Hilfeleistung einer Behörde für eine andere.
Entsprechende Definitionen sind in § 4 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
(VwVfG) und § 3 des zehnten Sozialgesetzbuches (SGB X) enthalten.
Alle Behörden sind untereinander zur Amtshilfe verpflichtet. Eine Behörde
kann um Amtshilfe insbesondere dann ersuchen, wenn sie:
aus rechtlichen Gründen die Amtshandlung nicht selbst vornehmen kann
aus tatsächlichen Gründen (insbesondere weil die zur Vornahme
der Amtshandlung erforderlichen Dienstkräfte oder Einrichtungen fehlen)
die Amtshandlung nicht selbst vornehmen kann
zur Durchführung ihrer Aufgaben auf die Kenntnis von Tatsachen angewiesen
ist, die ihr unbekannt sind und die sie selbst nicht ermitteln kann
zur Durchführung ihrer Aufgaben Urkunden oder sonstige Beweismittel
benötigt, die sich im Besitz der ersuchten Behörde befinden
die Amtshandlung nur mit wesentlich größerem Aufwand vornehmen
könnte als die ersuchte Behörde
Die um Amtshilfe ersuchte Behörde braucht Hilfe nicht zu leisten, wenn:
eine andere Behörde die Hilfe wesentlich einfacher oder mit wesentlich geringerem
Aufwand leisten kann
sie die Hilfe nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand leisten könnte
durch die Hilfeleistung die Erfüllung ihrer eigenen Aufgaben ernstlich gefährden
würde
Rechtliche Grenzen der Amtshilfe ergeben sich, wenn Datenschutz- oder Geheimhaltungsvorschriften
verletzt werden (§ 5 Absatz 2 Satz 2 VwVfG, § 4 Absatz 2 Satz 2 SGB
X).
Praxistipp:
Amtshilfe darf nicht dazu führen, dass von der gesetzlichen Zuständigkeit
zu Lasten des Bürgers abgewichen wird.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Ausgangsbehörde
Bankgeheimnis
Datenschutz
Sozialrecht
Steuergeheimnis
Verwaltungsrecht
Zuständigkeit einer Behörde