Kündigungsschutzklage
Einleitung
In Zeiten hoher Arbeitslosigkeit erlangt der Kündigungsschutz eine immer
höhere Bedeutung. Die Schwierigkeit, bei Verlust des Arbeitsplatzes zeitnah
einen gleichwertigen Ersatz zu finden, aber auch bestehende Unterhaltspflichten
und Kreditverträge lassen das Interesse des Arbeitnehmers am Erhalt des
Arbeitsplatzes wachsen.
Ist der Arbeitnehmer von einer Kündigung betroffen, sieht er sich oftmals
einer Vielzahl von ungelösten Fragen gegenüber. Zum einen stellt sich
die Frage, ob die Kündigung rechtlich zulässig ist, zum anderen, welche
Schritte er konkret einleiten muss, um seine Rechte notfalls gerichtlich
durchsetzen zu können.
Dieser Ratgeber soll einen ersten Einblick in das gerichtliche Verfahren
vor den Arbeitsgerichten geben. Er enthält aber auch Informationen zu
den sachlichen Voraussetzungen einer Kündigung. Nähere Informationen zum
Themenkomplex der Kündigung liefert jedoch der zweiteilige Ratgeber: "Kündigung".
Inhaltsverzeichnis
Klage beim Arbeitsgericht
Für den rechtlichen Schutz im Zusammenhang mit dem Bestehen oder Nichtbestehen
eines Arbeitsverhältnisses - so formuliert es das Arbeitsgerichtsgesetz
(ArbGG) - ist das Arbeitsgericht zuständig. Welches Arbeitsgericht, richtet
sich nach dem Gerichtsstand des Beklagten: Bei einer Kündigungsschutzklage
ist das regelmäßig der Sitz des Unternehmens, es kann aber auch das für
den Ort der Niederlassung, in der der Kläger arbeitet, zuständige Gericht
sein.
Besteht Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG), erhebt
der Arbeitgeber gegen die so genannte Kündigungsschutzklage. Damit will
er gerichtlich festgestellt wissen, dass eine ganz bestimmte Kündigung
sein Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht beendet hat,
weil sie etwa sozial ungerechtfertigt ist. Wann das Kündigungsschutzgesetz
anwendbar ist, erklärt der nachfolgende Abschnitt.
Aber auch wenn das KSchG nicht auf Sie anwendbar ist, ist das Arbeitsgericht
zuständig. In diesem Fall erhebt der Arbeitnehmer allgemeine Feststellungsklage.
Diese Art der Klage hat andere Voraussetzungen und eine andere Zielsetzung:
Der Kläger will hier nicht die soziale Rechtfertigung anzweifeln, sondern
rechtliche Fehler, beispielsweise die fehlende Anhörung des Betriebsrates.
Es geht dann darum, festzustellen, dass Ihr Arbeitsverhältnis trotz allem
fortbesteht.
Grundsätzlich muss jede Kündigung sowohl bestimmte formelle als auch
inhaltliche Kriterien erfüllen, ansonsten ist sie unwirksam. Soweit das
Kündigungsschutzgesetz anwendbar ist, wird zusätzlich verlangt, dass die
Kündigung sozial gerechtfertigt ist. Das bedeutet, dass eine Kündigung
mit persönlichen, verhaltensbezogenen oder betriebsbedingten Umständen
begründet werden muss.
Inhaltsverzeichnis
Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes
Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) findet nicht auf alle
Arbeitsverhältnisse Anwendung. Aufgrund der im Rahmen der "Agenda 2010"
zum 1. Januar 2004 vorgenommenen Gesetzesänderungen muss allerdings
zwischen Arbeitsverhältnissen unterschieden werden, die zu diesem Stichtag
bereits bestanden und solche, die nach diesem Zeitpunkt eingegangen wurden.
Das bedeutet, dass in Unternehmen bei dem es "alte" und "neue" Mitarbeiter
gibt, eine gespaltene Rechtslage besteht:
Für Altarbeitnehmer - also bei Mitarbeitern, die bereits
vor dem 1. Januar 2004 ihre Arbeit aufgenommen haben - gilt die frühere
Rechtslage. Danach hat die Anwendbarkeit des KSchG zwei Voraussetzungen:
- Das Arbeitsverhältnis besteht im selben Betrieb oder Unternehmen ohne
Unterbrechung länger als sechs Monate (§ 1 KSchG)
- Der Betrieb oder das Unternehmen beschäftigt regelmäßig mehr als fünf
Arbeitnehmer, wobei Auszubildende nicht mitzählen (§§ 1, 23 KSchG).
Für alle Arbeitnehmer, die nach dem 1. Januar 2004
ihre Arbeit aufgenommen haben (auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses
kommt es nicht an!), gilt das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) nur, wenn
das Unternehmen regelmäßig mehr als zehn (statt früher fünf) Arbeitnehmer
beschäftigt.
Die beiden Regelungen gelten in einem Betrieb parallel.
Das bedeutet beispielsweise:
- Hat ein Unternehmen fünf "alte" und fünf "neue" Mitarbeiter, hat keiner
Kündigungsschutz.
