jahre können nach dem Jugendgerichtsgesetz (JGG)
verurteilt werden, wenn sie in ihrer Entwicklung noch einem Jugendlichen
gleich stehen. Dabei kommt es für die Beurteilung der Reife des Täters
immer auf den Zeitpunkt der Tat (nicht der Verurteilung) an.
Nach § 105 Absatz 1 Nr. 1 JGG sind nämlich die Rechtsfolgen
einer Straftat dem Jugendstrafrecht zu entnehmen, wenn "die Gesamtwürdigung
der Persönlichkeit des Täters bei Berücksichtigung auch der Umweltbedingungen,
dass er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung
noch einem Jugendlichen gleichstand."
Laut Bundesgerichtshof (BGH) stellt die Vorschrift kein Regel-/Ausnahmeverhältnis
auf. Nur dann, wenn Zweifel nicht ausgeräumt werden könnten, sei Jugendstrafrecht
anzuwenden (Urteil des BGH vom 09.08.2001, Aktenzeichen: 1 StR 211/01;
Urteil des BGH vom 23.10.1958, nachzulesen in: BGHSt 12, Seiten 116 ff.).
Der BGH weist bei seiner Interpretation der Vorschrift darauf hin, dass
das JGG nicht von festen Altersgrenzen ausgehe, sondern auf eine dynamische
Entwicklung zwischen dem 18. und dem 21. Lebensjahr abstelle. Wenn diese
Entwicklung aber abgeschlossen sei, der Heranwachsende also die einen
Erwachsenen kennzeichnende Ausformung erreicht habe, sei Erwachsenenstrafrecht
anzuwenden.
Bereits in einem Urteil vom 16. Januar 1968 (nachzulesen in: BGHSt 22,
Seiten 41 ff.) hat das Gericht betont, dass bei einem eigentlich
noch einem Jugendlichen gleichzustellenden Täter dennoch Erwachsenenrecht
anzuwenden sei, wenn nicht zu erwarten ist, dass er noch über die erreichte
Entwicklungsstufe hinausgelangt. Nur dann sei er einem Jugendlichen gleichzustellen,
wenn "Entwicklungskräfte noch in größerem Umfang wirksam waren". Wenn
die Entwicklung auf der Stufe eines Jugendlichen stehen geblieben ist,
dann sei für die Anwendung von Jugendstrafrecht kein Raum. Das gilt nach
dem BGH auch dann, wenn das Entwicklungsdefizit auf "Schwachsinn" zurückzuführen
ist, auch wenn bei solchen Personen noch eine spätere Nachreife denkbar
sei. Allein diese gedankliche Möglichkeit reicht dem BGH aber nicht aus.
Inhaltsverzeichnis
Jugendverfehlung
Jugendstrafrecht ist auch auf Heranwachsende (unter 21 Jahre) anzuwenden,
"wenn es sich nach Art, den Umständen oder den Beweggründen der Tat um
eine Jugendverfehlung handelt".
Die Frage, ob eine Tat Ausdruck sozialer Unreife ist, muss unter Würdigung
des tatsächlichen (sozialen) Rahmens beurteilt werden, in dem die Tat
begangen wurde. Bei der Gruppendynamik in einer Massenschlägerei ist auch
das Verhalten anderer Personen bei der Beurteilung des Verhaltens des
Täters heranzuziehen. "Unreifes Imponiergehabe" und "spontanes und inkonsequentes
Verhalten" sprechen laut Bundesgerichtshof (BGH) gegen "Reife und Abgeklärtheit"
(Urteil des BGH vom 17.10.2000, Aktenzeichen: 1 StR 261/00).
Wichtig erscheint der Hinweis des BGH, dass die Annahme einer Jugendverfehlung
nicht deshalb ausscheidet, weil das Delikt auch von über 21 Jahren alten
Tätern begangen werden könne und begangen werde: Zunächst gebe es keine
Delikte, die nur von unter 21-jährigen Tätern begangen würden. Weiter
sei es auch nicht möglich, die Anwendung einer Jugendverfehlung deshalb
abzulehnen, weil auch die Tat nach den konkreten Umständen, Motiven und
dem Erscheinungsbild von Erwachsenen begangen würden. Es kommt immer auf
Gestaltung und Entstehungszusammenhänge der konkreten Tat an, so dass
eine Jugendverfehlung bei keinem Tatbestand von vornherein ausgeschlossen
werden kann.
