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Beurteilung einer Steuerberatertätigkeit als 'Liebhaberei'
(BFH, Urt. v. 31.5.2001 - IV R 81/99; Vorinstanz FG Schleswig-Holstein)
Leitsatz des Gerichts:
Aus einer objektiv negativen Gewinnprognose kann nur dann auf das Fehlen der Gewinnerzielungsabsicht geschlossen werden, wenn die verlustbringende Tätigkeit typischerweise dazu bestimmt und geeignet ist, der Befriedigung persönlicher Neigungen oder der Erlangung wirtschaftlicher Vorteile außerhalb der Einkunftssphäre zu dienen. Bei anderen Tätigkeiten - hier bei der Tätigkeit als Steuerberater - müssen zusätzliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Verluste aus persönlichen Gründen oder Neigungen hingenommen werden.
Der Kl. hatte sich nach seiner Pensionierung in der Finanzverwaltung als Steuerberater niedergelassen und außerdem eine Steuerberatungs-GmbH gegründet. Die meisten Mandate betreute der Kl. als Geschäftsführer der GmbH; nur sechs bis neun Mandate nahm er als selbstständiger Steuerberater wahr. Von Anfang an ergaben sich aus der selbstständigen Tätigkeit nur Verluste, die das Finanzamt schließlich nicht mehr anerkannte. Vor dem FG räumte der Kl. ein, die Praxis in erster Linie deshalb fortgeführt zu haben, um seinem Sohn nach Abschluss dessen Ausbildung die Möglichkeit zur Praxisübernahme offen zu halten.
Die Klage blieb in beiden Instanzen erfolglos.
Der Kl. habe keine Gewinnerzielungsabsicht gehabt. Die Berufstätigkeit des Kl. sei als sog. Liebhaberei zu beurteilen. Folglich hat das Gericht die erzielten Verluste nicht zum Ausgleich mit anderen positiven Einkünften zugelassen. Dies könne zwar nicht allein aus einer objektiv negativen Gewinnprognose für den Betrieb des Kl. geschlossen werden. Ein solcher Schluss sei nur gerechtfertigt, wenn die verlustbringende Tätigkeit typischerweise dazu bestimmt sei, der Befriedigung persönlicher Neigungen oder der Erlangung wirtschaftlicher Vorteile außerhalb der einkommensteuerlich zu erfassenden Einkünfte zu dienen. Bei allen anderen Tätigkeiten, so auch bei der Tätigkeit als Steuerberater, spreche ein Anscheinsbeweis für das Bestehen einer Gewinnerzielungsabsicht. Dieser sei hier aber dadurch widerlegt, dass persönliche Gründe des Kl. für die Inkaufnahme der Verluste festgestellt worden seien.
Der vorliegende Fall unterscheidet sich damit von dem eines Rechtsanwalts, dessen überwiegend verlusterzielende Tätigkeit der BFH in einem Urteil aus dem Jahr 1998 (XI R 10/97) anerkannt hatte. Dort waren persönliche Gründe für das Hinnehmen der Verluste nicht erkannt worden.
Quelle: Homepage BFH
[§ 18 I Nr. 1 EStG]
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