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Eheliches Güterrecht und Ehevertrag Teil 2

Eheliches Güterrecht und Ehevertrag Teil 2

Einleitung

Wer sich mit dem Gedanken trägt, einen Ehevertrag zu schließen, sollte sich gut beraten lassen. Schließlich soll der Vertrag das gemeinschaftliche Miteinander unterstützen und für eine beide Partner befriedigende Lösung finden.

Besonders wichtig ist es, die individuellen Gegebenheiten der Partner zu kennen und in den Vertrag einfließen zu lassen. Einen Vertrag für alle gibt es nicht. Der Inhalt sollte auf den Einzelfall zugeschnitten werden.

Der vorliegende zweite Teil des Ratgebers "Eheliches Güterrecht und Ehevertrag" gibt für besonders häufig auftretende Konstellationen Hinweise, an welche Regelungen besonders zu denken ist und wie Ungerechtigkeiten des gesetzlichen Güterstandes umgangen werden können.
Grundlegendes zum Güterrecht sowie den Voraussetzungen und inhaltlichen Möglichkeiten von Eheverträgen enthält dagegen des Ratgebers erster Teil.

Inhaltsverzeichnis

Doppelverdiener-Ehe

Wie bereits im ersten Teil des Ratgebers "Eheliches Güterrecht und Ehevertrag" erläutert, ergeben sich nach der gesetzlichen Güterrechtsregelung häufig Ungerechtigkeiten. Ist ein Ehegatte der Besserverdienende, erscheint es ungerecht, wenn er nach der Scheidung Unterhalt zahlen soll, obwohl der andere sich immer selbst versorgen kann.

Für den Fall einer kinderlosen Ehe zweier berufstätiger und finanziell unabhängiger Partner, die den steuerlichen Vorteil der Ehe nutzen wollen, empfiehlt sich zumeist folgendes vertragliches Grundmodell: Diese Ehegatten schließen Versorgungsausgleich und nachehelichen Unterhalt weitgehend aus. Statt der völligen Gütertrennung ist die modifizierte Zugewinngemeinschaft vorzuziehen, die den Zugewinnausgleich auf den Tod beschränkt. Dadurch steht der überlebende Ehegatte erbschaftsteuerrechtlich wesentlich besser als bei Gütertrennung.

Die Regelung sollte allerdings nur verwandt werden, wenn klar ist, dass keine Kinder aus der Ehe hervorgehen sollen, beispielsweise bei älteren Partnern oder wenn bereits Kinder aus früheren Ehen vorhanden sind.

Für jüngere Paare empfehlen sich flexiblere Regelungen, wie der nachfolgende Abschnitt zeigt.

Inhaltsverzeichnis

Doppelverdiener-Ehe mit Kinderwunsch

Ein Kinderwunsch sollte bei der güterrechtlichen Regelung in einem Ehevertrag Berücksichtigung finden. Als Güterstand kommt hier Gütertrennung oder ein modifizierter gesetzliche Güterstand mit Ausschluss des Zugewinns in Betracht.

Da sich mit Geburt eines Kindes die Doppelverdiener-Ehe zumindest zeitweise in eine Einverdiener-Ehe wandelt, kann für den Fall der Geburt eines Kindes vereinbart werden, dass:

  • der gesetzliche Güterstand mit Zugewinnausgleich ab dem Zeitpunkt der Geburt des Kindes wieder eintritt.
  • der Versorgungsausgleich ausgeschlossen wird, aber im Falle, dass ein Partner wegen der Geburt eines Kindes keine oder verminderte Rentenanwartschaften erwirbt, der Vermögensausgleich durchgeführt werden soll.
  • auch ein unter den Ehegatten vereinbarter Unterhaltsverzicht im Fall der Geburt eines Kindes wieder wegfällt.

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Vorkehrungen für Berufsunfähigkeit

In den vergangenen Jahren hat der Gesetzgeber die sozialversicherungsrechtlichen Ansprüche bei Berufsunfähigkeit stark eingeschränkt. Umso mehr empfiehlt es sich, beim Abschluss eines Ehevertrages auch an die Möglichkeit zu denken, dass ein Ehepartner krankheitsbedingt nicht mehr arbeiten kann.

Soll eine solche Veränderung im Ehevertrag berücksichtigt werden, bietet es sich an, den Ehevertrag ganz oder teilweise auflösend bedingt zu schließen. Tritt der Fall der Fälle (die Bedingung) dann tatsächlich ein, fallen ab diesem Zeitpunkt die getroffenen Regelungen zum Zugewinn, Versorgungsausgleich und Unterhalt weg. Zugewinnausgleich und Versorgungsausgleich werden ab dem Bedingungseintritt berechnet. So kann der Ehevertrag an möglicherweise eintretende Veränderungen angepasst werden, ohne dass es eines neuen Vertrages bedarf. Zudem wird einer nachträglich eintretenden Sittenwidrigkeit vorgebeugt.

