Mobbing am Arbeitsplatz
Einleitung
Vom Begriff her kommt das Wort Mobbing aus dem Englischen ("to mob")
und bedeutet so viel wie jemanden "anpöbeln". Hierzulande versteht
man unter Mobbing ein systematisches gezielt unkollegiales Verhalten am
Arbeitsplatz.
Dieses Verhalten ist sowohl im Verhältnis von Mitarbeitern untereinander,
als auch zwischen Vorgesetzten und Untergebenen bekannt. Jedoch fällt
nicht jede alltägliche Konfliktsituation am Arbeitsplatz unter den Begriff
Mobbing.
Mobbing ist vielmehr psychische Aggression gegen eine Person. Diese dauert
mindestens einige Monate an und kehrt regelmäßig wieder. In
mehr oder weniger großen Abständen werden Sticheleien verabreicht,
die eine noch so stabile Persönlichkeit zerstören können.
Es sind immer Angriffe mit System, die feindselig sind.
Entscheidend ist also, dass es sich um "fortgesetzte, aufeinander
aufbauende oder ineinander übergreifende Verhaltensweisen handelt",
auch wenn sie nicht von Anfang an geplant waren. Es wird also erst bei
einem Handlungsstrang von Mobbing gesprochen. Einzelne Angriffe reichen
daher allein für die Entstehung von Anspruchs-, Gestaltungs-, und
Abwehrrechten des Opfers nicht aus (LAG Thüringen, Urteil. v. 10.04.2001,
AZ: 5 Sa 403/00).
Eine andere Kammer des gleichen Gerichts (dazu mehr unten) hat entschieden,
dass Mobbing nur bei systematischer und zielgerichteten Anfeindungen vorliege.
Das sei nicht gegeben, wenn es einer psychisch bedingten Konfliktsituation
zu einer Eskalation komme, auf die der Arbeitgeber mit einem nicht mehr
sozialadäquaten Exzess reagiere - hier Suspensierung und Versetzung
(LAG Thüringen, Urteil vom 10.6.2004, Aktz. 1 Sa 148/01).
Auch das OLG Stuttgart hat das Erfordernis des "Fortsetzungszusammenhangs"
verschiedener Mobbinghandlungen angenommen. Im Zusammenhang mit mehreren
negativen dienstlichen Beurteilungen hat es betont, dass kein "Fortsetzungszusammenhang"
zwischen den einzelnen Beurteilungen vorliegt, wenn diese in mehrjährigem
Abstand erteilt worden sind und es an einer länger andauernden, "unredlich
anprangernden" Wirkung fehlt. Von Mobbing könne auch nicht gesprochen
werden, wenn die schlechten Beurteilungen objektiv jeweils verschiedene
Ursachen hatten. Etwas anderes sei es nur dann, wenn ein "Schikanewillen"
erkennbar sei (OLG Stuttgart, Urteil vom 28.7.2003, Aktz.: 4U51/03).
An Brisanz hat das Thema gewonnen, als deutlicher wurde, dass durch Mobbing
am Arbeitsplatz Arbeitnehmer oftmals nicht mehr in der Lage sind, ihre
Arbeit zu erledigen, krank werden, kündigen oder sich im schlimmsten
Fall aus Verzweiflung das Leben nehmen. Mit dem sog. "Mobbing-Report"
der Bundesregierung liegt erstmalig eine Repräsentativstudie vor,
die besagt, dass in allen Alters- und Berufsgruppen rund 2,7 Prozent der
Arbeitnehmer gemobbt werden.
Es ist andererseits nicht zu übersehen, dass es ausgesprochen schwierig
ist, das Thema Mobbing objektiv festzumachen und entsprechend rechtlich
zu erfassen. Nicht wenige bezweifeln, dass das Gericht der richtige Ort
für die Lösung des Problems ist. Bemerkenswert - und für
die künftige rechtliche Behandlung sicher stark mitbestimmend - ist
das Urteil des LAG Thüringen vom 10.6.2004 (Aktz. 1 Sa 148/01). Auf
über 80 Seiten wird hier die oben bereits zitierte Leitentscheidung
aus dem April 2001 einer anderen Kammer des gleichen Gerichts (!) rhetorisch
sehr heftig attackiert: In einem der Leitsätze des Urteils heißt
es, es sei "nicht hilfreich", wenn von Gerichten der Eindruck
erweckt werde, diese müssten gegenüber Mobbing ein klares Stop-Signal
setzen. Nicht Rechtsfragen, sondern konkrete Tatsachen im Einzelfall seien
entscheidend. Das ist ein Aufruf zur Sachlichkeit - mit der Tendenz, beim
gerichtlichen Schutz vor Mobbing eher zurückhaltend zu sein. Bezeichnend
ist die Bemerkung des Gerichts, dass es bei Konflikten am Arbeitsplatz
"eher um Belastbarkeit" des Arbeitnehmers gehe, und um die Fähigkeit,
kommunikative Lebensrisiken adäquat zu verarbeiten.
