Baugenehmigung Teil 1
Einleitung
Egal ob Haus, Garage, Mauer oder Zaun - wer bauen will, hat vor der Umsetzung
seiner Pläne einiges zu beachten. Sonst drohen Scherereien mit der Bauaufsicht.
Die Regelungen des Baurechts des Bundes und der Länder sind umfangreich
und für den Laien oftmals schwer zu durchschauen. Doch wer sie nicht einhält
läuft Gefahr, dass Vater Staat die Beseitigung eines realisierten Bauvorhabens
anordnet. Deshalb sollte der Bauherr seine Pläne in jedem Fall von der
zuständigen Behörde oder einem Rechtsanwalt prüfen lassen.
In diesem Ratgeber werden die grundlegenden Regelungen des öffentlichen
Baurechts erläutert, wer, wann von wem eine Baugenehmigung benötigt und
was zu tun ist, wenn die Behörde sich weigert. Teil 1 beschäftigt
sich vor allem mit der Einteilung in genehmigungspflichtige und genehmigungsfreie
Bauvorhaben und dem Genehmigungsverfahren. Daneben werden alle Rechtsschutzmöglichkeiten
aufgezeigt. Einen Einblick in die einzuhaltenden bauplanungsrechtlichen
und bauordnungsrechtlichen Vorschriften gibt der Ratgeber "Baugenehmigung
Teil 2".
Inhaltsverzeichnis
Bauordnungen
Die alles entscheidende Frage, die sich jeder Bauwillige als Erstes stellen
muss: Brauche ich eine Genehmigung oder kann ich einfach so bauen? Und
diese Frage ist nicht nur beim Neubau eines Hauses wichtig: Auch der Umbau,
der Abbruch, eine Nutzungsänderung oder die Instandhaltung können bauliche
Maßnahmen sein und für die gilt grundsätzlich: Eine Baugenehmigung ist
zwingend erforderlich.
Das Bauordnungsrecht, welches die Genehmigungspflicht regelt, unterfällt
allerdings der Gesetzgebungskompetenz der Länder. Das bedeutet: In den
einzelnen Bundesländern gibt es eigene, teilweise stark abweichende Regelungen,
welche bauliche Maßnahmen von der zuständigen Behörde genehmigt werden
müssen und welche nur einer dortigen Anzeige bedürfen.
Jedes Bundesland hat eine eigene Bauordnung:
- Baden-Württemberg: Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO BW)
- Bayern: Bayerische Bauordnung (BayBO)
- Berlin: Bauordnung für Berlin (BauOBln)
- Brandenburg: Brandenburgische Bauordnung (BbgBO)
- Bremen: Bremische Landesbauordnung (BremLBO)
- Hamburg: Hamburgische Bauordnung (HBauO)
- Hessen: Hessische Bauordnung (HBO)
- Mecklenburg-Vorpommern: Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO MV)
- Niedersachsen: Niedersächsische Bauordnung (NBauO)
- Nordrhein-Westfalen: Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW)
- Rheinland-Pfalz: Landesbauordnung für Rheinland-Pfalz (LBauO RP)
- Saarland: Landesbauordnung für das Saarland (LBO SL)
- Sachsen: Sächsische Bauordnung (SächsBO)
- Sachsen-Anhalt: Bauordnung Sachsen-Anhalt (BauO LSA)
- Schleswig-Holstein: Landesbauordnung Schleswig-Holstein (LBO SH)
- Thüringen: Thüringer Bauordnung (ThürBO)
Um eine bundeseinheitliche Angleichung zu erreichen, haben sich die Bauminister
der Länder auf eine Musterbauordnung (MBO) geeinigt, die als Vorlage für
die landesrechtlichen Vorschriften dienen soll. Sie überlässt jedoch häufig
Detailregelungen den Ländern und stellt teilweise Alternativen zur Verfügung,
aus denen die Länder wählen können. So bleibt es dabei, dass in jedem
Land ein anderes Recht gilt.
Inhaltsverzeichnis
Genehmigungspflicht
Grundsätzlich gilt: Die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung und
der Abbruch von baulichen Anlagen bedarf einer Baugenehmigung.
