Neuwagenkauf
Einleitung
Autokauf ist Vertrauenssache. Wer sich gut auf die Neuanschaffung vorbereitet,
kann Ärger und rechtliche Probleme vermeiden und bares Geld sparen.
Dieser Ratgeber beschreibt wichtige Punkte, die bereits vor Abschluss
des Kaufvertrages zu beachten sind. Er enthält aber auch für den Fall
der Fälle umfangreiche Tipps zu den Rechten des Käufers, wenn sich im
Nachhinein herausstellen sollte, dass der Wagen "Nicht-Sein-Geld-Wert"
ist.
Inhaltsverzeichnis
Kaufvorbereitung
Vor dem Kauf eines Neuwagens sollte der Käufer für sich den finanziellen
Rahmen festsetzen, der seinem individuellen Budget entspricht. Dabei muss
auch an die Folgekosten für Versicherungen, Steuern, Unterhalt, Inspektionen
und Reparaturen gedacht werden. Wer mit dem Gedanken einer Finanzierung
spielt, sollte sein monatlichen Freiheiten ausloten.
Eine wohlüberlegte Entscheidung ist auch bei der Wahl des Wagens gefragt.
Einen Überblick über das Angebot an Fahrzeugen verschaffen Prospekte,
Kataloge oder Fachzeitschriften, die beispielsweise von Automobilclubs
zur Verfügung gestellt werden. Natürlich kann sich der Kaufinteressierte
auch von verschiedenen Autohändlern unverbindlich beraten lassen.
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Beim Händler
Vor Ort empfiehlt es sich, nach eingehenden Beratungsgesprächen von verschiedenen
Händlern unverbindliche Musterkalkulationen und Finanzierungspläne zu
erbitten. So kann individuell und in Ruhe zu Hause auch zwischen verschiedenen
Anbietern des gleichen Fahrzeugstyps verglichen werden. Dabei sollten
die unter Umständen anfallenden zusätzlichen Kosten für Überführung und
Zulassung Berücksichtigung finden.
Dem Käufer, der ernsthaftes Interesse bekundet, wird der Autohändler
zumeist eine Probefahrt anbieten. Sie verpflichtet zu nichts und außerdem
kann der Käufer dadurch sein Traumauto richtig kennen lernen.
Probleme können auftreten, wenn der Vorführwagen während der Testfahrt
beschädigt wird. Überlässt ein Kfz-Händler einem Kaufinteressenten ein
zum Verkauf angebotenes Fahrzeug zu einer Probefahrt, so ist nach der
Rechtsprechung in der Regel von einer stillschweigenden Haftungsfreistellung
zu Gunsten des Fahrers auszugehen, wenn dieser das Fahrzeug infolge leichter
Fahrlässigkeit beschädigt. Wegen der Umstellung des Fahrers auf das ihm
unbekannte Fahrzeug und des beabsichtigten Tests bestehen erhöhte Unfallrisiken,
denen der Kfz-Händler durch Abschluss einer Vollkaskoversicherung begegnen
kann (Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom 13.01.2003, Aktenzeichen:
12 U 1360/01). Der Käufer haftet deshalb grundsätzlich nur bei vorsätzlicher
Beschädigung oder grober Unvorsichtigkeit beziehungsweise groben Fahrfehlern.
Dies gilt nur dann nicht, wenn der Verkäufer ausdrücklich auf die Haftung
hinweist.
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Bestellung
Meistens hat der Händler den gewünschten Wagen mit der gewählten Ausstattung
nicht vorrätig. Dem entsprechend muss das Fahrzeug beim Werk vorab bestellt
werden.
Die Bestellung ist nicht mit dem später zu schließenden Kaufvertrag identisch.
Nach den zumeist verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Fahrzeughändler
für Neuwägenverkäufe (Neuwagenverkaufsbedingungen), die von den Zentralverbänden
empfohlen werden, ist der Käufer jedoch für eine gewisse Zeit an seine
Bestellung gebunden. Die so genannte Bindungsfrist legt fest, wie lange
sich der Verkäufer mit der Annahme des Kaufvertrags Zeit lassen kann.
Sie dient dazu, dass der Verkäufer sicherstellen kann, das Fahrzeug in
der gewünschten Ausführung zu dem von ihm kalkulierten Preis beschaffen
zu können.
Nach den üblichen Neuwagenverkaufsbedingungen beträgt die Frist bei nicht
vorrätigen Fahrzeugen vier Wochen, bei Nutzfahrzeugen sogar sechs Wochen.
Erklärt der Autohändler innerhalb dieser Zeit die Annahme, ist der Kaufvertrag
zu Stande gekommen.
Das Landgericht (LG) Lüneburg hat allerdings festgestellt, dass die genannten
Bindungsfristen zu lange sind. Der Händler könne durch moderne Kommunikationsmittel
schnell feststellen, ob er das gewünschte Fahrzeug vom Werk besorgen könne,
so dass Annahme nach mehr als 10 Tagen bereits verspätet sei (Urteil des
LG Lüneburg vom 05.07.2001, Aktenzeichen: 1 S 3/01). Bleibt abzuwarten,
ob sich andere Gerichte der Meinung anschließen.