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Straftaten
Die Voraussetzung für eine Verurteilung ist - im Jugendstrafrecht wie
im allgemeinen Strafrecht - das Vorliegen einer mit Strafe bedrohten Handlung.
Für Jugendliche sind - natürlich - die gleichen Handlungen strafbar wie
für Erwachsene. Straftatbestände, die rechtswidrig und schuldhaft erfüllt
sein müssen, enthält vor allem das Strafgesetzbuch (StGB), aber auch zahlreiche
weitere Gesetze, die Handlungen unter Strafe stellen.
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Einsichtsfähigkeit
Eine Besonderheit für das Jugendstrafrecht ergibt sich aus § 3 Satz 1
Jugendgerichtsgesetz (JGG). Die Vorschrift enthält einen speziellen Schuldausschließungsgrund
für Jugendliche, der neben die Schuldunfähigkeit aus § 20 Strafgesetzbuch
(StGB) tritt. Hierbei ist der Reifegrad des jungen Menschen entscheidend.
Der Jugendliche ist für seine Tat nur dann strafrechtlich verantwortlich,
wenn er zum Zeitpunkt der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung
reif genug ist, das Unrecht seiner Tat einzusehen.
Die Einsichtsfähigkeit ist gegeben, wenn Verstandesreife und ethische
Reife beim Jugendlichen vorliegen. Dürfte dies beim Heranwachsenden schon
regelmäßig der Fall sein, ist diese Reife beim Jugendlichen doch immer
noch fraglich. Weiter muss der Jugendliche zusätzlich auch die Handlungsfähigkeit
aufweisen, was bedeutet, dass er auch in der Lage ist gemäß seiner Einsicht
zu handeln und nicht beispielsweise durch kindliche Triebe und Reize abgelenkt
ist.
Liegen die Voraussetzungen des § 3 Satz 1 JGG jedoch vor, dann
ist der Jugendliche nicht für seine strafbare Handlung verantwortlich
und bleibt daher straflos. In diesem Fall kommen nur vormundschaftsgerichtliche
Maßnahmen in Betracht (§ 3 Satz 2 JGG).
Für Heranwachsende gilt § 3 JGG nicht. Hier kommt nur eine allgemeine
Schuldunfähigkeit nach §§ 20, 21 StGB in Betracht.
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Rechtsfolgen
Zwar sind für Jugendliche die gleichen Handlungen strafbar wie für Erwachsene,
die Rechtsfolgen der Jugendstraftat unterscheiden sich jedoch gravierend
von denen der allgemeinen Straftat.
Die Strafrahmen des Erwachsenenstrafrechts gelten im Jugendstrafrecht
nicht. Zudem steht im Jugendstrafrecht regelmäßig - wenn auch nicht ausschließlich
- die Persönlichkeit des Täters im Vordergrund ("Täterstrafrecht") und
nicht die Auswirkungen der Tat ("Tatstrafrecht") wie im allgemeinen Strafrecht.
Daher geht es auch immer zuerst um die Erziehungsdefizite des Jugendlichen
und deren Ausgleich.
Das Jugendgerichtsgesetz (JGG) regelt deshalb besondere Rechtsfolgen,
die sich von denen des Erwachsenenstrafrechts deutlich unterscheiden:
Dabei wird getrennt zwischen
- Erziehungsmaßregeln (§§ 5 Absatz 1, 9 - 12 JGG),
- Zuchtmittel (§§ 5 Absatz 2 Alternative 1, 13 - 16
JGG)
und
- Jugendstrafe (§§ 5 Absatz 2 Alternative 2, 17 - 18
JGG).
Über die einzelnen Formen informieren die drei folgenden Abschnitte.
Aus den Paragrafen 5 und 17 JGG ergibt sich ein gewisses Stufenverhältnis
der Rechtsfolgen: zunächst Erziehungsmaßregeln in Betracht zu ziehen,
wenn diese nicht ausreichen, Zuchtmittel. Nur wenn beides nicht ausreicht
(oder die Schwere der Schuld dies gebietet), ist Jugendstrafe zu verhängen.