- Hat ein Unternehmen sechs "alte" und vier "neue" Mitarbeiter, haben
die alten Kündigungsschutz. Die neuen Mitarbeiter haben keinen Kündigungsschutz,
weil die Schwellenzahl 10 noch nicht überschritten ist.
Als Arbeitnehmer wird voll gezählt, wer regelmäßig mehr
als 30 Wochenstunden arbeitet.
Arbeitnehmer, die weniger arbeiten, werden nur teilweise berücksichtigt:
bis einschließlich 20 Stunden = 0,50 Arbeitnehmer bis einschließlich
30 Stunden = 0,75 Arbeitnehmer. Mitgezählt wird immer auch der
zu kündigende Arbeitnehmer.
Beispiel:
Ein Handwerksbetrieb beschäftigt drei Vollzeitkräfte, zwei Teilzeitkräfte
mit je 30 Wochenstunden, eine Teilzeitkraft mit 18 Wochenstunden
und eine Teilzeitkraft mit zehn Wochenstunden.
Daraus errechnen sich: 3 + 2 x 0,75 + 2 x 0,50 = 5,50 Arbeitnehmer.
Das KSchG ist damit anwendbar.
Ob die Voraussetzungen für die Anwendung des KSchG vorliegen
oder eben nicht, muss der Arbeitgeber darlegen und beweisen (Urteil des
Arbeitsgerichts Berlin vom 06.02.2004, Aktenzeichen: 28 Ca 31251/03).
Bei Unklarheit über die Anwendbarkeit des KSchG hilft Ihnen
Ihr Rechtsanwalt oder auch Betriebsrat, Personalvertretung und Gewerkschaft.
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Kündigungsschutz für leitende Angestellte
Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) gilt auch für leitende Angestellte,
allerdings eingeschränkt (§ 14 Absatz 2 KSchG). Leitende Angestellte
sind nur Geschäftsführer, Betriebsleiter und ähnliche Mitarbeiter, die
berechtigt sind, selbständig Arbeitnehmer einzustellen oder zu entlassen.
Beachten Sie: Auf diese zuletzt genannte Befugnis kommt es an. Das wird
häufig bei intern so bezeichneten "leitenden Angestellten" übersehen.
Ein leitender Angestellter kann gegen seine Kündigung nicht beim Betriebsrat
Einspruch einlegen. Besteht ein Sprecherausschuss in einem Betrieb, so
muss dieser vor jeder Kündigung gehört werden (§ 31 Absatz 2
Gesetz über Sprecherausschüsse der leitenden Angestellten, SprAuG). Ein
solcher ist in Betrieben mit in der Regel mindestens zehn leitenden Angestellten
zu bilden (§ 1 SprAuG). Wurde der Sprecherausschuss nicht angehört,
ist die Kündigung unwirksam. Je nach dem, ob es um eine ordentliche oder
fristlose Kündigung handelt, muss sich der Ausschuss unverzüglich oder
innerhalb einer Woche äußern - tut er dies nicht, gilt das Einverständnis
als erteilt.
Erleichterung für den Arbeitgeber: Er kann im Rahmen des Kündigungsschutzprozesses
eines leitenden Angestellten Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses
stellen, ohne ihn begründen zu müssen. Die Regelung ist der besonderen
Vertrauensstellung, die leitende Angestellte innehaben, geschuldet.
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Klageerhebung
Die Kündigungsschutzklage muss schriftlich eingereicht werden. Das ist
auch per Telefax möglich, wobei es zur Wahrung der Frist darauf ankommt,
dass der Schriftsatz mit Unterschrift vor 24 Uhr ausgedruckt wurde. Die
Klage kann im Übrigen auch mündlich zu Protokoll der Geschäftsstelle des
Arbeitsgerichtes erhoben werden.
Aus der Klage müssen zumindest hervorgehen:
- das angerufene Gericht
- Name und Anschrift von Kläger und Beklagten
- der Klageantrag
- die klagebegründenden Tatsachen
- Unterschrift des Klägers
Der Arbeitnehmer muss beantragen, das Arbeitsgericht solle feststellen,
dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst worden
ist, weil die Kündigung sozial ungerechtfertigt ist. Dies muss er im Einzelnen
durch Tatsachen begründen.
- Antrag bei der Kündigungsschutzklage:
"Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch
die Kündigung der Beklagten vom (Datum) nicht aufgelöst ist".
- Antrag bei der allgemeinen Feststellungsklage:
"Es wird festgestellt, dass zwischen dem Kläger und dem Beklagten ungeachtet
der Kündigung vom (Datum) ein Arbeitsverhältnis besteht".
Zur Begründung müssen zunächst die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit
des Kündigungsschutzgesetzes - mehr als fünf beziehungsweise zehn Beschäftigte
und seit mehr als sechs Monaten beschäftigt - dargelegt werden (siehe
Abschnitt "Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes"). Außerdem ist
das Datum der Kündigung zu nennen. Daneben sollten alle Gründe genannt
werden, aus denen die Kündigung unwirksam ist.
Rechtstipp: Begründen Sie die Kündigungsschutzklage aus allen Gesichtspunkten,
die die Kündigung unwirksam machen können. Ist der Rechtsstreit erst einmal
beendet, können Sie nämlich im Nachhinein keine Gründe mehr geltend machen.
