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Keine Anrechnung von Erziehungsurlaub auf Dauer der für Zulassung zu Steuerberaterprüfung erforderlichen berufspraktischen Tätigkeit
(BFH, Urt. v. 5.12.2000 - VII R 18/00; Vorinstanz: FG Köln)
Leitsatz des Gerichts:
Es verstößt nicht gegen das gemeinschaftsrechtlich geregelte Verbot der Diskriminierung auf Grund des Geschlechts und den grundgesetzlich geregelten Gleichberechtigungsgrundsatz, dass der Erziehungsurlaub nach dem BErzGG nicht auf die Dauer der für die Zulassung zur Steuerberaterprüfung nachzuweisenden berufspraktischen Tätigkeit angerechnet wird.
Eine Steuerfachgehilfin (Kl.) hatte gegen die ihre erteilte verbindliche Auskunft, wann sie zur Steuerberaterprüfung zugelassen wird, Klage beim FG erhoben. Dieses gab der Klage insoweit statt, als es das Finanzministerium verpflichtete, eine verbindliche Auskunft dahingehend zu erteilen, dass als praktische Tätigkeit iSv. § 36 II Nr. 1 StBerG die Zeit des Mutterschaftsurlaubs berücksichtigt werde. Soweit die Kl. auch die Berücksichtigung ihres Erziehungsurlaubs begehrte, wies das FG die Klage jedoch ab. Im Revisionsverfahren vor dem BFH berief sich die Kl. auf das Diskriminierungsverbot und den Gleichberechtigungsgrundsatz. Da sowohl der geleistete Grundwehrdienst als auch die Zivildienstzeit auf die erforderliche Dauer der berufspraktischen Tätigkeit angerechnet würden, müsse dies auch für den Erziehungsurlaub gelten. Die Revision blieb ohne Erfolg.
Der BFH hat entschieden, es verstoße nicht gegen das gemeinschaftsrechtlich geregelte Verbot der Diskriminierung auf Grund des Geschlechts und den grundgesetzlich geregelten Gleichberechtigungsgrundsatz, dass der Erziehungsurlaub nach dem BErzGG nicht auf die Dauer der für die Zulassung zur Steuerberaterprüfung nachzuweisenden berufspraktischen Tätigkeit angerechnet wird. In dieser Nichtanrechnung liege keine unmittelbare Diskriminierung von Frauen, weil die Regelung des § 36 II Nr. 1 StBerG nicht an das Geschlecht anknüpfe. Die Vorschrift diskriminiere Frauen auch nicht mittelbar, weil sie allgemein gelte und nicht überwiegend Frauen treffe. In Bezug auf den im bestimmten Umfang anrechenbaren Wehr- bzw. Zivildienst bestehe der wesentliche Unterschied gegenüber dem Erziehungsurlaub darin, dass der Wehrdienst bzw. Zivildienst auf gesetzlichem Zwang beruhe, während die Inanspruchnahme von Erziehungsurlaub in Bezug auf das "Ob" und "Wie" von der Entscheidung und den persönlichen Umständen der betreffenden Eltern abhänge. Ob aus gesellschaftspolitischen Gründen unter Umständen in Zukunft auch der Erziehungsurlaub auf die Dauer berufspraktischer Tätigkeit angerechnet werden solle, müsse der Gesetzgeber entscheiden.
Quelle: BFH-Online
[§ 36 II Nr. 1 StBerG; Art. 141 EG; Art. 119 EGV; Art. 3 Richtlinie 76/207/EWG; Art. 3, 6 IV GG; § 15 BErzGG; § 78 I ZDG]
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