Eheliches Güterrecht und Ehevertrag Teil 2
Einleitung
Wer sich mit dem Gedanken trägt, einen Ehevertrag zu schließen, sollte
sich gut beraten lassen. Schließlich soll der Vertrag das gemeinschaftliche
Miteinander unterstützen und für eine beide Partner befriedigende Lösung
finden.
Besonders wichtig ist es, die individuellen Gegebenheiten der Partner
zu kennen und in den Vertrag einfließen zu lassen. Einen Vertrag für alle
gibt es nicht. Der Inhalt sollte auf den Einzelfall zugeschnitten werden.
Der vorliegende zweite Teil des Ratgebers "Eheliches Güterrecht und Ehevertrag"
gibt für besonders häufig auftretende Konstellationen Hinweise, an welche
Regelungen besonders zu denken ist und wie Ungerechtigkeiten des gesetzlichen
Güterstandes umgangen werden können.
Grundlegendes zum Güterrecht sowie den Voraussetzungen und inhaltlichen
Möglichkeiten von Eheverträgen enthält dagegen des Ratgebers erster Teil.
Inhaltsverzeichnis
Doppelverdiener-Ehe
Wie bereits im ersten Teil des Ratgebers "Eheliches Güterrecht und Ehevertrag"
erläutert, ergeben sich nach der gesetzlichen Güterrechtsregelung
häufig Ungerechtigkeiten. Ist ein Ehegatte der Besserverdienende, erscheint
es ungerecht, wenn er nach der Scheidung Unterhalt zahlen soll, obwohl
der andere sich immer selbst versorgen kann.
Für den Fall einer kinderlosen Ehe zweier berufstätiger und finanziell
unabhängiger Partner, die den steuerlichen Vorteil der Ehe nutzen wollen,
empfiehlt sich zumeist folgendes vertragliches Grundmodell: Diese Ehegatten
schließen Versorgungsausgleich und nachehelichen Unterhalt weitgehend
aus. Statt der völligen Gütertrennung ist die modifizierte Zugewinngemeinschaft
vorzuziehen, die den Zugewinnausgleich auf den Tod beschränkt. Dadurch
steht der überlebende Ehegatte erbschaftsteuerrechtlich wesentlich besser
als bei Gütertrennung.
Die Regelung sollte allerdings nur verwandt werden, wenn klar ist, dass
keine Kinder aus der Ehe hervorgehen sollen, beispielsweise bei älteren
Partnern oder wenn bereits Kinder aus früheren Ehen vorhanden sind.
Für jüngere Paare empfehlen sich flexiblere Regelungen, wie der nachfolgende
Abschnitt zeigt.
Inhaltsverzeichnis
Doppelverdiener-Ehe mit Kinderwunsch
Ein Kinderwunsch sollte bei der güterrechtlichen Regelung in einem Ehevertrag
Berücksichtigung finden. Als Güterstand kommt hier Gütertrennung oder
ein modifizierter gesetzliche Güterstand mit Ausschluss des Zugewinns
in Betracht.
Da sich mit Geburt eines Kindes die Doppelverdiener-Ehe zumindest zeitweise
in eine Einverdiener-Ehe wandelt, kann für den Fall der Geburt eines Kindes
vereinbart werden, dass:
- der gesetzliche Güterstand mit Zugewinnausgleich ab dem Zeitpunkt
der Geburt des Kindes wieder eintritt.
- der Versorgungsausgleich ausgeschlossen wird, aber im Falle, dass
ein Partner wegen der Geburt eines Kindes keine oder verminderte Rentenanwartschaften
erwirbt, der Vermögensausgleich durchgeführt werden soll.
- auch ein unter den Ehegatten vereinbarter Unterhaltsverzicht im Fall
der Geburt eines Kindes wieder wegfällt.
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Vorkehrungen für Berufsunfähigkeit
In den vergangenen Jahren hat der Gesetzgeber die sozialversicherungsrechtlichen
Ansprüche bei Berufsunfähigkeit stark eingeschränkt. Umso mehr empfiehlt
es sich, beim Abschluss eines Ehevertrages auch an die Möglichkeit zu
denken, dass ein Ehepartner krankheitsbedingt nicht mehr arbeiten kann.
Soll eine solche Veränderung im Ehevertrag berücksichtigt werden, bietet
es sich an, den Ehevertrag ganz oder teilweise auflösend bedingt zu schließen.
Tritt der Fall der Fälle (die Bedingung) dann tatsächlich ein, fallen
ab diesem Zeitpunkt die getroffenen Regelungen zum Zugewinn, Versorgungsausgleich
und Unterhalt weg. Zugewinnausgleich und Versorgungsausgleich werden ab
dem Bedingungseintritt berechnet. So kann der Ehevertrag an möglicherweise
eintretende Veränderungen angepasst werden, ohne dass es eines neuen Vertrages
bedarf. Zudem wird einer nachträglich eintretenden Sittenwidrigkeit vorgebeugt.