Als bauliche Anlage bezeichnet das Gesetz jede
- mit dem Boden verbundene,
- aus Bauprodukten hergestellte
Anlage.
Dabei muss das Bauwerk nicht im Boden verankert sein. Es reicht, dass
es durch seine eigene Schwere auf dem Boden ruht oder zumindest dazu bestimmt
ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden. So bleiben beispielsweise
auch Aufschüttungen, Ablagerungen, Gerüste und Stellflächen grundsätzlich
nicht von der Genehmigungspflicht verschont. Auch Werbeträger und Campingwagen
können erfasst sein.
Um die Genehmigungspflicht einzudämmen, werden nach der neuen Musterbauordnung
(MBO) jedoch alle baulichen Anlagen in vier Grundtypen unterteilt:
- genehmigungsfreie Anlagen (§ 61 MBO)
- anzeigepflichtige Anlagen (Genehmigungsfreistellungsverfahren, § 62
MBO)
- Anlagen, die einer vereinfachten Genehmigungspflicht unterliegen (§ 63
MBO)
- umfassend genehmigungspflichtige Anlagen (§ 64 MBO)
In einigen Bundesländern wird auf ein Anzeigeverfahren oder auf ein vereinfachtes
Genehmigungsverfahren (noch) verzichtet. Es ist jedoch damit zu rechnen,
dass in den kommenden Jahren nach und nach alle Bundesländer zur Entbürokratisierung
dem Vorbild der MBO folgen.
Welche Anlagen welchen Typus zuzuordnen sind, ist von Bundesland zu Bundesland
unterschiedlich geregelt. Einzelheiten sind der jeweiligen Bauordnung
(siehe Abschnitt "Bauordnungen") und den darin enthaltenen Katalogen zu
entnehmen. Dabei darf die Genehmigungspflicht nicht unterschätzt werden:
Weil es sich beispielsweise bei einem "Skybeamer" - ein Lichtstrahl, der
von Diskotheken zu Werbezwecken in den Himmel projiziert wird - um eine
"Vorrichtung im Sinne der Landesbauordnung" handelt, die örtlich gebunden
und im Verkehrsraum sichtbar ist, muss die Baugenehmigungsbehörde genehmigen
(Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 30.07.2002, Aktenzeichen: 5
K 177/02).
Rechtstipp: Stellen Sie im Zweifel eine Bauvoranfrage bei der zuständigen
Behörde oder wenden Sie sich an einen Anwalt, der auf Baurecht spezialisiert
ist: Er kann Ihr Bauvorhaben prüfen und die Genehmigungsfreiheit feststellen.
So ersparen sich Bauherren viel Ärger, wenn der Neubau doch nicht genehmigungsfrei
sein sollte.
Inhaltsverzeichnis
Genehmigungsfreiheit
Alle Bauordnungen sehen Ausnahmen für bauliche Anlagen vor, bei denen
eine Baugenehmigung nicht erforderlich ist.
Davon erfasst sind beispielsweise in der Regel:
- der Umbau von Dachböden zu Wohnräumen in Einfamilienhäusern
- kleinere Gebäude auf dem Grundstück, wie zum Beispiel Hundezwinger
- Werbetafeln bis zu einer bestimmten Fläche (0,5 oder 1 Quadratmeter)
- Zäune und Mauern auf dem Grundstück, wenn sie nicht eine bestimmte
Höhe überschreiten (1,50 Meter oder 1,80 Meter)
- Brunnen
- Antennenanlagen, die nicht höher als 10 Meter sind
Der Katalog der genehmigungsfreien Bauvorhaben ist in jedem Bundesland
umfangreich. Einzelheiten sind der jeweiligen Bauordnung des Bundeslandes,
in dem die bauliche Anlage errichtet werden soll, zu entnehmen. Hier hilft
nur, genau lesen.
Rechtstipp: Eine Genehmigungsfreiheit entbindet den Bauherrn nicht davon,
sich beim Bauen an die Vorschriften der Bauordnung sowie an sonstige öffentlich-rechtliche
Vorschriften (Denkmalschutzrecht, Naturschutzrecht) zu halten (siehe "Baugenehmigung
Teil 2"). Sie sollten sich daher zur Vermeidung unnötiger Kosten
bei der Baugenehmigungsbehörde informieren, welche Regelungen für Sie
relevant sind. Unter Umständen empfiehlt sich auch eine anwaltliche Beratung.
