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Jugendstrafrecht Teil 1

Jugendstrafrecht Teil 1

Sinn und Zweck

Gerade die ohnehin schwierigen Lebensjahre im Alter von 14 bis 21 als Teenager und junger Erwachsener sind für Jugendliche besonders gefährlich, denn in dieser Zeit begehen sie - statistisch gesehen - die meisten Straftaten. Danach nimmt mit zunehmendem Alter die Straffälligkeit wieder drastisch ab, wohl als Folge der wachsenden Einbindung der Jugendlichen in die Welt der Erwachsenen. Die Jugendkriminalität besitzt also zum Glück meist einen nur vorübergehenden Charakter: Jeder kennt den Begriff vom "dummen Jungenstreich", der solche jugendspezifischen Taten als bloße Ausrutscher charakterisieren soll.

Nichts desto trotz müssen auch Jugendliche und Heranwachsende bestraft und - noch wichtiger - erzogen werden, um pädagogische Defizite auszugleichen. Dies ist gerade mit Rücksicht auf die steigende Brutalität der Jugendkriminalität notwendig, denn die Zahl der Jugendstraftaten sinkt zwar seit den achtziger Jahren kontinuierlich, der Anteil der Gewaltdelikte daran erhöht sich jedoch weiter. Freilich sind auch harmlosere, jugendtypische Taten darunter, wie etwa Diebstahl aus Automaten, Fahren ohne Fahrerlaubnis oder kleinere Rauschgiftdelikte.

Das Jugendgerichtsgesetz (JGG) vom 4. August 1953 versucht diesen Tatsachen weitgehend Rechnung zu tragen: Es regelt ein besonderes Jugendstrafverfahren mit spezifischen Rechtsfolgen für Jugendliche und deutlichen Unterschieden zum Strafverfahren gegen Erwachsene. So soll der erzieherische Charakter des Jugendstrafrechts besonders zur Geltung kommen. Es geht also mehr um Erziehung und nicht so sehr um Bestrafung, wenn das Jugendgericht einen jugendlichen Täter aburteilt. Dort wo Erziehungsberechtigte nicht mehr weiter kommen oder zum Teil schon versagt haben, dort versucht der Staat erzieherisch an den Jugendlichen heran zu treten.

In diesem ersten Ratgeber zum Jugendstrafrecht wird der Anwendungsbereich des JGG erläutert und ausführlich auf die einzelnen Rechtsfolgen einer Jugendstraftat wie Erziehungsmaßregel, Zuchtmittel und Jugendstrafe eingegangen.
Über das Strafverfahren gegen jugendliche Straftäter und die Vollstreckung verhängter Strafen informiert Teil 2.

Inhaltsverzeichnis

Anwendungsbereich

Das Jugendgerichtsgesetz (JGG) findet immer dann Anwendung, wenn ein Jugendlicher oder Heranwachsender eine Verfehlung begeht, die nach den allgemeinen Vorschriften, vor allem dem Strafgesetzbuch (StGB) oder auch dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) mit Strafe bedroht ist (§ 1 Absatz 1 JGG).

Sein Anwendungsbereich richtet sich nach Altersgruppen:

  • Personen unter 14 Jahren, also Kinder, sind nach § 19 StGB stets schuldunfähig. Sie sind strafunmündig und fallen daher auch nicht unter das Jugendstrafrecht. Allerdings kann die Straftat eines Kindes ein Indiz dafür sein, dass eine dem Kindeswohl entsprechende Erziehung fehlt, und dass demzufolge das Jugendamt einschreiten sollte.
  • Personen, die zum Zeitpunkt der Tat 14, aber noch nicht 18 Jahre alt sind, sind Jugendliche nach § 1 Absatz 2 JGG. Für sie gilt das Jugendstrafrecht uneingeschränkt.
  • Personen, die zum Zeitpunkt der Tat 18, aber noch nicht 21 Jahre alt sind, gelten als Heranwachsende. Sie werden ebenfalls vor den Jugendgerichten abgeurteilt. Das Jugendstrafrecht findet auf diese jedoch nur dann Anwendung, wenn die Voraussetzungen des § 105 Absatz 1 JGG vorliegen.

Für die Frage, ob Jugend- oder Erwachsenenstrafrecht zur Anwendung kommt, ist der Zeitpunkt der Gerichtsverhandlung egal. Es kommt nur auf das Alter im Zeitpunkt der Tatbegehung an.

Die nachfolgenden drei Abschnitte gehen ausführlich auf die Anwendbarkeit des Jugendstrafrechts auf Heranwachsende ein.