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Verschuldeter Partner

Beim Zugewinnausgleich zwischen Partnern, von denen zumindest einer bei Eheschließung verschuldet war, kommt es regelmäßig zu Ungerechtigkeiten. Da es nach der gesetzlichen Regelung kein negatives Anfangsvermögen gibt und das Anfangsvermögen trotz Schulden immer mindestens null ist, kürzt sich der Ausgleichsanspruch des Ehegatten, der während der Ehe mit seinem Einkommen die Schulden des anderen mit abgearbeitet hat. Näheres hierzu enthält der erste Teil des Ratgebers.

Durch einen Ehevertrag lässt sich eine solche Wirkung jedoch beseitigen. Der Mithilfe des vermögenden Ehegatten bei der Befreiung von der Altschuldenlast des verschuldeten Ehegatten wird dadurch Rechnung getragen, dass für den Fall des Zugewinnausgleichs ein negatives Anfangsvermögen vertraglich vereinbart wird.

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Großer Alters- oder Vermögensunterschied

Heiratet ein Paar, dessen Lebensalter sich stark unterscheidet oder dessen Vermögensverhältnisse stark unterschiedlich sind, sollten besondere Vorkehrungen getroffen werden. So kann eine Übervorteilung eines Partners ausgeschlossen oder auch die Zukunft des jüngeren Partners gesichert werden.

Zu denken ist hierbei besonders an folgende Variationen:

  • Die Quote des Zugewinns kann herabgesetzt werden oder eine zeitliche Bedingung eingefügt werden.
  • Eine Regelung, die den Versorgungsausgleich durch eine Lebensversicherung ersetzt, schafft Versorgungssicherheit für den jüngeren oder vermögenslosen Partner.
  • Der Unterhalt kann statt an den ehelichen Lebensverhältnissen an der beruflichen Stellung des jüngeren oder vermögenslosen Partners festgemacht werden.

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Anstehende Erbschaft

Heiratswillige mit Vermögen laufen Gefahr, dass der Zuwachs ihres Vermögens oder durch vorweggenommene Erbfolge zu erwartendes Vermögen in den Zugewinnausgleich fallen. Oftmals haben auch die Eltern etwas dagegen.

Eine strikte Gütertrennung ist in solchen Fällen aber nicht erforderlich. Vielmehr sollten hier einzelne Vermögensgegenstände aus dem gesetzlichen Güterstand herausgenommen werden und dem Anfangsvermögen zugerechnet werden.

Zu Schwierigkeiten kann in diesem Fall allerdings die Berücksichtigung von Ersatzgegenständen führen, beispielsweise wenn die Ehefrau ihr geerbtes Haus veräußert und das Geld anlegt. Daher sollten Sie zusätzlich die entsprechenden Ersatzgegenstände aus dem Zugewinn herausnehmen.

Gerechterweise empfiehlt es sich auch, Investitionen, die in die geerbten Gegenstände fließen, zu regeln. Andernfalls gehen die Verwendungen regelmäßig faktisch verloren und fließen nicht in den Zugewinn. Üblich ist folgende Regelung: Erträge der jeweiligen Gegenstände können wieder für die Gegenstände verwendet werden. Für sonstige Investitionen soll jedoch der Zugewinnausgleich stattfinden, so dass die Hälfte des Betrages in den Zugewinnausgleich fällt.

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Unternehmer

Unternehmer müssen dem Schutz ihres Unternehmens Rechnung tragen. Einer Zerschlagung der Firma durch Tod oder Scheidung ist vorzubeugen.

Ehevertragliches Modell kann hier Gütertrennung sein, aber auch ein modifizierter gesetzlicher Güterstand, der das Betriebsvermögen aus dem Zugewinn herausnimmt.

Demgegenüber hat der Partner Anspruch auf Berücksichtigung seiner versorgungsrechtlichen Situation. Versorgungsausgleich und nachehelicher Unterhalt sollten hier geregelt werden.

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Ältere Eheleute

Eine besondere güterrechtliche Situation ergibt sich für ältere Partner, der aber durch Ehevertrag Rechnung getragen werden kann.

Sie sollten Gütertrennung vereinbaren, vor allem dann, wenn beide bereits Kinder aus vorangegangenen Ehen oder Partnerschaften haben. So bleibt die Erbmasse den jeweils eigenen Nachkommen erhalten. Aus erbrechtlichen Gründen sollten Zuwendungen der Ehegatten untereinander geregelt werden, da diese sonst im Erbfall unter gewissen Umständen anfechtbar sind. Versorgungsausgleich und nachehelicher Unterhalt können nach Bedarf ausgeschlossen werden.