Eine Sanktion darf grundsätzlich nur erfolgen, wenn sie erzieherisch geboten
ist. Der Erziehungsgedanke ist die Basis aller Regelungen des Jugendstrafrechts.
Einzelheiten enthält der Abschnitt "Auswahl der Rechtsfolgen").
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Erziehungsmaßnahmen
Erziehungsmaßregeln (Erziehungsmaßnahmen) sollen in erster Linie erzieherisch
und nicht strafend auf den Jugendlichen einwirken. Ihre Verhängung kommt
daher nur in Betracht, wenn eine Erziehungsbedürftigkeit und eine Erziehungsfähigkeit
bei dem Beschuldigten bestehen.
Nach § 9 des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) fallen hierunter:
- Weisungen (§§ 10 - 11 JGG)
- Hilfe zur Erziehung (§ 12 JGG)
Die Erteilung von richterlichen Weisungen ist die mit Abstand häufigste
Rechtsfolge einer Jugendstraftat. Weisungen sollen die Lebensführung des
Jugendlichen positiv beeinflussen, indem sie die Erziehung fördern helfen.
Es dürfen deshalb auch keine unzumutbaren Anforderungen an den Jugendlichen
gestellt werden.
Wichtige Weisungen in der jugendgerichtlichen Praxis sind unter anderem:
- die Weisung, eine bestimmte gemeinnützige Arbeitsleistung zu erbringen
(z. B. bei sozialen Hilfsorganisationen, einem Krankenhaus oder
dem "Brücke e.V.-Projekt")
- die Teilnahme an sozialen Trainingskursen für den Jugendlichen
- die Durchführung eines Täter-Opfer-Ausgleichs (TOA)
- die Weisung an den Jugendlichen, sich der Betreuung durch eine geeignete
Person (Sozialarbeiter) zu unterstellen
- die Weisung, sich nach § 10 Absatz 2 JGG, mit Zustimmung
des Erziehungsberechtigten, in eine Entziehungskur oder heilpädagogische
Behandlung zu begeben
Befolgt der Verurteilte Weisungen schuldhaft nicht, so kann er mit einem
"Ungehorsamsarrest" bis zu vier Wochen Dauer belegt werden (§ 11
Absatz 3 JGG). Das geht aber nur, wenn er bei der Verurteilung darüber
belehrt und er vor der Verhängung des Arrests angehört wurde (§ 58
Absatz 1 Satz 3 JGG).
Als Erziehungshilfe kann Erziehungsbeistandschaft angeordnet werden,
welche als Jugendhilfe durch das Jugendamt (§ 12 Absatz 1 Nr. 1
JGG in Verbindung mit § 30 Sozialgesetzbuch Achtes Buch, SGB VIII)
durchgeführt wird. Diese Jugendhilfe (§§ 27 ff. SGB VIII)
beinhaltet einen wahren Strauß von Erziehungshilfen, die das Jugendamt
auch ohne richterliche Mitwirkung gewähren kann (z. B. Erziehungsberatung
für die Eltern oder auch Einzelbetreuung für den Jugendlichen).
Als härteste Jugendhilfemaßnahmen unter richterlicher Mitwirkung gelten
Heimerziehung und Erziehung in einer sonstigen betreuten Wohnform (§ 12
Absatz 1 Nr. 2 JGG in Verbindung mit § 34 SGB VIII).
Sie dringen am tiefsten in die Individualsphäre des Jugendlichen ein.
In bestimmten, harten Fällen können solche Maßnahmen aber durchaus angebracht
sein, um den Jugendlichen aus einem für ihn unguten Lebensbereich zu entfernen
und ihm einen sinnvollen Tagesablauf in einer Einrichtung zu geben.
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Zuchtmittel
Wer eine Straftat als Jugendlicher (oder Heranwachsender) begangen hat,
kann auch durch so genannte Zuchtmittel zur Rechenschaft gezogen werden,
die § 13 Absatz 2 Jugendgerichtsgesetz (JGG) bezeichnet sind:
- Verwarnung (§ 14 JGG)
- Erteilung von Auflagen (§ 15 JGG)
- Jugendarrest (§ 16 JGG)
Sie haben den Zweck, den eigentlich gut gearteten, jugendlichen Täter
durch Ahndung seiner Tat aufzurütteln und ihm so vor Augen zu führen,
dass er für das begangene Unrecht einzustehen hat (§ 13 Absatz 1
JGG). Es geht also wiederum nicht vorrangig um eine Bestrafung, wie der
altertümliche Ausdruck vermuten lassen könnte, sondern darum, eine Einsicht
des Täters zu bewirken. Deshalb kommen Zuchtmittel bei kriminellen, verwahrlosten
oder erheblich gefährdeten Jugendlichen nicht in Betracht, da bei ihnen
eine erzieherische Beeinflussung nicht möglich erscheint.
