Das Abstammungsrecht ist als Teil des Familienrechts in den Paragraphen 1591
bis 1600e des Bürgerlichen Rechts geregelt.
Für alle ab dem 01. Juli 1998 geborenen Kinder gilt:
Die Mutter eines Kindes ist die Frau, die es geboren hat.
Bei einer künstlichen Fortpflanzung ist demnach Mutter die Frau, die
den Embryo ausgetragen hat und nicht die genetische Mutter.
Der Vater eines Kindes ist der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes
mit der Mutter verheiratet ist, der die Vaterschaft anerkannt hat oder dessen
Vaterschaft gerichtlich festgestellt wurde.
Entscheidend für die Vaterschaft ist der Bestand der Ehe bei der Geburt
des Kindes. Ein nach einer rechtskräftigen Scheidung geborenes Kind begründet
also nicht die Vaterschaft des geschiedenen Mannes.
Wird die Vaterschaft nicht durch die Ehe begründet, kann der Mann die
Vaterschaft anerkennen. Die Anerkennung bedarf der Zustimmung der Mutter. Zudem
sind Anerkennung und Zustimmung öffentlich zu beurkunden und dem Standesbeamten
zu übersenden. Der Mann kann die Anerkennung widerrufen, wenn sie ein Jahr
nach der Beurkundung noch nicht wirksam geworden ist.
Zur Regelung der elterlichen Sorge, für die Verpflichtung zum Verwandtenunterhalt
(Familienunterhalt, Kindesunterhalt) sowie zur Feststellung von Erbrechten muss
oftmals die Abstammung gerichtlich festgestellt werden.
Vater ist dabei der Mann, von dem das Kind abstammt. Derjenige, der der Mutter
während der Empfängniszeit beigewohnt hat, wird als Vater vermutet
Praxistipp:
Zur gerichtlichen Feststellung der Vaterschaft muss jede Person Untersuchungen
nach den anerkannten Grundsätzen der Wissenschaft dulden. Dazu zählt
insbesondere die Blutentnahme zur Blutgruppenbestimmung.