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Werbung - Beschreibung steuerlicher Tätigkeiten
(BVerfG (2. Kammer d. 1. Senats), Beschl. v. 6.7.2001 - 1 BvR 1063/00)
Leitsatz der Redaktion:
Eine sich überwiegend mit Steuerrecht befassende Anwaltskanzlei aus mehreren Anwälten darf in einer Zeitungsanzeige damit werben, dass sie auch Lohn- und Gehaltsabrechnung, laufende Finanzbuchhaltung, Jahresabschlüsse, Steuererklärungen und Finanzgerichtsverfahren bearbeitet. Darin ist kein Verstoß gegen § 7 BORA zu sehen.
Die Rechtsanwälte (Bf.) wenden sich vorliegend mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen einen ihnen erteilten Rügebescheid wegen der Angabe von Dienstleistungen ihrer Kanzlei in einer Zeitungsanzeige. Auf einer Sonderseite schalteten sie eine Anzeige mit der Überschrift "Die Steuerberater im Dortmunder Süden". Diese enthielt u.a. folgende Angaben: W-Rechtsanwälte - Steuerberatung; J.W. Fachanwalt für Steuerrecht; F.W. Tätigkeitsschwerpunkt Verwaltungsrecht; B.W. Tätigkeitsschwerpunkt Steuerrecht; - Lohn- und Gehaltsabrechnung, - laufende Finanzbuchhaltung, - Jahresabschlüsse, - Steuererklärungen, - Finanzgerichtsverfahren. Die Anwaltskammer erteilte daraufhin eine Rüge wegen Verstoßes gegen § 7 BORA.
Den hiergegen erhobenen Einspruch und der Antrag auf anwaltsgerichtliche Entscheidung blieben ohne Erfolg. Die Verfassungsbeschwerde war erfolgreich.
Das BVerfG begründet seine Entscheidung damit, dass die Bf. durch die Hoheitsakte in ihrer Berufsausübungsfreiheit verletzt würden. Die den Hoheitsakten zu Grunde liegende Annahme, dass die Bf. in einer Zeitungsanzeige einzelne Dienstleistungen ihrer Kanzlei nicht angeben dürften, beruhten auf einer grundsätzlich falschen Anschauung von der Bedeutung der Berufsfreiheit.
Quelle: NJW 2001, 2620-2621 / bundesverfassungsgericht.de
[Art. 12 GG; § 7 BORA; § 43 b BRAGO]
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