Im Verlauf des Kündigungsschutzprozesses können aber vom Arbeitgeber Gründe
nachgeschoben werden, die ihm erst nach Ausspruch der Kündigung bekannt
geworden sind.
Rechtstipp: Da der Teufel oft im Detail steckt und es vor allem auch
verschiedene weitere Formen der Klageerhebung gibt, sollte die Kündigungsschutzklage
von einem Anwalt verfasst werden oder bei der Antragsstelle des Arbeitsgerichts
zu Protokoll gegeben werden. Vor dem Arbeitsgericht kann jeder selbst
auftreten oder sich durch einen Anwalt vertreten lassen. Es besteht auch
die Möglichkeit, sich von einem Gewerkschaftsvertreter vertreten zu lassen.
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Klagefrist
Ganz entscheidend bei der Klage gegen eine Kündigung: Sie muss innerhalb
von drei Wochen nach Zugang der Kündigung vor dem Arbeitsgericht - und
nur dort! - erhoben werden. Wird die Klage nicht rechtzeitig erhoben,
so gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam - auch wenn sie
sozial ungerechtfertigt sein sollte.
Die Dreiwochenfrist gilt generell für jede Klage, die sich gegen eine
Kündigung richtet, nicht nur für die Kündigungsschutzklage nach dem Kündigungsschutzgesetz
(KSchG). Auch wenn die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des KSchG
nicht vorliegen, die Gründe für die Unwirksamkeit der Kündigung außerhalb
des KSchG liegen oder es sich nur um eine Änderungskündigung handelt,
ist innerhalb von drei Wochen Klage zu erheben (z. B. bei mangelnder
Betriebsratsanhörung, mangelnder Schriftform der Kündigung, bei fristloser
Kündigung, bei Kleinunternehmen).
Ein Verschulden des arbeitgeberseitigen Rechtsanwalts - wenn dieser also
die Versäumung der Dreiwochenfrist verschuldet - ist dem Arbeitgeber nach
§ 85 Absatz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) zuzurechnen. Das
hat das Landesarbeitsgericht Köln entschieden (Beschluss des LAG Köln
vom 03.11.2005, Aktenzeichen: 7 Ta 306/05).
Rechtstipp: Hat ein Arbeitnehmer fristgerecht Kündigungsschutzklage erhoben,
kann er im Gerichtsverfahren bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung
Gründe gegen die Wirksamkeit der Kündigung vorbringen, auch wenn diese
anfangs nicht bereits innerhalb der Klagefrist angeführt wurden. Wichtig
ist deshalb die rechtzeitige Klageerhebung, um die genaue Begründung können
Sie sich auch später noch kümmern.
Beachten Sie: Mit der Kündigungsschutzklage richten Sie sich ("punktuell")
gegen eine ganz bestimmte Kündigung. Kommen - was häufig vorkommt - vom
Arbeitgeber mehrere Kündigungen, müssen diese gesondert angefochten werden
- ebenfalls in der dreiwöchigen Frist.
In wenigen Fällen kann trotz Ablauf der Dreiwochenfrist Klage erhoben
werden. Die betreffenden Ausnahmen sind im nachfolgenden Abschnitt aufgelistet.
Inhaltsverzeichnis
Klage nach Fristablauf
Grundsätzlich kann nach Ablauf der Dreiwochenfrist (siehe vorheriger
Abschnitt) nicht mehr gegen eine Kündigung geklagt werden.
Es gibt jedoch - wenige - Ausnahmen.
War ein Arbeitnehmer trotz aller ihm zuzumutenden Anstrengungen verhindert,
die Klage rechtzeitig zu erheben, so besteht die Möglichkeit der nachträglichen
Zulassung der Kündigungsschutzklage (§ 5 Kündigungsschutzgesetz,
KSchG). Gleichzeitig muss mit diesem Antrag die Klage erhoben werden.
Das muss innerhalb von zwei Wochen nach Behebung des Hindernisses geschehen,
spätestens jedoch sechs Monate nach Ablauf der ersten Dreiwochenfrist.
In dem Antrag muss der Arbeitnehmer die Tatsachen vorbringen, die zu der
Verzögerung geführt haben und diese glaubhaft machen.
Die Voraussetzungen für eine verspätete Zulassung sind allerdings sehr
eng. Zumutbar ist immer die Beauftragung eines Dritten oder eines Anwalts
zur Erhebung der Kündigungsschutzklage. Stattdessen müssen triftige Gründe
für das Fristversäumnis angeführt werden.
§ 5 Absatz 1 Satz 2 KSchG stellt klar, dass der Antrag
einer schwangeren Arbeitnehmerin zuzulassen ist, wenn sie - ohne es vertreten
zu müssen - von ihrer Schwangerschaft erst nach Ablauf der Dreiwochenfrist
Kenntnis erlangt hat.