Dieser Ratgeber soll Betroffenen und Interessierten einen Überblick verschaffen,
welche Verhaltensweisen unter Mobbing fallen und welche rechtlichen Reaktionsmöglichkeiten
bestehen.
Inhaltsverzeichnis
Formen des Mobbings
Auch wenn eine vollständige Erfassung von Mobbing-Tatbeständen
nicht möglich ist, können die meisten Mobbinghandlungen doch
in bestimmte Hauptkategorien eingeteilt werden. Dies sind - immer vorausgesetzt,
diese sind systematisch und zielgerichtet - insbesondere Angriffe
- in Form ständiger Kritik oder Beschimpfungen. Der Gemobbte kann sich
nicht verteidigen, weil der Mobber bewusst keine sachliche Diskussion
über Kritikpunkte ermöglichen will. Häufig ist die Demütigung
vor Kollegen. Allerdings hat z.B. das LAG Schleswig-Holstein (Urteil
vom 1.4.2004, Aktz.: 3 Sa 542/03) klargestellt, dass normale Konflikte
im Arbeitsleben, auch wenn sie häufig und in Form unangemessener
oder intoleranter Äußerungen auftreten, allein noch nicht
auf verwerfliche Motivation und Mobbing schließen lassen.
- in Form von Kontaktverweigerung sowie des Ignorierens der gemobbten
Person. Man schneidet das Mobbingopfer, um es sozial zu isolieren.
- auf das soziale Ansehen, z.B. durch Klatsch, Tratsch, Beleidigung,
üble Nachrede. Häufig werden Gerüchte über den Gemobbten
in die Welt gesetzt (hat Herr X tatsächlich ein Alkoholproblem?).
- in Form des Kritisierens der Arbeitsqualität. Dies geschieht
in der Regel über organisatorische Maßnahmen wie etwa der
Zuweisung von minderer, sinnloser oder nicht zu bewältigender Arbeit
und der Beschneidung von Entscheidungskompetenzen. Mobbing kann vorliegen,
wenn der Arbeitnehmer so zur Aufgabe seines Arbeitsplatzes bewegt werden
soll. So hat das LAG Rheinland-Pfalz in einem Fall Mobbing angenommen,
in dem ein Bankdirektor nach einer Bankenfusion arbeitsvertragswidrig
in seiner Entscheidungskompetenz beschnitten und ihm monatelang überhaupt
keine Arbeit zugewiesen wurde (LAG Rheinland-Palz, Urteil v. 16.08.2001,
Az: 6 Sa 415/01). Auch überzogene Leistungsanforderungen sowie
übermäßig häufige Kontrollmaßnahmen gehören
zu dieser Fallgruppe (LAG Baden-Württemberg, Urteil v. 27.07.2001).
Ein häufiger Fall von Mobbing ist auch die unangemessene Reaktion
auf ein bestimmtes Verhalten oder einen bestimmter Zustand (wie etwa
Krankheit) des gemobbten Arbeitnehmers. So hat das ArbG Kiel in einem
Fall Mobbing angenommen, in dem der betroffene Arbeitnehmer infolge
neuntägiger krankheitsbedingter Abwesenheit neun Mal wegen angeblicher
früherer Verfehlungen abgemahnt wurde (ArbG Kiel, Urteil v. 16.01.1997,
Az: 5 d Ca 23.06/96).
- auf die Gesundheit, z.B. durch die Androhung körperlicher Gewalt,
sexuelle Belästigung, Zwang zu gesundheitsschädlichen Arbeiten, Anwendung
leichter Gewalt, um jemandem einen Denkzettel zu verpassen, Verursachung
materiellen Schadens zu Hause oder am Arbeitsplatz.
In all diesen Erscheinungsformen verletzen Mobbinghandlungen zumindest
das allgemeine Persönlichkeitsrecht, das durch die Art.1 und 2 GG
geschützt ist. Die Verpflichtung zum Schutz des Persönlichkeitsrechts
wird in § 75 Absatz 2 BetrVG dem Arbeitgeber und Betriebsrat auferlegt.