Die Verwarnung als mildestes Zuchtmittel stellt eine förmliche, richterliche
Zurechtweisung darstellt - ganz ähnlich einer "gelben Karte" vom Schiedsrichter
für Foulspiel beim Fußball.
Richterliche Auflagen sind nach § 15 JGG möglich, beispielsweise
die Entschuldigung, die Schadenswiedergutmachung oder die Erbringung einer
Arbeitsleistung). Auflagen sind eng mit den Weisungen (siehe vorheriger
Abschnitt) verwandt, haben jedoch einen anderen Zweck, nämlich den einer
gesteigerten Verwarnung, die den Jugendlichen "aufrütteln" und wieder
zur Vernunft bringen soll. Die Zahlung eines Geldbetrages ist als Auflage
nur zulässig, wenn der Täter sie aus eigenen Mitteln zahlen kann oder
durch die Zahlung der aus der Tat erlangte Gewinn abgeschöpft werden soll
(§ 15 Absatz 2 JGG).
Härtestes Zuchtmittel ist der Jugendarrest (§ 16 JGG), der ein kurzes
und schmerzhaftes Ahndungsmittel sein soll, das den Jugendlichen hart
trifft, um ihm so das nötige Unrechtsbewusstsein zu vermitteln (vgl. § 90
JGG). Daher ist der Jugendarrest zeitlich eng begrenzt und existiert nur
als Freizeitarrest, Kurzarrest und Dauerarrest (§ 16 Absatz 1
JGG): Ersterer ist eigentlich ein Wochenendarrest, der vom Beginn bis
zum Ende des Wochenendes dauert (§ 16 Absatz 2 JGG) und höchstens
zwei Wochenenden betrifft. Der Dauerarrest beträgt hingegen mindestens
eine Woche und höchstens vier Wochen (§ 16 Absatz 4 JGG) und
ist durchgehend angelegt.
Der Arrest findet in der Jugendarrestanstalt statt (§ 90 JGG), welche
vom Erwachsenen- und Jugendstrafvollzug institutionell und räumlich getrennt
ist. Während des Arrestes werden die Jugendlichen mit einfachen Arbeiten
beschäftigt. Mancherorts können von ihnen beispielsweise auch soziale
Trainingskurse (Rollenspiel) absolviert werden.
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Jugendstrafe
Die Härteste der möglichen Sanktion gegen einen Jugendlichen ist der
Jugendarrest. Er ist auch von ihrem Zweck her eine echte Strafsanktion.
Allerdings darf Jugendstrafe nach § 17 Absatz 2 JGG nur unter
besonderen Voraussetzungen verhängt werden:
- Es müssen "schädliche Neigungen" beim Täter vorliegen, die andere,
leichtere Erziehungsmaßnahmen als nicht ausreichend erscheinen lassen
oder
- es muss wegen der Schwere der Schuld eine Jugendstrafe erforderlich
sein.
Schädliche Neigungen sind kriminelle Neigungen, die erhebliche Anlage-
und Erziehungsmängel beim Jugendlichen vermuten lassen, welche die Gefahr
begründen, dass dieser ohne Durchführung einer längeren Gesamterziehung
weitere Straftaten begehen wird. Bloße Gelegenheitstaten reichen hierfür
nicht aus, vielmehr muss eine nicht ganz unerhebliche Straftat vorliegen.
Das gebietet schon der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der auch im
Strafrecht zu wahren ist.
