Vergünstigung für niedrig entlohnte Beschäftigung ab 1.4.2003
Einleitung
Seit dem 1.4.2003 bleiben geringfügig Beschäftigte mit einem Arbeitsentgelt
von bis zu 400 Euro im Monat versicherungsfrei. In diesem Fall übernimmt
der Arbeitgeber die Abgabenlast. Die beträgt seit dem 1.7.2006 im
gewerblichen Bereich insgesamt 30 (zuvor 25) Prozent:
- 15 Prozent für die Rentenversicherung (zuvor 12)
- 13 Prozent für die Krankenversicherung (zuvor 11)
- 2 Prozent Pauschalsatz bei der Lohnsteuer (unverändert)
Die gesamten Pauschalabgaben sind an die Deutsche Rentenversicherung
Knappschaft-Bahn-See (Mini-Job-Zentrale) als zuständige Einzugsstelle
zu entrichten.
Grundsätzlich besteht bei Beschäftigungen mit einem Monatsverdienst
über 400 Euro Versicherungspflicht in der Renten-, Arbeitslosen-,
Kranken- und Pflegeversicherung. Doch für Arbeitslöhne im Bereich
zwischen 400,01 und 800 Euro gibt es seit dem 1. April 2003 eine sogenannte
Gleitzone: Hier zahlt zwar der Arbeitgeber die regulären und damit
vollen Sozialversicherungsbeiträge, nicht aber der Arbeitnehmer.
Im Bereich der Lohnsteuer gibt es diese Gleitzone allerdings nicht. Hier
muss die Lohnsteuerkarte vorgelegt werden; es gilt das übliche Besteuerungsverfahren
für Arbeitnehmer. Der Job kann aber komplett steuerfrei gehalten
werden, wenn der Jahreslohn nach Abzügen unter dem Grundfreibetrag
von 7.664 Euro bleibt.
Anhand von sechs Fragen und den dazu gehörigen Antworten werden
nachfolgend die Vorteile dieser Gleitzonenregelung im Bereich der Sozialversicherung
veranschaulicht, die auch unter dem Begriff Midi-Jobs bekannt sind.
Inhaltsverzeichnis
Welche Sonderregelungen gelten für die Gleitzone?
Eine Beschäftigung in der Gleitzone liegt vor (§ 20 Absatz 2 SGB
IV),
- wenn der erzielte Arbeitslohn zwischen 400,01 Euro und 800,00 Euro
im Monat liegt
- die Grenze von 800 Euro im Monat regelmäßig nicht überschritten
wird
Für diesen Bereich gelten bestimmte Sonderregelungen:
- Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag wird in der Gleitzone von einer
ermäßigten Bemessungsgrundlage berechnet. Diese wird nach
einer besonderen Berechnungsformel ermittelt.
- Vom Gesamtsozialversicherungsbeitrag muss der Arbeitgeber die gewöhnlichen
Beiträge zur gesetzlichen Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und
Pflegeversicherung in Höhe von rund 21 Prozent tragen, die jedoch
vom Brutto-Monatsverdienst berechnet werden.
- Der verbleibende Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrages ist der
Arbeitnehmeranteil. Dieser Beitragsanteil beginnt bei 401 Euro mit rund
4 Prozent, steigt mit zunehmendem Arbeitslohn an und erreicht bei 800
Euro den normalen Beitragssatz von rund 21 Prozent.
- Bei der Krankenversicherung kommt es für Arbeitnehmer zu einem
zusätzlichen Beitrag von 0,9 Prozent. Dieser ergibt sich nach dem
maßgeblichen Gleitzonenentgelt.
- In der Pflegeversicherung kommt es bei Kinderlosigkeit zu einem Aufschlag
von 0,25 Prozent. Der berechnet sich ebenfalls nach dem maßgeblichen
Gleitzonenentgelt.