Rechtstipp: Denken Sie an die Folgen, die eine Bestellung haben kann.
Wer den bestellten Wagen später nicht abnimmt, kann sich - je nach Vereinbarung
- schadensersatzpflichtig machen. Das gilt auch dann, wenn die Finanzierung
des Wagens scheitert (Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg vom 21.10.2004,
Aktenzeichen: 5 U 147/04).
Den Bestellformularen sind regelmäßig die Geschäftsbedingungen des Händlers
beigefügt. Diese Geschäftsbedingungen sind vorformulierte Vertragsbedingungen,
die der Händler dem Käufer bei Abschluss des Kaufvertrages stellt. Mit
der Unterschrift erkennt der Käufer diese Bedingungen an. Werden dabei
Klauseln verwendet, die den Käufer eindeutig benachteiligen können diese
trotz Unterschrift unwirksam sein, wenn sie dem geltenden Recht des Bürgerlichen
Gesetzbuches (BGB) widersprechen.
Rechtstipp: Lesen Sie sich vor Unterschrift die Geschäftsbedingungen
vollständig durch, auch wenn sie sehr klein geschrieben sind. Verstehen
Sie einzelne Klauseln nicht, lassen Sie sich diese von einer unabhängigen
Stelle - gegebenenfalls auch Ihrem Rechtsanwalt - erklären.
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Kaufvertrag
Ein Kaufvertrag kommt - wie jeder andere Vertrag - durch Angebot und
Annahme zustande. Grundsätzlich ist ein Kaufvertrag über ein Auto auch
mündlich gültig. Allerdings sollte der Käufer - schon aus Beweisgründen
- auf den Abschluss eines schriftlichen Kaufvertrages bestehen. Alle Zusagen
sollten schriftlich festgehalten werden.
Aus dem Kaufvertrag ergibt sich für den Verkäufer die Verpflichtung,
dem Käufer die Sache zu übergeben und zu übereignen (§ 433 Absatz 1
Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB). In den Fällen, in denen keine
sofortige Barzahlung erfolgt, wird allerdings in der Regel ein Eigentumsvorbehalt
vereinbart (siehe Abschnitt "Finanzierung und Leasing"). Dadurch wird
der Käufer erst mit der Zahlung des vollständigen Kaufpreises Eigentümer.
Umgekehrt ist der Käufer verpflichtet, die Sache abzunehmen und den Kaufpreis
zu zahlen (§ 433 Absatz 2 BGB).
Von dem Vertrag kann der Käufer nur dann wieder loskommen, wenn:
- der Händler die Bestellung nicht innerhalb der vereinbarten Bindungsfrist
ausdrücklich annimmt oder den Wagen nicht liefert (siehe vorhergehender
Abschnitt).
- er den beim Verkäufer abgeschlossenen Finanzierungs- oder Leasingvertrag
fristgerecht widerruft (siehe Abschnitt "Finanzierung und Leasing").
- der Besteller noch minderjährig ist und die Eltern mit dem Kauf nicht
einverstanden sind.
- der Besteller durch Vorspiegelung falscher Tatsachen zur Bestellung
veranlasst wurde.
- trotz Terminüberschreitung und Ablauf einer vom Besteller gesetzten
Nachfrist das Fahrzeug noch immer nicht geliefert wurde.
Bei unverbindlichen Terminen ist eine Wartezeit von bis zu sechs Wochen
üblich. Für die Nachfrist genügen in der Regel zwei Wochen (siehe Abschnitt
"Liefertermin").
- das Fahrzeug mangelhaft ist (siehe Abschnitt "Mangel").
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Kaufpreis
Ein wichtiger Punkt beim Autokauf sind die Vertragsverhandlungen. Mehr
denn je ist der Kaufpreis Verhandlungssache geworden. Rabattbeschränkungen
und Zugabeverbote für den Verkauf bestehen seit 2001 nicht mehr. Nur noch
vertriebsinterne Rabattgrenzen der Händler setzen dem "Feilschen" Schranken.
Diese wird ein Verkäufer selbstverständlich nicht so schnell preisgeben.
Hartnäckigkeit mit der nötigen Objektivität zahlt sich aus. Barzahlungsnachlässe
von fünf bis 15 Prozent im Vergleich zum Listenpreis sind nicht unüblich.
Rechtstipp: Handeln Sie einen Festpreis aus. Überprüfen Sie außerdem
die Geschäftsbedingungen, ob Sie einen Preiserhöhungsvorbehalt enthalten.
Diese sind nur zulässig, wenn die Lieferung mehr als vier Monate nach
Vertragsschluss erfolgen soll (§ 309 Nr. 1 Bürgerliches Gesetzbuch).
Sie sollten sich jedoch auf keinen Fall darauf einlassen.
Interessant: Bei der Preisangabe muss der Händler gegenüber Verbrauchern
grundsätzlich Klarheit walten lassen. Wer einen Neuwagen "zuzüglich Überführung"
auspreist, verstößt gegen die wettbewerbsrechtliche Preisangabeverordnung
(PAngV), da der Verbraucher den Endpreis zumindest errechnen können muss
(Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 25.11.2004, Aktenzeichen: 4 U
137/04). Eigene Rechte kann der Verbraucher aus der Entscheidung allerdings
nicht herleiten, nur die "Konkurrenz".
