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Lohnsteuer-Richtlinien 2002

(BMF, Schreiben v. 10.10.2001 - LStR 2002)

Das BMF teilt mit diesem Schreiben die vom Bundeskabinett am 18.7.2001 beschlossenen veränderten Lohnsteuerrichtlinien mit. Die Änderungen in den Lohnsteuer-Richtlinien 2002 sollen im Wesentlichen den zwischenzeitlichen Gesetzesänderungen, der neueren Rechtsprechung und den aktuellen Verwaltungsentscheidungen Rechnung tragen. So sind u.a. Anpassungen auf Grund von gesetzlichen Neuregelungen in folgenden Bereichen notwendig geworden: Steuerfreiheit der Einnahmen aus der Tätigkeit eines Übungsleiters, Ausbilders, Erziehers oder Betreuers, Möglichkeit zur Eintragung eines Frei-/Hinzurechnungsbetrags auf den Lohnsteuerkarten bei mehreren Dienstverhältnissen, Einführung einer Entfernungspauschale, sowie die Ausführungen zur steuerfreien privaten Nutzung betrieblicher Personalcomputer und Telekommunikationsanlagen durch den Arbeitnehmer. Eine generelle Neufassung war zudem erforderlich geworden, um sie an die neue Rechtschreibung und den Euro anzupassen.

Nach Aussage des BMF werden durch die veränderten Lohnsteuerrichtlinien u.a. die steuerlichen Rahmenbedingungen für ehrenamtliche Tätigkeiten verbessert. Bei Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen für bestimmte ehrenamtliche Tätigkeiten wird künftig ohne weiteren Nachweis ein Betrag von monatlich bis zu 154 Euro (300 DM) als Aufwand steuerlich anerkannt und bleibt damit steuerfrei. Weiterhin sind wesentliche Erleichterungen bei den Regelungen zum steuerfreien Auslagenersatz durch den Arbeitgeber für beruflich veranlasste Telekommunikationsaufwendungen des Arbeitnehmers aufgenommen. Auf Grund der technischen Entwicklung ist das bisherige Staffelverfahren aus den Telekommunikationsschreiben von 1990/1993 überholt. Die Aufwendungen können in einem vereinfachten Verfahren steuerfrei ersetzt werden, wenn ein Nachweis über einen kurzen repräsentativen Dreimonatszeitraum geführt wird. Auch die Regelung bei steuerfreien Fort- und Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers ist erleichtert worden. Dies betrifft vor allem die steuerliche Anerkennung von arbeitgeberfinanzierten Fortbildungsmaßnahmen, insbesondere auch von sprachlicher Fort- und Weiterbildung.

In R 22 werden Vereinfachungsregelungen zum steuerfreien Auslagenersatz durch den Arbeitgeber für beruflich veranlasste Telekommunikationsaufwendungen des Arbeitnehmers aufgenommen. Die Aufwendungen können in einem vereinfachten Verfahren steuerfrei ersetzt werden, wenn ein Nachweis über einen kurzen repräsentativen Dreimonatszeitraum geführt wird. Fallen erfahrungsgemäß beruflich veranlasste Telekommunikationsaufwendungen an, können auch 20% des Rechnungsbetrags, jedoch höchstens 20 Euro monatlich vom Arbeitgeber steuerfrei als Auslagenersatz gezahlt werden. Zur weiteren Vereinfachung kann aus den Rechnungsbeträgen eines repräsentativen Dreimonatszeitraums ein Durchschnittsbetrag gebildet und fortgeführt werden. Für beruflich veranlasste Telekommunikationsaufwendungen des Arbeitnehmers wurde für den Werbungskostenabzug des Arbeitnehmers in R 33 V eine parallele Regelung aufgenommen. Weitere Verbesserungen enthalten z. B. R 72 (bei einer Betriebsveranstaltung ist künftig eine Übernachtung nicht schädlich) und R 73 (Anhebung der Grenze für steuerfreie Aufmerksamkeiten von 60 DM auf 40 Euro).

Das BMF weist ausdrücklich darauf hin, dass es sich bei den Lohnsteuerrichtlinien um eine allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Anwendung des Einkommensteuerrechts in dem Bereich, in dem die Einkommensteuer durch Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer) erhoben wird, handelt und diese Weisungen an die Finanzverwaltung sind. Sie haben nicht den Rang einer Rechtsnorm, sollen aber sicherstellen, dass die Finanzämter in Zweifelsfragen nach einheitlichen Grundsätzen verfahren. Sie enthalten außerdem Anweisungen zur Vermeidung unbilliger Härten und zur Verwaltungsvereinfachung.

Die Lohnsteuer-Richtlinien 2002 finden Sie unter der Adresse:
http://www.bundesfinanzministerium.de/Anlage5073/Lohnsteuer-Richtlinien_2002.pdf

Quelle:Mitteilung des BMF v. 10.10.2001
[LStR 2002]



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