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Analogie

Analogie

Aus dem Griechischen: Ähnlichkeit, Gleichheit, Übereinstimmung.
Anwendung rechtlicher Regelungen auf einen vergleichbaren, aber nicht von dem Gesetz erfassten Fall.

Die Analogie dient der Rechtsfortbildung und der Schließung von Gesetzeslücken (zumeist durch die Rechtsprechung).

Es werden zwei Formen unterschieden:

  • Anwendung der Regelung einer Norm auf einen ungeregelten Sachverhalt (Gesetzes- oder Einzelanalogie)
  • Anwendung eines sich aus einer Reihe von Normen ergebenden Rechtsprinz auf einen ungeregelten Sachverhalt (Rechts- oder Gesamtanalogie)

Die Analogie ist nur in engen Grenzen zulässig.
Voraussetzungen sind:

  • Fehlende gesetzliche Regelung des Sachverhalts
  • das Bestehen einer vom Gesetzgeber unbeabsichtigten Regelungslücke
  • Vergleichbarkeit der Sach- und Rechtslage mit dem gesetzlich geregelten Fall (wertungsgleiche Norm)

Ist die gesetzliche Regelung nach dem Willen des Gesetzgebers abschließend, ist eine Analogie unzulässig.
Aus dem im Grundrecht verankerten Grundsatz "nulla poena sine lege" ist im Strafrecht eine Analogie zu Lasten des Täters verboten.

Die Analogie ist von der zur Rechtsanwendung nötigen Auslegung von Gesetzen (innerhalb ihrer Regelungswirkung) zu trennen.

siehe hierzu auch:

Lexikon:
Gewohnheitsrecht
Nulla poena sine lege
Richterrecht
Strafrecht

Norm:
§ 1 StGB


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