| |
 |
 |
 |
 |

|
Steuerberaterprüfung - Kein Bestehen bei schlechterer Durchschnittsnote als 4,15
(BFH, Urt. v. 6.3.2001 - VII R 38/00; Vorinstanz: FG Nürnberg)
Leitsätze des Gerichts:
1. Die Festlegung der Bestehensgrenze in der Steuerberaterprüfung auf die Durchschnittsnote 4,15 entspricht höherrangigem Recht.
2. Es gibt keinen allgemeinen Grundsatz des Prüfungsrechts, wonach eine Zwischennote der besseren Note zugeordnet werden muss; das gilt auch im Hinblick auf die Feststellung des Bestehens der Prüfung anhand einer Berechnung des Durchschnitts der Noten für einzelne Prüfungsleistungen.
§ 28 I 2 DVStB sieht vor, dass die Steuerberaterprüfung derjenige nicht bestanden hat, dessen Leistungen im Durchschnitt nicht mindestens den Notenwert 4,15 erreicht haben. Die 4 wird nach der Verordnung für eine ausreichende Leistung vergeben. Der Kläger hatte in der schriftlichen Prüfung im Schnitt mit 4 bewertete, folglich ausreichende Leistungen erbracht. Im Mündlichen erhielt er jedoch durchweg Noten, die unter 4 lagen (Durchschnitt: 4,46), so dass der für das Bestehen der Prüfung maßgebliche Durchschnitt aus mündlicher und schriftlicher Note unter 4,15 lag und der Prüfungsausschuss die Prüfung für nicht bestanden erklärte.
Die dagegen er erhobene Klage hatte vor dem FG Erfolg. Die Vorinstanz war der Meinung, der Verordnungsgeber hätte 4,5 als eine "noch ausreichende" Leistung gelten lassen müssen. Mit der Festsetzung der Bestehensgrenze auf 4,15 habe er seinen Regelungsspielraum überschritten. Dem ist der BFH nicht gefolgt.
Der BFH hat entschieden, § 28 I 2 DVStB entspreche höherrangigem Recht. Es gebe keinen Grundsatz, der verlange, eine mit schlechter als ausreichend bewertete Leistung für das Bestehen der Prüfung genügen zu lassen. Bewerber, die eine schlechtere Durchschnittsnote als 4 erzielt hätten, müssten zumindest in einem Prüfungsteil nicht ausreichende Leistungen gezeigt haben. Es sei deshalb gerechtfertigt und stelle keine - gemessen am Grundrecht der Freiheit der Berufsausübung - überzogenen Anforderungen an den Qualifikationsnachweis in der Steuerberaterprüfung dar, wenn die Bestehensgrenze auf 4,15 festgelegt worden sei. Die sehr hohe Misserfolgsquote in der Steuerberaterprüfung könne jedenfalls nicht dadurch korrigiert werden, dass das FG die numerische Bestehensgrenze absenke.
Quelle: BFH-Online
[§§ 37a, 158 I Nr. 1 b StBerG; §§ 15, 25 I, § 27 III, § 28 I DVStB]
© juracontent.de
|
 |
|
|
 |
|
|
|