Außerdem können Verstöße gegen Vorschriften des
Strafgesetzbuches vorliegen und zivilrechtliche Ansprüche entstehen.
Nähere Einzelheiten dazu weiter unten.
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Arbeitgeber: Rechtspflichten
In Vertragsverhältnissen besteht allgemein die Pflicht, die Interessen
und Rechte des Vertragspartners zu achten (§ 241 Abs.2 BGB). Im Rahmen
eines Arbeitsverhältnisses bedeutet dies insbesondere, dass der Arbeitgeber
verpflichtet ist, das Persönlichkeitsrecht sowie die sonstigen Rechtsgüter
wie Gesundheit und Ehre seiner Arbeitnehmer zu schützen.
Der Arbeitgeber hat ebenfalls die freie Entfaltung der Persönlichkeit
seiner Arbeitnehmer zu schützen und zu fördern ( § 75 Abs.2 BetrVG). Hieraus
folgt, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, im Rahmen seiner Betriebsorganisation
sicher zu stellen, dass seine Arbeitnehmer nicht gemobbt werden. Erlangt
der Arbeitgeber Kenntnis von Mobbingaktivitäten, hat er umgehend Abhilfe
zu schaffen.
Wird durch das Mobbing die Gesundheit des betroffenen Arbeitnehmers beeinträchtigt,
ergibt sich die Schutzpflicht des Arbeitgebers aus den §§ 617 bis 619
BGB. Auch das Arbeitsschutzgesetz gebietet dem Arbeitgeber, für Sicherheit
und Gesundheitsschutz des Arbeitnehmers bezüglich aller arbeitsrelevanten
Aspekte zu sorgen. Hierbei hat der Arbeitgeber die Arbeitsbedingungen
unter Arbeitsschutzgesichtspunkten zu analysieren und ggf. Schutzmaßnahmen
zu treffen. Zu diesen Gesichtspunkten zählen auch die sozialen Beziehungen
im Betrieb (§ 4 Nr.4, 4. Alt ArbeitsschutzG).
Handelt es sich um sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz, ergibt
sich die Schutzpflicht des Arbeitgebers aus § 2 Abs. 1 BeschäftigtenschutzG.
Dieses Gesetz definiert sexuelle Belästigung als vorsätzliches,
sexuell bestimmtes Verhalten, das die Würde des Beschäftigten
am Arbeitsplatz verletzt. Dazu gehören strafbare sexuelle Handlungen
sowie u.a. die Aufforderung zu sexuell-körperlichen Berührungen
aber auch entsprechende Bemerkungen oder das Zeigen erkennbar unerwünschter
pornografischer Darstellungen. Die Schutzpflichten des Arbeitgebers hat
auch das Landesarbeitsgericht in Niedersachsen besonders hervorgehoben.
Ein Arbeitgeber hat auf Belange des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen
und muss den Arbeitnehmer auch vor psychischen Gefahren schützen. Der
Arbeitnehmer hat Anspruch auf Schutz vor systematischen Anfeindungen und
schikanösem Verhalten durch Kollegen und Vorgesetzte. Der Arbeitgeber
muss sich auch das Verhalten derjenigen zurechnen lassen, die in seinem
Namen handeln (LAG Nds., Urteil v. 3.5.00, 16a Sa 139/99).
Schließlich kann sich die Schutzpflicht des Arbeitgebers auch aus dem
Benachteiligungsverbot wegen des Geschlechts ergeben, wenn das Mobbing
in einer fortlaufenden Benachteiligung wegen des Geschlechts durch den
Arbeitgeber selbst besteht (§ 611 a BGB).
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Arbeitgeber: Handlungsmöglichkeiten
Maßnahmen gegen den Mobbingtäter
Werden dem Arbeitgeber Mobbingsvorgänge bekannt, muss er die erforderlichen
Maßnahmen treffen, um Abhilfe zu schaffen. Als Orientierung, welche
Maßnahme im Einzelfall geboten ist, kann der Maßnahmenkatalog
des § 4 Abs.1 Nr.1 BeschäftigtenschutzG, der explizit nur für
den Bereich der sexuellen Belästigung gilt, herangezogen werden.
Geeignete Maßnahmen können Abmahnung, Umsetzung, Versetzung
oder Kündigung sein.