Nicht an die Klagefrist des § 4 KSchG gebunden ist man außerdem,
wenn es nicht darum geht, die Kündigung überhaupt für unzulässig zu erklären,
sondern nur die Einhaltung der korrekten Kündigungsfrist gerichtlich geltend
gemacht werden soll: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat dies klargestellt
(Urteil des BGH vom 15.12.2005, Aktenzeichen: 2 AZR 148/05). Grund:
Hat der Arbeitgeber das Ende des Arbeitsverhältnisses in seiner Kündigung
zu knapp berechnet, geht es in einer dagegen gerichteten Klage nicht um
die Feststellung, dass diese Kündigung unwirksam sei und das Arbeitsverhältnis
fortbesteht. Die Kündigung lässt sich vielmehr so umdeuten, dass die Kündigung
zum nächst möglichen Termin gemeint ist - und man verlangt vor dem Arbeitsgericht
die Zahlung des Gehalts für die restliche Zeit bis zum tatsächlichen Ende
des Arbeitsverhältnisses zum korrekten Termin.
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Kündigungsgründe
Eine Kündigung ist nur dann sozial gerechtfertigt, wenn bestimmte Gründe
vorliegen.
Diese können:
- in der Person des Arbeitnehmers liegen (personenbedingte Kündigung).
- im Verhalten des Arbeitnehmers liegen (verhaltensbedingte Kündigung).
- durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt sein (betriebsbedingte
Kündigung).
Die Beweislast dafür, dass eine Kündigung sozial gerechtfertigt ist,
liegt beim Arbeitgeber. Er muss die die Kündigung tragenden Gründe
behaupten und beweisen. Näheres zu den drei Fallgruppen enthalten die
folgenden Abschnitte sowie die Ratgeber "Kündigung Teil 1" und "Kündigung
Teil 2".
Inhaltsverzeichnis
Personenbedingte Kündigung
Die personenbedingte Kündigung betrifft objektive Gründe in der Person
des Arbeitnehmers. Dazu zählen beispielsweise das Nachlassen der Leistungsfähigkeit,
mangelnde Eignung oder mangelnde Anpassungsfähigkeit.
Häufigster Fall in der Praxis ist die Kündigung wegen Krankheit des Arbeitnehmers.
Hier gelten jedoch strenge Maßstäbe. Liegt eine Dauererkrankung vor, kann
der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung also überhaupt nicht mehr erbringen,
ist eine Kündigung grundsätzlich ohne weiteres zulässig. Ist der Arbeitnehmer
häufig kurzzeitig krank, muss - grob formuliert - zu befürchten sein,
dass das auch in Zukunft so weiter geht. Diese Fehlzeiten müssen den Unternehmensablauf
erheblich beeinträchtigen und eine Interessenabwägung muss ergeben, dass
all dies für den Arbeitgeber unzumutbar ist.
Zu den Krankheiten zählen auch Alkoholabhängigkeit und sonstige Suchtkrankheiten,
sofern sie betriebliche Interessen beeinträchtigen. Bei letzteren kann
es sich aber, wenn keine Abhängigkeit sondern "nur" Missbrauch vorliegt,
auch um einen Grund für eine verhaltensbedingte Kündigung handeln (der
Unterschied: Sein Verhalten kann der Arbeitnehmer ändern).
Die Kündigung muss verhältnismäßig sein. Das bedeutet, der Arbeitgeber
muss zunächst versuchen - soweit zumutbar - durch andere Maßnahmen, wie
die Einstellung einer Aushilfskraft, vorübergehende Umorganisation, zeitweilige
Organisationsänderung im Arbeitsablauf oder die vorübergehende Einführung
von Mehrarbeit - die Zeit eines krankheitsbedingten Arbeitsausfalls zu
überbrücken. Ob und wie lange solche Maßnahmen dem Arbeitgeber zumutbar
sind bedarf der Prüfung des Einzelfalls.
Inhaltsverzeichnis
Verhaltensbedingte Kündigung
Die verhaltensbedingte Kündigung erfolgt aufgrund Pflichtverletzungen
des Arbeitnehmers, auch wenn die Voraussetzungen einer fristlosen Kündigung
noch nicht erreicht sind. Die Pflichtverletzung muss in aller Regel vom
Arbeitnehmer verschuldet worden sein, sonst fehlt es an der sozialen Rechtfertigung.
Außerdem ist grundsätzlich eine vorherige Abmahnung erforderlich. Diese
muss rechtzeitig, also zeitnah erfolgen und muss die Pflichtverletzung
konkret bezeichnen. Außerdem muss darauf hingewiesen werden, dass im Wiederholungsfall
das Arbeitsverhältnis gefährdet ist.
Einer Abmahnung bedarf es nicht, wenn ein schweres Fehlverhalten vorliegt
(z. B. Diebstahl - auch wenn es sich um geringwertige Sachen handelt).
Die Kündigung ist in jedem Fall letztes Mittel, um gegen Pflichtverletzungen
vorzugehen. Weniger einschneidende Mittel (z. B. Änderungskündigung,
Ausübung des Direktionsrechts), soweit geeignet und angemessen, haben
Vorrang. Außerdem muss eine Wiederholungsgefahr (Prognose) bestehen.
Inhaltsverzeichnis
Betriebsbedingte Kündigung
Ein Unternehmen muss auf eine sich verschlechternde Auftragslage oder
verringerte Absatzchancen reagieren können. Ein Personalabbau ist dann
oft unumgänglich und muss natürlich im Interesse des Unternehmens auch
zulässig sein.