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Finanzierung und Leasing
Besonderheiten ergeben sich, wenn der Kaufpreis nicht sofort beglichen
werden soll. Häufig werden Neuwagen auf Kredit erworben und der Kaufpreis
in monatlichen Raten abgezahlt. Dabei sollte jedoch bedacht werden, dass
dadurch ein möglicher Barzahlungsrabatt "verloren" geht und zumeist zusätzliche
Kredit- und Zinskosten anfallen (Bearbeitungsgebühr, Restschuldversicherung).
In den Fällen der Finanzierung wird in der Regel ein Eigentumsvorbehalt
vereinbart, wodurch der Käufer erst mit der Zahlung des vollständigen
Kaufpreises (letzte Rate) Eigentümer wird. Gegenüber Käufern, die ein
Fahrzeug nicht zur gewerblichen Nutzung erwerben (Verbrauchern), darf
sich der Eigentumsvorbehalt nur auf die gekaufte Sache selbst beziehen.
Im Falle der zumindest überwiegenden gewerblichen Verwendung ist es hingegen
auch denkbar, dass sich der Eigentumsvorbehalt auf die gesamte laufende
Geschäftsbeziehung ausdehnt.
Wer das Auto als Privatmann - also nicht zur geschäftlichen Nutzung -
erwirbt, genießt zudem besonderen Schutz. Kredit- oder Leasingverträge
können innerhalb von zwei Wochen widerrufen werden. Durch diesen Widerruf
wird auch die Neuwagenbestellung hinfällig, wenn auch der Kredit-/ Leasingvertrag
beim Händler abgeschlossen oder durch ihn vermittelt wurde. Die Frist
beginnt erst nach Unterzeichnung und Aushändigung einer ausdrücklichen
schriftlichen Belehrung über das Widerrufsrecht.
Rechtstipp: Der Widerruf muss schriftlich erfolgen. Es genügt dabei,
wenn Sie das Widerrufsschreiben innerhalb der Zwei-Wochen-Frist absenden.
Aus Beweisgründen sollten Sie dies per Einschreiben mit Rückschein tun.
Eine weitere Möglichkeit, an einen Neuwagen zu kommen, ist das
Leasing. Leasing ist kein Ratenkauf, es ähnelt mehr einem Mietvertrag.
Das Fahrzeug muss nach Ende der vereinbarten Zeit wieder zurückgegeben
werden. Steuerliche Vorteile hat das Leasen von Fahrzeugen allenfalls
für gewerbliche Nutzer, nicht aber für Privatpersonen.
Rechtstipp: Wegen der vom Leasingnehmer zumeist übernommenen Haftungsrisiken
für Zerstörung und Beschädigung des Fahrzeuges ist dringend eine Vollkaskoversicherung
anzuraten.
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Inzahlungnahme
Der Kaufpreis kann auch reduziert werden, indem der alte Gebrauchtwagen
in Zahlung gegeben wird. Der Käufer lässt dabei den Wagen beim Händler
und begleicht damit einen Teil des Kaufpreises (so genannte "Leistung
an Erfüllung statt").
Ist der neue Wagen mangelhaft, kann der Käufer gemäß § 437 Nr. 2
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom Kaufvertrag zurücktreten. Beide Wagen
werden in diesem Fall zurückgegeben und der gezahlte Kaufpreis erstattet.
Hat der Verkäufer den Wagen bereits veräußert, kann Wertersatz für den
alten Wagen verlangt werden (§ 346 Absatz 2 Nr. 2 BGB).
Ist dagegen der alte Wagen mangelhaft, so stehen dem Verkäufer hinsichtlich
des alten Wagens (nicht hinsichtlich des gesamten Vertrages) Gewährleistungsansprüche
zu. Er könnte im Grunde Reparatur verlangen, was aber meistens wegen der
entstehenden Kosten für den Kunden unzumutbar sein wird. Das hat zur Folge,
dass der alten Wagen zurückgenommen und der Restpreis für den Neuwagen
bezahlt werden muss. Der Kaufvertrag über den neuen Wagen bleibt bestehen.
Rechtstipp: Vereinbaren Sie für das alte Fahrzeug einen Haftungsausschluss.
Dies kann einfach dadurch geschehen, dass in den Vertrag der Satz "Das
Kraftfahrzeug wird unter Ausschluss der Sachmängelhaftung verkauft " aufgenommen
wird. Dies ist auch zulässig, da gegenüber gewerblichen Verkäufern die
bestehenden Verbraucherschutzvorschriften nicht gelten.
Besteht kein Haftungsausschluss, muss der Verkäufer nach der Rechtsprechung
jedoch trotzdem nicht für Mängel haften, die auf Verschleiß beruhen (Urteil
des Bundesgerichtshofs vom 21.04.1982, nachzulesen in: BGHZ 83, 334).
Der Verkäufer ist als Autohändler schließlich in der Lage, den Altwagen
mit ausreichendem Sachverstand vor dem Kauf zu untersuchen.
Die Inzahlunggabe kann auch als Agenturvertrag ausgestaltet sein. Diese
Variante schiebt dem Neuwagenkäufer als "Inzahlunggebenden" den schwarzen
Peter zu und ist daher selten geworden. Der Händler tritt nur als Vermittler
für den Käufer auf, wobei er in der Regel einen Mindestverkaufspreis garantiert.