Die "Schwere der Schuld" ist grundsätzlich immer bei Kapitalverbrechen
anzunehmen. Unabhängig davon kann sie sich sowohl aus dem Gewicht der
Tat als auch aus der in der Persönlichkeit des Jugendlichen liegenden
Beziehung zu seiner Tat ergeben (Beschluss des Bundesgerichtshofs vom
07.10.2004, Aktenzeichen: 3 StR 136/04). Für die Beurteilung der Schuld
sind deshalb die charakterliche Haltung und das gesamte Persönlichkeitsbild
des Täters zu berücksichtigen. Auf das äußere Tatgeschehen kommt es dagegen
nur insoweit an, als es Schlüsse auf das Maß der persönlichen Schuld und
aus der charakterlichen Haltung des Täters zulässt (Beschluss des Oberlandesgerichts
Hamm vom 07.03.2005, Aktenzeichen: 2 Ss 71/05).
Rechtstipp: Wurde die Tat nur fahrlässig und nicht vorsätzlich begangen,
ist die Verhängung einer Jugendstrafe in der Regel unzulässig. Aus den
schweren Folgen eines Straßenverkehrsvergehens kann nicht auf die Schwere
der Schuld geschlossen werden.
Die Dauer der Jugendstrafe beträgt nach § 18 Absatz 1 JGG für
Jugendliche sechs Monate bis fünf Jahre; für Verbrechen (§ 12 StGB),
für die das allgemeine Strafrecht mehr als zehn Jahre androht (z. B.
für Mord, § 211 StGB) beträgt sie ausnahmsweise bis zu zehn Jahren.
Für Heranwachsende beträgt sie stets höchstens zehn Jahre (§ 105
Absatz 3 JGG).
Nach § 18 Absatz 2 JGG ist die Jugendstrafe vom Gericht aber
immer so zu bemessen, dass eine erzieherische Einwirkung auf den Jugendlichen
noch möglich ist. Dies soll vor allem verhindern, dass zu lange Haftzeiten
den Jugendlichen abstumpfen lassen, oder dass der monotone "Jugendknastalltag"
dem Erziehungszweck zuwider läuft. Auch soll der Jugendliche keinesfalls
im Gefängnis durch soziale Kontakte erst zum "richtigen" Kriminellen werden.
Der Erziehungszweck ist daher auch hier stets zu beachten (BGHSt 15,
Seite 224; BGHSt 16, Seite 261), wobei aber auch eine gerechte
Vergeltung als Strafzweck nicht vergessen werden darf.
Das Jugendgericht hat bei der Urteilsfindung ferner das Verhalten und
die Entwicklung des Täters nach der Tat, die während des Prozesses gewonnenen
Eindrücke und auch die Sozialprognose des Jugendlichen zu berücksichtigen.
Niemals darf aber eine Jugendstrafe über den Strafrahmen des allgemeinen
Strafrechts hinausgehen (Urteil des BGH, veröffentlicht in: NStZ
1990, Seite 389).
Inhaltsverzeichnis
Nebenfolgen und Maßregeln
Soweit das Jugendstrafrecht keine abweichenden Regelungen trifft, gilt
ergänzend das allgemeine Strafrecht, also das Strafgesetzbuch (StGB).
Im StGB ist vorgesehen, dass bei einer Verurteilung ab fünf Jahre Freiheitsstrafe
der Verurteilte als Nebenfolge seine Amtsfähigkeit und sein aktives und
passives Wahlrecht verliert (§ 45 StGB). Dies ist für Jugendliche
jedoch ausgeschlossen (§ 6 JGG).
Dagegen sind die meisten im StGB vorgesehenen Maßregeln der Besserung
und Sicherung (§ 61 StGB) auch für Jugendliche anwendbar (§ 7
JGG):
- Unterbringung in psychiatrischen Krankenhaus (bei Schuldunfähigkeit
oder verminderter Schuldfähigkeit)
- Unterbringung in einer Erziehungsanstalt (bei Rauschtat eines Alkohol-
oder Drogensüchtigen mit Wiederholungsgefahr)
- Führungsaufsicht (bei Verurteilung zur Jugendstrafe und Wiederholungsgefahr)
- Entziehung der Fahrerlaubnis (bei Taten, die unter Verwendung eines
Kfz oder unter Verletzung der Pflichten eines Fahrzeugführers begangen
wurden)
Nicht zulässig sind dagegen - im Unterschied zu Erwachsenen - Sicherungsverwahrung
und Berufsverbot. Das Gericht darf sich - allerdings nur bei Heranwachsenden
und nur unter engen Voraussetzungen - eine Sicherungsverwahrung im Urteil
vorbehalten (§ 106 Absätze 3 und 4 JGG) oder diese nachträglich
anordnen (§ 106 Absätze 5 und 6 JGG).