Eine betriebsbedingte Kündigung setzt voraus, dass ein dringender inner-
oder außerbetrieblicher Grund zu Überkapazität führt und dadurch der Arbeitsplatz
wegfällt, ohne dass der Arbeitnehmer auf einem anderen freien Arbeitsplatz
weiterbeschäftigt werden kann. Dabei muss der Arbeitgeber darlegen, welche
von ihm getroffene unternehmerische Entscheidung zu welchen arbeitsorganisatorischen
Folgen (Arbeitsplatzwegfall) geführt hat.
Diese Begründungspflicht muss der Arbeitgeber sehr ernst nehmen: So reicht
es beispielsweise nicht aus, dass bei der Arbeitnehmerüberlassung der
Verleiher die Kündigung damit begründet, dass der Auftrag des Verleihers
ausgelaufen sei. Dies ist ein generelles Risiko, gegen das der Verleiher
Vorsorge treffen muss. Er muss deshalb schon genauer darstellen, warum
das Beschäftigungsvolumen dauerhaft zurückgegangen ist (Urteil des BAG
vom 18.05.2006, Aktenzeichen: 2 AZR 412/05).
Der Arbeitgeber muss außerdem - soweit das Kündigungsschutzgesetz (KSchG)
anwendbar ist - bei betriebsbedingten Kündigungen unter seinen Arbeitnehmern
eine Auswahl nach sozialen Kriterien treffen. Für die Sozialauswahl kommen
mehrere Arbeitnehmer in einem Betrieb (nicht im ganzen Unternehmen) in
Betracht, wenn sie nach der bisher ausgeübten Tätigkeit vergleichbar sind
(§ 1 Absatz 3 KSchG). Das Unternehmen hat in diesem Fall abzuwägen,
wer unter diesen Umständen sozial am schutzwürdigsten ist.
Dafür gelten vier Kriterien:
- Dauer der Betriebszugehörigkeit
- Lebensalter
- Unterhaltspflichten
- Schwerbehinderung
Den betroffenen Arbeitnehmer sind die Gründe für die soziale Auswahl
zu nennen.
Rechtstipp: Der Arbeitgeber braucht auf seine Leistungsträger nicht zu
verzichten. Er kann sie aus der sozialen Auswahl herausnehmen (§ 1
Absatz 3 Satz 2 KSchG).
In Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen (§ 95 Betriebsverfassungsgesetz,
BetrVG) kann festgelegt werden, wie die vier genannten Kriterien im Verhältnis
zueinander zu bewerten sind. Ist die Gewichtung entsprechend festgelegt,
darf die Auswahl der Arbeitnehmer vom Gericht nur auf grobe Fehler überprüft
werden.
Außerdem gilt: Sind in einer Vereinbarung zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber
(Interessenausgleich) die Arbeitnehmer namentlich bezeichnet, die wegen
Betriebsänderung (§ 111 BetrVG) gekündigt werden sollen, wird vom
Gesetz vermutet, dass deren Kündigung sozial gerechtfertigt ist. Das führt
zu einer Beweislastumkehr: Der Arbeitnehmer muss im Kündigungsschutzprozess
die Vermutung widerlegen.
Rechtstipp: Eine betriebsbedingte Kündigung des Arbeitgebers wegen Betriebsübergangs
unwirksam ist. Allerdings kann der Erwerber durchaus aus betriebsbedingten
oder aus anderen Gründen kündigen (§ 613a Absatz 4 Bürgerliches
Gesetzbuch, BGB).
Inhaltsverzeichnis
Besonderer Kündigungsschutz
Nicht nur das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) bietet gesetzlichen Schutz
vor Kündigungen. Auch in anderen Gesetzen ist für einzelne Personengruppen
und Situationen die Kündigung erschwert oder ganz ausgeschlossen, auch
wenn das KSchG nicht anwendbar ist. Die Regelungen wurden geschaffen,
um eine drohende Benachteiligung der Betroffenen zu vermeiden.
Hier die wichtigsten:
- keine Kündigung ohne Betriebsratsanhörung:
In Betrieben mit Betriebsrat muss laut § 102 Betriebsverfassungsgesetz
(BetrVG) vor jeder Kündigung der Betriebsrat angehört werden. Der Arbeitnehmer
muss dem Betriebsratsvorsitzenden die Person, die gekündigt werden soll,
die beabsichtigte Kündigungsart, die Kündigungsfrist, gegebenenfalls
den Kündigungstermin, aber auch den Kündigungsgrund und bei betriebsbedingten
Kündigungen die Kriterien der Sozialauswahl mitteilen. Tut er das nicht,
ist die Kündigung unwirksam.
- keine Kündigung wegen Betriebsübergang:
Eine Kündigung darf nicht allein erfolgen, weil ein Betrieb oder Betriebsteil
auf ein anderes Unternehmen übertragen worden ist (§ 613a Absatz 4
Bürgerliches Gesetzbuch, BGB). Der neue Arbeitgeber muss mit dem Betrieb
alle Arbeitnehmer - zumindest für ein Jahr - übernehmen.
