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Beschäftigung des Partners einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft als Hilfe im Haushalt

(BMF, Schreiben v. 13.9.2001 - IV C 4 - S 2285 - 49/01)

Der BFH hat in einem Urteil vom 13.1.2000 - III R 36/95 entschieden, dass Aufwendungen für die Beschäftigung des Partners einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft als Hilfe im Haushalt nach § 33a III 1 Nr. 2 EStG anzuerkennen sei, wenn der Steuerpflichtige schwer behindert ist (Grad der Behinderung mind. 50%). In diesem Fall handele es sich nicht um ein Entgelt für typische hauswirtschaftliche Arbeiten, welche die im Haushalt des behinderten Steuerpflichtigen lebende Lebensgefährtin auch für ihre eigene Haushaltsführung erbringt, sondern um behinderungsbedingte Mehraufwendungen.

Das BMF stellt mit diesem Schreiben klar, dass die steuerliche Anerkennung der Beschäftigung des Partners einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft als Hilfe im Haushalt auf diese Sonderfälle zu beschränken sei. Im Übrigen gelten die im BMF-Schreiben vom 14.3.1990 vertretenen Auffassungen weiter.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt I veröffentlicht.

Quelle: Mitteilung BMF v. 21.09.2001
[§ 33a III 1 Nr. 2 EStG]



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