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Neuwagenkauf

Neuwagenkauf

Einleitung

Autokauf ist Vertrauenssache. Wer sich gut auf die Neuanschaffung vorbereitet, kann Ärger und rechtliche Probleme vermeiden und bares Geld sparen.

Dieser Ratgeber beschreibt wichtige Punkte, die bereits vor Abschluss des Kaufvertrages zu beachten sind. Er enthält aber auch für den Fall der Fälle umfangreiche Tipps zu den Rechten des Käufers, wenn sich im Nachhinein herausstellen sollte, dass der Wagen "Nicht-Sein-Geld-Wert" ist.

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Kaufvorbereitung

Vor dem Kauf eines Neuwagens sollte der Käufer für sich den finanziellen Rahmen festsetzen, der seinem individuellen Budget entspricht. Dabei muss auch an die Folgekosten für Versicherungen, Steuern, Unterhalt, Inspektionen und Reparaturen gedacht werden. Wer mit dem Gedanken einer Finanzierung spielt, sollte sein monatlichen Freiheiten ausloten.

Eine wohlüberlegte Entscheidung ist auch bei der Wahl des Wagens gefragt. Einen Überblick über das Angebot an Fahrzeugen verschaffen Prospekte, Kataloge oder Fachzeitschriften, die beispielsweise von Automobilclubs zur Verfügung gestellt werden. Natürlich kann sich der Kaufinteressierte auch von verschiedenen Autohändlern unverbindlich beraten lassen.

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Beim Händler

Vor Ort empfiehlt es sich, nach eingehenden Beratungsgesprächen von verschiedenen Händlern unverbindliche Musterkalkulationen und Finanzierungspläne zu erbitten. So kann individuell und in Ruhe zu Hause auch zwischen verschiedenen Anbietern des gleichen Fahrzeugstyps verglichen werden. Dabei sollten die unter Umständen anfallenden zusätzlichen Kosten für Überführung und Zulassung Berücksichtigung finden.

Dem Käufer, der ernsthaftes Interesse bekundet, wird der Autohändler zumeist eine Probefahrt anbieten. Sie verpflichtet zu nichts und außerdem kann der Käufer dadurch sein Traumauto richtig kennen lernen.

Probleme können auftreten, wenn der Vorführwagen während der Testfahrt beschädigt wird. Überlässt ein Kfz-Händler einem Kaufinteressenten ein zum Verkauf angebotenes Fahrzeug zu einer Probefahrt, so ist nach der Rechtsprechung in der Regel von einer stillschweigenden Haftungsfreistellung zu Gunsten des Fahrers auszugehen, wenn dieser das Fahrzeug infolge leichter Fahrlässigkeit beschädigt. Wegen der Umstellung des Fahrers auf das ihm unbekannte Fahrzeug und des beabsichtigten Tests bestehen erhöhte Unfallrisiken, denen der Kfz-Händler durch Abschluss einer Vollkaskoversicherung begegnen kann (Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom 13.01.2003, Aktenzeichen: 12 U 1360/01). Der Käufer haftet deshalb grundsätzlich nur bei vorsätzlicher Beschädigung oder grober Unvorsichtigkeit beziehungsweise groben Fahrfehlern. Dies gilt nur dann nicht, wenn der Verkäufer ausdrücklich auf die Haftung hinweist.

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Bestellung

Meistens hat der Händler den gewünschten Wagen mit der gewählten Ausstattung nicht vorrätig. Dem entsprechend muss das Fahrzeug beim Werk vorab bestellt werden.

Die Bestellung ist nicht mit dem später zu schließenden Kaufvertrag identisch.

Nach den zumeist verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Fahrzeughändler für Neuwägenverkäufe (Neuwagenverkaufsbedingungen), die von den Zentralverbänden empfohlen werden, ist der Käufer jedoch für eine gewisse Zeit an seine Bestellung gebunden. Die so genannte Bindungsfrist legt fest, wie lange sich der Verkäufer mit der Annahme des Kaufvertrags Zeit lassen kann. Sie dient dazu, dass der Verkäufer sicherstellen kann, das Fahrzeug in der gewünschten Ausführung zu dem von ihm kalkulierten Preis beschaffen zu können.

Nach den üblichen Neuwagenverkaufsbedingungen beträgt die Frist bei nicht vorrätigen Fahrzeugen vier Wochen, bei Nutzfahrzeugen sogar sechs Wochen. Erklärt der Autohändler innerhalb dieser Zeit die Annahme, ist der Kaufvertrag zu Stande gekommen.

Das Landgericht (LG) Lüneburg hat allerdings festgestellt, dass die genannten Bindungsfristen zu lange sind. Der Händler könne durch moderne Kommunikationsmittel schnell feststellen, ob er das gewünschte Fahrzeug vom Werk besorgen könne, so dass Annahme nach mehr als 10 Tagen bereits verspätet sei (Urteil des LG Lüneburg vom 05.07.2001, Aktenzeichen: 1 S 3/01). Bleibt abzuwarten, ob sich andere Gerichte der Meinung anschließen.