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Anzeigeverfahren
Wohnungen und Häuser können mittlerweile in vielen Bundesländern ohne
Baugenehmigung gebaut werden, wenn die folgenden Voraussetzungen vorliegen:
- Die Gebäude überschreiten - je nach Bundesland - eine bestimmte Höhe
(zumeist sieben Meter) und einen bestimmten Umfang (z. B. maximal
zwei Wohnungen) nicht.
- Die Gebäude entstehen in Baugebieten mit einem qualifizierten Bebauungsplan
oder in ausgewiesenen Wohngebieten.
- Der Bauherr hat einen Ingenieur oder Architekten als so genannten
Entwurfsverfasser beauftragt, der die Bauaufsichtsbehörde von dem Bauvorhaben
in Kenntnis setzt.
Unter diesen Umständen muss das Bauvorhaben nur bei der zuständigen Behörde
(meist die Gemeinde) nur angezeigt werden (Kenntnisgabe). In der Regel
hat der Architekt zu erklären, dass der Entwurf mit den Forderungen des
öffentlichen Rechts (z. B. Bebauungsplan, Bauordnung, technische
Regelwerke, etc.) übereinstimmt. Darüber hinaus werden je nach Bundesland
weitere Informationen verlangt. Außerdem muss die Erschließung gesichert
sein und ein Entwässerungsantrag eingereicht werden.
Mit dem Bau darf dann in den meisten Bundesländern begonnen werden, wenn
die Behörde innerhalb einer bestimmten Frist (meist ein Monat) ein Genehmigungsverfahren
ausdrücklich wünscht (so genanntes "Genehmigungsfreistellungsverfahren").
In anderen Bundesländern besteht statt der Genehmigungs- eine Untersagungsoption
der Behörde innerhalb einer bestimmten Frist. In wenigen Ländern braucht
dagegen nach der Anzeige gar keine Frist abgewartet werden und es kann
sofort mit dem Bau begonnen werden (reines Anzeigeverfahren).
Rechtstipp: Im Anzeigeverfahren trägt - wie bei der Genehmigungsfreiheit
- der Bauherr die Verantwortung, dass alle gesetzlichen Vorschriften eingehalten
werden. Sie sollten deshalb keinesfalls auf eine fachmännische rechtliche
Überprüfung durch einen Bauplaner oder Architekten verzichten.
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Anspruch auf Baugenehmigung
Ist der geplante Neubau genehmigungspflichtig, müssen Bauherren vor dem
ersten Spatenstich diese Genehmigung beantragen.
Grundsätzlich gilt, dass der Antragsteller einen Anspruch auf die Erteilung
der Baugenehmigung hat, wenn dem Bauvorhaben keine bauplanungs- oder bauordnungsrechtlichen
Bedenken entgegenstehen. Welche Vorschriften genau einzuhalten sind, erklärt
dieser Ratgeber in seinem zweiten Teil ("Baugenehmigung Teil 2").
Für immer mehr (zumeist kleinere) Bauvorhaben wird die Baugenehmigung
schneller im vereinfachten Verfahren erteilt, soweit sie nicht schon dem
Anzeigeverfahren (siehe vorheriger Abschnitt) unterfallen. In den Bauordnungen
der Länder sind diese Ausnahmen jeweils genau aufgeführt - meistens handelt
es sich um kleinere Neubauten oder um Doppel- und Reihenhäuser, die eine
bestimmte Größe und Höhe nicht überschreiten. Außerdem fallen auch Nebengebäude
wie Schuppen, Garagen oder Stellplätze unter diese Ausnahmeregelungen.
Auch in diesen Fällen ist eine Baugenehmigung notwendig, allerdings sind
weniger Unterlagen einzureichen und die Prüfung gestaltet sich weniger
kompliziert.
