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Vergünstigung für niedrig entlohnte Beschäftigung ab 1.4.2003

Vergünstigung für niedrig entlohnte Beschäftigung ab 1.4.2003

Einleitung

Seit dem 1.4.2003 bleiben geringfügig Beschäftigte mit einem Arbeitsentgelt von bis zu 400 Euro im Monat versicherungsfrei. In diesem Fall übernimmt der Arbeitgeber die Abgabenlast. Die beträgt seit dem 1.7.2006 im gewerblichen Bereich insgesamt 30 (zuvor 25) Prozent:

  • 15 Prozent für die Rentenversicherung (zuvor 12)
  • 13 Prozent für die Krankenversicherung (zuvor 11)
  • 2 Prozent Pauschalsatz bei der Lohnsteuer (unverändert)

Die gesamten Pauschalabgaben sind an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (Mini-Job-Zentrale) als zuständige Einzugsstelle zu entrichten.

Grundsätzlich besteht bei Beschäftigungen mit einem Monatsverdienst über 400 Euro Versicherungspflicht in der Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung. Doch für Arbeitslöhne im Bereich zwischen 400,01 und 800 Euro gibt es seit dem 1. April 2003 eine sogenannte Gleitzone: Hier zahlt zwar der Arbeitgeber die regulären und damit vollen Sozialversicherungsbeiträge, nicht aber der Arbeitnehmer. Im Bereich der Lohnsteuer gibt es diese Gleitzone allerdings nicht. Hier muss die Lohnsteuerkarte vorgelegt werden; es gilt das übliche Besteuerungsverfahren für Arbeitnehmer. Der Job kann aber komplett steuerfrei gehalten werden, wenn der Jahreslohn nach Abzügen unter dem Grundfreibetrag von 7.664 Euro bleibt.

Anhand von sechs Fragen und den dazu gehörigen Antworten werden nachfolgend die Vorteile dieser Gleitzonenregelung im Bereich der Sozialversicherung veranschaulicht, die auch unter dem Begriff Midi-Jobs bekannt sind.

Inhaltsverzeichnis

Welche Sonderregelungen gelten für die Gleitzone?

Eine Beschäftigung in der Gleitzone liegt vor (§ 20 Absatz 2 SGB IV),

  • wenn der erzielte Arbeitslohn zwischen 400,01 Euro und 800,00 Euro im Monat liegt
  • die Grenze von 800 Euro im Monat regelmäßig nicht überschritten wird

Für diesen Bereich gelten bestimmte Sonderregelungen:

  • Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag wird in der Gleitzone von einer ermäßigten Bemessungsgrundlage berechnet. Diese wird nach einer besonderen Berechnungsformel ermittelt.
  • Vom Gesamtsozialversicherungsbeitrag muss der Arbeitgeber die gewöhnlichen Beiträge zur gesetzlichen Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von rund 21 Prozent tragen, die jedoch vom Brutto-Monatsverdienst berechnet werden.
  • Der verbleibende Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrages ist der Arbeitnehmeranteil. Dieser Beitragsanteil beginnt bei 401 Euro mit rund 4 Prozent, steigt mit zunehmendem Arbeitslohn an und erreicht bei 800 Euro den normalen Beitragssatz von rund 21 Prozent.
  • Bei der Krankenversicherung kommt es für Arbeitnehmer zu einem zusätzlichen Beitrag von 0,9 Prozent. Dieser ergibt sich nach dem maßgeblichen Gleitzonenentgelt.
  • In der Pflegeversicherung kommt es bei Kinderlosigkeit zu einem Aufschlag von 0,25 Prozent. Der berechnet sich ebenfalls nach dem maßgeblichen Gleitzonenentgelt.

Die besonderen Regeln zur Gleitzone gelten aber nicht für Personen, die sich in Berufsausbildung befinden. Hierzu gehören auch das freiwillige soziale Jahr sowie ein laut Studienordnung vorgeschriebenes Praktikum. Sie finden außerdem in den Fällen der Altersteilzeitarbeit sowie bei sonstigen Vereinbarungen über flexible Arbeitszeiten keine Anwendung, in denen lediglich das reduzierte Arbeitsentgelt in die Gleitzone fällt.