Rechtstipp: Denken Sie an die Folgen, die eine Bestellung haben kann. Wer den bestellten Wagen später nicht abnimmt, kann sich - je nach Vereinbarung - schadensersatzpflichtig machen. Das gilt auch dann, wenn die Finanzierung des Wagens scheitert (Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg vom 21.10.2004, Aktenzeichen: 5 U 147/04).

Den Bestellformularen sind regelmäßig die Geschäftsbedingungen des Händlers beigefügt. Diese Geschäftsbedingungen sind vorformulierte Vertragsbedingungen, die der Händler dem Käufer bei Abschluss des Kaufvertrages stellt. Mit der Unterschrift erkennt der Käufer diese Bedingungen an. Werden dabei Klauseln verwendet, die den Käufer eindeutig benachteiligen können diese trotz Unterschrift unwirksam sein, wenn sie dem geltenden Recht des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) widersprechen.

Rechtstipp: Lesen Sie sich vor Unterschrift die Geschäftsbedingungen vollständig durch, auch wenn sie sehr klein geschrieben sind. Verstehen Sie einzelne Klauseln nicht, lassen Sie sich diese von einer unabhängigen Stelle - gegebenenfalls auch Ihrem Rechtsanwalt - erklären.

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Kaufvertrag

Ein Kaufvertrag kommt - wie jeder andere Vertrag - durch Angebot und Annahme zustande. Grundsätzlich ist ein Kaufvertrag über ein Auto auch mündlich gültig. Allerdings sollte der Käufer - schon aus Beweisgründen - auf den Abschluss eines schriftlichen Kaufvertrages bestehen. Alle Zusagen sollten schriftlich festgehalten werden.

Aus dem Kaufvertrag ergibt sich für den Verkäufer die Verpflichtung, dem Käufer die Sache zu übergeben und zu übereignen (§ 433 Absatz 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB). In den Fällen, in denen keine sofortige Barzahlung erfolgt, wird allerdings in der Regel ein Eigentumsvorbehalt vereinbart (siehe Abschnitt "Finanzierung und Leasing"). Dadurch wird der Käufer erst mit der Zahlung des vollständigen Kaufpreises Eigentümer. Umgekehrt ist der Käufer verpflichtet, die Sache abzunehmen und den Kaufpreis zu zahlen (§ 433 Absatz 2 BGB).

Von dem Vertrag kann der Käufer nur dann wieder loskommen, wenn:

  • der Händler die Bestellung nicht innerhalb der vereinbarten Bindungsfrist ausdrücklich annimmt oder den Wagen nicht liefert (siehe vorhergehender Abschnitt).
  • er den beim Verkäufer abgeschlossenen Finanzierungs- oder Leasingvertrag fristgerecht widerruft (siehe Abschnitt "Finanzierung und Leasing").
  • der Besteller noch minderjährig ist und die Eltern mit dem Kauf nicht einverstanden sind.
  • der Besteller durch Vorspiegelung falscher Tatsachen zur Bestellung veranlasst wurde.
  • trotz Terminüberschreitung und Ablauf einer vom Besteller gesetzten Nachfrist das Fahrzeug noch immer nicht geliefert wurde.
    Bei unverbindlichen Terminen ist eine Wartezeit von bis zu sechs Wochen üblich. Für die Nachfrist genügen in der Regel zwei Wochen (siehe Abschnitt "Liefertermin").
  • das Fahrzeug mangelhaft ist (siehe Abschnitt "Mangel").

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Kaufpreis

Ein wichtiger Punkt beim Autokauf sind die Vertragsverhandlungen. Mehr denn je ist der Kaufpreis Verhandlungssache geworden. Rabattbeschränkungen und Zugabeverbote für den Verkauf bestehen seit 2001 nicht mehr. Nur noch vertriebsinterne Rabattgrenzen der Händler setzen dem "Feilschen" Schranken. Diese wird ein Verkäufer selbstverständlich nicht so schnell preisgeben. Hartnäckigkeit mit der nötigen Objektivität zahlt sich aus. Barzahlungsnachlässe von fünf bis 15 Prozent im Vergleich zum Listenpreis sind nicht unüblich.

Rechtstipp: Handeln Sie einen Festpreis aus. Überprüfen Sie außerdem die Geschäftsbedingungen, ob Sie einen Preiserhöhungsvorbehalt enthalten. Diese sind nur zulässig, wenn die Lieferung mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll (§ 309 Nr. 1 Bürgerliches Gesetzbuch). Sie sollten sich jedoch auf keinen Fall darauf einlassen.

Interessant: Bei der Preisangabe muss der Händler gegenüber Verbrauchern grundsätzlich Klarheit walten lassen. Wer einen Neuwagen "zuzüglich Überführung" auspreist, verstößt gegen die wettbewerbsrechtliche Preisangabeverordnung (PAngV), da der Verbraucher den Endpreis zumindest errechnen können muss (Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 25.11.2004, Aktenzeichen: 4 U 137/04). Eigene Rechte kann der Verbraucher aus der Entscheidung allerdings nicht herleiten, nur die "Konkurrenz".