Musste der Mobbingtäter erkennen, dass das Mobbing zu einer Erkrankung
des Opfers geführt hat, und setzt er das Mobbing dennoch fort, besteht
für den Arbeitgeber sogar das Recht zur außerordentlichen,
also fristlosen Kündigung nach § 626 Abs.1 BGB ( LAG Thüringen,
Urteil v. 15.02.2001, Az: 5 Sa 102/00).
Präventive Maßnahmen
Der Arbeitgeber ist auch verpflichtet, präventive Maßnahmen zu treffen,
so dass Mobbing gar nicht erst entsteht. Unternimmt der Arbeitgeber nämlich
nicht alles ihm Mögliche, um Mobbing zu verhindern oder zu unterbinden,
macht er sich ggf. unter dem Gesichtspunkt des Organisationsverschuldens
schadensersatzpflichtig (s.u.). Den Arbeitgeber trifft die Pflicht, die
Organisation seines Betriebes so zu gestalten, dass die Verletzung der
Persönlichkeitsrechte seiner Arbeitnehmer ausgeschlossen ist (LAG Thüringen,
Urteil v. 10.04.2001, Az: 5 Sa 403/00). Dies kann u.a. geschehen durch
- eine umfassende Information seiner Führungskräfte und Mitarbeiter
über die Ursachen und die Folgen von Mobbing,
- das Treffen geeigneter Maßnahmen im Rahmen der Personalentwicklung,
wie etwa regelmäßige Mitarbeitergespräche sowie
- den Abschluss entsprechender Betriebsvereinbarungen mit Sanktionscharakter
für Mobbingtäter.
Krankheitsbedingte Kündigung des Mobbingopfers
Es stellt sich auch die Frage, ob der Arbeitgeber dem gemobbten Arbeitnehmer
dann kündigen kann, wenn dieser als Folge des Mobbings erkrankt ist.
Ganz allgemein ist bei einer Kündigung wegen Krankheit nicht die
Krankheit oder die durch die Fehlzeiten beeinträchtigten betrieblichen
Interessen ein Grund für die Kündigung, sondern allein die Sorge
vor künftigen betrieblichen Beeinträchtigungen durch krankheitsbedingte
Fehlzeiten im bisherigen Umfang. Nach den vom Bundesarbeitsgericht (BAG)
entwickelten Grundsätzen ist eine krankheitsbedingte Kündigung
daher nur zulässig, wenn im Zeitpunkt der krankheitsbedingten Kündigung
- objektive Tatsachen für die Sorge vor weiteren Erkrankungen im bisherigen
Umfang vorliegen,
- hierdurch eine weitere erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen
zu befürchten ist und
- eine Interessenabwägung zwischen dem Interesse des Arbeitnehmers am
Erhalt seines Arbeitsplatzes und dem Interesse des Arbeitgebers am reibungslosen
Betriebsablauf zu Lasten des Arbeitnehmers ausgefallen ist.
Diese Interessenabwägung kann dazu führen, dass dann, wenn
die Krankheit auf Mobbing zurückzuführen ist, gegen die Kündigung
zu entscheiden ist. Neben den allgemeinen Kriterien, wie z.B. ob das Arbeitsverhältnis
abgesehen von den krankheitsbedingten Fehlzeiten reibungslos verlaufen
ist, Alter, Familienstand, Unterhaltspflichten sowie die Zumutbarkeit
von Überbrückungsmaßnahmen, muss bei der Abwägung
nämlich beachtet werden, dass die Ursache für die krankheitsbedingten
Fehlzeiten im Betriebsbereich liegt. Die Kündigung des gemobbten
Arbeitnehmers darf nur das letzte Mittel sein.
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Betriebsrat: Handlungsmöglichkeiten
Besteht im Unternehmen ein Betriebsrat, kann dieser aus Eigeninitiative
vom Arbeitgeber die Ergreifung geeigneter Maßnahmen verlangen, um
Mobbingaktivitäten zu unterbinden. Auch der Betriebsrat hat nämlich
die freie Entfaltung der Persönlichkeit der im Betrieb beschäftigten
Arbeitnehmer zu schützen und zu fördern (§ 75 Abs.2 S.1.
BetrVG). In bestimmten Fällen kann er vom Arbeitgeber auch die Entfernung
oder Versetzung des mobbenden Arbeitnehmers aus dem Betrieb verlangen
(§ 104 S.1 BetrVG): Nämlich dann, wenn ein Arbeitnehmer wiederholt
den Betriebsfrieden stört, z.B. durch gesetzwidriges Verhalten oder
rassistische Betätigungen. Der Betriebsrat kann diese Rechte auch
vor dem Arbeitsgericht geltend machen (§§ 23 Abs. 3, 104 BetrVG).