Rechtlich gesehen wird die Zahlung für den neuen Wagen in dieser Höhe
gestundet. Ein Mehrerlös geht meist als Provision an den Händler, für
Mängel hat der Alteigentümer - nicht der Händler - einzustehen. Ohne Mindestverkaufspreisgarantie
muss der Neuwagenkäufer sogar im nachhinein den vollen Kaufpreis zahlen,
wenn sich dieser als unverkäuflich herausstellen sollte.
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Liefertermin
Kann der Wagen - etwa bei Bestellung - nicht sofort übergeben werden,
wird in der Regel ein Liefertermin vereinbart. Dieser ist jedoch in den
meisten Fällen nicht bindend. Überschreitet der Verkäufer den Termin,
kann der Käufer hieraus meist keine Rechte herleiten. Nach den von den
Verkäufern üblicherweise verwendeten Neuwagenbedingungen kann der Verkäufer
die Frist "ungestraft" bis zu sechs Wochen überschreiten, erst danach
gerät er in Verzug.
Rechtstipp: Achten Sie auf den Wortlaut! Kommt es Ihnen auf die rechtzeitige
Lieferung an, müssen Sie den gewünschten Termin ausdrücklich, am besten
schriftlich, mit dem Händler vereinbaren. Bleibt die Lieferung zum verbindlich
festgesetzten Termin aus, können Sie dann Schadensersatz verlangen, beispielsweise
einen Mietwagen. Sie können auch vom Vertrag loskommen, d. h. zurücktreten,
wenn Sie dem Händler eine angemessene Nachfrist gesetzt haben und diese
erfolglos abgelaufen ist (§ 323 Absatz 1 BGB). Ausreichend für
die Frist sind in der Regel zwei Wochen.
Aber seien Sie versichert: Der Verkäufer wird einiges tun, um Sie als
Kunden zu halten.
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Abnahme
Wer den bestellten Wagen endlich "in den Händen hält", sollte ihn so
genau wie möglich prüfen. In den meisten Fällen steht dem Käufer nach
den Geschäftsbedingungen des Händlers auch eine Probefahrt zu, was sich
empfiehlt.
Der Käufer muss in der Regel (nach den Allgemeine Neuwagenverkaufsbedingungen
der Händler) den Wagen innerhalb von 14 Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige
abnehmen. Weist der bereitgestellte Wagen Mängel auf, die nicht innerhalb
von 8 Tagen vollständig beseitigt werden können, kann die Abnahme verweigert
werden. Das gilt auch, wenn das Fahrzeug nicht der Bestellung entspricht.
Hinzunehmen sind nur geringfügige, zumutbare Abweichungen und Änderungen.
Rechtstipp: Bedenken Sie, dass Sie durch unberechtigte Mängelrügen und
grundlose Verweigerung der Abnahme selbst in Verzug geraten und gegenüber
dem Händler schadensersatzpflichtig werden können. Im Streitfalle sollten
Sie daher den Rat eines Rechtsanwaltes einholen.
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Mangelhaftes Fahrzeug
Der Verkäufer hat dafür einzustehen, dass das Fahrzeug nicht mit Mängeln
behaftet ist.
Um einen Mangel handelt es sich wenn:
- die Sache nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat
- die Sache sich nicht für die von beiden Seiten vorausgesetzte Verwendung
eignet oder die Eignung vermindert ist
- das Fahrzeug die nicht gewöhnliche Beschaffenheit eines vergleichbaren
Kfz besitzt
Ein Mangel liegt also immer dann vor, wenn sich der Wagen in einem anderen
Zustand befindet, als vertraglich vereinbart. Maßstab für die Fehlerfreiheit
ist der Stand der Technik für vergleichbare Fahrzeuge des erworbenen Fahrzeugtyps
und die konkreten Angaben des Verkäufers. Konkrete Angaben zur Beschaffenheit
des Fahrzeugstyps - beispielsweise "3-Liter-Auto" - sind verbindliche
Zusicherungen, bei deren Fehlen einen Mangel vorliegt. Die falsche Angabe
des Kraftstoffverbrauchs ist ein erheblicher Fehler, wenn die Differenz
größer als zehn Prozent ist.
Maßgeblich sind nur solche Mängel, die, wie das Gesetz sagt, bei "Gefahrübergang"
vorliegen (§ 434 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch), auch wenn
sie erst später erkennbar sind. Der Gefahrübergang ist in der Regel die
Übergabe des Fahrzeugs an den Käufer.
Rechtstipp: Bei Verkauf an einen nichtgewerblichen Käufer wird bei Mängeln,
die innerhalb der ersten sechs Monate nach Übergabe des Fahrzeugs auftreten,
rechtlich vermutet, dass der Mangel bereits bei Übergabe bestand. Der
Verkäufer muss beweisen, dass der Mangel erst nach Übergabe entstanden
ist. Kann er das nicht, haftet er.
Bedenken Sie aber, dass Sie durch unberechtigte Mängelrügen und grundlose
Verweigerung der Abnahme selbst in Verzug geraten und gegenüber dem Händler
schadensersatzpflichtig werden können. Im Streitfalle sollten Sie daher
den Rat eines Rechtsanwaltes einholen.