Die besonderen Regeln zur Gleitzone gelten aber nicht für Personen, die sich in
Berufsausbildung befinden. Hierzu gehören auch das freiwillige soziale Jahr
sowie ein laut Studienordnung vorgeschriebenes Praktikum. Sie finden außerdem in
den Fällen der Altersteilzeitarbeit sowie bei sonstigen Vereinbarungen über flexible
Arbeitszeiten keine Anwendung, in denen lediglich das reduzierte Arbeitsentgelt in
die Gleitzone fällt.
Inhaltsverzeichnis
Wie wird die ermäßigte Bemessungsgrundlage ermittelt?
F x 400 + (2 – F) x (Arbeitsentgelt – 400)
berechnet.
Durch die Änderung des durchschnittlichen Gesamtsozialversicherungsbeitragssatzes
änderte sich ab dem 1.1.2008 der Faktor „F” auf 0,7732.
Bei der Berechnung der reduzierten Bemessungsgrundlage kann daher mit
folgender vereinfachter Formel gerechnet werden:
1,2268 x Arbeitsentgelt – 181,44
Praxistipp:
Auf der Internetseite www.aok-business.de steht unter „Personal
Tools” ein komfortabler Gleitzonenrechner zur Verfügung, der
auch Teilzeiträume und Mehrfachbeschäftigungen berücksichtigt.
NWB Nr. 52 vom 24.12.2007 - 4789 - Fach 27 Seite 6515
In der Rentenversicherung besteht die Möglichkeit, auf die Anwendung
der Gleitzonenregelung zu verzichten und den vollen Arbeitnehmerbeitrag
zu zahlen. Dadurch können die damit verbundenen rentenmindernden
Auswirkungen vermieden werden.
Die Gleitzonenregelung ist für versicherungspflichtig Beschäftigte
anzuwenden, deren regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt zwischen
400,01 und 800 Euro liegt (§ 20 Abs. 2 SGB IV). Danach werden Gesamtsozialversicherungsbeiträge
nicht aus dem tatsächlichen Arbeitsentgelt, sondern aus einer reduzierten
Bemessungsgrundlage entrichtet. Der Arbeitgeberbeitrag wird auf Basis
des vollen Entgelts ermittelt. Die reduzierte Bemessungsgrundlage wird
nach der Formel
Faktor x 400 + (2 – Faktor) x (Arbeitsentgelt - 400).
Der "Faktor" errechnet sich, indem der Wert von 25 Prozent
durch den durchschnittlichen Gesamtsozialversicherungs-Beitragssatz dividiert
und dann auf vier Dezimalstellen gerundet wird. Im Jahre 2004 betrug dieser
Beitragssatz 42,0 Prozent, was einen Faktor von 0,5952 ergibt. Bis Juni
2006 ergaben sich 25 Prozent / 41,9 % = 0,5967. Ab Juli 2006 betruägt
der Faktor für die Zeit bis 31. Dezember 2006 dann 0,7160. Im Jahr
2007 lag der Faktor bei 0,7673. Durch die Änderung des durchschnittlichen
Gesamtsozialversicherungsbeitragssatzes änderte sich ab dem 1.1.2008
der Faktor „F” auf 0,7732. Bei der Berechnung der reduzierten
Bemessungsgrundlage kann daher mit folgender vereinfachter Formel gerechnet
werden.
Der hier für die Berechnung maßgebende Gesamtsozialversicherungs-Beitragssatz
ergibt sich aus der Summe der Beitragssätze zur Renten-, Arbeitslosen-,
Kranken- und Pflegeversicherung. Dabei werden für die Renten-, Arbeitslosen-
und Pflegeversicherung die Sätze zum 1.1. desselben Jahres und für
die Krankenversicherung der durchschnittliche allgemeine Beitragssatz
zum 1.1. des Vorjahres zugrunde gelegt.