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Zuständige Behörde
Bauherren müssen den Bauantrag nach den Landesbauordnungen
schriftlich bei der zuständigen Behörde einreichen. Zuständig sind - je
nach Bundesland:
- Stadt- und Gemeindeverwaltungen
- Landkreisverwaltungen (in einigen Ländern daneben kreisfreie Städte
und größere kreisangehörige Städte)
- Bezirksämter (Berlin, Hamburg)
In manchen Bauordnungen ist nicht nur festgelegt, welches
Organ zuständig ist, sondern auch welche Behörde innerhalb des Organs
(z. B. Gemeindevorstand der Gemeinde). In anderen Bundesländern ergibt
sich diese Zuordnung aus der Gemeindeordnung (Kommunalordnung).
Rechtstipp: Schauen Sie auf die Internetpräsenz Ihrer Gemeinde,
dort finden Sie zumeist schnell die für Bauangelegenheiten zuständige
Stelle.
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Bauantrag
Für die Anträge gibt es in der Regel Formulare, die der Antragssteller
verwenden muss.
Neben dem formellen Antrag muss der Bauherr eine ganze Reihe von Unterlagen
einreichen.
Hierzu zählen im Regelfall:
- Lage- und Katasterpläne
- die Baubeschreibung
- die Baugenehmigungszeichnungen (Maßstab 1:100)
- die Berechnung der Wohn- und Nutzfläche
- die Berechnung des umbauten Raumes
- einen Antrag auf Haus- und Grundstücksentwässerung
- einen Standsicherheitsnachweis
- einen Antrag auf Überfahrtgenehmigung für den Bürgersteig bei der
Grundstückszufahrt
- einen Nachweis minimierten Heizenergieverbrauches gemäß der seither
geltenden Energie-Einsparverordnung
- einen Antrag auf Abbruchgenehmigung (falls Gebäude oder Gebäudeteile
abgebrochen werden müssen und der Abbruch nicht genehmigungsfrei ist)
- einen Antrag auf Genehmigung zur Vernichtung von Wohnraum (falls Wohnraumabbruch
erfolgt)
Welche Bauvorlagen im Einzelfall einzureichen sind, ist in Verordnungen
auf der Grundlage der jeweiligen Landesbauordnung genau aufgeführt. Dies
wird auf Anfrage auch durch das Bauordnungsamt mitgeteilt.
Rechtstipp: Beachten Sie, dass ein Bauauftrag unter Umständen zurückgewiesen
werden kann, wenn die eingereichten Unterlagen nicht vollständig sind.
Deshalb empfiehlt es sich - vor allem bei umfangreicheren Bauvorhaben
- auf die Hilfe eines erfahrenen Anwaltes zurückzugreifen. Er kann dem
Bauherren schon vor Antragstellung helfen, das Verfahren zu beschleunigen,
indem er ihm die erforderlichen Unterlagen nennt.
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Prüfung der Behörde
Liegen alle notwendigen Unterlagen vor, beginnt das eigentliche Verfahren,
das in drei Schritten abläuft.
- Schritt 1:
Die Behörde prüft die planungsrechtliche Zulässigkeit nach dem Baugesetzbuch
(BauGB)
Hier wird geprüft, ob das geplante Bauvorhaben im geplanten Bereich
planungsrechtlich zulässig ist. Dies ist meist am Bebauungsplan, den Sie
bei der zuständigen Behörde einsehen können, ablesbar. Andernfalls wird
beispielsweise geprüft, ob sich Ihr Vorhaben nach Art, Maß und Nutzung
in die Eigenart der Umgebung einfügt (siehe detailliert im Ratgeber "Baugenehmigung
Teil 2").
- Schritt 2:
Die Behörde prüft die bauordnungsrechtliche Zulässigkeit nach der jeweils
geltenden Landesbauordnung und einschlägigen Sondergesetzen.
Hier wird geprüft, ob die geplante Baumaßnahme gegen geltendes Bauordnungsrecht
verstößt. Vor allem geht es um einen Abgleich der Bauunterlagen mit den
einschlägigen Bestimmungen. Beispielsweise werden die Baugrenzabstände
überprüft, die Sicherheit von Treppen sowie die Einhaltung des Wärmeschutzes
und des Denkmalschutzes (siehe detailliert im Ratgeber "Baugenehmigung
Teil 2").
- Schritt 3:
Die Behörde entscheidet.