- keine Kündigung bei Schwangerschaft (§ 9 Absatz 1 Mutterschutzgesetz,
MuSchG)
- keine ordentliche Kündigung von Betriebsratsmitgliedern (§ 15
Absatz 1 KSchG)
- erschwerte Kündigung für Schwerbehinderte (§§ 85, 86, 88 Absätze 1
bis 3, 90, 91 Absatz 2 SGB IX)
- keine ordentliche Kündigung Auszubildender nach der Probezeit (§ 22
Berufsbildungsgesetz, BBiG)
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Anspruch auf Weiterbeschäftigung
Arbeitsprozesse sind oft langwierig und können meistens nicht innerhalb
der Kündigungsfrist entschieden werden. Solange die Kündigungsfrist noch
nicht abgelaufen ist, besteht in aller Regel der Anspruch auf Beschäftigung.
Für die Zeit danach gibt es - für den Fall, dass die Kündigung angefochten
wird - den so genannten Weiterbeschäftigungsanspruch.
Es gibt zwei Möglichkeiten, den Weiterbeschäftigungsanspruch zu begründen
und durchzusetzen:
- 1. Betriebsverfassungsrechtlicher Weiterbeschäftigungsanspruch
Hat der Betriebsrat der Kündigung nach § 102 Absatz 3 des Betriebsverfassungsgesetzes
(BetrVG) frist- und ordnungsgemäß widersprochen und hat der Arbeitnehmer
fristgemäß Kündigungsschutzklage erhoben, muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer
- wenn er dies verlangt - bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzprozesses
weiter beschäftigen (§ 102 Absatz 5 BetrVG). Voraussetzung
ist, dass der Arbeitnehmer Kündigungsschutz nach dem KSchG genießt (siehe
Abschnitt "Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes").
Rechtstipp: Unter bestimmten Voraussetzungen kann das Arbeitsgericht
den Arbeitgeber auf dessen Antrag durch einstweilige Verfügung von der
Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers freistellen: Nämlich dann, wenn
die Klage des Arbeitnehmers aussichtslos oder mutwillig erscheint, wenn
der Arbeitgeber durch die Weiterbeschäftigung unzumutbar wirtschaftlich
belastet würde oder wenn der Widerspruch des Betriebsrates offensichtlich
unbegründet war.
- 2. Allgemeiner Weiterbeschäftigungsanspruch
Der allgemeine Weiterbeschäftigungsanspruch ist gesetzlich nicht ausdrücklich
formuliert. Er wird vielmehr durch die Rechtsprechung aus dem allgemeinen
Persönlichkeitsrecht abgeleitet (Art. 1 und 2 Grundgesetz, GG). Danach
kann eine Abwägung zwischen den Interessen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer
einen Weiterbeschäftigungsanspruch ergeben, auch wenn ein betriebsverfassungsrechtlicher
Weiterbeschäftigungsanspruch nicht besteht. Solange nun die Kündigung
nicht gerade offensichtlich unwirksam ist, überwiegt allerdings in der
Regel das Interesse des Arbeitgebers, nicht zu beschäftigen. Es besteht
also kein Weiterbeschäftigungsanspruch. Erst wenn ein Gericht zugunsten
des Arbeitnehmers entschieden hat, ist grundsätzlich der Arbeitnehmer
schützenswerter: Er hat einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung.
Will der Arbeitgeber den Arbeitgeber nach einem Urteil trotzdem nicht
weiter beschäftigen, weil er Berufung einlegen will und dadurch der
Ausgang des Verfahrens weiter ungewiss ist, so muss er das besonders begründen.
Ein solcher Grund liegt vor, wenn zu befürchten ist, dass der Arbeitnehmer
Betriebsgeheimnisse verrät oder sich sonst gegenüber dem Arbeitgeber strafbar
oder schädigend verhält.
Rechtstipp: Eine Klausel in einem Arbeitsvertrag, wonach der Arbeitgeber
berechtigt sein soll, einen Gekündigten bis Auslaufen des Vertrags bei
Weiterbezahlung freizustellen, ist unangemessen und damit unwirksam ist
(Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 19.11.2003, Aktenzeichen:
2 Ga 251/03).
Inhaltsverzeichnis
Güteverhandlung
Dem streitigen Verfahren vor dem Arbeitsgericht geht - spätestens zwei
Wochen nach Klageerhebung - eine Güteverhandlung voraus, in der eine gütliche
Einigung angestrebt und der Kammertermin vorbereitet wird.
Die Güteverhandlung - sie dauert in der Regel nur etwa zehn Minuten -
wird vom vorsitzenden Richter alleine durchgeführt. Hier werden die gegensätzlichen
Standpunkte erläutert und unter Leitung des Gerichts erörtert: Der Vorsitzende
befragt dazu Kläger und Beklagten, allerdings findet keine Beweisaufnahme
statt. Nur in Ausnahmefällen - beim einstweiligen Rechtsschutz - entfällt
die Güteverhandlung.
Häufig kommt es schon in dieser Güteverhandlung zu einer einvernehmlichen
Lösung des Rechtsstreits. Die Güteverhandlung kann dann dadurch beendet
werden, dass die Parteien einen Vergleich schließen. Die Klage kann aber
auch ohne weiteres zurückgenommen werden. Umgekehrt kann der Beklagte
die Klage anerkennen. Wenn beide Parteien zustimmen, kann der Vorsitzende
auch nach § 54 Absatz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes (ArbGG)
die Güteverhandlung in einem weiteren Gütetermin fortsetzen.
