Rechtsanwälte Steuerberater Sachverständige Kontakt Intern
Home
 


Amtshilfe

Amtshilfe

Hilfeleistung einer Behörde für eine andere.
Entsprechende Definitionen sind in § 4 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) und § 3 des zehnten Sozialgesetzbuches (SGB X) enthalten.

Alle Behörden sind untereinander zur Amtshilfe verpflichtet. Eine Behörde kann um Amtshilfe insbesondere dann ersuchen, wenn sie:

  • aus rechtlichen Gründen die Amtshandlung nicht selbst vornehmen kann
  • aus tatsächlichen Gründen (insbesondere weil die zur Vornahme der Amtshandlung erforderlichen Dienstkräfte oder Einrichtungen fehlen) die Amtshandlung nicht selbst vornehmen kann
  • zur Durchführung ihrer Aufgaben auf die Kenntnis von Tatsachen angewiesen ist, die ihr unbekannt sind und die sie selbst nicht ermitteln kann
  • zur Durchführung ihrer Aufgaben Urkunden oder sonstige Beweismittel benötigt, die sich im Besitz der ersuchten Behörde befinden
  • die Amtshandlung nur mit wesentlich größerem Aufwand vornehmen könnte als die ersuchte Behörde

Die um Amtshilfe ersuchte Behörde braucht Hilfe nicht zu leisten, wenn:

  • eine andere Behörde die Hilfe wesentlich einfacher oder mit wesentlich geringerem Aufwand leisten kann
  • sie die Hilfe nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand leisten könnte
  • durch die Hilfeleistung die Erfüllung ihrer eigenen Aufgaben ernstlich gefährden würde

Rechtliche Grenzen der Amtshilfe ergeben sich, wenn Datenschutz- oder Geheimhaltungsvorschriften verletzt werden (§ 5 Absatz 2 Satz 2 VwVfG, § 4 Absatz 2 Satz 2 SGB X).

Praxistipp:

Amtshilfe darf nicht dazu führen, dass von der gesetzlichen Zuständigkeit zu Lasten des Bürgers abgewichen wird.

siehe hierzu auch:

Lexikon:
Ausgangsbehörde
Bankgeheimnis
Datenschutz
Sozialrecht
Steuergeheimnis
Verwaltungsrecht
Zuständigkeit einer Behörde

Norm:
§ 3 SGB X
§ 4 VwVfG


advocat24 Report
Rechtstipps
Juristische Tabellen
Archiv
Steuerberater Report
Notar Report
Anwaltsuche
Steuerberatersuche
Notarsuche
Sachverständigensuche
Wir über uns
Leistungen
Nutzungsbedingungen
Kontakt
Email
Impressum
English version
Home
  Newsletter abonnieren
Mitglied werden?
Rechtsanwälte Steuerberater Sachverständige Kontakt Intern
top