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Finanzierung und Leasing

Besonderheiten ergeben sich, wenn der Kaufpreis nicht sofort beglichen werden soll. Häufig werden Neuwagen auf Kredit erworben und der Kaufpreis in monatlichen Raten abgezahlt. Dabei sollte jedoch bedacht werden, dass dadurch ein möglicher Barzahlungsrabatt "verloren" geht und zumeist zusätzliche Kredit- und Zinskosten anfallen (Bearbeitungsgebühr, Restschuldversicherung).

In den Fällen der Finanzierung wird in der Regel ein Eigentumsvorbehalt vereinbart, wodurch der Käufer erst mit der Zahlung des vollständigen Kaufpreises (letzte Rate) Eigentümer wird. Gegenüber Käufern, die ein Fahrzeug nicht zur gewerblichen Nutzung erwerben (Verbrauchern), darf sich der Eigentumsvorbehalt nur auf die gekaufte Sache selbst beziehen. Im Falle der zumindest überwiegenden gewerblichen Verwendung ist es hingegen auch denkbar, dass sich der Eigentumsvorbehalt auf die gesamte laufende Geschäftsbeziehung ausdehnt.

Wer das Auto als Privatmann - also nicht zur geschäftlichen Nutzung - erwirbt, genießt zudem besonderen Schutz. Kredit- oder Leasingverträge können innerhalb von zwei Wochen widerrufen werden. Durch diesen Widerruf wird auch die Neuwagenbestellung hinfällig, wenn auch der Kredit-/ Leasingvertrag beim Händler abgeschlossen oder durch ihn vermittelt wurde. Die Frist beginnt erst nach Unterzeichnung und Aushändigung einer ausdrücklichen schriftlichen Belehrung über das Widerrufsrecht.

Rechtstipp: Der Widerruf muss schriftlich erfolgen. Es genügt dabei, wenn Sie das Widerrufsschreiben innerhalb der Zwei-Wochen-Frist absenden. Aus Beweisgründen sollten Sie dies per Einschreiben mit Rückschein tun.

Eine weitere Möglichkeit, an einen Neuwagen zu kommen, ist das Leasing. Leasing ist kein Ratenkauf, es ähnelt mehr einem Mietvertrag. Das Fahrzeug muss nach Ende der vereinbarten Zeit wieder zurückgegeben werden. Steuerliche Vorteile hat das Leasen von Fahrzeugen allenfalls für gewerbliche Nutzer, nicht aber für Privatpersonen.

Rechtstipp: Wegen der vom Leasingnehmer zumeist übernommenen Haftungsrisiken für Zerstörung und Beschädigung des Fahrzeuges ist dringend eine Vollkaskoversicherung anzuraten.

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Inzahlungnahme

Der Kaufpreis kann auch reduziert werden, indem der alte Gebrauchtwagen in Zahlung gegeben wird. Der Käufer lässt dabei den Wagen beim Händler und begleicht damit einen Teil des Kaufpreises (so genannte "Leistung an Erfüllung statt").

Ist der neue Wagen mangelhaft, kann der Käufer gemäß § 437 Nr. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom Kaufvertrag zurücktreten. Beide Wagen werden in diesem Fall zurückgegeben und der gezahlte Kaufpreis erstattet. Hat der Verkäufer den Wagen bereits veräußert, kann Wertersatz für den alten Wagen verlangt werden (§ 346 Absatz 2 Nr. 2 BGB).

Ist dagegen der alte Wagen mangelhaft, so stehen dem Verkäufer hinsichtlich des alten Wagens (nicht hinsichtlich des gesamten Vertrages) Gewährleistungsansprüche zu. Er könnte im Grunde Reparatur verlangen, was aber meistens wegen der entstehenden Kosten für den Kunden unzumutbar sein wird. Das hat zur Folge, dass der alten Wagen zurückgenommen und der Restpreis für den Neuwagen bezahlt werden muss. Der Kaufvertrag über den neuen Wagen bleibt bestehen.

Rechtstipp: Vereinbaren Sie für das alte Fahrzeug einen Haftungsausschluss. Dies kann einfach dadurch geschehen, dass in den Vertrag der Satz "Das Kraftfahrzeug wird unter Ausschluss der Sachmängelhaftung verkauft " aufgenommen wird. Dies ist auch zulässig, da gegenüber gewerblichen Verkäufern die bestehenden Verbraucherschutzvorschriften nicht gelten.

Besteht kein Haftungsausschluss, muss der Verkäufer nach der Rechtsprechung jedoch trotzdem nicht für Mängel haften, die auf Verschleiß beruhen (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21.04.1982, nachzulesen in: BGHZ 83, 334). Der Verkäufer ist als Autohändler schließlich in der Lage, den Altwagen mit ausreichendem Sachverstand vor dem Kauf zu untersuchen.