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Mobbingopfer: Gegenwehr
Der Arbeitnehmer hat eine Vielzahl von Möglichkeiten, auf die Mobbingaktivitäten
zu reagieren.
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Beschwerdemöglichkeit
Der Arbeitnehmer hat die Möglichkeit, sich bei den zuständigen Stellen
des Betriebs zu beschweren, gleichgültig, ob die Mobbingaktivitäten vom
Arbeitgeber oder von anderen Arbeitnehmern ausgehen. Zuständig ist im
Zweifel der unmittelbare Vorgesetzte des Opfers. Schafft der unmittelbare
Vorgesetzte keine Abhilfe, kann sich der gemobbte Arbeitnehmer auch an
den Arbeitgeber wenden. Hierbei kann er ein Mitglied des Betriebsrates
zur Unterstützung oder Vermittlung hinzuziehen (§ 84 Abs.1 S.2.BetrVG).
Der Arbeitgeber muss über die Behandlung der Beschwerde entscheiden und,
soweit er diese für berechtigt hält, Abhilfe schaffen (§ 84 Abs.2.BetrVG).
Gibt es im Betrieb einen Betriebsrat und hat er von den Mobbingaktivitäten
keine Kenntnis erlangt oder nicht von sich aus Abhilfe vom Arbeitgeber
verlangt, kann der gemobbte Arbeitnehmer den Betriebsrat einschalten.
Dieser hat die Beschwerde entgegenzunehmen und, soweit er sie für begründet
hält, beim Arbeitgeber auf Abhilfe hinzuwirken, (§ 85 Abs.1. BetrVG).
Auch in diesem Fall hat der Arbeitgeber den Beschwerdeführer über die
Behandlung der Beschwerde zu informieren.
Hält der Arbeitgeber die Beschwerde für begründet, hat der Beschwerdeführer
einen gerichtlich durchsetzbaren Abhilfeanspruch.
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Unterlassungsanspruch
Der gemobbte und hierdurch in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht
verletzte Arbeitnehmer hat gegen mobbende Arbeitnehmer oder Vorgesetzte
einen Unterlassungsanspruch (§§ 1004 Abs.1 S.2 analog, 823 BGB). Die zur
gerichtlichen Durchsetzung des Anspruchs erforderliche Wiederholungsgefahr
ist i.d.R. schon dadurch gegeben, dass es sich beim Mobbing um eine fortgesetzte
Verhaltensweise handelt. Nur wenn es aufgrund besonderer Umstände, wie
etwa durch den Arbeitgeber eingeleitete Abhilfemaßnahmen, unwahrscheinlich
erscheint, dass der Arbeitnehmer auch weiterhin gemobbt wird, entfällt
die Wiederholungsgefahr.
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Folgenbeseitigungsanspruch
Auch die Beseitigung verursachter Verletzungen verlangt werden. So hat
der betroffene Arbeitnehmer einen Anspruch auf Widerruf verletzender Äußerungen
oder kann z.B. die Streichung unsachlicher, abwertender Formulierungen
in Leistungsbeurteilungen aus der Personalakte verlangen.
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Leistungsverweigerungsrecht
Der gemobbte Arbeitnehmer kann nach den allgemeinen Bestimmungen des
Bürgerlichen Gesetzbuches unter bestimmten Umständen, auch unter
Fortzahlung der Vergütung, die Arbeitsleistung verweigern (§§
273 Abs.1, 615 BGB). Hierzu muss er den Arbeitgeber jedoch zunächst
auf den Missstand hingewiesenund ihm eine angemessene Zeit eingeräumt
haben, diesen zu beheben. Gleiches ergibt sich auch aus dem Beschäftigtenschutzgesetz
für den Fall, dass es sich um sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz
handelt und der Arbeitgeber keine oder offensichtlich ungeeignete Maßnahmen
zur Unterbindung der Handlungen ergreift (§ 4 Abs.2 BeschäftigungsschutzG).
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Außerordentliche Kündigung durch den Arbeitnehmer
In besonders schweren Fällen des Mobbings kann der betroffene Arbeitnehmer
auch außerordentlich, d.h. ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen
(ordentlich kann er dies ja ohnehin ohne Angabe von Kündigungsgründen).
