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Tafelgeschäfte durch Bareinzahlungen bei kontenführender Bank - Steuerfahndung

(BFH, Beschl. v. 15.6.2001 - VII B 11/00; Vorinstanz: FG Kiel)

Leitsätze des Gerichts:
1. Der so genannte Anfangsverdacht einer Steuerstraftat ist bei der Durchführung von Tafelgeschäften dann gerechtfertigt, wenn der Bankkunde solche Geschäfte bei dem Kreditinstitut, bei der er seine Konten und/oder Depots führt, außerhalb dieser Konten und Depots durch Bareinzahlungen und Barabhebungen abwickelt.
2. Der hiernach (1.) einer Steuerstraftat verdächtige Bankkunde bzw. sein Erbe muss auch noch nach Eintritt eines Strafverfolgungshindernisses mit einem Vorgehen der Steuerfahndung auf der Grundlage von § 208 I 1 Nr. 2 AO zwecks Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen rechnen, solange jedenfalls hinsichtlich des in Frage stehenden Steuerentstehungstatbestands noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten ist.
3. Besteht ein Anfangsverdacht, steht das so genannte Bankengeheimnis der Auswertung des im Rahmen einer richterlichen Beschlagnahmeanordnung gewonnenen Materials durch die Steuerfahndung, auch in Form der Weitergabe dieses Materials im Wege von Kontrollmitteilungen an die zuständigen Veranlagungsfinanzämter, nicht im Wege.


Eine Sparkasse mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verhindern, dass das bei der Durchsuchung ihrer Geschäftsräume beschlagnahmte Kontrollmaterial über Tafelgeschäfte von der Steuerfahndung (Steufa) für Zwecke des Besteuerungsverfahrens im Wege von Kontrollmitteilungen ausgewertet würde.
Das FG lehnte diesen Antrag ab, auch die Beschwerde des Kreditinstituts blieb ohne Erfolg.

Der BFH bestätigte zunächst seine Rechtsprechung, dass die Inhaberschaft von Tafelpapieren als solche einen strafrechtlichen Anfangsverdacht nicht begründen könne, da diese Wertpapiere vom Gesetz zugelassen seien und legal erworben werden könnten. Wickele ein Kunde bei seinem Kreditinstitut indessen - wie hier - Tafelpapiergeschäfte außerhalb seiner dort geführten Konten und Depots durch Bareinzahlungen und Barabhebungen anonym ab, müsse er sich nicht nur fragen lassen, warum er dies tue, sondern müsse auch den (von ihm widerlegbaren) Anfangsverdacht ertragen, er habe mit dieser Art der Geschäftsabwicklung möglicherweise die Weiche für eine nachfolgende Steuerverkürzung oder Steuerhinterziehung stellen wollen.

Der hier somit bestehende Anfangsverdacht mache den Weg für weitere Nachforschungen der Steufa frei. Der einer Steuerstraftat verdächtige Bankkunde (nach dessen Tod auch sein Erbe) müsse selbst noch nach Eintritt eines Strafverfolgungshindernisses (z.B. Strafverfolgungsverjährung) mit einem Vorgehen der Steufa zwecks Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen rechnen, solange hinsichtlich des in Frage stehenden Steuerentstehungstatbestands noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten sei. Der Anfangsverdacht beseitige auch die Schutzwirkung des sog. Bankengeheimnisses (§ 30a III AO). Dieses stehe vorliegend der Auswertung des iRd. richterlichen Beschlagnahmeanordnung gewonnenen Materials durch Kontrollmitteilungen an die zuständigen Veranlagungsfinanzämter nicht im Wege.


Quelle: Pressemitteilung des BFH Nr. 21
[§ 30 a III AO]



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