Einseitige Willenserklärung eines (potentiellen) Erben, die zur Nichtigkeit
des Testaments führt..
Ein Testament ist eine Willenserklärung und ist daher anfechtbar mit der
Folge, dass es als von Anfang an nichtig anzusehen ist.
Allerdings gelten für die Anfechtung von Testamenten besondere Vorschriften,
die in den Paragrafen 2078 bis 2085 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)
enthalten sind und von den allgemeinen Regelungen zur Anfechtung von Willenserklärungen
teilweise abweichen.
Anfechtungsberechtigt ist jeder, dem die Aufhebung unmittelbar zustatten kommt,
wenn also der Anfechtende einen Vorteil durch den Wegfall des Testaments erlangt
(§ 2080 BGB).
Daran fehlt es, wenn die mit der Anfechtung herbeigeführten Folgen dem
Betreffenden nur zugute kommen "können" oder wenn er nach der
Anfechtung als Erbe nur "in Betracht" kommt.
Dabei gilt:
Anfechtungsberechtigt ist auch der übergangene Pflichtteilberechtigte
(§ 2079 BGB).
Der Erblasser selbst ist nicht anfechtungsberechtigt, da er ja das Testament
jederzeit widerrufen kann.
Sind mehrere Personen anfechtungsberechtigt, so hat jede von ihnen ein selbständiges
Anfechtungsrecht.
Die Anfechtungserklärung muss innerhalb eines Jahres ab Kenntnis des
Anfechtungsgrundes gegenüber dem Nachlassgericht abgegeben werden.
Ein Anfechtungsgrund liegt vor, wenn der Erblasser:
über den Inhalt des Testaments im Irrtum war und anzunehmen ist, dass
er die Erklärung bei Kenntnis der Sachlage nicht abgegeben hätte
(Inhaltsirrtum, § 2078 Absatz 1 Alternative 1 BGB)
eine Erklärung diesen Inhalts gar nicht abgeben wollte und anzunehmen
ist, dass er die Erklärung bei Kenntnis der Sachlage nicht abgegeben
hätte (Erklärungsirrtum)
zu der Erklärung durch irrige Annahme oder in Erwartung des Eintritts
oder Nichteintritts eines Umstands bestimmt worden ist (Motivirrtum)
zu der Erklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtliche
Drohung bestimmt worden ist
Bei Testamenten berechtigt jeder Motivirrtum - nicht nur einer über verkehrswesentliche
Eigenschaften (§ 119 Absatz 2 BGB) - zur Anfechtung (§ 2078 Absatz
2 BGB).
Die Anfechtung führt bei Testamenten grundsätzlich nicht zur die
Nichtigkeit des gesamten Testaments.
Hat der Erblasser im Testament mehrere Verfügungen getroffen, sind nur
diejenigen nichtig, für die der Anfechtungsgrund ursächlich war; für
die übrigen Verfügungen besteht die gesetzliche Vermutung der Wirksamkeit
(§ 2085 BGB).
Nur bei Anfechtung wegen der Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten
ist grundsätzlich das gesamte Testament nichtig; da sich durch seine Berücksichtigung
alle Erbteile verschieben würden; es tritt die gesetzliche Erbfolge ein.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Anfechtung von Willenserklärungen
Erbrecht
Nachlassgericht
Pflichtteil
Testament
Willenserklärung
Ratgeber:
Eigenhändiges und öffentliches Testament
Gemeinschaftliches Testament
Verfügungen, Pflichtteil und Erbverzicht
Gesetzliche Erbfolge und gesetzliches Ehegattenerbrecht