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Abtretung

Abtretung

Gegenseitiger Vertrag, mit dem der Gläubiger einer Forderung die Forderung auf seinen Vertragspartner überträgt.
Der Begriff ist in § 398 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) legal definiert.

Die Abtretung ist Verfügungsgeschäft.
Das der Abtretung zugrunde liegende Verpflichtungsgeschäft kann ein Kaufvertrag, eine Schenkung oder eine sonstige vertragliche Vereinbarungen sein.

Durch die Abtretung wechselt der Gläubiger einer Forderung.
Der bisherige Gläubiger wird als Zedent bezeichnet, der neue Gläubiger als Zessionar.
Der Zedent verliert das Recht, die Forderung vom Schuldner zu verlangen, der Zessionar erwirbt es.

Für die abgetretene Forderung bestellte akzessorische Sicherheiten (Hypotheken, Pfandrechte, Bürgschaften) gehen kraft Gesetzes mit der Forderung auf den Zessionar über.

Grundsätzlich darf jeder Anspruch abgetreten werden.
Unwirksam sind gemäß §§ 399, 400 BGB Abtretungen von:

  • höchstpersönlichen Ansprüchen (z. B. Urlaubsanspruch, Unterhalts- und Rentenansprüche)
  • Ansprüchen, die auf eine besondere Vertrauensbeziehung beruhen
  • Forderungen, deren Abtretung durch Vereinbarung mit dem Schuldner ausgeschlossen ist
  • unpfändbaren Forderungen
  • Forderungen, deren Abtretung gesetzlich untersagt ist (z.B. §§ 473, 717 BGB)

Grundsätzlich ist der Abtretungsvertrag formfrei, das gilt auch dann, wenn die abgetretene Forderung auf einem formpflichtigen Vertrag beruht.
Einer Mitwirkung oder Information des Schuldners der abgetretenen Forderung bedarf es nicht (stille Zession) - Ausnahme: § 42 Absatz 2 Abgabenordnung (AO).

Gegenstück der Abtretung ist die Schuldübernahme, die zum Austausch des Schuldners führt.

Soweit gesetzliche Bestimmungen einen zwingenden Forderungsübergang anordnen, handelt es sich um einen so genannten gesetzlichen Forderungsübergang (cessio legis). Auf ihn sind gemäß § 412 BGB die Bestimmungen zur Abtretung entsprechend anzuwenden (mit Ausnahme der §§ 405, 411 BGB).

Praxistipp:

Auch die Abtretung künftiger Forderungen ist möglich (z. B. bei einer Globalzession oder einem verlängerten Eigentumsvorbehalt). Die abgetretene Forderung muss jedoch so genau bezeichnet sein, dass sie bestimmt oder zumindest bestimmbar ist.

siehe hierzu auch:

Lexikon:
Abstraktionsprinzip
Anspruch
Eigentumsvorbehalt/ verlängerter
Factoring
Forderungsübergang
Globalzession
Inkassobüro
Kreditsicherung
Pfändung von Forderungen
Schuldübernahme
Zedent
Zessionar

Norm:
§ 398 BGB


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