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Eigenschaft als Neuwagen
Beim Neuwagenkauf wird die Neuwageneigenschaft als eine für die Kaufsache
zugesicherte Eigenschaft angesehen. Ist der Wagen nicht neu, ist er mangelhaft.
Der Wagen ist nur dann neu, wenn:
- nicht mehr als zwölf Monate zwischen Produktion und Kauf vergangen
sind
- er keine Standschäden hat (auch wenn sie behoben sind)
- er noch nicht im Straßenverkehr gefahren ist
- das Modell noch unverändert hergestellt wird
Wenn ein Autohändler ein Auto als Neuwagen verkauft, sichert er damit
grundsätzlich dem Kunden zu, dass es "fabrikneu" sei - auch wenn er diesen
Ausdruck nicht im Kaufvertrag verwende. Und dieser Begriff bedeutet mehr
als nur "unbenutzt": Fabrikneu ist ein Fahrzeug nur, wenn das betreffende
Modell unverändert weitergebaut wird und durch das Herumstehen des Wagens
zwischen Produktion und Verkauf (gleichgültig, ob beim Hersteller oder
beim Händler) keine Mängel entstanden sind. Unbenutzt und gleichzeitig
neu ist ein Fahrzeug laut Bundesgerichtshof (BGH), wenn es fünf Tage zugelassen
wurde, ohne dass es im Straßenverkehr benutzt wurde (Urteil des BGH vom
12.01.2005, Aktenzeichen: VIII ZR 109/04). Dagegen handelt es sich bei
einem zwar unbenutzten, aber zwölf Monaten gelagerten Fahrzeug nicht
mehr um einen Neuwagen (Urteil des BGH vom 15.10.2003, Aktenzeichen: VIII
ZR 227/02), da sich Wert und Zustand des Wagens auch bei optimaler Aufbewahrung
vermindern.
Darüber hinaus hat das Gericht festgestellt, dass es auch schon dann
an einer Neuwageneigenschaft fehlt, wenn der Hersteller das Modell nicht
mehr produziert. Der Verkäufer muss darüber informieren, dass es sich
bei dem Wagen um ein "Auslaufmodell" handelt, selbst wenn das Nachfolgemodell
noch nicht im Handel ist (Urteil des BGH vom 16.07.2003, Aktenzeichen
VIII ZR 243/02). Das gilt selbst dann, wenn das Modell zwar noch hergestellt
wird, aber nur in veränderter Ausstattung, etwa mit einem größeren Tank
(Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 18.01.2005, Aktenzeichen: 22 U
180/04).
Hat das Fahrzeug einen Schaden, ist es nicht neu. Das gilt auch, wenn
der Schaden nur gering und bereits behoben ist. Bei einem Neuwagen muss
der Verkäufer den Käufer selbst über Kleinschäden ungefragt informieren,
andernfalls handelt er arglistig, was zur Anfechtung des Vertrages berechtigt.
Das gilt selbst bei einer kleinen Delle in der Motorhaube, die für 390 Euro
gespachtelt und neu lackiert wurde. (Urteil des Landgerichts Gießen vom
11.11.2004, Aktenzeichen: 4 O 269/04).
Als neu gelten auch Fahrzeuge, die nur zur Überführung und dabei nicht
mehr als 1000 Kilometer gefahren wurden. Ein Autokäufer konnte den Kaufpreis
mindern, weil der Wagen bereits 103 Kilometer auf dem Tacho hatte und
der Händler nicht plausibel darlegen konnte, dass der Pkw nicht "zu Verkehrszwecken",
sondern für Überführungs- oder notwendige Testfahrten benutzt wurde (Urteil
des Landgerichts Bielefeld vom 08.05.2001, Aktenzeichen: 23 S 2/01). Wird
dagegen ein Neuwagen, der vom Händler nicht in der gewünschten Zeit beschafft
werden kann, von einem anderen Händler geliefert, der allerdings 450 Kilometer
entfernt ist, so kann der Kunde nach der Lieferung mit einem Kilometerstand
"452" die Abnahme nicht mit der Begründung verweigern, das Fahrzeug sei
ja gar nicht "neu". Davon könnte erst gesprochen werden, wenn der Tachometer
mehr als 1.000 Kilometer anzeigt (Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart
vom 28.06.2000, Aktenzeichen: 4 U 53/00).
Inhaltsverzeichnis
Gewährleistungsrechte
Stellt der Käufer nach dem Kauf einen Mangel fest, stehen Ihnen die in
§ 437 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) aufgeführten Rechte zu.
Diese sind:
- Nacherfüllung
- Rücktritt
- Minderung
- Schadensersatz
Die Rechte bestehen nach dem Gesetz zwei Jahre, danach verjähren sie.