Löst man die oben genannte Berechnungsformel auf, erhält man
im Jahr 20054 die ermäßigte Bemessungsgrundlage für den
Gesamtsozialversicherungsbeitrag wie folgt:
Ermäßigte Bemessungsgrundlage = Arbeitsentgelt x 1,4048 - 323,84.
Ab dem 1.7.2006 gilt:
Ermäßigte Bemessungsgrundlage = Arbeitsentgelt x 1,2840 –
227,20
Liegt das Monatsentgelt beispielsweise bei 650 Euro, ergibt sich eine
beitragspflichtige Einnahme von (650 x 1,2840 – 227,20) 607,40 Euro.
Ab dem 1.1.2008 gilt:
Ermäßigte Bemessungsgrundlage = Arbeitsentgelt x 1,2268 –
181,44
Liegt das Monatsentgelt beispielsweise bei 650 Euro, ergibt sich aktuell
eine beitragspflichtige Einnahme von (650 x 1,2268 – 181,44) 615,98
Euro.
Hinweis: Der durchschnittliche Gesamtversicherungsbeitragssatz sowie
der Faktor werden vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)
bis zum 31.12. eines Jahres für das Folgejahr bekannt gegeben, offiziell
im Bundesanzeiger.
Inhaltsverzeichnis
Welche Sozialabgaben müssen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zahlen?
Für die ermäßigte Bemessungsgrundlage werden die Gesamtbeiträge
zur gesetzlichen Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung
berechnet. Davon hat der Arbeitgeber den normalen hälftigen Anteil
in Höhe von rund 21 Prozent zu tragen, der jedoch nicht von der ermäßigten
Bemessungsgrundlage, sondern vom Brutto-Monatsverdienst berechnet wird.
Der verbleibende Teilbetrag ist der Arbeitnehmeranteil.
Ermäßigte Sozialabgaben
für Arbeitnehmer in der Gleitzone (in Euro) |
(1) |
(2) |
(3) |
(4) |
(5) |
(6) |
| Monatsverdienst |
Ermäßigte Bemessungsgrundlage |
Sozialversicherungsbeitrag**42,0% von (2) |
Arbeitgeberanteil21,0% von (1) |
Arbeitnehmeranteil(3) ./. (4) |
Vergünstigung für den Arbeitnehmer(4) ./. (5) |
| 401 |
239,48 |
100,58 |
84,21 |
16,37 |
67,84 |
| 410 |
252,13 |
105,89 |
86,10
|
19,79
|
66,31 |
| 450 |
308,32 |
129,49 |
94,50 |
34,99 |
59,51 |
| 500 |
378,56 |
159,00 |
105,00 |
54,00 |
51,00 |
| 550 |
448,80 |
188,50 |
115,50 |
73,00 |
42,50 |
| 600 |
519,04 |
218,00 |
126,00 |
92,00 |
34,00 |
| 650 |
589,28 |
247,50 |
136,50 |
111,00 |
25,50 |
| 700 |
659,52 |
277,00 |
147,00 |
130,00 |
17,00 |
| 750 |
729,76 |
306,50 |
157,50 |
149,00 |
8,50 |
| 800 |
800,00 |
336,00 |
168,00 |
168,00 |
0 |
Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag setzt sich im Jahr 2004 zusammen aus dem
Beitragssatz zur Renten- (19,5 Prozent), Arbeitslosen- (6,5 Prozent), Pflege-
(1,7 Prozent) und Krankenversicherung (angenommen 14,3Prozent). Er beträgt -
abhängig vom Beitragssatz der jeweiligen gesetzlichen Krankenversicherung - folglich
42,0 Prozent.
