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Steuerliche Anerkennung von Umzugskosten nach R 41 II LStR / Änderung der maßgebenden Beträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten und sonstige Umzugsauslagen ab 1.1.2002

(BMF, Schreiben v. 22.8.2001 - IV C 5 - S 2353 - 325/01)


Der Bundesfinanzminister hat mit Schreiben vom 22.8.2001 die ab 2002 geltenden Beträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten und sonstige Umzugsauslagen festgelegt.


Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung der §§ 6 bis 10 des Bundesumzugskostengesetzes (BUKG) für Umzüge ab 1.1.2002 Folgendes:

1. der Höchstbetrag, der für die Anerkennung umzugsbedingter Unterrichtskosten für ein Kind nach § 9 II BUKG maßgebend ist, beträgt 1.349 €.
2. Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen nach § 10 I BUKG beträgt
a) für Verheiratete: 1.074 €
b) für Ledige: 537 €
der Pauschbetrag erhöht sich für jede in § 6 III S. 2 und 3 BUKG bezeichnete weitere Person mit Ausnahme des Ehegatten um 237 €.

Das BMF-Schreiben vom 20.12.2000 (BStBl I, S. 1579) ist auf Umzüge, die nach dem 31.12.2001 beendet werden, nicht mehr anzuwenden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.


Quelle: Mitteilung BMF v. 03.09.2001
[§§ 6 bis 10 BUKG; R 41 II LStR]



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