Inhaltsverzeichnis

Wie wird die ermäßigte Bemessungsgrundlage ermittelt?

F x 400 + (2 – F) x (Arbeitsentgelt – 400)
berechnet.

Durch die Änderung des durchschnittlichen Gesamtsozialversicherungsbeitragssatzes änderte sich ab dem 1.1.2008 der Faktor „F” auf 0,7732. Bei der Berechnung der reduzierten Bemessungsgrundlage kann daher mit folgender vereinfachter Formel gerechnet werden:

1,2268 x Arbeitsentgelt – 181,44

Praxistipp:
Auf der Internetseite www.aok-business.de steht unter „Personal Tools” ein komfortabler Gleitzonenrechner zur Verfügung, der auch Teilzeiträume und Mehrfachbeschäftigungen berücksichtigt.
NWB Nr. 52 vom 24.12.2007 - 4789 - Fach 27 Seite 6515
In der Rentenversicherung besteht die Möglichkeit, auf die Anwendung der Gleitzonenregelung zu verzichten und den vollen Arbeitnehmerbeitrag zu zahlen. Dadurch können die damit verbundenen rentenmindernden Auswirkungen vermieden werden.

Die Gleitzonenregelung ist für versicherungspflichtig Beschäftigte anzuwenden, deren regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt zwischen 400,01 und 800 Euro liegt (§ 20 Abs. 2 SGB IV). Danach werden Gesamtsozialversicherungsbeiträge nicht aus dem tatsächlichen Arbeitsentgelt, sondern aus einer reduzierten Bemessungsgrundlage entrichtet. Der Arbeitgeberbeitrag wird auf Basis des vollen Entgelts ermittelt. Die reduzierte Bemessungsgrundlage wird nach der Formel

Faktor x 400 + (2 – Faktor) x (Arbeitsentgelt - 400).

Der "Faktor" errechnet sich, indem der Wert von 25 Prozent durch den durchschnittlichen Gesamtsozialversicherungs-Beitragssatz dividiert und dann auf vier Dezimalstellen gerundet wird. Im Jahre 2004 betrug dieser Beitragssatz 42,0 Prozent, was einen Faktor von 0,5952 ergibt. Bis Juni 2006 ergaben sich 25 Prozent / 41,9 % = 0,5967. Ab Juli 2006 betruägt der Faktor für die Zeit bis 31. Dezember 2006 dann 0,7160. Im Jahr 2007 lag der Faktor bei 0,7673. Durch die Änderung des durchschnittlichen Gesamtsozialversicherungsbeitragssatzes änderte sich ab dem 1.1.2008 der Faktor „F” auf 0,7732. Bei der Berechnung der reduzierten Bemessungsgrundlage kann daher mit folgender vereinfachter Formel gerechnet werden.

Der hier für die Berechnung maßgebende Gesamtsozialversicherungs-Beitragssatz ergibt sich aus der Summe der Beitragssätze zur Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung. Dabei werden für die Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung die Sätze zum 1.1. desselben Jahres und für die Krankenversicherung der durchschnittliche allgemeine Beitragssatz zum 1.1. des Vorjahres zugrunde gelegt.

Löst man die oben genannte Berechnungsformel auf, erhält man im Jahr 20054 die ermäßigte Bemessungsgrundlage für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag wie folgt:
Ermäßigte Bemessungsgrundlage = Arbeitsentgelt x 1,4048 - 323,84.

Ab dem 1.7.2006 gilt:
Ermäßigte Bemessungsgrundlage = Arbeitsentgelt x 1,2840 – 227,20

Liegt das Monatsentgelt beispielsweise bei 650 Euro, ergibt sich eine beitragspflichtige Einnahme von (650 x 1,2840 – 227,20) 607,40 Euro.

Ab dem 1.1.2008 gilt:
Ermäßigte Bemessungsgrundlage = Arbeitsentgelt x 1,2268 – 181,44

Liegt das Monatsentgelt beispielsweise bei 650 Euro, ergibt sich aktuell eine beitragspflichtige Einnahme von (650 x 1,2268 – 181,44) 615,98 Euro.

Hinweis: Der durchschnittliche Gesamtversicherungsbeitragssatz sowie der Faktor werden vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) bis zum 31.12. eines Jahres für das Folgejahr bekannt gegeben, offiziell im Bundesanzeiger.