Ermäßigte Sozialabgaben
für Arbeitnehmer in der Gleitzone (1.1. - 30.6.2006) |
(1) |
(2) |
(3) |
(4) |
(5) |
(6) |
| Monatsverdienst |
Ermäßigte Bemessungsgrundlage |
Sozialversicherungsbeitrag**41,9% von (2) |
Arbeitgeberanteil20,95% von (1) |
Arbeitnehmeranteil(3) ./. (4) |
Vergünstigung für den Arbeitnehmer(4) ./. (5) |
| 401 |
240,08
|
100,59 |
84,01 |
16,58
|
67,43 |
| 410 |
252,71 |
105,89 |
85,90 |
19,99 |
65,90 |
| 450 |
308,85 |
129,41 |
94,28 |
35,13 |
59,14 |
| 500 |
379,01 |
158,81 |
104,75 |
54,06 |
50,69 |
| 550 |
449,18 |
188,21 |
115,23 |
72,98 |
42,24 |
| 600 |
519,34 |
217,60 |
125,70 |
91,90 |
33,80 |
| 650 |
589,51 |
247,00 |
136,18 |
110,83 |
25,35 |
| 700 |
659,67 |
276,40 |
146,65 |
129,75 |
16,90 |
| 750 |
729,84 |
305,80 |
157,13 |
148,68 |
8,45 |
| 800 |
800 |
335,20 |
167,60 |
167,60 |
0,00 |
Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag setzt sich im Jahr 2006 zusammen
aus dem Beitragssatz zur Renten- (19,5 Prozent), Arbeitslosen- (6,5 Prozent),
Pflege- (1,7 Prozent) und Krankenversicherung (14,2Prozent). Er beträgt - abhängig
vom Beitragssatz der jeweiligen gesetzlichen Krankenversicherung - folglich 41,9 Prozent.
Ermäßigte Sozialabgaben
für Arbeitnehmer in der Gleitzone (1.7. - 31.12.2006) |
(1) |
(2) |
(3) |
(4) |
(5) |
(6) |
| Monatsverdienst |
Ermäßigte Bemessungsgrundlage |
Sozialversicherungsbeitrag**41,9% von (2) |
Arbeitgeberanteil20,95% von (1) |
Arbeitnehmeranteil(3) ./. (4) |
Vergünstigung für den Arbeitnehmer(4) ./. (5) |
| 401 |
287,68 |
120,54 |
84,01 |
36,53
|
47,48 |
| 410 |
299,24
|
125,38
|
85,90 |
39,49
|
46,41 |
| 450 |
350,60 |
146,90 |
94,28 |
52,63 |
41,65 |
| 500 |
414,80 |
173,80 |
104,75 |
69,05 |
35,70 |
| 550 |
479,00 |
200,70 |
115,23
|
85,48 |
29,75 |
| 600 |
543,20
|
227,60 |
125,70 |
101,90 |
23,80 |
| 650 |
607,40 |
254,50 |
136,18 |
118,33 |
17,85 |
| 700 |
671,60 |
281,40
|
146,65
|
134,75 |
11,90 |
| 750 |
735,80 |
308,30 |
157,13 |
151,18 |
5,95 |
| 800 |
800,00 |
335,20 |
167,60 |
167,60
|
0,00 |
Tipp:
Auf der Internetseite www.aok-business.de steht unter "Personal Tools"
ein komfortabler Gleitzonenrechner zur Verfügung, der auch Teilzeiträume
und Mehrfachbeschäftigungen berücksichtigt.
Es kann vorkommen, dass ein Arbeitnehmer in einem Zweig der Sozialversicherung
nicht versicherungspflichtig ist. In diesem Fall brauchen auch beim Midi-Job
für diesen Versicherungszweig keine Beiträge gezahlt zu werden.
Beispiele:
- Ein Arbeitnehmer, der eine Beschäftigung nach Vollendung des
55. Lebensjahres aufnimmt, ist in der Kranken- und Pflegeversicherung
beitragsfrei, sofern er in den letzten 5 Jahren nicht gesetzlich krankenversichert
war (§ 6 Absatz 3a SGB V).
