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Erbschaftsteuer ist möglicherweise verfassungswidrig
(BFH, Beschl. v. 24.10.2001 - II R 61/99; Vorinstanz: FG Baden-Württemberg)
Leitsatz des Gerichts:
Das BMF wird aufgefordert, dem Verfahren beizutreten. Im Streitfall geht es u.a. um die Frage, ob die Vorschrift des § 19 I ErbStG iVm. § 10 I S. 1 und 2 ErbStG, § 12 ErbStG idF. des JStG 1997 iVm. den in dieser Vorschrift in Bezug genommenen Vorschriften des BewG idF. des JStG 1997 sowie §§ 13a, 19a ErbStG idF. des JStG 1997 wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 I GG) insofern verfassungswidrig ist, als
- § 19 I ErbStG die Anwendung eines einheitlichen Steuertarifs auf alle Erwerbsvorgänge vorsieht, obwohl Betriebsvermögen, (bebauter) Grundbesitz, land- und forstwirtschaftliches Vermögen und nicht notierte Anteile an Kapitalgesellschaften nur mit einem (z.T. geringen) Teil ihrer Verkehrswerte in die Bemessungsgrundlage eingehen und übriges Vermögen mit dem gemeinen Wert (§ 9 BewG) oder diesem vergleichbaren Werten (vgl. §§ 10 bis 16 BewG) anzusetzen ist,
- das Gesetz den ungekürzten Abzug der mit dem unterbewerteten Vermögen zusammenhängenden Schulden zulässt,
- die in der Unterbewertung liegende Privilegierung keinem Nachversteuerungsvorbehalt unterliegt,
- die der Begünstigung von "Betriebsvermögen" dienenden §§ 13a und 19a ErbStG es zulassen, auch "Privat"-Vermögen durch einfache Rechtsformwahl (gewerblich geprägte Personengesellschaft; Kapitalgesellschaft) in den Begünstigungsbereich dieser Vorschriften zu bringen.
Dem Verfahren liegt die Besteuerung eines Erbanfalls im Jahre 1997 zu Grunde. Die Erbin war die Nichte der Erblasserin. Im Nachlass befanden sich ein Bankguthaben sowie ein Anspruch auf Eigentumsverschaffung an einer Eigentumswohnung, die die Erblasserin kurz vor ihrem Tode erworben und bezahlt hatte. Die Eigentumsumschreibung im Grundbuch erfolgte jedoch erst nach Eintritt des Erbfalls. Das Finanzamt hat den auf die Nichte übergegangenen Anspruch auf Eigentumsverschaffung mit dem gemeinen Wert in Höhe des Kaufpreises bewertet. Die Klägerin beantragt, den für die Eigentumswohnung maßgeblichen Grundbesitzwert (Steuerwert) iHv. ca. 40% des Kaufpreises anzusetzen. Das Finanzamt hat den Einspruch als unbegründet zurückgewiesen.
Das FG hat der Klage stattgegeben. Dagegen legte das Finanzamt Revision ein.
Da es der BFH für möglich hält, dass die im Leitsatz genannten Vorschriften des ErbStG verfassungswidrig sind, hat er das Bundesfinanzministerium zum Beitritt aufgefordert.
Quelle: BFH-Online
[Art. 3 I GG; ErbStG]
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