Inhaltsverzeichnis
Auswahl der Rechtsfolgen
Diese Rechtsfolgen werden vom Jugendgericht entsprechend ihrem Schweregrad
abgestuft: Verwarnung (als leichteste ambulante Maßnahme) Auflage, Weisung
und Erziehungsbeistandschaft (als schwerste ambulante Maßnahme), Jugendarrest
(als leichteste stationäre Maßnahme), Erziehungshilfe und Jugendstrafe
(als schwerste stationäre Maßnahme). Ob ambulante oder stationäre Maßnahmen
erforderlich sind, prüft das Gericht für jeden Einzelfall gesondert.
Welche der Maßnahmen nun konkret zur Anwendung kommt, bestimmt das Gericht
aus den Vorschriften des Jugendgerichtsgesetzes (JGG), dem Grundsatz des
Täterstrafrechts und nach seinem pflichtgemäßen Ermessen. Hierbei ist
wiederum die Sozialprognose für den Jugendlichen zu entwerfen; es ist
festzustellen, wie dieser sich voraussichtlich in Zukunft verhalten wird.
Nur so kann die passende Rechtsfolge und Erziehungsmaßnahme gefunden werden.
Anhaltspunkte bieten beispielsweise Lebensläufe, Berichte von Sozialarbeitern
und Betreuern, Elterngespräche, Gespräche mit Arbeitgebern oder auch psychologische
Gutachten über den Jugendlichen. Daraus ergibt sich, ob bestimmte Maßnahmen
ausreichen oder gegebenenfalls andere (z. B. Jugendstrafe) geboten
sind.
Verschiedene Zuchtmittel und Erziehungsmaßregeln können auch miteinander
verbunden, also gleichzeitig verhängt werden. Neben einer Jugendstrafe
sind allerdings nur Weisungen, Auflagen und Erziehungsbeistandschaft möglich
(§ 8 Absatz 2 JGG), dagegen beispielsweise nicht Jugendarrest
(Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 09.12.2004, Aktenzeichen:
2 BvR 930/04).
Inhaltsverzeichnis
Strafaussetzung zur Bewährung
Die Strafaussetzung zur Bewährung stellt - anders als im Erwachsenenstrafrecht
- eine eigene kriminalpolitische Reaktionsmöglichkeit auf die Tat des
Jugendlichen dar. Sie besitzt Straf- und wiederum Erziehungscharakter
gleichermaßen, denn oftmals wird es schon genügen, dass der Jugendliche
verurteilt ist, um seine Persönlichkeitsbildung zu beeinflussen. Eines
Strafvollzuges bedarf es dann nicht.
Die Voraussetzungen der Strafaussetzung sind in § 21 Jugendgerichtsgesetz
(JGG) aufgelistet:
- Bei einer Jugendstrafe von bis zu einem Jahr ist die Strafaussetzung
zur Bewährung der Regelfall (§ 21 Absatz 1 JGG), wenn
aus der Sozialprognose zu erwarten ist, dass der Jugendliche sich schon
die Verurteilung allein zur Warnung dienen lassen wird.
- Entsprechend ist sie auch bei einer Jugendstrafe bis zu zwei Jahren
die Regel (anders als in § 56 Absatz 2 Strafgesetzbuch, StGB),
wenn nicht zusätzlich die Vollstreckung der Strafe geboten ist (§ 21
Absatz 2 JGG), weil der Jugendliche die Strafaussetzung zur Bewährung
so missdeuten könnte, dass Straftaten generell ohne Folgen für ihn seien.
Die Bewährungszeit beträgt nach § 22 Absatz 1 JGG mindestens
zwei und höchstens drei Jahre und ist somit viel kürzer als die des Erwachsenenstrafrechts
(§ 56a StGB: bis zu fünf Jahre). Sie kann nachträglich auf ein Jahr
verkürzt oder auf vier Jahre verlängert werden, aber immer nur vor Ablauf
der Bewährungszeit (§ 22 Absatz 2 JGG).