Bestehen insgesamt keine Bedenken gegen den geplanten Bau, wird die Genehmigung
schriftlich erteilt.
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Genehmigung
Die Baugenehmigung stellt grundsätzlich sicher, dass dem Bauvorhaben
zum Zeitpunkt der Entscheidung rechtlich keine Hindernisse entgegenstehen,
so sehen es (noch) die meisten Bauordnungen vor.
Wird eine Baugenehmigung erteilt, so kann sich der Bauherr grundsätzlich
auf dessen Bestand verlassen. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn diese
Genehmigung rechtswidrig war und diese dann zurück genommen wird. Der
Bauherr kann dann Ersatz für getätigte Aufwendungen verlangen. Voraussetzung
dafür ist jedoch, dass der er auf den Bestand der Genehmigung auch vertrauen
durfte. Daran fehlt es etwa, wenn der Antragsteller die Behörde über für
die Genehmigung relevante Tatsachen versucht hat zu täuschen (Urteil des
Bundesgerichtshofes vom 16.01.2003, Aktenzeichen: III ZR 269/01).
IIn allen Ländern gilt: Die Genehmigung muss innerhalb von drei Jahren
ausgenutzt werden, da sonst ihre Gültigkeit erlischt. Das heißt: Spätestens
drei Jahre nach der Genehmigung muss mit dem Bau begonnen worden sein.
Sie erlischt auch, wenn die Arbeiten am Bau drei Jahre lang ruhen. Allerdings
kann unter Umständen eine Verlängerung der Frist beantragt werden.
Rechtstipp: Soweit die landesrechtlichen Vorschriften ein vereinfachtes
Genehmigungsverfahren für das Bauvorhaben vorsehen, werden neuerdings
in einigen Bundesländern in diesen Fällen nur noch die Einhaltung bestimmter
- so genannter bauplanungsrechtlicher - Vorschriften im Genehmigungsverfahren
geprüft (siehe vorheriger Abschnitt). Für die Einhaltung aller anderen
Vorschriften und die Einholung weiterer Bescheinigungen (z. B. denkmalrechtliche
Genehmigung, naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen) ist der Bauherr
dann selbst verantwortlich. Die Beteiligung eines kompetenten Planers
ist deshalb dringend anzuraten.
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Nebenentscheidungen
Die Baugenehmigung ist nicht immer nur eine Frage von Ja oder Nein -
häufig ist sie an bestimmte Auflagen und Bedingungen gebunden.
Enthält die Baugenehmigung eine Auflage, bedeutet dies: Es darf gebaut
werden, unabhängig davon muss aber die Auflage erfüllt werden. Dies kann
gegebenenfalls auch zwangsweise durchgesetzt werden.
Beispiel: Der Bauherr wird dazu verpflichtet, eine bestimmte Anzahl von
Stellplätzen zu errichten, wenn er die Baugenehmigung ausnutzt.
Ist die Baugenehmigung mit einer Bedingung verknüpft, wird sie erst wirksam,
wenn der Bauherr diese Anforderung erfüllt hat. Anders als bei einer Auflage,
darf er also auch erst dann anfangen zu bauen.
Beispiel: Die Wirksamkeit einer Baugenehmigung wird davon abhängig gemacht,
dass der Bauherr vor Baubeginn die Erschließungskosten zahlt.
Die meisten Baugenehmigungen enthalten auch eine Bestimmung darüber,
dass der Bauherr der Behörde die entstandenen Kosten erstatten muss und
außerdem Gebühren fällig werden, beispielsweise für die Erteilung der
Baugenehmigung, die Abnahme des Rohbaus oder für die Schlussabnahme.
Wird dem Antrag des Bauherrn nicht in vollem Umfang zugestimmt oder werden
in der Baugenehmigung weitere Punkte festgelegt, so wird diese Abweichung
vom Antrag begründet. Außerdem weist die Behörde darauf hin, dass der
Bauherr gegen die Genehmigung Widerspruch einlegen kann - das ist die
so genannte Rechtsbehelfsbelehrung.
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Bauvorbescheid
Viele Bauherren sind gut beraten, vor dem Bauantrag erst einmal eine
Bauvoranfrage zu stellen. Mit der Bauvoranfrage kann bereits vorher geklärt
werden, ob und wie Grundstücke bebaubar sind.
