Verminderung der Arbeitszeit ab dem 55. Lebensjahr, wodurch ein gleitender
Übergang in die Altersrente erfolgen kann.
Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer, dass die Arbeitszeit nach Vollendung
des 55. Lebensjahres auf die Hälfte vermindert wird (jedoch dürfen
15 Stunden wöchentlich nicht unterschritten werden), kann dies von der
Bundesanstalt für Arbeit gefördert werden. Die Vereinbarung kann auch
aus Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen folgen. Wie die Arbeitszeit
verteilt wird, bleibt den Vertragspartnern überlassen, wobei über
einen Gesamtzeitraum von bis zu drei Jahren die Arbeitszeit im Durchschnitt
halbiert werden muss. Die Altersteilzeitvereinbarung muss immer mindestens bis
zum Rentenalter reichen.
Die Voraussetzungen für eine Förderung sind im Alterteilzeitgesetz
(AltTZG) geregelt.
Eine Förderung setzt voraus, dass der Arbeitnehmer:
das 55. Lebensjahr vollendet hat
innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeitarbeit
mindestens drei Jahre in der Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig
beschäftigt war
noch keinen Anspruch auf ungeminderte Rente hat
spätestens zum 31.12.2009 die Altersteilzeit antritt
Diese Voraussetzungen erfüllen auch Arbeitnehmer, die:
beim Übergang in die Altersteilzeitarbeit bereits älter als 55
Jahre sind
innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Übergang in die Altersteilzeitarbeit
zeitweise Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II, Arbeitslosenhilfe oder eine
die Versicherungspflicht zur Arbeitslosenhilfe begründende Entgeltersatzleistung
(z. B. Krankengeld) bezogen haben
Eine Förderung der Altersteilzeit erfolgt aber nur, wenn der infolge der
Altersteilzeitarbeit frei werdende Arbeitsplatz durch die Einstellung eines
Arbeitslosen oder die Übernahme eines Ausgebildeten wieder besetzt wird.
Für Arbeitslose, die Arbeitslosengeld II beziehen, bedarf es zudem einer
zusätzlichen Förderungszusage durch die Agentur für Arbeit (§§
3 Absatz 1 Satz 2 AltTZG, 16 Absatz 2 Satz 2 Nr. 6 SGB II)
Durch die Förderung werden finanzielle Nachteile der Arbeitszeitverkürzung
bei Arbeitgeber und Arbeitnehmer teilweise ausgeglichen:
Stockt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Teilzeitarbeitsentgelt um (mindestens)
20 Prozent auf und entrichtet er 90 Prozent der Beiträge zur Rentenversicherung
(auf Basis des bisherigen Arbeitsentgelts), so erstattet die Agentur für
Arbeit dem Arbeitgeber diese Leistungen.
Der Aufstockungsbetrag in Höhe von (mindestens) 20 Prozent des Bruttoarbeitsentgelts
ist steuer- und sozialabgabenfrei.
Der in Altersteilzeit arbeitende Arbeitnehmer erhält somit in der Regel
monatlich mindestens 70 Prozent des bisherigen Nettoarbeitsentgelts.
Durch eine Gesetzesänderung zum 1. Juli 2004 ist Berechnung der zu zahlenden
Beträge vereinfacht worden. Bei der Berechnung des nötigen Aufstockungsbetrages
bleiben für alle nach dem 30. Juni 2004 eintretenden Fälle unregelmäßig
gezahlte Entgeltbestandteile (Weihnachtsgeld, Provision) außer Betracht
("Regelarbeitsgeld"). Dies führt jedoch auch zu einer geringeren
Förderung.
Die Leistungen werden für bis zu sechs Jahre gewährt, längstens
bis zum frühestmöglichen Bezug der Altersrente.
Praxistipp:
Die Inanspruchnahme von Altersteilzeitarbeit darf dem Arbeitnehmer bei einer
Kündigung nicht zum Nachteil gereichen.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Sozialrecht
Arbeitslosengeld
Arbeitslosengeld II
Arbeitslosenhilfe
Krankengeld
Teilzeitarbeit