Inhaltsverzeichnis

Heranwachsende

Vielfach unbekannt ist, dass junge Erwachsene unter 21 Jahren (Heranwachsende) noch nach Jugendstrafrecht verurteilt werden können. Das ist gar nicht so selten der Fall. Weil durch fehlende Erziehung der Eltern immer wieder erhebliche Defizite in der Persönlichkeitsbildung vorliegen, ist die Anwendung von Jugendstrafrecht in der betreffenden Altersgruppe beinahe schon die Regel.

Nach § 105 Absatz 1 Jugendgerichtsgesetz (JGG) findet Jugendstrafrecht auf Heranwachsende in zwei Fällen Anwendung:

  • wenn die Persönlichkeit des Täters noch einem Jugendlichen gleich steht (§ 105 Absatz 1 Nr. 1 JGG)
  • wenn eine typische Jugendverfehlung vorliegt (§ 105 Absatz 1 Nr. 2 JGG)

Der Heranwachsende steht in seiner Entwicklung einem Jugendlichen gleich, wenn er in seiner Persönlichkeit erhebliche Entwicklungsdefizite aufweist und sich nach Würdigung seiner Gesamtpersönlichkeit noch als ein in seiner Entwicklung unfertiger, ungefestigter und prägbarer Charakter darstellt (Urteile des Bundesgerichtshofs vom 06.12.1988 und 05.12.2002, Aktenzeichen: 1 StR 620/88 und 3 StR 297/02).

Eine Jugendverfehlung liegt vor, wenn eine Tat gegeben ist, die zwar bei Erwachsenen auch gelegentlich vorkommt, nach Begehungsweise und Motiv aber doch nicht mit der gleichen Häufigkeit wie bei Heranwachsenden (z. B. Fahren ohne Führerschein, Diebstahl als Mutprobe).

Die beiden Alternativen des § 105 Absatz 1 Nr. 1 und Nr. 2 JGG stehen laut Bundesgerichtshof (BGH) gleichbedeutend nebeneinander, die tatsächlichen Voraussetzungen können sich allerdings erheblich überschneiden. Nr. 1 ist daher mehr persönlichkeitsorientiert, Nr. 2 mehr tatorientiert. Das Motiv einer Tat kann sowohl auf Entwicklungsrückstände wie auch auf eine Jugendverfehlung hindeuten (Urteil des BGH vom 17.10.2000, Aktenzeichen: 1 StR 261/00).

Auf die beiden Alternativen wird in den beiden nachfolgenden Abschnitten detailliert eingegangen.

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Entwicklungsdefizite

Auch Personen über 18 Jahre können nach dem Jugendgerichtsgesetz (JGG) verurteilt werden, wenn sie in ihrer Entwicklung noch einem Jugendlichen gleich stehen. Dabei kommt es für die Beurteilung der Reife des Täters immer auf den Zeitpunkt der Tat (nicht der Verurteilung) an.

Nach § 105 Absatz 1 Nr. 1 JGG sind nämlich die Rechtsfolgen einer Straftat dem Jugendstrafrecht zu entnehmen, wenn "die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Täters bei Berücksichtigung auch der Umweltbedingungen, dass er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand."

Laut Bundesgerichtshof (BGH) stellt die Vorschrift kein Regel-/Ausnahmeverhältnis auf. Nur dann, wenn Zweifel nicht ausgeräumt werden könnten, sei Jugendstrafrecht anzuwenden (Urteil des BGH vom 09.08.2001, Aktenzeichen: 1 StR 211/01; Urteil des BGH vom 23.10.1958, nachzulesen in: BGHSt 12, Seiten 116 ff.). Der BGH weist bei seiner Interpretation der Vorschrift darauf hin, dass das JGG nicht von festen Altersgrenzen ausgehe, sondern auf eine dynamische Entwicklung zwischen dem 18. und dem 21. Lebensjahr abstelle. Wenn diese Entwicklung aber abgeschlossen sei, der Heranwachsende also die einen Erwachsenen kennzeichnende Ausformung erreicht habe, sei Erwachsenenstrafrecht anzuwenden.

