Anfechtungsgesetz (AnfG)
Anfechtungsgesetz (AnfG)
Zivilrecht: Gesetzeswerk, dass den Gläubiger außerhalb des Insolvenzverfahrens
vor vollstreckungsschädlichen Handlungen des Schuldners schützt.
Bei drohender Zwangsvollstreckung übertragen Schuldner sehr häufig ihr
Vermögen auf Dritte, um es dem Zugriff durch Gläubiger zu entziehen. Durch Anfechtung
einer solchen Handlung wird der dem Vollstreckungszugriff des Gläubigers
entzogene Gegenstand dem Schuldnervermögen wieder hinzugerechnet.
Anfechtungsberechtigt ist jeder Gläubiger, der einen vollstreckbaren Schuldtitel
besitzt und eine fällige Forderung hat. Außerdem muss der Gläubiger die
Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners ohne vollständige Befriedigung
versucht haben oder es muss zumindest anzunehmen sein, dass eine Zwangsvollstreckung
nicht zu einer vollständigen Befriedigung führt. Das ist der Fall, wenn
der Schuldner eine eidesstattliche Versicherung über sein Vermögen
abgegeben hat.
Angefochten werden kann jede Handlung des Schuldners, die eine rechtliche Wirkung
ausgelöst hat, soweit sie ursächlich für die Benachteiligung des anfechtenden
Gläubigers war. Sie muss also die Zwangsvollstreckung unmöglich gemacht oder
erschwert haben.
Anfechtungsgrund kann sein:
- eine vorsätzliche Benachteiligung (§ 3 AnfG)
- eine Schenkung (§ 4 AnfG)
- eine Rechtshandlung des Erben zur Benachteiligung eines Nachlassgläubigers
(§ 5 AnfG)
- eine Rechtshandlung, die zu einer Befriedigung oder Sicherung von kapitalersetzenden
Darlehen eines Gesellschafters geführt hat (§ 6 AnfG).
Für die Anfechtung gelten bestimmte Ausschlussfristen zwischen ein und
zehn Jahren.
Das Recht zur Anfechtung kann mittels Anfechtungsklage (§13 AnfG) geltend gemacht
werden. Liegt noch kein Titel vor, kann der Schuldner die Anfechtung mittels
Anfechtungseinrede (§9 AnfG) vornehmen. Dann muss der Gläubiger den Titel
innerhalb einer vom Gericht zu bestimmenden Frist nachreichen.
Das Anfechtungsrecht des Gläubigers aus dem Anfechtungsgesetz ist streng
von der Anfechtung von Willenserklärungen nach § 142 BGB zu unterscheiden.
Praxistipp:
In der Anfechtungsklage muss der Gläubiger bei Gericht beantragen, dass
der durch die angefochtene Rechtshandlung Begünstigte die Zwangsvollstreckung
in den bestimmten Gegenstand zu dulden hat. Dieser kann dagegen mittels Vollstreckungsabwehrklage
(§ 767 ZPO) vorgehen.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Anfechtung von Willenserklärungen
Anfechtungsklage
Eidesstattliche Versicherung
Gläubiger
Insolvenz
Nachlassverbindlichkeiten
Pfändung
Schuldner
Titel
Zwangsvollstreckung
Norm:
§ 1 AnfG
§ 2 AnfG
§ 3 AnfG
§ 11 AnfG
§ 13 AnfG