Die Inzahlunggabe kann auch als Agenturvertrag ausgestaltet sein. Diese Variante schiebt dem Neuwagenkäufer als "Inzahlunggebenden" den schwarzen Peter zu und ist daher selten geworden. Der Händler tritt nur als Vermittler für den Käufer auf, wobei er in der Regel einen Mindestverkaufspreis garantiert. Rechtlich gesehen wird die Zahlung für den neuen Wagen in dieser Höhe gestundet. Ein Mehrerlös geht meist als Provision an den Händler, für Mängel hat der Alteigentümer - nicht der Händler - einzustehen. Ohne Mindestverkaufspreisgarantie muss der Neuwagenkäufer sogar im nachhinein den vollen Kaufpreis zahlen, wenn sich dieser als unverkäuflich herausstellen sollte.

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Liefertermin

Kann der Wagen - etwa bei Bestellung - nicht sofort übergeben werden, wird in der Regel ein Liefertermin vereinbart. Dieser ist jedoch in den meisten Fällen nicht bindend. Überschreitet der Verkäufer den Termin, kann der Käufer hieraus meist keine Rechte herleiten. Nach den von den Verkäufern üblicherweise verwendeten Neuwagenbedingungen kann der Verkäufer die Frist "ungestraft" bis zu sechs Wochen überschreiten, erst danach gerät er in Verzug.

Rechtstipp: Achten Sie auf den Wortlaut! Kommt es Ihnen auf die rechtzeitige Lieferung an, müssen Sie den gewünschten Termin ausdrücklich, am besten schriftlich, mit dem Händler vereinbaren. Bleibt die Lieferung zum verbindlich festgesetzten Termin aus, können Sie dann Schadensersatz verlangen, beispielsweise einen Mietwagen. Sie können auch vom Vertrag loskommen, d. h. zurücktreten, wenn Sie dem Händler eine angemessene Nachfrist gesetzt haben und diese erfolglos abgelaufen ist (§ 323 Absatz 1 BGB). Ausreichend für die Frist sind in der Regel zwei Wochen.
Aber seien Sie versichert: Der Verkäufer wird einiges tun, um Sie als Kunden zu halten.

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Abnahme

Wer den bestellten Wagen endlich "in den Händen hält", sollte ihn so genau wie möglich prüfen. In den meisten Fällen steht dem Käufer nach den Geschäftsbedingungen des Händlers auch eine Probefahrt zu, was sich empfiehlt.

Der Käufer muss in der Regel (nach den Allgemeine Neuwagenverkaufsbedingungen der Händler) den Wagen innerhalb von 14 Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abnehmen. Weist der bereitgestellte Wagen Mängel auf, die nicht innerhalb von 8 Tagen vollständig beseitigt werden können, kann die Abnahme verweigert werden. Das gilt auch, wenn das Fahrzeug nicht der Bestellung entspricht. Hinzunehmen sind nur geringfügige, zumutbare Abweichungen und Änderungen.

Rechtstipp: Bedenken Sie, dass Sie durch unberechtigte Mängelrügen und grundlose Verweigerung der Abnahme selbst in Verzug geraten und gegenüber dem Händler schadensersatzpflichtig werden können. Im Streitfalle sollten Sie daher den Rat eines Rechtsanwaltes einholen.

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Mangelhaftes Fahrzeug

Der Verkäufer hat dafür einzustehen, dass das Fahrzeug nicht mit Mängeln behaftet ist.
Um einen Mangel handelt es sich wenn:

  • die Sache nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat
  • die Sache sich nicht für die von beiden Seiten vorausgesetzte Verwendung eignet oder die Eignung vermindert ist
  • das Fahrzeug die nicht gewöhnliche Beschaffenheit eines vergleichbaren Kfz besitzt

Ein Mangel liegt also immer dann vor, wenn sich der Wagen in einem anderen Zustand befindet, als vertraglich vereinbart. Maßstab für die Fehlerfreiheit ist der Stand der Technik für vergleichbare Fahrzeuge des erworbenen Fahrzeugtyps und die konkreten Angaben des Verkäufers. Konkrete Angaben zur Beschaffenheit des Fahrzeugstyps - beispielsweise "3-Liter-Auto" - sind verbindliche Zusicherungen, bei deren Fehlen einen Mangel vorliegt. Die falsche Angabe des Kraftstoffverbrauchs ist ein erheblicher Fehler, wenn die Differenz größer als zehn Prozent ist.

Maßgeblich sind nur solche Mängel, die, wie das Gesetz sagt, bei "Gefahrübergang" vorliegen (§ 434 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch), auch wenn sie erst später erkennbar sind. Der Gefahrübergang ist in der Regel die Übergabe des Fahrzeugs an den Käufer.

Rechtstipp: Bei Verkauf an einen nichtgewerblichen Käufer wird bei Mängeln, die innerhalb der ersten sechs Monate nach Übergabe des Fahrzeugs auftreten, rechtlich vermutet, dass der Mangel bereits bei Übergabe bestand. Der Verkäufer muss beweisen, dass der Mangel erst nach Übergabe entstanden ist. Kann er das nicht, haftet er.
Bedenken Sie aber, dass Sie durch unberechtigte Mängelrügen und grundlose Verweigerung der Abnahme selbst in Verzug geraten und gegenüber dem Händler schadensersatzpflichtig werden können. Im Streitfalle sollten Sie daher den Rat eines Rechtsanwaltes einholen.