Bereits in einem Urteil vom 16. Januar 1968 (nachzulesen in: BGHSt 22, Seiten 41 ff.) hat das Gericht betont, dass bei einem eigentlich noch einem Jugendlichen gleichzustellenden Täter dennoch Erwachsenenrecht anzuwenden sei, wenn nicht zu erwarten ist, dass er noch über die erreichte Entwicklungsstufe hinausgelangt. Nur dann sei er einem Jugendlichen gleichzustellen, wenn "Entwicklungskräfte noch in größerem Umfang wirksam waren". Wenn die Entwicklung auf der Stufe eines Jugendlichen stehen geblieben ist, dann sei für die Anwendung von Jugendstrafrecht kein Raum. Das gilt nach dem BGH auch dann, wenn das Entwicklungsdefizit auf "Schwachsinn" zurückzuführen ist, auch wenn bei solchen Personen noch eine spätere Nachreife denkbar sei. Allein diese gedankliche Möglichkeit reicht dem BGH aber nicht aus.

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Jugendverfehlung

Jugendstrafrecht ist auch auf Heranwachsende (unter 21 Jahre) anzuwenden, "wenn es sich nach Art, den Umständen oder den Beweggründen der Tat um eine Jugendverfehlung handelt".

Die Frage, ob eine Tat Ausdruck sozialer Unreife ist, muss unter Würdigung des tatsächlichen (sozialen) Rahmens beurteilt werden, in dem die Tat begangen wurde. Bei der Gruppendynamik in einer Massenschlägerei ist auch das Verhalten anderer Personen bei der Beurteilung des Verhaltens des Täters heranzuziehen. "Unreifes Imponiergehabe" und "spontanes und inkonsequentes Verhalten" sprechen laut Bundesgerichtshof (BGH) gegen "Reife und Abgeklärtheit" (Urteil des BGH vom 17.10.2000, Aktenzeichen: 1 StR 261/00).

Wichtig erscheint der Hinweis des BGH, dass die Annahme einer Jugendverfehlung nicht deshalb ausscheidet, weil das Delikt auch von über 21 Jahren alten Tätern begangen werden könne und begangen werde: Zunächst gebe es keine Delikte, die nur von unter 21-jährigen Tätern begangen würden. Weiter sei es auch nicht möglich, die Anwendung einer Jugendverfehlung deshalb abzulehnen, weil auch die Tat nach den konkreten Umständen, Motiven und dem Erscheinungsbild von Erwachsenen begangen würden. Es kommt immer auf Gestaltung und Entstehungszusammenhänge der konkreten Tat an, so dass eine Jugendverfehlung bei keinem Tatbestand von vornherein ausgeschlossen werden kann.

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Straftaten

Die Voraussetzung für eine Verurteilung ist - im Jugendstrafrecht wie im allgemeinen Strafrecht - das Vorliegen einer mit Strafe bedrohten Handlung. Für Jugendliche sind - natürlich - die gleichen Handlungen strafbar wie für Erwachsene. Straftatbestände, die rechtswidrig und schuldhaft erfüllt sein müssen, enthält vor allem das Strafgesetzbuch (StGB), aber auch zahlreiche weitere Gesetze, die Handlungen unter Strafe stellen.

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Einsichtsfähigkeit

Eine Besonderheit für das Jugendstrafrecht ergibt sich aus § 3 Satz 1 Jugendgerichtsgesetz (JGG). Die Vorschrift enthält einen speziellen Schuldausschließungsgrund für Jugendliche, der neben die Schuldunfähigkeit aus § 20 Strafgesetzbuch (StGB) tritt. Hierbei ist der Reifegrad des jungen Menschen entscheidend. Der Jugendliche ist für seine Tat nur dann strafrechtlich verantwortlich, wenn er zum Zeitpunkt der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug ist, das Unrecht seiner Tat einzusehen.

Die Einsichtsfähigkeit ist gegeben, wenn Verstandesreife und ethische Reife beim Jugendlichen vorliegen. Dürfte dies beim Heranwachsenden schon regelmäßig der Fall sein, ist diese Reife beim Jugendlichen doch immer noch fraglich. Weiter muss der Jugendliche zusätzlich auch die Handlungsfähigkeit aufweisen, was bedeutet, dass er auch in der Lage ist gemäß seiner Einsicht zu handeln und nicht beispielsweise durch kindliche Triebe und Reize abgelenkt ist.

Liegen die Voraussetzungen des § 3 Satz 1 JGG jedoch vor, dann ist der Jugendliche nicht für seine strafbare Handlung verantwortlich und bleibt daher straflos. In diesem Fall kommen nur vormundschaftsgerichtliche Maßnahmen in Betracht (§ 3 Satz 2 JGG).

Für Heranwachsende gilt § 3 JGG nicht. Hier kommt nur eine allgemeine Schuldunfähigkeit nach §§ 20, 21 StGB in Betracht.