Der Vorteil für den Bauherrn: Er bekommt einen Bauvorbescheid, der zwar
nicht die Baugenehmigung ersetzt, der aber die Bauaufsichtsbehörde an
die einmal getroffene Entscheidungen bindet.
Rechtstipp: Eine Bauvoranfrage lohnt sich vor allem dann, wenn grundlegender
Klärungsbedarf besteht, also wenn für das Grundstück kein
qualifizierter Bebauungsplan vorhanden ist.
Auch der Bauvorbescheid gilt - wie die Baugenehmigung - in der Regel
drei Jahre, kann aber verlängert werden.
Anders als der Vorbescheid, der einen Teil der später erteilten Baugenehmigung
vorwegnimmt, funktioniert übrigens die so genannte Teilbaugenehmigung.
Bei ihr wird das Verfahren sozusagen in mehrere Teile aufgeteilt. Diese
werden nach und nach geprüft und - eben mit einer Teilgenehmigung - jeweils
freigegeben.
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Rechtsmittel
Für Bauherren meistens ein Schock: Die Behörde lehnt den Bauantrag ab,
der Traum von den eigenen vier Wänden scheint zu platzen.
Aber gegen die Ablehnung können Bauherren vorgehen.
Zur Verfügung stehen:
- Widerspruch
- Klage
- Einstweiliger Rechtsschutz
Die einzelnen Möglichkeiten werden in den nachfolgenden drei Abschnitten
erläutert.
Inhaltsverzeichnis
Widerspruch
Gegen einen ablehnenden Bescheid kann der Bauherr bei der Behörde Widerspruch
gemäß § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einlegen. Die Behörde
muss dann überprüfen, ob sie bei der Ablehnung Tatsachen übersehen oder
Rechtsfehler begangen hat.
Zu beachten ist: Der Widerspruch muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe
des Ablehnungsbescheides eingereicht werden (§ 70 Absatz 1 VwGO).
Das gilt jedoch nur, wenn die Behörde in der Baugenehmigung ordnungsgemäß
über das Widerspruchsrecht belehrt hat.
Rechtstipp: Der Widerspruch bedarf grundsätzlich keiner Begründung, sie
ist jedoch dringend anzuraten. Um rechtliche Nachteile zu vermeiden, sollten
Bauherren auf jeden Fall auf die Hilfe eines Anwaltes zurückgreifen.
Über den Widerspruch entscheidet zunächst die Behörde, die den Bescheid
erlassen hat (§ 72 VwGO). Kommt sie zu dem Ergebnis, dass das Vorhaben
doch zulässig ist, erteilt sie die Baugenehmigung. Kommt sie zu einem
anderen Ergebnis, gibt sie den Fall an die Widerspruchsbehörde ab. Die
prüft nun erneut und hat zwei Möglichkeiten: Entweder lässt sie die Baugenehmigung
erteilen, wenn sie das Bauvorhaben für zulässig hält, oder aber es ergeht
erneut ein ablehnender Bescheid. Dann bleibt nur der Weg zum Gericht (siehe
nachfolgender Abschnitt).
Inhaltsverzeichnis
Klage
Der Bauherr, dem die Baugenehmigung nicht oder nicht wie beantragt erteilt
wurde, kann auch die Behörde auf Erteilung verklagen. Die Klage ist jedoch
nur zulässig, wenn der Bauherr zuvor Widerspruch eingelegt hat (siehe
vorheriger Abschnitt) und dieser zurückgewiesen wurde.
Auch für die Klage hat der Bauherr grundsätzlich nur einen Monat Zeit,
nachdem sein Widerspruch abgelehnt und die Ablehnung ihm zugestellt wurde.
Die Klage ist beim für den Bauort zuständigen Verwaltungsgericht zu erheben.
Das Procedere ist ähnlich dem des Widerspruches: Das Gericht prüft nämlich,
ob dem Bauherrn eine Baugenehmigung zusteht. Ist das der Fall, lässt es
eine Baugenehmigung erteilen, wenn nicht, verliert der Bauherr die Klage.