- Arbeitgeber, die einen Arbeitslosen über 55 Jahre einstellen,
sind seit dem 1. Januar 2003 vom Arbeitgeberanteil zur Arbeitslosenversicherung
befreit (§ 421k SGB III). Der Arbeitnehmer muss gleichwohl seinen
Beitragsanteil zahlen und erwirbt damit für den Fall der Arbeitslosigkeit
- trotz fehlenden Arbeitsgeberanteils - volle Leistungsansprüche.
- Rentner und Pensionäre sind in der gesetzlichen Rentenversicherung
versicherungsfrei und brauchen keine Beiträge zu zahlen. Gleichwohl
muss der Arbeitgeber seinen Beitragsanteil entrichten (§ 172 SGB
VI).
- Personen, die Mitglied in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung
sind, sind in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei.
Dennoch muss der Arbeitgeber seinen Beitragsanteil zahlen, und zwar
an diese Einrichtung (§ 172 Absatz 2 SGB VI).
Die Sozialversicherungsbeiträge muss der Arbeitgeber an die zuständige Krankenkasse
abführen, nicht etwa - wie bei geringfügigen Beschäftigungen - an die Bundesknappschaft.
Zusätzlich haben Arbeitnehmer in die Krankenversicherung einen Zusatzbetrag von 0,9
Prozent zu zahlen.
Inhaltsverzeichnis
Hat der Arbeitnehmer eine Aufstockungsoption?
In der Rentenversicherung richtet sich die Höhe der späteren
Rentenansprüche nach dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt. Auf
Grund der Reduzierung innerhalb der Gleitzone werden daher auch für
die Rente geminderte Beträge angesetzt. Das bedeutet im Ergebnis,
dass Arbeitnehmer später eine reduzierte Rentenanwartschaft haben.
Als Arbeitnehmer haben Sie daher die Möglichkeit, Beiträge
zur Rentenversicherung statt von der ermäßigten Bemessungsgrundlage
vom vollen Monatsverdienst zu zahlen. Voraussetzung ist, dass Sie gegenüber
dem Arbeitgeber schriftlich einen Verzicht auf die Reduzierung erklären.
Diese Erklärung kann nur mit Wirkung für die Zukunft und bei
mehreren Arbeitsverhältnissen nur einheitlich abgegeben werden und
ist für die Dauer der Beschäftigungen bindend.
Die Aufstockungsoption besteht nur in der Rentenversicherung! In der
Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung sind in jedem Fall Beiträge
nur von der ermäßigten Bemessungsgrundlage zu zahlen.
Beispiel: Vorteil der Aufstockung der Rentenversicherungsbeiträge
bei einem Monatsverdienst von 600 Euro:
Der monatliche Arbeitnehmeranteil zur gesetzlichen Rentenversicherung
beträgt im Jahr 2004 ohne Aufstockung 42,71 Euro und mit Aufstockung
58,50 Euro. Das macht im Jahr 189,48 Euro mehr an Rentenbeitrag. Für
einen Monatsverdienst von 600 Euro ergibt sich eine Rentenanwartschaft
ohne Aufstockung von 5,52 Euro (5,79 Euro neue Bundesländer) und
mit Aufstockung von 6,37 Euro (6,68 Euro neue Bundesländer) im Monat.
Das bedeutet: Für ein Mehr an Rentenbeitrag von 189,48 Euro bekommen
Sie ein Mehr an Jahresrente von 10,20 Euro (10,68 Euro neue Bundesländer).
Ob Sie sich deshalb für die Aufstockungsoption entscheiden, sollte
reiflich überlegt sein.
Inhaltsverzeichnis
Werden mehrere Beschäftigungen zusammengerechnet?