Jedoch ist hier, ebenso wie beim Leistungsverweigerungsrecht zu beachten,
dass der Arbeitnehmer den Arbeitgeber unter angemessener Fristsetzung
aufgefordert haben muss, das Mobbing zu unterbinden.
Arbeitnehmer, die kündigen, weil ihr Job sie krank macht, haben Anspruch
auf volles Arbeitslosengeld. Nach einem Urteil des Rheinland-pfälzischen
Landessozialgerichts darf das Arbeitsamt in solchen Fällen auch keine
Sperrzeit verhängen (LSG Rheinland-Pfalz Az.: 1 AL 110/00).
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Schadensersatzansprüche des Arbeitnehmers
Dem gemobbten Arbeitnehmer kann aufgrund der Mobbingaktivitäten auch
ein Schadensersatzanspruch zustehen. Hierbei ist zu differenzieren, wer
gemobbt hat und gegen wen sich der Schadensersatzanspruch richtet.
Schadensersatzansprüche gegen den mobbenden Kollegen/Vorgesetzen
Als erstes besteht für den gemobbten Arbeitnehmer immer die Möglichkeit
Schadensersatzansprüche entsprechend der §§ 823 ff., 249
ff. BGB gegen denjenigen geltend zu machen, der die Mobbinghandlungen
vorgenommen hat. Ersatzfähig sind ggf. die Behandlungskosten für
die durch Mobbing ausgelöste Krankheit.
Haftung des Arbeitgebers für Mobbinghandlungen
Grundsätzlich haftet der mobbende Arbeitgeber unter den gleichen Voraussetzungen
wie mobbende Kollegen bzw. Vorgesetzte. Zudem haftet der Arbeitgeber in
diesem Fall aus Verletzung des Arbeitsvertrages (§ 280 Abs.1 BGB). Eine
Haftung des Arbeitgebers kommt jedoch auch in Betracht, wenn die Mobbingaktivitäten
von Kollegen oder Vorgesetzten des gemobbten Arbeitnehmers ausgehen, der
Arbeitgeber hiervon jedoch Kenntnis hatte und keine Abhilfe geschafft
hat oder seinen Betrieb nicht so organisiert, dass Mobbing unterbleibt.
Schmerzensgeld
Seit Einführung des neuen § 253 Abs. 2 BGB ist die grundsätzliche
Möglichkeit für Mobbingopfer, Schadensersatz in Form von Schmerzensgeld
zu verlangen, verbessert worden. Jetzt ist die Rechtslage wie folgt:
- Schmerzensgeld kann das Opfer von demjenigen verlangen, der durch
Mobbing sein allgemeines Persönlichkeitsrecht (gem. § 823
Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes) verletzt.
Es muss sich aber um eine schwerwiegende Verletzung handeln.
- Schmerzensgeld kann verlangt werden, wenn das Mobbing die sexuelle
Selbstbestimmung des Opfers (§ 253 Abs. 2 BGB) verletzt. Das ist
aber nicht schon bei jeder sexuellen Belästigung gegeben. Eine
Einzelfallbeurteilung ist hier nötig. Allerdings reicht eine sexuelle
Handlung auf jeden Fall aus.
- Schmerzensgeld kann verlangen, wer durch Mobbing eine Gesundheitsverletzung
(§ 253 Abs. 2 BGB) erleidet. Das können z.B. psychische Krankheiten
wie Depressionen, aber auch Schlafstörungen sein oder sonstige
psychosomatische Erkrankungen.
Für die Höhe des Schmerzensgelds kommt es auf die konkrete
Art und Weise sowie auf das Maß des Verschuldens an. Teilweise wird
das Monatseinkommen des Gemobbten als Maßstab verwendet - dies ist
aber noch sehr umstritten.
Inhaltsverzeichnis
Mobbingtäter: Strafrechtliche Konsequenzen
Schließlich kann die Verhaltensweise des Mobbingtäters auch
strafrechtliche Konsequenzen für ihn haben. Welche Straftatbestände
in Betracht kommen, hängt im Einzelfall davon ab, worin die Handlungen
bestehen. Zu den typischen Straftatbeständen, die durch Mobbing erfüllt
werden, zählt jedoch die Beleidigung (§ 185 StGB), die üble
Nachrede (§ 186 StGB), die Verleumdung (§ 187 StBG), die Körperverletzung
( § 223 StGB) sowie die Nötigung nach § 240 StGB.
Inhaltsverzeichnis
Zuletzt geändert am 26.11.2004
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