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Eigenschaft als Neuwagen

Beim Neuwagenkauf wird die Neuwageneigenschaft als eine für die Kaufsache zugesicherte Eigenschaft angesehen. Ist der Wagen nicht neu, ist er mangelhaft.

Der Wagen ist nur dann neu, wenn:

  • nicht mehr als zwölf Monate zwischen Produktion und Kauf vergangen sind
  • er keine Standschäden hat (auch wenn sie behoben sind)
  • er noch nicht im Straßenverkehr gefahren ist
  • das Modell noch unverändert hergestellt wird

Wenn ein Autohändler ein Auto als Neuwagen verkauft, sichert er damit grundsätzlich dem Kunden zu, dass es "fabrikneu" sei - auch wenn er diesen Ausdruck nicht im Kaufvertrag verwende. Und dieser Begriff bedeutet mehr als nur "unbenutzt": Fabrikneu ist ein Fahrzeug nur, wenn das betreffende Modell unverändert weitergebaut wird und durch das Herumstehen des Wagens zwischen Produktion und Verkauf (gleichgültig, ob beim Hersteller oder beim Händler) keine Mängel entstanden sind. Unbenutzt und gleichzeitig neu ist ein Fahrzeug laut Bundesgerichtshof (BGH), wenn es fünf Tage zugelassen wurde, ohne dass es im Straßenverkehr benutzt wurde (Urteil des BGH vom 12.01.2005, Aktenzeichen: VIII ZR 109/04). Dagegen handelt es sich bei einem zwar unbenutzten, aber zwölf Monaten gelagerten Fahrzeug nicht mehr um einen Neuwagen (Urteil des BGH vom 15.10.2003, Aktenzeichen: VIII ZR 227/02), da sich Wert und Zustand des Wagens auch bei optimaler Aufbewahrung vermindern.

Darüber hinaus hat das Gericht festgestellt, dass es auch schon dann an einer Neuwageneigenschaft fehlt, wenn der Hersteller das Modell nicht mehr produziert. Der Verkäufer muss darüber informieren, dass es sich bei dem Wagen um ein "Auslaufmodell" handelt, selbst wenn das Nachfolgemodell noch nicht im Handel ist (Urteil des BGH vom 16.07.2003, Aktenzeichen VIII ZR 243/02). Das gilt selbst dann, wenn das Modell zwar noch hergestellt wird, aber nur in veränderter Ausstattung, etwa mit einem größeren Tank (Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 18.01.2005, Aktenzeichen: 22 U 180/04).

Hat das Fahrzeug einen Schaden, ist es nicht neu. Das gilt auch, wenn der Schaden nur gering und bereits behoben ist. Bei einem Neuwagen muss der Verkäufer den Käufer selbst über Kleinschäden ungefragt informieren, andernfalls handelt er arglistig, was zur Anfechtung des Vertrages berechtigt. Das gilt selbst bei einer kleinen Delle in der Motorhaube, die für 390 Euro gespachtelt und neu lackiert wurde. (Urteil des Landgerichts Gießen vom 11.11.2004, Aktenzeichen: 4 O 269/04).

Als neu gelten auch Fahrzeuge, die nur zur Überführung und dabei nicht mehr als 1000 Kilometer gefahren wurden. Ein Autokäufer konnte den Kaufpreis mindern, weil der Wagen bereits 103 Kilometer auf dem Tacho hatte und der Händler nicht plausibel darlegen konnte, dass der Pkw nicht "zu Verkehrszwecken", sondern für Überführungs- oder notwendige Testfahrten benutzt wurde (Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 08.05.2001, Aktenzeichen: 23 S 2/01). Wird dagegen ein Neuwagen, der vom Händler nicht in der gewünschten Zeit beschafft werden kann, von einem anderen Händler geliefert, der allerdings 450 Kilometer entfernt ist, so kann der Kunde nach der Lieferung mit einem Kilometerstand "452" die Abnahme nicht mit der Begründung verweigern, das Fahrzeug sei ja gar nicht "neu". Davon könnte erst gesprochen werden, wenn der Tachometer mehr als 1.000 Kilometer anzeigt (Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 28.06.2000, Aktenzeichen: 4 U 53/00).

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Gewährleistungsrechte

Stellt der Käufer nach dem Kauf einen Mangel fest, stehen Ihnen die in § 437 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) aufgeführten Rechte zu.
Diese sind:

  • Nacherfüllung
  • Rücktritt
  • Minderung
  • Schadensersatz

Die Rechte bestehen nach dem Gesetz zwei Jahre, danach verjähren sie. Hat der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen, tritt die Verjährung erst drei Jahre nach Kenntnis des Käufers vom Mangel ein. Gegenüber Privatpersonen kann die Gewährleistung weder verkürzt noch auf einzelne Rechte begrenzt oder gar völlig ausgeschlossen werden. Allenfalls beim Verkauf an Unternehmer, die das Fahrzeug zumindest überwiegend gewerblich nutzen wollen, kommt ein Ausschluss der Mängelrechte in Betracht. Da dies jedoch nicht durch Allgemeinen Geschäftsbedingungen erfolgen darf (§ 309 Nr. 8b BGB), ist in diesem Fall meist nur eine Beschränkung auf bestimmte Mängelrechte denkbar (z. B. Ausschluss der Minderung).