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Rechtsfolgen

Zwar sind für Jugendliche die gleichen Handlungen strafbar wie für Erwachsene, die Rechtsfolgen der Jugendstraftat unterscheiden sich jedoch gravierend von denen der allgemeinen Straftat.

Die Strafrahmen des Erwachsenenstrafrechts gelten im Jugendstrafrecht nicht. Zudem steht im Jugendstrafrecht regelmäßig - wenn auch nicht ausschließlich - die Persönlichkeit des Täters im Vordergrund ("Täterstrafrecht") und nicht die Auswirkungen der Tat ("Tatstrafrecht") wie im allgemeinen Strafrecht. Daher geht es auch immer zuerst um die Erziehungsdefizite des Jugendlichen und deren Ausgleich.

Das Jugendgerichtsgesetz (JGG) regelt deshalb besondere Rechtsfolgen, die sich von denen des Erwachsenenstrafrechts deutlich unterscheiden:
Dabei wird getrennt zwischen

  • Erziehungsmaßregeln (§§ 5 Absatz 1, 9 - 12 JGG),
  • Zuchtmittel (§§ 5 Absatz 2 Alternative 1, 13 - 16 JGG)
    und
  • Jugendstrafe (§§ 5 Absatz 2 Alternative 2, 17 - 18 JGG).

Über die einzelnen Formen informieren die drei folgenden Abschnitte.

Aus den Paragrafen 5 und 17 JGG ergibt sich ein gewisses Stufenverhältnis der Rechtsfolgen: zunächst Erziehungsmaßregeln in Betracht zu ziehen, wenn diese nicht ausreichen, Zuchtmittel. Nur wenn beides nicht ausreicht (oder die Schwere der Schuld dies gebietet), ist Jugendstrafe zu verhängen. Eine Sanktion darf grundsätzlich nur erfolgen, wenn sie erzieherisch geboten ist. Der Erziehungsgedanke ist die Basis aller Regelungen des Jugendstrafrechts. Einzelheiten enthält der Abschnitt "Auswahl der Rechtsfolgen").

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Erziehungsmaßnahmen

Erziehungsmaßregeln (Erziehungsmaßnahmen) sollen in erster Linie erzieherisch und nicht strafend auf den Jugendlichen einwirken. Ihre Verhängung kommt daher nur in Betracht, wenn eine Erziehungsbedürftigkeit und eine Erziehungsfähigkeit bei dem Beschuldigten bestehen.

Nach § 9 des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) fallen hierunter:

  • Weisungen (§§ 10 - 11 JGG)
  • Hilfe zur Erziehung (§ 12 JGG)

Die Erteilung von richterlichen Weisungen ist die mit Abstand häufigste Rechtsfolge einer Jugendstraftat. Weisungen sollen die Lebensführung des Jugendlichen positiv beeinflussen, indem sie die Erziehung fördern helfen. Es dürfen deshalb auch keine unzumutbaren Anforderungen an den Jugendlichen gestellt werden.

Wichtige Weisungen in der jugendgerichtlichen Praxis sind unter anderem:

  • die Weisung, eine bestimmte gemeinnützige Arbeitsleistung zu erbringen (z. B. bei sozialen Hilfsorganisationen, einem Krankenhaus oder dem "Brücke e.V.-Projekt")
  • die Teilnahme an sozialen Trainingskursen für den Jugendlichen
  • die Durchführung eines Täter-Opfer-Ausgleichs (TOA)
  • die Weisung an den Jugendlichen, sich der Betreuung durch eine geeignete Person (Sozialarbeiter) zu unterstellen
  • die Weisung, sich nach § 10 Absatz 2 JGG, mit Zustimmung des Erziehungsberechtigten, in eine Entziehungskur oder heilpädagogische Behandlung zu begeben

Befolgt der Verurteilte Weisungen schuldhaft nicht, so kann er mit einem "Ungehorsamsarrest" bis zu vier Wochen Dauer belegt werden (§ 11 Absatz 3 JGG). Das geht aber nur, wenn er bei der Verurteilung darüber belehrt und er vor der Verhängung des Arrests angehört wurde (§ 58 Absatz 1 Satz 3 JGG).