Dem jugendlichen Proband wird stets für die Dauer von längstens zwei
Jahren einem Bewährungshelfer (§ 24 Absatz 1 JGG) unterstellt,
der ihm bei der Bewältigung des Alltags und auch der Tatfolgen behilflich
sein soll. Er kann ihm beispielsweise bei der Arbeitssuche, beim Umgang
mit den Eltern oder bei der Wiedergutmachung des Schadens helfen. Von
Zeit zu Zeit ist der Jugendliche in regelmäßigen Abständen verpflichtet,
sich beim Bewährungshelfer zu melden und mit diesem Probleme zu besprechen.
Während der Bewährungszeit kann der Jugendrichter dem Jugendlichen wiederum
auch Weisungen und Auflagen erteilen (§ 23 Absatz 1 JGG), um
so seine Lebensführung positiv zu beeinflussen. Diese können auch nachträglich
noch erteilt, geändert oder aufgehoben werden (§ 23 Absatz 2
JGG).
Der Verurteilte ist zwingend für höchstens zwei Jahre der Aufsicht und
Leitung eines Bewährungshelfers zu unterstellen (§ 24 Absatz 1
JGG). Im Erwachsenenstrafrecht ist dagegen die Bestellung eines Bewährungshelfers
eher die Ausnahme (§ 56d StGB).
Was geschieht aber, wenn der Jugendliche sich in der Bewährungszeit nicht
dauerhaft wohl verhält? § 26 JGG regelt für diesen Fall - den Widerruf
der Bewährung.
Er erfolgt wenn der Jugendliche:
- erneut straffällig wird (§ 26 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1
JGG)
- grob und beharrlich gegen die Bewährungsweisungen verstößt (§ 26
Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 JGG) oder sich seinem Bewährungshelfer
entzieht und dadurch Anlass zur Sorge gibt, dass er erneut straffällig
werden wird
- grob und beharrlich gegen Auflagen verstößt (§ 26 Absatz 1
Satz 1 Nr. 3 JGG)
Hat der Verurteilte dagegen alle Anforderungen erfüllt, wird die Jugendstrafe
nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen (§ 26a JGG) und der Jugendliche
braucht nicht in Haft. Gleichzeitig wird in der Regel der Strafmakel für
beseitigt erklärt, wenn es sich um eine Jugendstrafe von bis zu zwei Jahren
gehandelt hat und die Verurteilung nicht wegen einer Sexualstraftat erfolgt
ist (§ 100 JGG). Damit ist die Strafe im Bundeszentralregister nicht
mehr sichtbar.
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Aussetzung der Strafverhängung
Besonderes Mittel im Jugendstrafrecht ist die Aussetzung der Verhängung
der Jugendstrafe gemäß § 27 Jugendgerichtsgesetz (JGG), welche der
Bewährung nach § 21 JGG ganz ähnlich ist (siehe vorheriger Abschnitt).
Der Unterschied: Bei der Aussetzung der Verhängung der Jugendstrafe geht
es immer darum, ob überhaupt eine Jugendstrafe in Betracht kommt. Es ist
also zunächst unklar, ob schädliche Neigungen beim Täter vorliegen (§ 17
Absatz 2 JGG), die eine Jugendstrafe unumgänglich machen würden (siehe
Abschnitt "Jugendstrafe").
Der Richter stellt in diesem Fall die Schuld (z. B. begangener Diebstahl)
nur grundsätzlich fest und gewährt dem Jugendlichen eine Bewährungszeit,
für die die Strafverhängung ausgesetzt ist.
Die Bewährungszeit beträgt hierbei höchstens zwei Jahre (§ 28 Absatz 1
JGG) und es findet auch eine Bewährungshilfe - wie bei der Aussetzung
der Jugendstrafe - statt.
Sollte sich während dieser Zeit aufgrund von schlechter Führung herausstellen,
dass die Tat des Jugendlichen doch durch schädliche Neigungen hervorgerufen
wurde, die eine Jugendstrafe notwendig machen, dann erkennt der Richter
nach § 30 Absatz 1 JGG auf die Jugendstrafe, die er ohne Aussetzung
ausgesprochen hätte. Anderenfalls wird der Strafausspruch nach Ablauf
der Bewährungszeit getilgt (§ 30 Absatz 2 JGG), und der Jugendliche
braucht nicht in Haft.
Inhaltsverzeichnis
Zuletzt geändert am 12.01.2006
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