Auch nach Ablauf der Zwei-Jahres-Frist bestehen die Gewährleistungsrechte weiter, die bereits vor Ablauf geltend gemacht wurden, aber nicht beseitigt sind. Die Verjährung ist gehemmt, das heißt unterbrochen, solange der Händler den Mangel prüft (§ 203 Satz 1 BGB). Erklärt der Händler, dass der Mangel behoben oder kein Mangel vorhanden sei, muss der Käufer, um einen Verlust seiner Ansprüche zu vermeiden, innerhalb von drei Monaten gegen den Händler Klage erheben, wenn die Gewährleistungsfrist bereits abgelaufen ist (§ 203 Satz 2 BGB). Dann wiederum ist die Verjährung erneut gehemmt (§ 204 Absatz 1 Nr. 1 BGB).

Rechtstipp: Wer das Fahrzeug innerhalb der Gewährleistungsfrist weiterverkauft, kann die Rechte auf den Käufer übertragen.

Die gesetzliche Mängelgewährleistung ist zu unterscheiden von einer eventuellen Garantie, die der Hersteller oder Verkäufer anbietet. Näheres hierzu enthält der Abschnitt "Herstellergarantie" in diesem Ratgeber.

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Nacherfüllung

Ist bei einem Neuwagen ein Qualitätsmangel festzustellen (z. B. übermäßige Rostbildung, Lackfehler oder unzureichende Abdichtung der Fenster), so hat der Kunde zunächst gemäß §§ 437 Nr. 1, 439 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) (nur) einen Anspruch auf Nacherfüllung. Dabei kann er zwar grundsätzlich zwischen der Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) und Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) wählen. Da jedoch der Händler nur verhältnismäßige Kosten ersetzen muss, wird der Käufer in der Regel sich mit der Reparatur begnügen müssen.

Während der Gewährleistungsfrist ist der Händler oder eine andere Vertragswerkstatt zur kostenlosen und unverzüglichen Beseitigung von Mängeln verpflichtet. Das gilt auch für Schäden, die durch den vorhandenen Fehler an anderen Fahrzeugteilen entstehen ("Weiterfresserschaden"). Der Händler kann dabei entweder eine Reparatur durchführen oder fehler- bzw. schadhafte Teile ersetzen. Grundsätzlich hat der Käufer Anspruch auf Verwendung von Originalersatzteilen und Neuteilen. Auch wenn das Fahrzeug wegen eines gewährleistungspflichtigen Mangels liegen bleibt, muss sich der Käufer nach den in der Regel mit Verkauf vereinbaren Allgemeinen Verkaufsbedingungen der Händler an einen Vertragshändler wenden. Welcher Betrieb dies ist, können Sie über den Zentralen Notruf feststellen, den viele Hersteller inzwischen eingerichtet haben. Außerdem liegen jedem verkauften Fahrzeug mit den Gebrauchsunterlagen die Anschriften der autorisierten Betriebe bei. Nur in Notfällen darf sich der Käufer auch an eine nicht autorisierte Werkstatt wenden und Erstattung der dadurch anfallenden Kosten verlangen.

Der Verkäufer trägt alle mit der Nachbesserung zusammenhängenden Kosten, wie die Abschleppkosten zur nächstgelegenen Vertragswerkstatt und die Arbeits- und Materialkosten für die Reparatur. Weitergehende Ansprüche wie Verdienstausfall oder die Kosten für einen Mietwagen kann der Käufer dagegen nur unter den in Abschnitt "Schadensersatz" beschriebenen Bedingungen ersetzt verlangen.

Nur wenn der Verkäufer die Nachbesserung verweigert oder den Mangel nicht einwandfrei beseitigen kann, stehen dem Käufer die weitergehenden Rechte aus § 434 BGB (Rücktritt und Minderung) zu. Dem Verkäufer sind dabei zwei Nachbesserungsversuche zuzugestehen (§ 440 Absatz 2 BGB).

An den eingebauten Austauschteilen erlangt der Käufer Eigentum. Für die eingebauten Teile läuft jedoch keine neue Gewährleistungsfrist, sondern diese ist an die laufende Frist für den Wagen gekoppelt.

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Rücktritt

Der Käufer kann nach seiner Wahl entweder vom Vertrag zurücktreten (§§ 437 Nr. 2, 440, 323, 326 Absatz 5 BGB), Minderung des Kaufpreises oder auch Schadensersatz verlangen (§§ 437 Nr. 2, 441 BGB) wenn:

  • der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung verweigert hat
  • die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist
  • die Nacherfüllung den Verkäufer unzumutbar ist
  • der Verkäufer innerhalb vom Käufer gesetzten angemessenen Frist nicht die Mängel beseitigt hat

Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht aus den Umständen etwas anderes ergibt.

Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn es sich um einen unerheblichen Mangel handelt (§ 323 Absatz 5 Satz 2 BGB).

Erklärt der Käufer berechtigterweise den Rücktritt, müssen der erhaltene Wagen zurückgeben und die "gezogenen Nutzungen" herausgeben werden. Dies bedeutet, dass der Käufer sich den Vorteil anrechnen lassen muss, den er durch die Benutzung des Wagens bis zu dessen Rückgabe erlangt hat. In der Rechtsprechung wird der auszugleichende Vorteil zumeist mit 0,67 Prozent des reinen Kaufpreises (also ohne Überführungs- und Zulassungskosten) des Fahrzeuges pro gefahrene 1.000 Kilometer bewertet.

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Minderung

Wie der Rücktritt, ist die Minderung nur zulässig, wenn die Nachbesserung unzumutbar, innerhalb einer angemessenen Frist fehlgeschlagen oder nicht innerhalb gesetzter Frist erfolgt ist beziehungsweise der Verkäufer die Nachbesserung verweigert hat.

Eine Minderung ist im Gegensatz zum Rücktritt jedoch auch bei unerheblichen Mängeln möglich. Das ergibt sich daraus, dass gemäß § 441 Absatz 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) die Vorschrift des § 323 Absatz 5 Satz 2 BGB keine Anwendung findet.

Einen bestimmten Minderungsbetrag gibt es nicht. Der Kaufpreis ist in dem Verhältnis herabzusetzen, das dem Wert der mangelfreien Sache zur mangelhaften Sache entspricht. Der Minderbetrag darf dabei geschätzt werden (§ 441 Absatz 3 BGB). Oft wird ein Sachverständiger durch Gutachten den Minderbetrag bestimmen müssen.

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Schadensersatz

Liefert der Verkäufer ein mangelhaftes Fahrzeug, steht dem Käufer auch Schadensersatz gemäß §§ 437 Nr. 3, 280, 281, 283 und § 311a des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sowie Ersatz der vergeblichen Aufwendungen nach § 284 BGB zu.

Dies gilt grundsätzlich aber nur, wenn der Verkäufer die Mangelhaftigkeit zu vertreten hat, also er den Mangel gekannt hat oder hätte erkennen müssen. Dass dem nicht so ist, hat aber der Verkäufer - nicht der Käufer - zu beweisen. Grundsätzlich wird von einem Verschulden des Verkäufers ausgegangen (Beweislastumkehr). Auf ein Verschulden des Verkäufers kommt es nur dann nicht an, wenn er eine besondere Garantie übernommen hat (§ 276 Absatz 1 Satz 1 BGB).

Rechtstipp: Lesen Sie die Allgemeinen Neuwagenverkaufsbedingungen des Händlers. Zumeist enthalten diese einen Haftungsausschluss des Händlers für Sachschäden, die nur auf leichter Fahrlässigkeit beruhen. Dies ist rechtlich grundsätzlich zulässig.

Der Schadensersatz umfasst auch weitere Schäden, die durch den Mangel am Fahrzeug entstehen (Mangelfolgeschäden), beispielsweise für die Schäden aufgrund eines auf den Mangel beruhenden Verkehrsunfalls, und auch die Schäden, die auf eine fehlerhafte Mängelbeseitigung des Verkäufers zurückzuführen sind.

Daneben besteht - neben den Ansprüchen auf Wandelung und Minderung - auch ein Schadensersatzanspruch, wenn der Verkäufer nicht innerhalb einer angemessenen Frist den Fehler beseitigt oder eine Beseitigung verweigert hat. Dabei kann der Käufer die Nachbesserung durch einen Dritten vornehmen lassen und die Kosten in Rechnung stellen oder den Wertunterschied zwischen mangelhafter und mangelfreier Sache beim Verkäufer einfordern.

Rechtstipp: Sie müssen als Käufer dem Verkäufer stets eine Frist zur Mängelbeseitigung setzen. Wer sein Wagen ohne Fristsetzung reparieren lässt, kann die Kosten nicht vom Verkäufer ersetzt verlangen, selbst wenn er die Reparatur in einer (anderen) Vertragswerkstatt hat ausführen lassen (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 23. Februar 2005, Aktenzeichen: VIII ZR 100/04).

Stellt sich das gekaufte Fahrzeug als mangelhaft heraus und wird es deshalb - nach fehlgeschlagener Mängelbeseitigung - zurückgegeben, kann der Käufer auch die Kosten für Überführung und Zulassung des Wagens sowie für die nach dem Kauf eingebaute Zusatzausstattung vom Verkäufer ersetzt verlangen (z. B. Leichtmetallfelgen, Breitreifen, Autotelefon, Navigationssystem). Aufwendungen des Käufers auf eine gekaufte Sache, die sich später als mangelhaft erweist, sind in der Regel vergeblich, wenn der Käufer die Kaufsache wegen ihrer Mangelhaftigkeit zurückgibt oder sie jedenfalls nicht bestimmungsgemäß nutzen kann. Der Ersatz der Aufwendungen mindert sich allerdings entsprechend der Nutzung durch den Rücktretenden. (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20.07.2005, Aktenzeichen: VIII ZR 275/04).

