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Auskunftspflicht eines Stromversorgungsunternehmens über Konten seiner Kunden für Vollstreckungszwecke

(BFH, Urt. v. 22.2.2000 – VII R 73/98)

Leitsätze des Gerichts:
1. Auskunftsersuchen nach § 93 I AO 1977 sind auch im Vollstreckungsverfahren zulässig.
2. Eine Rangfolge, welche von mehreren – möglicherweise – als Auskunftspflichtige in Betracht kommenden Personen in Anspruch zu nehmen ist, schreibt § 93 I 3 AO 1977 nicht vor. Die Inanspruchnahme eines Dritten zur Auskunftserteilung bedarf jedoch einer Interessenabwägung zwischen den besonderen Belastungen, denen ein Auskunftsverpflichteter ausgesetzt ist, und dem Interesse der Allgemeinheit an der möglichst gleichmäßigen Festsetzung und Verwirklichung der Steueransprüche. Die Beantwortung eines Auskunftsersuchens ist in der Regel auch dann zumutbar, wenn mit dessen Befolgung eine nicht unverhältnismäßige Beeinträchtigung eigenwirtschaftlicher Interessen verbunden ist.
3. Über die Begründungserfordernisse des § 93 I und II AO 1977 hinaus ist eine Begründung des Auskunftsersuchens dazu, warum das FA einen bestimmten Auskunftspflichtigen vor einem anderen Auskunftsverpflichteten in Anspruch nimmt, nur erforderlich, wenn gewichtige Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der andere vorrangig in Anspruch zu nehmen sein könnte.


Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Kl.), ein Stromversorgungsunternehmen, erhielt vom FA ein Auskunftsersuchen gemäß § 93 AO, in dem dieses um Mitteilung einer Bankverbindung hinsichtlich M und dessen Ehefrau bat, da es eine Einzugsermächtigung für die Forderungen der Kl. vermutete. M und seine Frau waren Kunden der Kl. und Vollstreckungsschuldner gegenüber dem FA und hatten bereits eine eidesstattliche Versicherung abgelegt. Mit einem weiteren Schreiben wurde der Kl. ein Zwangsgeld angedroht, falls sie keine Auskunft erteilen würde. Die hiergegen gerichtete Klage hatte Erfolg. Die Revision ist begründet.

Ein Auskunftsersuchen gemäß § 93 I AO 1977 sei sowohl im Festsetzungs- als auch im Erhebungs- und im Vollstreckungsverfahren möglich. Die Auskunftspflicht anderer als der Beteiligten im Besteuerungsverfahren sei verfassungsrechtlich unbedenklich und ebenso wie die Zeugenpflicht eine allgemeine staatsbürgerliche Pflicht. Die geforderte Auskunft berühre auch nicht die Belange der Kl., da sie nur zur Durchsetzung der Steuerforderung verwendet werden dürfe. Da das FA alles versucht habe, die Verhältnisse selbst aufzuklären, habe es nicht länger auf den Auskunftsanspruch verzichten müssen.

Auskunft könne schließlich verlangt werden, wenn sie zur Sachverhaltsaufklärung geeignet und notwendig, für den Betroffenen möglich und seine Mithilfe erforderlich, verhältnismäßig und zumutbar sei. Eine Reihenfolge hinsichtlich der Inanspruchnahme (z.B. vorher noch Schufa-Auskunft) sei aber dadurch nicht vorgegeben, sondern liege im Ermessen des FA. Hinsichtlich einer diesbezüglich vorzunehmenden Interessenabwägung habe das FA von dem gesetzlichen Grundsatz ausgehen können, dass die Interessen eines Unbeteiligten nur dann höher zu bewerten seien, wenn ihm auch ein Auskunftsverweigerungsrecht iSd. §§ 107 ff. AO 1977 zustünde.

Eine Begründung des Auskunftsverlangens derart, dass alle Vollstreckungsmaßnahmen offen zu legen wären, habe es nicht bedurft, vielmehr habe es genügt der Kl. mitzuteilen, dass anders eine Aufklärung nicht zu erreichen gewesen sei. Da das FA auch nicht an eine Rangfolge der Auskunftsverpflichteten gebunden gewesen sei, habe es auch keiner Begründung bedurft, warum es sich für die Kl. entschieden habe.


Quelle: NJW 2001, 245-248 / DStRE 2000, 769-774
[§§ 92, 93, 249, 332 AO 1977]



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