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Verschuldeter Partner
Beim Zugewinnausgleich zwischen Partnern, von denen zumindest einer bei
Eheschließung verschuldet war, kommt es regelmäßig zu Ungerechtigkeiten.
Da es nach der gesetzlichen Regelung kein negatives Anfangsvermögen gibt
und das Anfangsvermögen trotz Schulden immer mindestens null ist, kürzt
sich der Ausgleichsanspruch des Ehegatten, der während der Ehe mit seinem
Einkommen die Schulden des anderen mit abgearbeitet hat. Näheres hierzu
enthält der erste Teil des Ratgebers.
Durch einen Ehevertrag lässt sich eine solche Wirkung jedoch beseitigen.
Der Mithilfe des vermögenden Ehegatten bei der Befreiung von der Altschuldenlast
des verschuldeten Ehegatten wird dadurch Rechnung getragen, dass für den
Fall des Zugewinnausgleichs ein negatives Anfangsvermögen vertraglich
vereinbart wird.
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Großer Alters- oder Vermögensunterschied
Heiratet ein Paar, dessen Lebensalter sich stark unterscheidet oder dessen
Vermögensverhältnisse stark unterschiedlich sind, sollten besondere Vorkehrungen
getroffen werden. So kann eine Übervorteilung eines Partners ausgeschlossen
oder auch die Zukunft des jüngeren Partners gesichert werden.
Zu denken ist hierbei besonders an folgende Variationen:
- Die Quote des Zugewinns kann herabgesetzt werden oder eine zeitliche
Bedingung eingefügt werden.
- Eine Regelung, die den Versorgungsausgleich durch eine Lebensversicherung
ersetzt, schafft Versorgungssicherheit für den jüngeren oder vermögenslosen
Partner.
- Der Unterhalt kann statt an den ehelichen Lebensverhältnissen an der
beruflichen Stellung des jüngeren oder vermögenslosen Partners festgemacht
werden.
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Anstehende Erbschaft
Heiratswillige mit Vermögen laufen Gefahr, dass der Zuwachs ihres Vermögens
oder durch vorweggenommene Erbfolge zu erwartendes Vermögen in den Zugewinnausgleich
fallen. Oftmals haben auch die Eltern etwas dagegen.
Eine strikte Gütertrennung ist in solchen Fällen aber nicht erforderlich.
Vielmehr sollten hier einzelne Vermögensgegenstände aus dem gesetzlichen
Güterstand herausgenommen werden und dem Anfangsvermögen zugerechnet werden.
Zu Schwierigkeiten kann in diesem Fall allerdings die Berücksichtigung
von Ersatzgegenständen führen, beispielsweise wenn die Ehefrau ihr geerbtes
Haus veräußert und das Geld anlegt. Daher sollten Sie zusätzlich die entsprechenden
Ersatzgegenstände aus dem Zugewinn herausnehmen.
Gerechterweise empfiehlt es sich auch, Investitionen, die in die geerbten
Gegenstände fließen, zu regeln. Andernfalls gehen die Verwendungen regelmäßig
faktisch verloren und fließen nicht in den Zugewinn. Üblich ist folgende
Regelung: Erträge der jeweiligen Gegenstände können wieder für die Gegenstände
verwendet werden. Für sonstige Investitionen soll jedoch der Zugewinnausgleich
stattfinden, so dass die Hälfte des Betrages in den Zugewinnausgleich
fällt.
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Unternehmer
Unternehmer müssen dem Schutz ihres Unternehmens Rechnung tragen. Einer
Zerschlagung der Firma durch Tod oder Scheidung ist vorzubeugen.
Ehevertragliches Modell kann hier Gütertrennung sein, aber auch ein modifizierter
gesetzlicher Güterstand, der das Betriebsvermögen aus dem Zugewinn herausnimmt.
Demgegenüber hat der Partner Anspruch auf Berücksichtigung seiner versorgungsrechtlichen
Situation. Versorgungsausgleich und nachehelicher Unterhalt sollten hier
geregelt werden.
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Ältere Eheleute
Eine besondere güterrechtliche Situation ergibt sich für ältere Partner,
der aber durch Ehevertrag Rechnung getragen werden kann.
Sie sollten Gütertrennung vereinbaren, vor allem dann, wenn beide bereits
Kinder aus vorangegangenen Ehen oder Partnerschaften haben. So bleibt
die Erbmasse den jeweils eigenen Nachkommen erhalten. Aus erbrechtlichen
Gründen sollten Zuwendungen der Ehegatten untereinander geregelt werden,
da diese sonst im Erbfall unter gewissen Umständen anfechtbar sind. Versorgungsausgleich
und nachehelicher Unterhalt können nach Bedarf ausgeschlossen werden.