Inhaltsverzeichnis

Welche Sozialabgaben müssen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zahlen?

Für die ermäßigte Bemessungsgrundlage werden die Gesamtbeiträge zur gesetzlichen Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung berechnet. Davon hat der Arbeitgeber den normalen hälftigen Anteil in Höhe von rund 21 Prozent zu tragen, der jedoch nicht von der ermäßigten Bemessungsgrundlage, sondern vom Brutto-Monatsverdienst berechnet wird. Der verbleibende Teilbetrag ist der Arbeitnehmeranteil.

Ermäßigte Sozialabgaben für Arbeitnehmer in der Gleitzone (in Euro)
(1)
(2)
(3)
(4)
(5)
(6)
Monatsverdienst Ermäßigte Bemessungsgrundlage Sozialversicherungsbeitrag**42,0% von (2) Arbeitgeberanteil21,0% von (1) Arbeitnehmeranteil(3) ./. (4) Vergünstigung für den Arbeitnehmer(4) ./. (5)
401 239,48 100,58 84,21 16,37 67,84
410 252,13 105,89 86,10
19,79
66,31
450 308,32 129,49 94,50 34,99 59,51
500 378,56 159,00 105,00 54,00 51,00
550 448,80 188,50 115,50 73,00 42,50
600 519,04 218,00 126,00 92,00 34,00
650 589,28 247,50 136,50 111,00 25,50
700 659,52 277,00 147,00 130,00 17,00
750 729,76 306,50 157,50 149,00 8,50
800 800,00 336,00 168,00 168,00 0

Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag setzt sich im Jahr 2004 zusammen aus dem Beitragssatz zur Renten- (19,5 Prozent), Arbeitslosen- (6,5 Prozent), Pflege- (1,7 Prozent) und Krankenversicherung (angenommen 14,3Prozent). Er beträgt - abhängig vom Beitragssatz der jeweiligen gesetzlichen Krankenversicherung - folglich 42,0 Prozent.

Ermäßigte Sozialabgaben für Arbeitnehmer in der Gleitzone (1.1. - 30.6.2006)
(1)
(2)
(3)
(4)
(5)
(6)
Monatsverdienst Ermäßigte Bemessungsgrundlage Sozialversicherungsbeitrag**41,9% von (2) Arbeitgeberanteil20,95% von (1) Arbeitnehmeranteil(3) ./. (4) Vergünstigung für den Arbeitnehmer(4) ./. (5)
401 240,08
100,59 84,01 16,58
67,43
410 252,71 105,89 85,90
19,99
65,90
450 308,85
129,41
94,28 35,13 59,14
500 379,01 158,81 104,75
54,06 50,69
550 449,18
188,21
115,23 72,98
42,24
600 519,34 217,60 125,70
91,90 33,80
650 589,51
247,00 136,18 110,83 25,35
700 659,67 276,40 146,65 129,75
16,90
750 729,84 305,80 157,13 148,68 8,45
800 800 335,20 167,60 167,60 0,00

Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag setzt sich im Jahr 2006 zusammen aus dem Beitragssatz zur Renten- (19,5 Prozent), Arbeitslosen- (6,5 Prozent), Pflege- (1,7 Prozent) und Krankenversicherung (14,2Prozent). Er beträgt - abhängig vom Beitragssatz der jeweiligen gesetzlichen Krankenversicherung - folglich 41,9 Prozent.

Ermäßigte Sozialabgaben für Arbeitnehmer in der Gleitzone (1.7. - 31.12.2006)
(1)
(2)
(3)
(4)
(5)
(6)
Monatsverdienst Ermäßigte Bemessungsgrundlage Sozialversicherungsbeitrag**41,9% von (2) Arbeitgeberanteil20,95% von (1) Arbeitnehmeranteil(3) ./. (4) Vergünstigung für den Arbeitnehmer(4) ./. (5)
401 287,68 120,54 84,01 36,53 47,48
410 299,24 125,38 85,90 39,49
46,41
450 350,60 146,90 94,28 52,63 41,65
500 414,80 173,80 104,75 69,05 35,70
550 479,00 200,70 115,23 85,48 29,75
600 543,20 227,60 125,70 101,90 23,80
650 607,40 254,50 136,18 118,33 17,85
700 671,60 281,40 146,65 134,75 11,90
750 735,80 308,30 157,13 151,18 5,95
800 800,00 335,20 167,60 167,60
0,00

Tipp:
Auf der Internetseite www.aok-business.de steht unter "Personal Tools" ein komfortabler Gleitzonenrechner zur Verfügung, der auch Teilzeiträume und Mehrfachbeschäftigungen berücksichtigt.