Hat der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen, tritt die Verjährung
erst drei Jahre nach Kenntnis des Käufers vom Mangel ein. Gegenüber Privatpersonen
kann die Gewährleistung weder verkürzt noch auf einzelne Rechte begrenzt
oder gar völlig ausgeschlossen werden. Allenfalls beim Verkauf an Unternehmer,
die das Fahrzeug zumindest überwiegend gewerblich nutzen wollen, kommt
ein Ausschluss der Mängelrechte in Betracht. Da dies jedoch nicht durch
Allgemeinen Geschäftsbedingungen erfolgen darf (§ 309 Nr. 8b
BGB), ist in diesem Fall meist nur eine Beschränkung auf bestimmte Mängelrechte
denkbar (z. B. Ausschluss der Minderung).
Auch nach Ablauf der Zwei-Jahres-Frist bestehen die Gewährleistungsrechte
weiter, die bereits vor Ablauf geltend gemacht wurden, aber nicht beseitigt
sind. Die Verjährung ist gehemmt, das heißt unterbrochen, solange der
Händler den Mangel prüft (§ 203 Satz 1 BGB). Erklärt der Händler,
dass der Mangel behoben oder kein Mangel vorhanden sei, muss der Käufer,
um einen Verlust seiner Ansprüche zu vermeiden, innerhalb von drei Monaten
gegen den Händler Klage erheben, wenn die Gewährleistungsfrist bereits
abgelaufen ist (§ 203 Satz 2 BGB). Dann wiederum ist die Verjährung
erneut gehemmt (§ 204 Absatz 1 Nr. 1 BGB).
Rechtstipp: Wer das Fahrzeug innerhalb der Gewährleistungsfrist weiterverkauft,
kann die Rechte auf den Käufer übertragen.
Die gesetzliche Mängelgewährleistung ist zu unterscheiden von einer eventuellen
Garantie, die der Hersteller oder Verkäufer anbietet. Näheres hierzu enthält
der Abschnitt "Herstellergarantie" in diesem Ratgeber.
Inhaltsverzeichnis
Nacherfüllung
Ist bei einem Neuwagen ein Qualitätsmangel festzustellen
(z. B. übermäßige Rostbildung, Lackfehler oder unzureichende Abdichtung
der Fenster), so hat der Kunde zunächst gemäß §§ 437 Nr. 1,
439 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) (nur) einen Anspruch auf Nacherfüllung.
Dabei kann er zwar grundsätzlich zwischen der Beseitigung des Mangels
(Nachbesserung) und Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung)
wählen. Da jedoch der Händler nur verhältnismäßige Kosten ersetzen muss,
wird der Käufer in der Regel sich mit der Reparatur begnügen müssen.
Während der Gewährleistungsfrist ist der Händler oder eine
andere Vertragswerkstatt zur kostenlosen und unverzüglichen Beseitigung
von Mängeln verpflichtet. Das gilt auch für Schäden, die durch den vorhandenen
Fehler an anderen Fahrzeugteilen entstehen ("Weiterfresserschaden"). Der
Händler kann dabei entweder eine Reparatur durchführen oder fehler- bzw.
schadhafte Teile ersetzen. Grundsätzlich hat der Käufer Anspruch auf Verwendung
von Originalersatzteilen und Neuteilen. Auch wenn das Fahrzeug wegen eines
gewährleistungspflichtigen Mangels liegen bleibt, muss sich der Käufer
nach den in der Regel mit Verkauf vereinbaren Allgemeinen Verkaufsbedingungen
der Händler an einen Vertragshändler wenden. Welcher Betrieb dies ist,
können Sie über den Zentralen Notruf feststellen, den viele Hersteller
inzwischen eingerichtet haben. Außerdem liegen jedem verkauften Fahrzeug
mit den Gebrauchsunterlagen die Anschriften der autorisierten Betriebe
bei. Nur in Notfällen darf sich der Käufer auch an eine nicht autorisierte
Werkstatt wenden und Erstattung der dadurch anfallenden Kosten verlangen.
Der Verkäufer trägt alle mit der Nachbesserung zusammenhängenden
Kosten, wie die Abschleppkosten zur nächstgelegenen Vertragswerkstatt
und die Arbeits- und Materialkosten für die Reparatur. Weitergehende Ansprüche
wie Verdienstausfall oder die Kosten für einen Mietwagen kann der Käufer
dagegen nur unter den in Abschnitt "Schadensersatz" beschriebenen Bedingungen
ersetzt verlangen.
Nur wenn der Verkäufer die Nachbesserung verweigert oder
den Mangel nicht einwandfrei beseitigen kann, stehen dem Käufer die weitergehenden
Rechte aus § 434 BGB (Rücktritt und Minderung) zu. Dem Verkäufer
sind dabei zwei Nachbesserungsversuche zuzugestehen (§ 440 Absatz 2
BGB).
An den eingebauten Austauschteilen erlangt der Käufer Eigentum.
Für die eingebauten Teile läuft jedoch keine neue Gewährleistungsfrist,
sondern diese ist an die laufende Frist für den Wagen gekoppelt.
Inhaltsverzeichnis
Rücktritt
Der Käufer kann nach seiner Wahl entweder vom Vertrag zurücktreten (§§ 437
Nr. 2, 440, 323, 326 Absatz 5 BGB), Minderung des Kaufpreises
oder auch Schadensersatz verlangen (§§ 437 Nr. 2, 441 BGB) wenn:
- der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung verweigert hat
- die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist
- die Nacherfüllung den Verkäufer unzumutbar ist
- der Verkäufer innerhalb vom Käufer gesetzten angemessenen Frist nicht
die Mängel beseitigt hat
Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen,
wenn sich nicht aus den Umständen etwas anderes ergibt.
Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn es sich um einen unerheblichen
Mangel handelt (§ 323 Absatz 5 Satz 2 BGB).
Erklärt der Käufer berechtigterweise den Rücktritt, müssen der erhaltene
Wagen zurückgeben und die "gezogenen Nutzungen" herausgeben werden. Dies
bedeutet, dass der Käufer sich den Vorteil anrechnen lassen muss, den
er durch die Benutzung des Wagens bis zu dessen Rückgabe erlangt hat.
In der Rechtsprechung wird der auszugleichende Vorteil zumeist mit 0,67 Prozent
des reinen Kaufpreises (also ohne Überführungs- und Zulassungskosten)
des Fahrzeuges pro gefahrene 1.000 Kilometer bewertet.
Inhaltsverzeichnis
Minderung
Wie der Rücktritt, ist die Minderung nur zulässig, wenn die Nachbesserung
unzumutbar, innerhalb einer angemessenen Frist fehlgeschlagen oder nicht
innerhalb gesetzter Frist erfolgt ist beziehungsweise der Verkäufer die
Nachbesserung verweigert hat.
Eine Minderung ist im Gegensatz zum Rücktritt jedoch auch bei unerheblichen
Mängeln möglich. Das ergibt sich daraus, dass gemäß § 441 Absatz 1
Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) die Vorschrift des § 323
Absatz 5 Satz 2 BGB keine Anwendung findet.
Einen bestimmten Minderungsbetrag gibt es nicht. Der Kaufpreis ist in
dem Verhältnis herabzusetzen, das dem Wert der mangelfreien Sache zur
mangelhaften Sache entspricht. Der Minderbetrag darf dabei geschätzt werden
(§ 441 Absatz 3 BGB). Oft wird ein Sachverständiger durch Gutachten
den Minderbetrag bestimmen müssen.
Inhaltsverzeichnis
Schadensersatz
Liefert der Verkäufer ein mangelhaftes Fahrzeug, steht dem Käufer auch
Schadensersatz gemäß §§ 437 Nr. 3, 280, 281, 283 und § 311a
des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sowie Ersatz der vergeblichen Aufwendungen
nach § 284 BGB zu.
Dies gilt grundsätzlich aber nur, wenn der Verkäufer die Mangelhaftigkeit
zu vertreten hat, also er den Mangel gekannt hat oder hätte erkennen müssen.
Dass dem nicht so ist, hat aber der Verkäufer - nicht der Käufer - zu
beweisen. Grundsätzlich wird von einem Verschulden des Verkäufers ausgegangen
(Beweislastumkehr). Auf ein Verschulden des Verkäufers kommt es nur dann
nicht an, wenn er eine besondere Garantie übernommen hat (§ 276 Absatz 1
Satz 1 BGB).
Rechtstipp: Lesen Sie die Allgemeinen Neuwagenverkaufsbedingungen des
Händlers. Zumeist enthalten diese einen Haftungsausschluss des Händlers
für Sachschäden, die nur auf leichter Fahrlässigkeit beruhen. Dies ist
rechtlich grundsätzlich zulässig.
Der Schadensersatz umfasst auch weitere Schäden, die durch den Mangel
am Fahrzeug entstehen (Mangelfolgeschäden), beispielsweise für die Schäden
aufgrund eines auf den Mangel beruhenden Verkehrsunfalls, und auch die
Schäden, die auf eine fehlerhafte Mängelbeseitigung des Verkäufers zurückzuführen
sind.
Daneben besteht - neben den Ansprüchen auf Wandelung und Minderung -
auch ein Schadensersatzanspruch, wenn der Verkäufer nicht innerhalb einer
angemessenen Frist den Fehler beseitigt oder eine Beseitigung verweigert
hat. Dabei kann der Käufer die Nachbesserung durch einen Dritten vornehmen
lassen und die Kosten in Rechnung stellen oder den Wertunterschied zwischen
mangelhafter und mangelfreier Sache beim Verkäufer einfordern.
Rechtstipp: Sie müssen als Käufer dem Verkäufer stets eine Frist zur
Mängelbeseitigung setzen. Wer sein Wagen ohne Fristsetzung reparieren
lässt, kann die Kosten nicht vom Verkäufer ersetzt verlangen, selbst wenn
er die Reparatur in einer (anderen) Vertragswerkstatt hat ausführen lassen
(Urteil des Bundesgerichtshofs vom 23. Februar 2005, Aktenzeichen: VIII
ZR 100/04).
Stellt sich das gekaufte Fahrzeug als mangelhaft heraus und wird es deshalb
- nach fehlgeschlagener Mängelbeseitigung - zurückgegeben, kann der Käufer
auch die Kosten für Überführung und Zulassung des Wagens sowie für die
nach dem Kauf eingebaute Zusatzausstattung vom Verkäufer ersetzt verlangen
(z. B. Leichtmetallfelgen, Breitreifen, Autotelefon, Navigationssystem).