Inhaltsverzeichnis
Kammertermin
Wird der Prozess nicht bereits in der Güteverhandlung beendet, schließt
sich an den Gütetermin der eigentliche Gerichtstermin an: der "Kammertermin".
Er findet - anders als der Gütetermin - vor der Gerichtskammer, bestehend
aus einem vorsitzendem (Berufs-)Richter und zwei ehrenamtlichen Richtern,
statt.
Im Kammertermin wird streitig verhandelt und - wenn nötig - Beweis erhoben.
Wichtig dabei: Das Arbeitsgericht entscheidet nur aufgrund all der Tatsachen,
die die Parteien vortragen. Dazu setzt der Vorsitzende den Parteien meist
eine Frist. Diese kann nur ausnahmsweise dann überschritten werden, wenn
dies den Rechtsstreit nicht verzögern würde - es sei denn, dass die Verspätung
genügend entschuldigt wird. Allgemein gilt, dass jede Partei die für sie
günstigen Tatsachen vorbringen und beweisen muss.
Auch im Kammertermin ist - so bestimmt es § 57 Absatz 2 Arbeitsgerichtsgesetz
(ArbGG) - jederzeit eine gütliche Erledigung des Rechtsstreits anzustreben.
Rechtstipp: Wer ohne Anwalt auftritt, muss bedenken, dass der Vorsitzende
zwar gewisse Hinweispflichten hat (§ 139 Zivilprozessordnung, ZPO),
aber nicht - quasi als Berater - einer der Parteien helfen darf. Es ist
nicht die Aufgabe des Gerichts, Sie beispielsweise auf mögliche Anfechtungs-
oder Aufrechnungsmöglichkeiten hinzuweisen.
Die Gerichtsverhandlungen sind grundsätzlich öffentlich (§ 52 Arbeitsgerichtsgesetz,
ArbGG).
Inhaltsverzeichnis
Urteil
Vorauszuschicken ist, dass der größte Teil aller arbeitsgerichtlichen
Verfahren nicht mit einem Urteil, sondern mit einem Vergleich oder auf
sonstige Weise (z. B. durch Rücknahme der Klage) endet.
Wird aber ein Urteil gefällt, enthält es:
- den Tenor, also die eigentliche Entscheidung.
- die Gründe für diese Entscheidung.
- die Rechtsbehelfsbelehrung, die Möglichkeiten aufzeigt, sich gegen
das Urteil rechtlich zu wehren.
- die Streitwertfestsetzung, was Bedeutung für die Kosten und für die
Möglichkeit, Berufung einzulegen, hat.
Inhaltsverzeichnis
Nach dem Urteil
Hat der Arbeitnehmer die Kündigungsschutzklage gewonnen, kann er sich
innerhalb einer Woche entscheiden, ob er das Arbeitsverhältnis fortsetzen
oder, wenn er ein neues eingegangen ist, dieses aufrechterhalten will.
In letzterem Fall muss er den Arbeitgeber innerhalb einer Woche erklären,
dass er die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ablehne (§ 12 Kündigungsschutzgesetz,
KSchG). Lohnausfall kann der Arbeitnehmer dann nur für die Zeit zwischen
der Entlassung und dem Beginn des neuen Arbeitsverhältnisses verlangen.
Möchte der Arbeitnehmer dagegen sein altes Arbeitsverhältnis wieder aufnehmen,
muss er das neue entsprechend der Kündigungsfristen kündigen und nach
Ablauf der Kündigungsfrist die Arbeit im alten Betrieb wieder aufnehmen.
Gleiches gilt, wenn der Arbeitnehmer sein Wahlrecht nicht innerhalb einer
Woche ausübt. Nach Obsiegen hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Verdienstnachzahlung
für die Zeit seines Ausscheidens wegen der nunmehr für unwirksam erklärten
Kündigung bis zum Wiedereintritt in den Betrieb. Allerdings muss er sich
andere Einkünfte anrechnen lassen (§ 11 KSchG):
- Einkünfte aus anderer neuer Arbeit Einkünfte, die er hätte haben können,
wenn er neue zumutbare Arbeit angenommen hätte
- Arbeitslosengeld
- Sozialhilfe
Diese Leistungen sind an die Stelle zurückzuzahlen, die sie ausgezahlt
hat.
Rechtstipp: Hat ein Arbeitnehmer gegen die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses
Klage beim Arbeitsgericht erhoben und wurde er von seinem Arbeitgeber
von der Arbeit freigestellt, so steht dem Mitarbeiter nach gewonnenem
Kündigungsschutzprozess die Gehaltsnachzahlung auch dann zu, wenn er sich
zwischenzeitlich nicht beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet hat (Urteil
des Bundesarbeitsgerichts vom 24.09.2003, Aktenzeichen: 9 AZR 203/99).
Berufung gegen das Urteil kann immer eingelegt werden, wenn es um Rechtsstreitigkeiten
über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses
geht. Im Übrigen ist Berufung nur möglich, wenn sie durch das Arbeitsgericht
zugelassen worden ist oder wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro
übersteigt.