Es kann vorkommen, dass ein Arbeitnehmer in einem Zweig der Sozialversicherung nicht versicherungspflichtig ist. In diesem Fall brauchen auch beim Midi-Job für diesen Versicherungszweig keine Beiträge gezahlt zu werden.

Beispiele:

  • Ein Arbeitnehmer, der eine Beschäftigung nach Vollendung des 55. Lebensjahres aufnimmt, ist in der Kranken- und Pflegeversicherung beitragsfrei, sofern er in den letzten 5 Jahren nicht gesetzlich krankenversichert war (§ 6 Absatz 3a SGB V).
  • Arbeitgeber, die einen Arbeitslosen über 55 Jahre einstellen, sind seit dem 1. Januar 2003 vom Arbeitgeberanteil zur Arbeitslosenversicherung befreit (§ 421k SGB III). Der Arbeitnehmer muss gleichwohl seinen Beitragsanteil zahlen und erwirbt damit für den Fall der Arbeitslosigkeit - trotz fehlenden Arbeitsgeberanteils - volle Leistungsansprüche.
  • Rentner und Pensionäre sind in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei und brauchen keine Beiträge zu zahlen. Gleichwohl muss der Arbeitgeber seinen Beitragsanteil entrichten (§ 172 SGB VI).
  • Personen, die Mitglied in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung sind, sind in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei. Dennoch muss der Arbeitgeber seinen Beitragsanteil zahlen, und zwar an diese Einrichtung (§ 172 Absatz 2 SGB VI).

Die Sozialversicherungsbeiträge muss der Arbeitgeber an die zuständige Krankenkasse abführen, nicht etwa - wie bei geringfügigen Beschäftigungen - an die Bundesknappschaft. Zusätzlich haben Arbeitnehmer in die Krankenversicherung einen Zusatzbetrag von 0,9 Prozent zu zahlen.

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Hat der Arbeitnehmer eine Aufstockungsoption?

In der Rentenversicherung richtet sich die Höhe der späteren Rentenansprüche nach dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt. Auf Grund der Reduzierung innerhalb der Gleitzone werden daher auch für die Rente geminderte Beträge angesetzt. Das bedeutet im Ergebnis, dass Arbeitnehmer später eine reduzierte Rentenanwartschaft haben.

Als Arbeitnehmer haben Sie daher die Möglichkeit, Beiträge zur Rentenversicherung statt von der ermäßigten Bemessungsgrundlage vom vollen Monatsverdienst zu zahlen. Voraussetzung ist, dass Sie gegenüber dem Arbeitgeber schriftlich einen Verzicht auf die Reduzierung erklären. Diese Erklärung kann nur mit Wirkung für die Zukunft und bei mehreren Arbeitsverhältnissen nur einheitlich abgegeben werden und ist für die Dauer der Beschäftigungen bindend.

Die Aufstockungsoption besteht nur in der Rentenversicherung! In der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung sind in jedem Fall Beiträge nur von der ermäßigten Bemessungsgrundlage zu zahlen.

Beispiel: Vorteil der Aufstockung der Rentenversicherungsbeiträge bei einem Monatsverdienst von 600 Euro:

Der monatliche Arbeitnehmeranteil zur gesetzlichen Rentenversicherung beträgt im Jahr 2004 ohne Aufstockung 42,71 Euro und mit Aufstockung 58,50 Euro. Das macht im Jahr 189,48 Euro mehr an Rentenbeitrag. Für einen Monatsverdienst von 600 Euro ergibt sich eine Rentenanwartschaft ohne Aufstockung von 5,52 Euro (5,79 Euro neue Bundesländer) und mit Aufstockung von 6,37 Euro (6,68 Euro neue Bundesländer) im Monat. Das bedeutet: Für ein Mehr an Rentenbeitrag von 189,48 Euro bekommen Sie ein Mehr an Jahresrente von 10,20 Euro (10,68 Euro neue Bundesländer). Ob Sie sich deshalb für die Aufstockungsoption entscheiden, sollte reiflich überlegt sein.

