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Lohnsteuerliche Behandlung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten der Arbeitnehmer 2002

(BMF, Schreiben v. 09.11.2001 - IV C 5 - S 2334 - 155/01)

Das BMF teilt mit, dass Mahlzeiten, die arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt an die Arbeitnehmer abgegeben werden, mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert nach der Sachbezugsverordnung zu bewerten seien. Dasselbe gelte für Mahlzeiten zur üblichen Beköstigung anlässlich oder während einer Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung.

Die Sachbezugswerte für das Kalenderjahr 2002 sind durch Art. 1 der Verordnung zur Änderung der Sachbezugsverordnung vom 5.11.2001 (BGBl. I S. 2945) festgesetzt worden. Danach beträgt der Wert für Mahlzeiten, die im Kalenderjahr 2002 gewährt werden, einheitlich bei allen Arbeitnehmern in allen Ländern

a) für ein Mittag- oder Abendessen: 2,51 Euro,
b) für ein Frühstück: 1,40 Euro.

Im Übrigen weist das BMF auf R 31 Abs. 7 und 8 LStR 2001 hin.

Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt I veröffentlicht.

Quelle: Mitteilung BMF
[IV C 5 - S 2334 - 155/01]



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