Inhaltsverzeichnis
Abfindung
Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) sieht auch die Möglichkeit vor, den
Arbeitgeber zur Zahlung einer Abfindung zu verpflichten, wenn das Gericht
die Kündigung für unwirksam erklärt hat. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer
dies im Kündigungsschutzprozess beantragt. Dies ist möglich bis zur letzten
mündlichen Verhandlung. Weiterhin muss das Gericht der Überzeugung sein,
dass eine Fortsetzung des alten Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer
nicht zuzumuten ist (§ 9 KSchG).
Unzumutbarkeit liegt immer vor, wenn der Arbeitnehmer seinerseits hätte
fristlos kündigen können. Aber auch andere Fälle sind denkbar, etwa wenn
die Kündigungsgründe ehrverletzende Behauptungen über den Arbeitnehmer
enthalten oder das Vertrauensverhältnis im Verlauf des Prozesses ohne
großes Verschulden des Arbeitnehmers zerrüttet worden ist.
Auch der Arbeitgeber kann eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen
Abfindung beantragen, wenn eine Beschäftigung des Arbeitnehmers aus betrieblichen
Gründen nicht mehr sinnvoll erscheint. Dann ist eine ausführliche Begründung
nötig, es sei denn, es handelt sich um einen leitenden Angestellten.
Die Abfindung kann bis zu zwölf Monatseinkommen betragen (§ 10 Absatz 1
KSchG).
Ausnahmen:
- der Arbeitnehmer ist 50 Jahre oder älter und war mindestens 15 Jahre
indem Betrieb beschäftigt: bis zu 15 Monatsgehältern
- der Arbeitnehmer ist 55 Jahre oder älter und war mindestens 20 Jahre
in dem Betrieb beschäftigt: bis zu 18 Monatsgehältern
Dies gilt aber nicht, wenn er in dem Zeitpunkt, den das Gericht für die
Beendigung des Arbeitsverhältnisses festsetzt, das Rentenalter erreicht
hat, also derzeit 65 Jahre (§ 35 SGB VI).
Ist das KSchG nicht anwendbar, ist der Arbeitgeber an diese Grundsätze
nicht gebunden.
Für die Höhe der zu zahlenden Abfindung sind nicht allein die genannten
Höchstgrenzen maßgeblich. Das Arbeitsgericht entscheidet, was im Einzelfall
angemessen ist. Neben der Dauer des Arbeitsverhältnisses spielen auch
Faktoren wie die Aussichten des Mitarbeiters auf dem Arbeitsmarkt und
dessen Stellung im Betrieb eine Rolle. Die angemessene Abfindungshöhe
liegt in aller Regel etwa zwischen einem halben bis ganzen Monatsverdienst
pro Beschäftigungsjahr. Zulagen für Schicht- und Nachtarbeit, Provisionen
und Urlaubsgeld werden mitgerechnet.
Achtung: Die Zahlung einer Abfindung kann eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld
auslösen und zudem auf das Arbeitslosengeld über die Sperrzeit hinaus
angerechnet werden. Das ist dann der Fall, wenn die Abfindung ohne Einhaltung
der gesetzlichen Kündigungsfrist gezahlt wird (§ 143a SGB III).
In diesem Fall erklärt sich der Arbeitnehmer nämlich mit einer früheren
Beendigung des Arbeitsverhältnisses einverstanden, so dass faktisch ein
einvernehmlicher Aufhebungsvertrag vorliegt. Der Arbeitnehmer hat damit
den Eintritt seiner Arbeitslosigkeit selbst verursacht.
Arbeitsgerichtliche Verfahren werden zwar ausgesprochen häufig durch
einen Vergleich einschließlich einer Abfindungsregelung beendet. Dennoch
ist eine Abfindung keineswegs zwingend.
Zur Klarstellung: In folgenden Fällen gibt es in aller Regel keinen Anspruch
auf Abfindung:
- in Kleinbetrieben, in denen das Kündigungsschutzrecht nicht gilt
- in Betrieben in denen das Kündigungsschutzgesetz zwar gilt, in dem
der Arbeitnehmer jedoch noch keine sechs Monate arbeitet
- wenn der Arbeitnehmer von sich aus kündigt
- wenn der Arbeitnehmer um Beendigung durch Aufhebungsvertrag bittet
- wenn der Arbeitnehmer der Kündigung nicht widerspricht
Zum 1. Januar 2004 wurde durch das "Gesetz zu Reformen am Arbeitsmarkt"
eine neue zusätzliche Abfindungsmöglichkeit eingeführt: Nach § 1a
KSchG kann der Arbeitgeber bei einer betriebsbedingten Kündigung eine
Abfindung ausloben. Wichtig: Ein Anspruch des Arbeitnehmers hierauf besteht
nicht. Er hängt davon ab, dass der Arbeitgeber darauf "hinweist", dass
der Anspruch für den Fall bestehe, dass die Kündigung auf dringende betriebliche
Erfordernisse gestützt ist und der Arbeitnehmer bei Verstreichenlassen
der Klagefrist die Abfindung beanspruchen kann. Einen solchen Hinweis
wird der Arbeitgeber indes in aller Regel nicht geben.
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zuletzt geändert am 25.07.2006
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