Rechtstipp: Auch wenn Sie sich vor Gericht selber vertreten können und
keinen Anwalt brauchen - verzichten Sie nicht auf professionelle Hilfe.
Das Baurecht ist dafür zu kompliziert! Sonst stehen Sie möglicherweise
am Ende mit leeren Händen da.
Inhaltsverzeichnis
Einstweiliger Rechtsschutz
Insbesondere in einem Fall kommen Bauherren schnell in die Klemme: Dann
nämlich, wenn ein tatsächlicher oder vermeintlicher "Schwarzbau" abgerissen
werden soll. Bei Bauten ohne erforderliche Baugenehmigung ordnen die Behörden
nämlich meistens nicht nur einen Abriss an, sondern legen gleichzeitig
auch fest, dass der Widerspruch gegen eine solche Anordnung nicht wie
sonst üblich dazu führt, dass der Abriss erst einmal gestoppt wird (§ 80
Absatz 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung).
In diesen Fällen muss der Bauherr einstweiligen Rechtsschutz vor der
Behörde oder dem Verwaltungsgericht beantragen, damit der Bau erst einmal
stehen bleiben kann.
Rechtstipp: Dieses Verfahren ist sehr kompliziert - ohne Rechtsanwalt
werden Bauherren wahrscheinlich im Gestrüpp des Baurechts hängen bleiben.
Nehmen Sie also auf jeden Fall die Hilfe eines Anwaltes in Anspruch.
Inhaltsverzeichnis
Rechtsschutz des Nachbarn
Bei der Bebauung eines Grundstücks sind grundsätzlich die Interessen
der betroffenen Grundstücksnachbarn zu berücksichtigen. Dem wird schon
per Gesetz durch zahlreiche Vorschriften Rechnung getragen (Abstandsflächenregelungen,
Immissionsschutz, Brandschutz).
Nachbar ist nicht nur der unmittelbare Grundstücksnachbar. Der Begriff
ist weit zu fassen. Von Geruchsbelästigungen können beispielsweise auch
noch hunderte von Metern entfernt wohnende "Nachbarn" betroffen sein.
Soweit nachbarliche Interessen nicht genügend berücksichtigt wurden,
kann der betroffene gegen eine erteilte Baugenehmigung rechtlich vorgehen.
Das gilt insbesondere dann, wenn die rechtlich verletzte Vorschrift so
genannten drittschützenden Charakter hat. Nicht alle Rechtsverletzungen
kann der Nachbar nämlich geltend machen. Er kann nur die Verletzung seiner
eigenen Rechte rügen. Welche Vorschriften im Einzelfall zumindest auch
zum individuellen Schutz Dritter erlassen wurden und welche nur dem Schutz
der Allgemeinheit dienen, muss im Einzelfall bestimmt werden.
Der Nachbar muss für seinen Rechtsschutz nicht warten, bis das betreffende
Bauwerk errichtet ist. Er kann vielmehr schon nach Erlass der Baugenehmigung
sich gegen die Baugenehmigungsbehörde mit dem Einwand wenden, sie hätte
die Genehmigung nicht erteilen dürfen.
Der Nachbar kann unter Umständen erreichen, dass die Behörde die Baugenehmigung
ändern oder ganz zurücknehmen muss. So hat beispielsweise der Hessische
Verwaltungsgerichtshof (VGH) entschieden, dass bei einer in einem Wohngebiet
erteilten Baugenehmigung für ein sechsstöckiges Wohnhaus Anwohner die
Genehmigung anfechten können, wenn auf ihre Interessen nicht die "gebotene
Rücksicht" genommen wird (z. B. freie Sicht an einem Hang) und das
"voluminöse Bauvorhaben den gesamten Charakter des Wohngebietes in Frage
stellt" (Beschluss des Hessischen VGH vom 13.07.1999, Aktenzeichen: 4
TG 1322/99).
Rechtstipp: Erhalten Sie von einem Bauvorhaben in Ihrer Umgebung Kenntnis,
mit dem Sie nicht einverstanden sind oder von dem sie befürchten, dass
es Nutzung oder Wert ihres Grundstücks verschlechtert, lassen Sie sich
umgehend von einem Anwalt beraten.
Inhaltsverzeichnis
Zuletzt geändert am 10.01.2006
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