Aufwendungen des Käufers auf eine gekaufte Sache, die sich später als
mangelhaft erweist, sind in der Regel vergeblich, wenn der Käufer die
Kaufsache wegen ihrer Mangelhaftigkeit zurückgibt oder sie jedenfalls
nicht bestimmungsgemäß nutzen kann. Der Ersatz der Aufwendungen mindert
sich allerdings entsprechend der Nutzung durch den Rücktretenden. (Urteil
des Bundesgerichtshofs vom 20.07.2005, Aktenzeichen: VIII ZR 275/04).
Inhaltsverzeichnis
Herstellergarantie
Die gesetzliche Gewährleistung für Mängel ist zu unterscheiden von einer
eventuellen Garantie, die der Verkäufer beziehungsweise Hersteller auf
das Produkt gibt. Bei einer Garantie übernimmt der Verkäufer (freiwillig)
auch die Haftung für Mängel, die erst nach dem Verkauf des Fahrzeuges
entstehen. Für die gesetzliche Mängelgewährleistung ist es im Vergleich
dazu Voraussetzung, dass der Fehler bereits von Anfang an vorhanden war.
Eine Garantie ist deshalb vorteilhaft.
Rechtstipp: Garantien bestehen von Hersteller zu Hersteller in sehr unterschiedlichem
Umfang. Oft sind sie nur auf bestimmte Teile oder Eigenschaften beschränkt
(Durchrostung, Lack) und bestehen nur unter der Bedingung, dass der Käufer
die vorgesehenen Inspektionen zum vorgeschriebenen Zeitpunkt vornehmen
lässt. Hier sollte "das Kleingedruckte" genau gelesen werden.
Der Anspruch aus dem Garantievertrag besteht neben und unabhängig von
den Gewährleistungsrechten.
Inhaltsverzeichnis
EU-Import
In den verschiedenen Mitgliedsländern der Europäischen Union (EU) variieren
die Preise für Neuwagen des gleichen Typs oft sehr stark. Aufgrund unterschiedlicher
Steuersätze der Länder sehen sich die Autohersteller teilweise gezwungen,
den Nettopreis des Wagens erheblich niedriger anzusetzen, um den angestrebten
Absatz zu erzielen.
Wer als Deutscher einen Neuwagen im Ausland erwirbt und ihn nach Deutschland
einführt, muss im Ausland keine Verbrauchssteuern zahlen, sondern nur
die auch beim Kauf in Deutschland anfallenden Steuern (Mehrwertsteuer)
in Deutschland entrichten (innerhalb von 10 Tagen nach Kaufdatum!). Dabei
können sich Preisvorteile von bis zu 30 Prozent ergeben.
Wegen des geltenden EU-Rechts darf jeder EU-Bürger in jedem EU-Land einen
Wagen erwerben und ihn mit nach Hause nehmen. Ein Autohändler darf weder
einen Verkauf an Ausländer verweigern, noch dürfen die Hersteller den
Verkäufern entsprechende Absatzverbote erteilen. Seit 1. Oktober 2005
dürfen sich auch deutsche Autohändler im Ausland niederlassen und Neuwagen
verkaufen.
Wer mit dem Gedanken spielt, im Ausland auf "Schnäppchenjagd " zu gehen,
sollte aber genau eventuelle Ausstattungsunterschiede der Fahrzeuge prüfen.
Beim Kauf sollten Wert auf einen vollständigen Kaufvertrag gelegt werden,
der die Neuwageneigenschaft festhält. Der Käufer sollte nichts unterschreiben,
was er nicht verstanden hat.
Rechtstipp: Seien Sie sich trotz des Preisvorteils der zusätzlichen
Risiken bewusst, die ein Erwerb im Ausland mit sich bringt. Sachmängelansprüche
müssen - anders als Herstellergarantien - grundsätzlich beim Verkäufer
im Ausland geltend gemacht werden. Der Umfang richtet sich nach ausländischem
Recht, wobei dieses aufgrund EU-weiter Vorgaben weitgehend dem deutschen
Recht entsprechen sollte. Aber allein aus der Entfernung und den Sprachbarrieren
können sich bei der Rechtdurchsetzung größere Hürden und höhere Kosten
ergeben.
Besteht eine Herstellergarantie sind jedoch alle Vertragshändler im gesamten
europäischen Raum verpflichtet, die Garantieleistungen zu erbringen, egal
wo der Wagen ursprünglich gekauft wurde. Wichtige Voraussetzung: Übergabedatum,
Händlerstempel und Unterschrift des ausliefernden Vertragshändlers müssen
im Serviceheft enthalten sein. Ohne diesen Nachweis können Garantiearbeiten
leicht abgelehnt werden.
Neben der Möglichkeit des eigenen Kaufs im Ausland besteht auch die Möglichkeit,
bei Re-Importeuren in Deutschland Wagen aus dem Ausland zu erwerben. Dabei
sollte besonders geprüft werden, ob eventuelle Garantien im gleichen Umfang
wie bei Vertragshändlern in Deutschland bestehen. Auf eine Kulanz bei
Reparaturen wird der Käufer ausländischer Wagen dagegen in der Regel verzichten
müssen, da den Herstellern und den Vertragshändlern in Deutschland die
Auslandskäufe ein Dorn im Auge sind.
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Zuletzt geändert am 06.01.2006
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