Ferner sollte ein Wohnrecht geregelt werden. Dies steht auch wieder im
Zusammenhang mit dem Erbrecht. Leben die Ehegatten in einem Haus oder
einer Eigentumswohnung des Ehemanns, kann für die Ehefrau ein Nießbrauchsrecht,
also eine Nutzung der Wohnung auf Lebenszeit, vereinbart werden. Die Ehegatten
vereinbaren einen Erb- und Pflichtteilsverzicht und regeln den Nießbrauch
als Vermächtnis. Die Kinder der Ehegatten sollten in diesen Pflichtteilsverzicht
mit einbezogen werden.
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Güterstandswechsel
Ein Wechsel von der Gütertrennung zum gesetzlichen Güterstand ist denkbar
in einer Unternehmerehe, wenn sich wegen fortgeschrittenen Alters oder
Ruhestand die Notwendigkeit der Gütertrennung aus Firmeninteresse erschöpft
hat. Dann bringt der gesetzliche Güterstand den Vorteil der Erbteilserhöhung
um ein Viertel (§ 1371 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB).
Das Erbschaftssteuerrecht betrachtet den durch die Gütergemeinschaft
bereicherten Ehegatten als Beschenkten durch Schenkung unter Lebenden
(§ 7 Absatz 1 Nr. 4 Erbschaftsteuergesetz, ErbStG). Demgegenüber
ist die Zugewinnausgleichsforderung erbschaftssteuerfrei (§ 5 ErbStG).
Wird der Zeitpunkt der Eheschließung für die Bestimmung des Anfangsvermögens
vertraglich bestimmt, kann diese Konstruktion steuerliche Vorteile bringen.
Ob diese zivilrechtliche Rückwirkung in steuerlicher Sicht voll durchgreift,
ist umstritten. Diese Frage gehört in die Hand eines Steuerspezialisten.
Ein Wechsel zur Gütergemeinschaft kommt vor allem aus Versorgungsgründen
in Betracht.
Zur Gütertrennung wechselt man in erster Linie im Vorfeld einer Scheidung.
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Ausländerehen
Bei gemischt nationalen Ehen ist ein Ehevertrag ratsam, um zu klären,
nach welchem Recht die Ehe geschlossen werden soll (Rechtswahl).
Wird im Nachhinein ein Ehevertrag geschlossen und sieht das Recht des
anderen Staates bis dahin eine Gesamtgutsregelung (entsprechend der Gütergemeinschaft)
vor, dann muss zunächst das Gesamtgutsvermögen auseinandergesetzt werden.
Hier sollten Spezialisten zum jeweiligen ausländischen Recht befragt werden.
Sind beide Ehegatten fremder Nationalität und wollen in Deutschland eine
Immobilie erwerben, kann dafür die Geltung des deutschen Güterrechts vereinbart
werden. Die Wahl des Güterstands ist dann auch für den weiteren zukünftigen
Erwerb bindend, es ist nämlich nur eine einheitliche Rechtswahl möglich.
Nach einer solchen Vereinbarung kommen also auch keine ausländischen Güterstände
mehr zum Zuge.
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Vorkehrung für frühe Scheidung
Es ist möglich, im Ehevertrag für den Fall einer frühen Scheidung vorzusorgen.
Dabei kann der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft grundsätzlich
beibehalten werden. Ergänzend wird jedoch beispielsweise vereinbart: Sollte
die Ehe vor Ablauf von fünf Jahren geschieden werden, soll kein Zugewinnausgleich
stattfinden (Probezeit für die Ehe?).
Durch solch eine zeitliche Beschränkung kann auch ein Versorgungsausgleich
für die Zeiträume der Versorgung von Kindern oder anderen bedürftigen
Familienangehörigen vereinbart werden.
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Trennungs- und Scheidungsvereinbarung
Einen eigenen Vertragstyp stellt die nichtscheidungsbezogene
Getrenntlebensvereinbarung dar. Sie regelt die Fallgruppe, in der die
Eheleute in Zukunft getrennt leben wollen, aber noch nicht zur Scheidung
entschlossen sind. Meist soll dann die für den Zugewinnausgleich und den
Versorgungsausgleich maßgebliche Ehezeit beendet werden. Solche Vereinbarungen
bedürfen ebenfalls der notariellen Beurkundung.
Zur Beendigung des Güterstandes der Zugewinngemeinschaft
ist Gütertrennung zu vereinbaren. Regelmäßig wird dann auch das Vermögen
gleich auseinandergesetzt und gegebenenfalls eine Regelung bezüglich des
Unterhaltsanspruches, des Kindesunterhaltes und der elterlichen Sorge
getroffen.
Eine Scheidungsvereinbarung liegt vor, wenn das Getrenntleben
nach übereinstimmender Vorstellung durch Stellung des Scheidungsantrags
beendet werden soll. Auch diese bedarf der notariellen Beurkundung. In
solchen Scheidungsvereinbarungen werden Regelungen über die Vermögensauseinandersetzung
getroffen (z. B. Versorgungsausgleich).
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Zuletzt geändert am 09.01.2006
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