Als Erziehungshilfe kann Erziehungsbeistandschaft angeordnet werden, welche als Jugendhilfe durch das Jugendamt (§ 12 Absatz 1 Nr. 1 JGG in Verbindung mit § 30 Sozialgesetzbuch Achtes Buch, SGB VIII) durchgeführt wird. Diese Jugendhilfe (§§ 27 ff. SGB VIII) beinhaltet einen wahren Strauß von Erziehungshilfen, die das Jugendamt auch ohne richterliche Mitwirkung gewähren kann (z. B. Erziehungsberatung für die Eltern oder auch Einzelbetreuung für den Jugendlichen).

Als härteste Jugendhilfemaßnahmen unter richterlicher Mitwirkung gelten Heimerziehung und Erziehung in einer sonstigen betreuten Wohnform (§ 12 Absatz 1 Nr. 2 JGG in Verbindung mit § 34 SGB VIII). Sie dringen am tiefsten in die Individualsphäre des Jugendlichen ein. In bestimmten, harten Fällen können solche Maßnahmen aber durchaus angebracht sein, um den Jugendlichen aus einem für ihn unguten Lebensbereich zu entfernen und ihm einen sinnvollen Tagesablauf in einer Einrichtung zu geben.

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Zuchtmittel

Wer eine Straftat als Jugendlicher (oder Heranwachsender) begangen hat, kann auch durch so genannte Zuchtmittel zur Rechenschaft gezogen werden, die § 13 Absatz 2 Jugendgerichtsgesetz (JGG) bezeichnet sind:

  • Verwarnung (§ 14 JGG)
  • Erteilung von Auflagen (§ 15 JGG)
  • Jugendarrest (§ 16 JGG)

Sie haben den Zweck, den eigentlich gut gearteten, jugendlichen Täter durch Ahndung seiner Tat aufzurütteln und ihm so vor Augen zu führen, dass er für das begangene Unrecht einzustehen hat (§ 13 Absatz 1 JGG). Es geht also wiederum nicht vorrangig um eine Bestrafung, wie der altertümliche Ausdruck vermuten lassen könnte, sondern darum, eine Einsicht des Täters zu bewirken. Deshalb kommen Zuchtmittel bei kriminellen, verwahrlosten oder erheblich gefährdeten Jugendlichen nicht in Betracht, da bei ihnen eine erzieherische Beeinflussung nicht möglich erscheint.

Die Verwarnung als mildestes Zuchtmittel stellt eine förmliche, richterliche Zurechtweisung darstellt - ganz ähnlich einer "gelben Karte" vom Schiedsrichter für Foulspiel beim Fußball.

Richterliche Auflagen sind nach § 15 JGG möglich, beispielsweise die Entschuldigung, die Schadenswiedergutmachung oder die Erbringung einer Arbeitsleistung). Auflagen sind eng mit den Weisungen (siehe vorheriger Abschnitt) verwandt, haben jedoch einen anderen Zweck, nämlich den einer gesteigerten Verwarnung, die den Jugendlichen "aufrütteln" und wieder zur Vernunft bringen soll. Die Zahlung eines Geldbetrages ist als Auflage nur zulässig, wenn der Täter sie aus eigenen Mitteln zahlen kann oder durch die Zahlung der aus der Tat erlangte Gewinn abgeschöpft werden soll (§ 15 Absatz 2 JGG).

Härtestes Zuchtmittel ist der Jugendarrest (§ 16 JGG), der ein kurzes und schmerzhaftes Ahndungsmittel sein soll, das den Jugendlichen hart trifft, um ihm so das nötige Unrechtsbewusstsein zu vermitteln (vgl. § 90 JGG). Daher ist der Jugendarrest zeitlich eng begrenzt und existiert nur als Freizeitarrest, Kurzarrest und Dauerarrest (§ 16 Absatz 1 JGG): Ersterer ist eigentlich ein Wochenendarrest, der vom Beginn bis zum Ende des Wochenendes dauert (§ 16 Absatz 2 JGG) und höchstens zwei Wochenenden betrifft. Der Dauerarrest beträgt hingegen mindestens eine Woche und höchstens vier Wochen (§ 16 Absatz 4 JGG) und ist durchgehend angelegt.

Der Arrest findet in der Jugendarrestanstalt statt (§ 90 JGG), welche vom Erwachsenen- und Jugendstrafvollzug institutionell und räumlich getrennt ist. Während des Arrestes werden die Jugendlichen mit einfachen Arbeiten beschäftigt. Mancherorts können von ihnen beispielsweise auch soziale Trainingskurse (Rollenspiel) absolviert werden.