Ferner sollte ein Wohnrecht geregelt werden. Dies steht auch wieder im Zusammenhang mit dem Erbrecht. Leben die Ehegatten in einem Haus oder einer Eigentumswohnung des Ehemanns, kann für die Ehefrau ein Nießbrauchsrecht, also eine Nutzung der Wohnung auf Lebenszeit, vereinbart werden. Die Ehegatten vereinbaren einen Erb- und Pflichtteilsverzicht und regeln den Nießbrauch als Vermächtnis. Die Kinder der Ehegatten sollten in diesen Pflichtteilsverzicht mit einbezogen werden.

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Güterstandswechsel

Ein Wechsel von der Gütertrennung zum gesetzlichen Güterstand ist denkbar in einer Unternehmerehe, wenn sich wegen fortgeschrittenen Alters oder Ruhestand die Notwendigkeit der Gütertrennung aus Firmeninteresse erschöpft hat. Dann bringt der gesetzliche Güterstand den Vorteil der Erbteilserhöhung um ein Viertel (§ 1371 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB).

Das Erbschaftssteuerrecht betrachtet den durch die Gütergemeinschaft bereicherten Ehegatten als Beschenkten durch Schenkung unter Lebenden (§ 7 Absatz 1 Nr. 4 Erbschaftsteuergesetz, ErbStG). Demgegenüber ist die Zugewinnausgleichsforderung erbschaftssteuerfrei (§ 5 ErbStG). Wird der Zeitpunkt der Eheschließung für die Bestimmung des Anfangsvermögens vertraglich bestimmt, kann diese Konstruktion steuerliche Vorteile bringen. Ob diese zivilrechtliche Rückwirkung in steuerlicher Sicht voll durchgreift, ist umstritten. Diese Frage gehört in die Hand eines Steuerspezialisten.

Ein Wechsel zur Gütergemeinschaft kommt vor allem aus Versorgungsgründen in Betracht.

Zur Gütertrennung wechselt man in erster Linie im Vorfeld einer Scheidung.

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Ausländerehen

Bei gemischt nationalen Ehen ist ein Ehevertrag ratsam, um zu klären, nach welchem Recht die Ehe geschlossen werden soll (Rechtswahl).

Wird im Nachhinein ein Ehevertrag geschlossen und sieht das Recht des anderen Staates bis dahin eine Gesamtgutsregelung (entsprechend der Gütergemeinschaft) vor, dann muss zunächst das Gesamtgutsvermögen auseinandergesetzt werden. Hier sollten Spezialisten zum jeweiligen ausländischen Recht befragt werden.

Sind beide Ehegatten fremder Nationalität und wollen in Deutschland eine Immobilie erwerben, kann dafür die Geltung des deutschen Güterrechts vereinbart werden. Die Wahl des Güterstands ist dann auch für den weiteren zukünftigen Erwerb bindend, es ist nämlich nur eine einheitliche Rechtswahl möglich. Nach einer solchen Vereinbarung kommen also auch keine ausländischen Güterstände mehr zum Zuge.

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Vorkehrung für frühe Scheidung

Es ist möglich, im Ehevertrag für den Fall einer frühen Scheidung vorzusorgen.

Dabei kann der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft grundsätzlich beibehalten werden. Ergänzend wird jedoch beispielsweise vereinbart: Sollte die Ehe vor Ablauf von fünf Jahren geschieden werden, soll kein Zugewinnausgleich stattfinden (Probezeit für die Ehe?).

Durch solch eine zeitliche Beschränkung kann auch ein Versorgungsausgleich für die Zeiträume der Versorgung von Kindern oder anderen bedürftigen Familienangehörigen vereinbart werden.

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Trennungs- und Scheidungsvereinbarung

Einen eigenen Vertragstyp stellt die nichtscheidungsbezogene Getrenntlebensvereinbarung dar. Sie regelt die Fallgruppe, in der die Eheleute in Zukunft getrennt leben wollen, aber noch nicht zur Scheidung entschlossen sind. Meist soll dann die für den Zugewinnausgleich und den Versorgungsausgleich maßgebliche Ehezeit beendet werden. Solche Vereinbarungen bedürfen ebenfalls der notariellen Beurkundung.

Zur Beendigung des Güterstandes der Zugewinngemeinschaft ist Gütertrennung zu vereinbaren. Regelmäßig wird dann auch das Vermögen gleich auseinandergesetzt und gegebenenfalls eine Regelung bezüglich des Unterhaltsanspruches, des Kindesunterhaltes und der elterlichen Sorge getroffen.

Eine Scheidungsvereinbarung liegt vor, wenn das Getrenntleben nach übereinstimmender Vorstellung durch Stellung des Scheidungsantrags beendet werden soll. Auch diese bedarf der notariellen Beurkundung. In solchen Scheidungsvereinbarungen werden Regelungen über die Vermögensauseinandersetzung getroffen (z. B. Versorgungsausgleich).

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Zuletzt geändert am 09.01.2006

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