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Werden mehrere Beschäftigungen zusammengerechnet?

Bei mehreren Beschäftigungen ist das insgesamt erzielte Arbeitsentgelt maßgebend. Wird eine Nebenbeschäftigung mit einem Verdienst von 400 bis 800 Euro neben einer rentenversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung von mehr als 800 Euro ausgeübt, so gelten die Regelungen zur Gleitzone nicht. In diesem Fall werden für beide Beschäftigungen die vollen Sozialversicherungsbeiträge fällig, die jeweils zur Hälfte von den Arbeitgebern und vom Arbeitnehmer zu tragen sind.

Werden gleichzeitig mehrere geringfügige Beschäftigungen mit einem Verdienst von jeweils unter 400 Euro ausgeübt, erfolgt eine Zusammenrechnung. Wird dadurch die Grenze von 400 Euro überschritten, gelten die Regelungen zur Gleitzone. Jeder Arbeitgeber hat dann anteilig den Arbeitgeberanteil zu tragen und den ermäßigten Arbeitnehmeranteil einzubehalten.

Bei Überschreiten der 400-Euro-Grenze tritt die Versicherungspflicht erst zu dem Zeitpunkt ein, in dem die Einzugsstelle oder der Rentenversicherungsträger dies bekannt gibt.

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Wie erfolgt die Besteuerung?

Der Arbeitslohn im Bereich zwischen 400 und 800 Euro ist steuerpflichtig und muss über Lohnsteuerkarte individuell versteuert werden. Hier gibt es keine Abmilderung. Sofern es sich um ein zweites Beschäftigungsverhältnis handelt, wird die Lohnsteuer nach Steuerklasse VI berechnet. Bei einem monatlichen Arbeitslohn von 800 Euro fällt auch bei Besteuerung über Lohnsteuerkarte in den Steuerklassen I, II, III und IV wegen der Freibeträge noch keine Lohnsteuer an.

Niedrig entlohnte Beschäftigung in Steuerklasse VI
Im Jahr 2008
Arbeitnehmer
Arbeitgeber
Arbeitslohn für die Nebenbeschäftigung 600,00 Euro 600,00 Euro
Lohnsteuer nach Steuerklasse VI ./. 90,00 Euro -
Solidaritätszuschlag ./. 1,80 Euro -
ggf. Kirchensteuer (9 % von 90,00 Euro) ./. 8,10 Euro -
Sozialversicherungsbeiträge (insgesamt 41,9 % von 218,00 Euro) ./. 101,90 Euro + 125,70 Euro
Nettoverdienst des Arbeitnehmers = 398,20 Euro  
Gesamtkosten des Arbeitgebers   = 725,70 Euro

Üben Sie mehrere geringfügige Beschäftigungen mit einem Verdienst von jeweils unter 400 Euro aus, kommt die Pauschalsteuer von 2 Prozent leider nicht mehr in Betracht. Denn diese ist nur anwendbar, wenn der Arbeitgeber Pauschalbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet ( ab Juli 2006 15 Prozent oder 5 Prozent im Haushalt). Übersteigt aber der Gesamtverdienst infolge Zusammenrechnung die Grenze von 400 Euro, sind alle Beschäftigungen sozialversicherungspflichtig - im Bereich bis 800 Euro mit ermäßigten Arbeitnehmerbeiträgen.

Bei der Steuer gilt in diesem Fall Folgendes:
Ist für eine Beschäftigung bis 400 Euro Monatsverdienst die Zahlung von Pauschalbeiträgen zur Rentenversicherung und demzufolge die Pauschalsteuer von 2 Prozent nicht möglich, kann der Arbeitslohn pauschal mit 20 Prozent versteuert werden (§ 40a Abs. 2a EStG). Denn für Zwecke der Pauschalbesteuerung wird jede geringfügige Beschäftigung für sich betrachtet (R 40a.1 Absatz 1 LStR).

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Zuletzt geändert am 25.06.2009

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