Rechtsanwälte Steuerberater Sachverständige Kontakt Intern
Home
 
Mindestbesteuerung - Keine ernstlichen Zweifel an Verfassungsmäßigkeit

(BFH, Beschl. v. 9.5.2001 - XI B 151/00; Vorinstanz: FG Münster)

Leitsätze der Redaktion:
1. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit von Teilen der Regelung über die so genannte Mindestbesteuerung.
2. Gemäß § 2 III 3 EStG idF. des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 (EStG) ist die Summe der positiven Einkünfte, soweit sie den Betrag von 100.000 DM übersteigt, durch negative Summen der Einkünfte aus anderen Einkunftsarten nur bis zur Hälfte zu mindern. An der Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung bestehen keine ernstlichen Zweifel, soweit es um den Ausgleich von negativen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geht, die auch durch nach dem Fördergebietsgesetz (FördG) begünstigte Investitionen entstanden sind.


Im Streitfall hat jeder der miteinander verheirateten Antragsteller für die Festsetzung der Einkommensteuervorauszahlungen für 1999 und 2000 Einkünfte aus selbstständiger Arbeit von jeweils etwa 420.000 DM (zusammen 840.000 DM) und negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von jeweils 370.000 DM (zusammen 740.000 DM) erklärt. Letztere waren im Wesentlichen durch in den Jahren 1992 bis 1996 getätigte Investitionen in Immobilienobjekte entstanden, die nach dem FördG begünstigt waren. Die Antragsteller hatten für die Investitionen Kredite von rd. 5,5 Mio. DM aufgenommen. Die Sonderabschreibungen nach dem FördG betrugen in den Streitjahren rd. 450.000 DM. Nach § 2 III EStG hat das Finanzamt von den negativen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nur jeweils 260.000 DM (zusammen 520.000 DM) berücksichtigt.
Die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes angerufene Vorinstanz hatte die Verfassungsmäßigkeit des § 2 III EStG für ernstlich zweifelhaft gehalten.

Im Streitfall widerspreche die Mindestbesteuerung nicht dem Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Dieses Prinzip verlange nicht, dass jedwede Verluste sofort zu verrechnen seien. Es genüge vielmehr, dass die Verluste überhaupt, sei es auch in einem anderen Veranlagungszeitraum steuerlich berücksichtigt würden. Diese grundsätzliche Abziehbarkeit werde durch die Beschränkung des Verlustausgleichs nicht in Frage gestellt. Die Regelung führe für die Antragsteller, die ihre Investitionsentscheidung bereits in den Jahren 1992 bis 1996 getroffen hätten, zu einer noch zulässigen unechten Rückwirkung. Der Gesetzgeber sei gehalten gewesen, im Einkommensteuerrecht wieder Belastungsgleichheit herzustellen und dem drastischen Rückgang des Aufkommens an veranlagter Einkommensteuer entgegenzuwirken.


Quelle: Pressemitteilung des BFH
[§ 2 III EStG]



© juracontent.de





advocat24 Report
Steuerberater Report
Archiv
Sachverständigen Report
Anwaltsuche
Steuerberatersuche
Sachverständigensuche
Wir über uns
Leistungen
Nutzungsbedingungen
Kontakt
Email
Impressum
English version
Home
  Newsletter abonnieren
Rechtstipps
Mitglied werden?
Rechtsanwälte Steuerberater Sachverständige Kontakt Intern
top