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Jugendstrafe

Die Härteste der möglichen Sanktion gegen einen Jugendlichen ist der Jugendarrest. Er ist auch von ihrem Zweck her eine echte Strafsanktion. Allerdings darf Jugendstrafe nach § 17 Absatz 2 JGG nur unter besonderen Voraussetzungen verhängt werden:

  • Es müssen "schädliche Neigungen" beim Täter vorliegen, die andere, leichtere Erziehungsmaßnahmen als nicht ausreichend erscheinen lassen
    oder
  • es muss wegen der Schwere der Schuld eine Jugendstrafe erforderlich sein.

Schädliche Neigungen sind kriminelle Neigungen, die erhebliche Anlage- und Erziehungsmängel beim Jugendlichen vermuten lassen, welche die Gefahr begründen, dass dieser ohne Durchführung einer längeren Gesamterziehung weitere Straftaten begehen wird. Bloße Gelegenheitstaten reichen hierfür nicht aus, vielmehr muss eine nicht ganz unerhebliche Straftat vorliegen. Das gebietet schon der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der auch im Strafrecht zu wahren ist.

Die "Schwere der Schuld" ist grundsätzlich immer bei Kapitalverbrechen anzunehmen. Unabhängig davon kann sie sich sowohl aus dem Gewicht der Tat als auch aus der in der Persönlichkeit des Jugendlichen liegenden Beziehung zu seiner Tat ergeben (Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 07.10.2004, Aktenzeichen: 3 StR 136/04). Für die Beurteilung der Schuld sind deshalb die charakterliche Haltung und das gesamte Persönlichkeitsbild des Täters zu berücksichtigen. Auf das äußere Tatgeschehen kommt es dagegen nur insoweit an, als es Schlüsse auf das Maß der persönlichen Schuld und aus der charakterlichen Haltung des Täters zulässt (Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 07.03.2005, Aktenzeichen: 2 Ss 71/05).

Rechtstipp: Wurde die Tat nur fahrlässig und nicht vorsätzlich begangen, ist die Verhängung einer Jugendstrafe in der Regel unzulässig. Aus den schweren Folgen eines Straßenverkehrsvergehens kann nicht auf die Schwere der Schuld geschlossen werden.

Die Dauer der Jugendstrafe beträgt nach § 18 Absatz 1 JGG für Jugendliche sechs Monate bis fünf Jahre; für Verbrechen (§ 12 StGB), für die das allgemeine Strafrecht mehr als zehn Jahre androht (z. B. für Mord, § 211 StGB) beträgt sie ausnahmsweise bis zu zehn Jahren. Für Heranwachsende beträgt sie stets höchstens zehn Jahre (§ 105 Absatz 3 JGG).

Nach § 18 Absatz 2 JGG ist die Jugendstrafe vom Gericht aber immer so zu bemessen, dass eine erzieherische Einwirkung auf den Jugendlichen noch möglich ist. Dies soll vor allem verhindern, dass zu lange Haftzeiten den Jugendlichen abstumpfen lassen, oder dass der monotone "Jugendknastalltag" dem Erziehungszweck zuwider läuft. Auch soll der Jugendliche keinesfalls im Gefängnis durch soziale Kontakte erst zum "richtigen" Kriminellen werden. Der Erziehungszweck ist daher auch hier stets zu beachten (BGHSt 15, Seite 224; BGHSt 16, Seite 261), wobei aber auch eine gerechte Vergeltung als Strafzweck nicht vergessen werden darf.

Das Jugendgericht hat bei der Urteilsfindung ferner das Verhalten und die Entwicklung des Täters nach der Tat, die während des Prozesses gewonnenen Eindrücke und auch die Sozialprognose des Jugendlichen zu berücksichtigen.

Niemals darf aber eine Jugendstrafe über den Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts hinausgehen (Urteil des BGH, veröffentlicht in: NStZ 1990, Seite 389).

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Nebenfolgen und Maßregeln

Soweit das Jugendstrafrecht keine abweichenden Regelungen trifft, gilt ergänzend das allgemeine Strafrecht, also das Strafgesetzbuch (StGB).

Im StGB ist vorgesehen, dass bei einer Verurteilung ab fünf Jahre Freiheitsstrafe der Verurteilte als Nebenfolge seine Amtsfähigkeit und sein aktives und passives Wahlrecht verliert (§ 45 StGB). Dies ist für Jugendliche jedoch ausgeschlossen (§ 6 JGG).