Bei mehreren Beschäftigungen ist das insgesamt erzielte Arbeitsentgelt
maßgebend. Wird eine Nebenbeschäftigung mit einem Verdienst
von 400 bis 800 Euro neben einer rentenversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung
von mehr als 800 Euro ausgeübt, so gelten die Regelungen zur Gleitzone
nicht. In diesem Fall werden für beide Beschäftigungen die vollen
Sozialversicherungsbeiträge fällig, die jeweils zur Hälfte
von den Arbeitgebern und vom Arbeitnehmer zu tragen sind.
Werden gleichzeitig mehrere geringfügige Beschäftigungen mit
einem Verdienst von jeweils unter 400 Euro ausgeübt, erfolgt eine
Zusammenrechnung. Wird dadurch die Grenze von 400 Euro überschritten,
gelten die Regelungen zur Gleitzone. Jeder Arbeitgeber hat dann anteilig
den Arbeitgeberanteil zu tragen und den ermäßigten Arbeitnehmeranteil
einzubehalten.
Bei Überschreiten der 400-Euro-Grenze tritt die Versicherungspflicht
erst zu dem Zeitpunkt ein, in dem die Einzugsstelle oder der Rentenversicherungsträger
dies bekannt gibt.
Inhaltsverzeichnis
Wie erfolgt die Besteuerung?
Der Arbeitslohn im Bereich zwischen 400 und 800 Euro ist steuerpflichtig und
muss über Lohnsteuerkarte individuell versteuert werden. Hier gibt
es keine Abmilderung. Sofern es sich um ein zweites Beschäftigungsverhältnis
handelt, wird die Lohnsteuer nach Steuerklasse VI berechnet. Bei einem
monatlichen Arbeitslohn von 800 Euro fällt auch bei Besteuerung über
Lohnsteuerkarte in den Steuerklassen I, II, III und IV wegen der Freibeträge
noch keine Lohnsteuer an.
Niedrig entlohnte Beschäftigung
in Steuerklasse VI |
Im Jahr 2008 |
Arbeitnehmer |
Arbeitgeber |
| Arbeitslohn für die Nebenbeschäftigung |
600,00 Euro |
600,00 Euro |
| Lohnsteuer nach Steuerklasse VI |
./. 90,00 Euro |
- |
| Solidaritätszuschlag |
./. 1,80 Euro |
- |
| ggf. Kirchensteuer (9 % von 90,00 Euro) |
./. 8,10 Euro |
- |
| Sozialversicherungsbeiträge (insgesamt 41,9 % von 218,00 Euro)
|
./. 101,90 Euro |
+ 125,70 Euro |
| Nettoverdienst des Arbeitnehmers |
= 398,20 Euro |
|
| Gesamtkosten des Arbeitgebers |
|
= 725,70 Euro |
Üben Sie mehrere geringfügige Beschäftigungen mit einem Verdienst von
jeweils unter 400 Euro aus, kommt die Pauschalsteuer von 2 Prozent leider
nicht mehr in Betracht. Denn diese ist nur anwendbar, wenn der Arbeitgeber
Pauschalbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet ( ab Juli
2006 15 Prozent oder 5 Prozent im Haushalt). Übersteigt aber der Gesamtverdienst
infolge Zusammenrechnung die Grenze von 400 Euro, sind alle Beschäftigungen
sozialversicherungspflichtig - im Bereich bis 800 Euro mit ermäßigten
Arbeitnehmerbeiträgen.
Bei der Steuer gilt in diesem Fall Folgendes:
Ist für eine Beschäftigung bis 400 Euro Monatsverdienst die
Zahlung von Pauschalbeiträgen zur Rentenversicherung und demzufolge
die Pauschalsteuer von 2 Prozent nicht möglich, kann der Arbeitslohn
pauschal mit 20 Prozent versteuert werden (§ 40a Abs. 2a EStG). Denn
für Zwecke der Pauschalbesteuerung wird jede geringfügige Beschäftigung
für sich betrachtet (R 40a.1 Absatz 1 LStR).
Inhaltsverzeichnis
Zuletzt geändert am 25.06.2009
Copyright www.valuenet.de
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