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Akzessorietät

Akzessorietät

Abhängigkeit eines Rechtes von einem anderen Recht.

Ein akzessorisches Recht folgt einem anderen Recht.
Entstehung, Bestand sowie Untergang des akzessorischen Rechts sind von Entstehung, Bestand und Untergang eines anderen Rechts abhängig.

Praktische Bedeutung hat die Akzessorietät vor allem im Bereich der Sicherungsrechte.
Bestimmte Sicherungsrechte bestehen nur, wenn die zu sichernde Schuld besteht.
Wird die zu sichernde Forderung abgetreten geht das Sicherungsrecht automatisch mit auf den Zessionar über (§ 401 Absatz 2 BGB).
Ist die zu sichernde Schuld erfüllt, erlischt auch - automatisch - das Sicherungsrecht.

Akzessorische Rechte sind beispielsweise:

  • Bürgschaft
  • Vormerkung
  • Pfandrecht
  • Hypothek

Andere Sicherungsrechte sind unabhängig von der zu sichernden Schuld.
Beispiele:

  • Garantie
  • Grundschuld
  • Sicherungseigentum

Im Strafrecht wird als der Begriff Akzessorietät ähnlich verwandt.
Die Strafbarkeit eines Tatteilnehmers (Anstifter, Gehilfe) hängt von strafrechtlichen Grundsätzen der Strafbarkeit der Haupttat ab.
Dabei kommt es jedoch nur darauf an, ob der Täter vorsätzlich und rechtswidrig gehandelt hat. Nicht abhängig ist die Strafbarkeit des Teilnehmers davon, ob dem Haupttäter ein Schuldvorwurf gemacht werden kann (so genannte "limitierte Akzessorietät").

siehe hierzu auch:

Lexikon:
Abstraktionsprinzip
Abtretung
Anstiftung
Beihilfe im Strafrecht
Bürgschaft
Eigentumsvorbehalt
Forderungsübergang
Garantie
Grundschuld
Kreditsicherung
Pfandrecht
Vormerkung

Norm:
§ 401 BGB
§ 18 StGB
§ 26 StGB
§ 27 StGB
§ 29 StGB


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