Dagegen sind die meisten im StGB vorgesehenen Maßregeln der Besserung und Sicherung (§ 61 StGB) auch für Jugendliche anwendbar (§ 7 JGG):

  • Unterbringung in psychiatrischen Krankenhaus (bei Schuldunfähigkeit oder verminderter Schuldfähigkeit)
  • Unterbringung in einer Erziehungsanstalt (bei Rauschtat eines Alkohol- oder Drogensüchtigen mit Wiederholungsgefahr)
  • Führungsaufsicht (bei Verurteilung zur Jugendstrafe und Wiederholungsgefahr)
  • Entziehung der Fahrerlaubnis (bei Taten, die unter Verwendung eines Kfz oder unter Verletzung der Pflichten eines Fahrzeugführers begangen wurden)

Nicht zulässig sind dagegen - im Unterschied zu Erwachsenen - Sicherungsverwahrung und Berufsverbot. Das Gericht darf sich - allerdings nur bei Heranwachsenden und nur unter engen Voraussetzungen - eine Sicherungsverwahrung im Urteil vorbehalten (§ 106 Absätze 3 und 4 JGG) oder diese nachträglich anordnen (§ 106 Absätze 5 und 6 JGG).

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Auswahl der Rechtsfolgen

Diese Rechtsfolgen werden vom Jugendgericht entsprechend ihrem Schweregrad abgestuft: Verwarnung (als leichteste ambulante Maßnahme) Auflage, Weisung und Erziehungsbeistandschaft (als schwerste ambulante Maßnahme), Jugendarrest (als leichteste stationäre Maßnahme), Erziehungshilfe und Jugendstrafe (als schwerste stationäre Maßnahme). Ob ambulante oder stationäre Maßnahmen erforderlich sind, prüft das Gericht für jeden Einzelfall gesondert.

Welche der Maßnahmen nun konkret zur Anwendung kommt, bestimmt das Gericht aus den Vorschriften des Jugendgerichtsgesetzes (JGG), dem Grundsatz des Täterstrafrechts und nach seinem pflichtgemäßen Ermessen. Hierbei ist wiederum die Sozialprognose für den Jugendlichen zu entwerfen; es ist festzustellen, wie dieser sich voraussichtlich in Zukunft verhalten wird. Nur so kann die passende Rechtsfolge und Erziehungsmaßnahme gefunden werden. Anhaltspunkte bieten beispielsweise Lebensläufe, Berichte von Sozialarbeitern und Betreuern, Elterngespräche, Gespräche mit Arbeitgebern oder auch psychologische Gutachten über den Jugendlichen. Daraus ergibt sich, ob bestimmte Maßnahmen ausreichen oder gegebenenfalls andere (z. B. Jugendstrafe) geboten sind.

Verschiedene Zuchtmittel und Erziehungsmaßregeln können auch miteinander verbunden, also gleichzeitig verhängt werden. Neben einer Jugendstrafe sind allerdings nur Weisungen, Auflagen und Erziehungsbeistandschaft möglich (§ 8 Absatz 2 JGG), dagegen beispielsweise nicht Jugendarrest (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 09.12.2004, Aktenzeichen: 2 BvR 930/04).

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Strafaussetzung zur Bewährung

Die Strafaussetzung zur Bewährung stellt - anders als im Erwachsenenstrafrecht - eine eigene kriminalpolitische Reaktionsmöglichkeit auf die Tat des Jugendlichen dar. Sie besitzt Straf- und wiederum Erziehungscharakter gleichermaßen, denn oftmals wird es schon genügen, dass der Jugendliche verurteilt ist, um seine Persönlichkeitsbildung zu beeinflussen. Eines Strafvollzuges bedarf es dann nicht.

Die Voraussetzungen der Strafaussetzung sind in § 21 Jugendgerichtsgesetz (JGG) aufgelistet:

  • Bei einer Jugendstrafe von bis zu einem Jahr ist die Strafaussetzung zur Bewährung der Regelfall (§ 21 Absatz 1 JGG), wenn aus der Sozialprognose zu erwarten ist, dass der Jugendliche sich schon die Verurteilung allein zur Warnung dienen lassen wird.
  • Entsprechend ist sie auch bei einer Jugendstrafe bis zu zwei Jahren die Regel (anders als in § 56 Absatz 2 Strafgesetzbuch, StGB), wenn nicht zusätzlich die Vollstreckung der Strafe geboten ist (§ 21 Absatz 2 JGG), weil der Jugendliche die Strafaussetzung zur Bewährung so missdeuten könnte, dass Straftaten generell ohne Folgen für ihn seien.