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Herstellergarantie

Die gesetzliche Gewährleistung für Mängel ist zu unterscheiden von einer eventuellen Garantie, die der Verkäufer beziehungsweise Hersteller auf das Produkt gibt. Bei einer Garantie übernimmt der Verkäufer (freiwillig) auch die Haftung für Mängel, die erst nach dem Verkauf des Fahrzeuges entstehen. Für die gesetzliche Mängelgewährleistung ist es im Vergleich dazu Voraussetzung, dass der Fehler bereits von Anfang an vorhanden war. Eine Garantie ist deshalb vorteilhaft.

Rechtstipp: Garantien bestehen von Hersteller zu Hersteller in sehr unterschiedlichem Umfang. Oft sind sie nur auf bestimmte Teile oder Eigenschaften beschränkt (Durchrostung, Lack) und bestehen nur unter der Bedingung, dass der Käufer die vorgesehenen Inspektionen zum vorgeschriebenen Zeitpunkt vornehmen lässt. Hier sollte "das Kleingedruckte" genau gelesen werden.

Der Anspruch aus dem Garantievertrag besteht neben und unabhängig von den Gewährleistungsrechten.

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EU-Import

In den verschiedenen Mitgliedsländern der Europäischen Union (EU) variieren die Preise für Neuwagen des gleichen Typs oft sehr stark. Aufgrund unterschiedlicher Steuersätze der Länder sehen sich die Autohersteller teilweise gezwungen, den Nettopreis des Wagens erheblich niedriger anzusetzen, um den angestrebten Absatz zu erzielen.

Wer als Deutscher einen Neuwagen im Ausland erwirbt und ihn nach Deutschland einführt, muss im Ausland keine Verbrauchssteuern zahlen, sondern nur die auch beim Kauf in Deutschland anfallenden Steuern (Mehrwertsteuer) in Deutschland entrichten (innerhalb von 10 Tagen nach Kaufdatum!). Dabei können sich Preisvorteile von bis zu 30 Prozent ergeben.

Wegen des geltenden EU-Rechts darf jeder EU-Bürger in jedem EU-Land einen Wagen erwerben und ihn mit nach Hause nehmen. Ein Autohändler darf weder einen Verkauf an Ausländer verweigern, noch dürfen die Hersteller den Verkäufern entsprechende Absatzverbote erteilen. Seit 1. Oktober 2005 dürfen sich auch deutsche Autohändler im Ausland niederlassen und Neuwagen verkaufen.

Wer mit dem Gedanken spielt, im Ausland auf "Schnäppchenjagd " zu gehen, sollte aber genau eventuelle Ausstattungsunterschiede der Fahrzeuge prüfen. Beim Kauf sollten Wert auf einen vollständigen Kaufvertrag gelegt werden, der die Neuwageneigenschaft festhält. Der Käufer sollte nichts unterschreiben, was er nicht verstanden hat.

Rechtstipp: Seien Sie sich trotz des Preisvorteils der zusätzlichen Risiken bewusst, die ein Erwerb im Ausland mit sich bringt. Sachmängelansprüche müssen - anders als Herstellergarantien - grundsätzlich beim Verkäufer im Ausland geltend gemacht werden. Der Umfang richtet sich nach ausländischem Recht, wobei dieses aufgrund EU-weiter Vorgaben weitgehend dem deutschen Recht entsprechen sollte. Aber allein aus der Entfernung und den Sprachbarrieren können sich bei der Rechtdurchsetzung größere Hürden und höhere Kosten ergeben.

Besteht eine Herstellergarantie sind jedoch alle Vertragshändler im gesamten europäischen Raum verpflichtet, die Garantieleistungen zu erbringen, egal wo der Wagen ursprünglich gekauft wurde. Wichtige Voraussetzung: Übergabedatum, Händlerstempel und Unterschrift des ausliefernden Vertragshändlers müssen im Serviceheft enthalten sein. Ohne diesen Nachweis können Garantiearbeiten leicht abgelehnt werden.

Neben der Möglichkeit des eigenen Kaufs im Ausland besteht auch die Möglichkeit, bei Re-Importeuren in Deutschland Wagen aus dem Ausland zu erwerben. Dabei sollte besonders geprüft werden, ob eventuelle Garantien im gleichen Umfang wie bei Vertragshändlern in Deutschland bestehen. Auf eine Kulanz bei Reparaturen wird der Käufer ausländischer Wagen dagegen in der Regel verzichten müssen, da den Herstellern und den Vertragshändlern in Deutschland die Auslandskäufe ein Dorn im Auge sind.

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Zuletzt geändert am 06.01.2006

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