Die Bewährungszeit beträgt nach § 22 Absatz 1 JGG mindestens zwei und höchstens drei Jahre und ist somit viel kürzer als die des Erwachsenenstrafrechts (§ 56a StGB: bis zu fünf Jahre). Sie kann nachträglich auf ein Jahr verkürzt oder auf vier Jahre verlängert werden, aber immer nur vor Ablauf der Bewährungszeit (§ 22 Absatz 2 JGG).

Dem jugendlichen Proband wird stets für die Dauer von längstens zwei Jahren einem Bewährungshelfer (§ 24 Absatz 1 JGG) unterstellt, der ihm bei der Bewältigung des Alltags und auch der Tatfolgen behilflich sein soll. Er kann ihm beispielsweise bei der Arbeitssuche, beim Umgang mit den Eltern oder bei der Wiedergutmachung des Schadens helfen. Von Zeit zu Zeit ist der Jugendliche in regelmäßigen Abständen verpflichtet, sich beim Bewährungshelfer zu melden und mit diesem Probleme zu besprechen.

Während der Bewährungszeit kann der Jugendrichter dem Jugendlichen wiederum auch Weisungen und Auflagen erteilen (§ 23 Absatz 1 JGG), um so seine Lebensführung positiv zu beeinflussen. Diese können auch nachträglich noch erteilt, geändert oder aufgehoben werden (§ 23 Absatz 2 JGG).

Der Verurteilte ist zwingend für höchstens zwei Jahre der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers zu unterstellen (§ 24 Absatz 1 JGG). Im Erwachsenenstrafrecht ist dagegen die Bestellung eines Bewährungshelfers eher die Ausnahme (§ 56d StGB).

Was geschieht aber, wenn der Jugendliche sich in der Bewährungszeit nicht dauerhaft wohl verhält? § 26 JGG regelt für diesen Fall - den Widerruf der Bewährung.
Er erfolgt wenn der Jugendliche:

  • erneut straffällig wird (§ 26 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 JGG)
  • grob und beharrlich gegen die Bewährungsweisungen verstößt (§ 26 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 JGG) oder sich seinem Bewährungshelfer entzieht und dadurch Anlass zur Sorge gibt, dass er erneut straffällig werden wird
  • grob und beharrlich gegen Auflagen verstößt (§ 26 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 JGG)

Hat der Verurteilte dagegen alle Anforderungen erfüllt, wird die Jugendstrafe nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen (§ 26a JGG) und der Jugendliche braucht nicht in Haft. Gleichzeitig wird in der Regel der Strafmakel für beseitigt erklärt, wenn es sich um eine Jugendstrafe von bis zu zwei Jahren gehandelt hat und die Verurteilung nicht wegen einer Sexualstraftat erfolgt ist (§ 100 JGG). Damit ist die Strafe im Bundeszentralregister nicht mehr sichtbar.

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Aussetzung der Strafverhängung

Besonderes Mittel im Jugendstrafrecht ist die Aussetzung der Verhängung der Jugendstrafe gemäß § 27 Jugendgerichtsgesetz (JGG), welche der Bewährung nach § 21 JGG ganz ähnlich ist (siehe vorheriger Abschnitt). Der Unterschied: Bei der Aussetzung der Verhängung der Jugendstrafe geht es immer darum, ob überhaupt eine Jugendstrafe in Betracht kommt. Es ist also zunächst unklar, ob schädliche Neigungen beim Täter vorliegen (§ 17 Absatz 2 JGG), die eine Jugendstrafe unumgänglich machen würden (siehe Abschnitt "Jugendstrafe").

Der Richter stellt in diesem Fall die Schuld (z. B. begangener Diebstahl) nur grundsätzlich fest und gewährt dem Jugendlichen eine Bewährungszeit, für die die Strafverhängung ausgesetzt ist.

Die Bewährungszeit beträgt hierbei höchstens zwei Jahre (§ 28 Absatz 1 JGG) und es findet auch eine Bewährungshilfe - wie bei der Aussetzung der Jugendstrafe - statt.

Sollte sich während dieser Zeit aufgrund von schlechter Führung herausstellen, dass die Tat des Jugendlichen doch durch schädliche Neigungen hervorgerufen wurde, die eine Jugendstrafe notwendig machen, dann erkennt der Richter nach § 30 Absatz 1 JGG auf die Jugendstrafe, die er ohne Aussetzung ausgesprochen hätte. Anderenfalls wird der Strafausspruch nach Ablauf der Bewährungszeit getilgt (§ 30 Absatz 2 JGG), und der Jugendliche braucht nicht in Haft.

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Zuletzt geändert am 12.01.2006

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