Rechtsanwälte Steuerberater Notare Sachverständige Verkehrspsychologen InternKontakt
Home
 
Archivsuche:




Abschmelzung des Haushaltsfreibetrages - Auswirkungen der BVerfG-Entscheidung

(BMF, Mitteilung v. 28.12.2001)

Mitteilung des BMF:
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat 1998 die Gesetzesvorschrift zum Haushaltsfreibetrag für verfassungswidrig erklärt und den Gesetzgeber aufgefordert, die steuerliche Berücksichtigung des Erziehungsbedarfs für alle Eltern gleichermaßen neu zu regeln, unabhängig davon, ob sie verheiratet sind oder nicht. Ohne diese Entscheidung des BVerfG hätte der Gesetzgeber keine Veranlassung für eine Änderung der Rechtslage in diesem Bereich gehabt. Die erforderlichen Änderungen sind mit dem zweiten Gesetz zur Familienförderung umgesetzt worden.


Das Bundesfinanzministerium teilt mit, dass sich die Bundesregierung zu Gunsten von Alleinerziehenden entschieden habe, den Vorgaben des BVerfG nicht durch die sofortige Abschaffung des Haushaltsfreibetrages nachzukommen, sondern einen sozialverträglichen stufenweisen Abbau bei sog. Altfällen vorzunehmen. Damit könnten Steuerpflichtige, bei denen die Voraussetzungen für den Abzug des Haushaltsfreibetrages schon im Jahr 2001 vorgelegen haben, für eine Übergangszeit bis 2004 den abgeschmolzenen Haushaltsfreibetrag und die an seine Stelle tretenden künftigen Abzugsmöglichkeiten für Betreuungskosten nebeneinander in Anspruch nehmen.

Bei Alleinerziehenden werde - anders als bei einem Single - Einkommen in Höhe des Existenzminimums von Kindern steuerfrei belassen. Darüber hinaus bestünden zusätzliche Möglichkeiten, tatsächliche Betreuungsaufwendungen steuerlich zu berücksichtigen.

Der Bundesregierung habe aber durch die Entscheidung des BVerfG kein Entscheidungsspielraum hinsichtlich der Aufnahme von Neufällen in die Übergangsregelung zugestanden. Bei Steuerpflichtigen, bei denen die Voraussetzungen für den Abzug eines Haushaltsfreibetrages erstmalig in 2002 erfüllt würden, werde der Erziehungsbedarf von vornherein im Rahmen des Familienleistungsausgleichs berücksichtigt. Der Abzug eines Haushaltsfreibetrages komme hier nicht in Betracht. Die Bundesregierung prüfe derzeit jedoch gemeinsam mit den Ländern, wie die Abgrenzung zwischen Alt- und Neufällen konkret auszugestalten ist. Sie werde dafür Sorge tragen, dass auch bei sog. unechten Neufällen eine günstige Regelung für die Betroffenen gefunden wird (unechte Neufälle liegen u.a. vor, wenn der Anspruch auf den Haushaltsfreibetrag in 2001 bei einem Elternteil bestand, aber dieser Anspruch ab 2002 auf den anderen Elternteil übertragen werden sollte).


Quelle: BMF-Online




© juracontent.de





advocat24 Report
Steuerberater Report
Archiv
Notar Report
Anwaltsuche
Steuerberatersuche
Notarsuche
Sachverständigensuche
Verkehrspsychologensuche
Wir über uns
Leistungen
Nutzungsbedingungen
Kontakt
Email
Impressum
English version
Home
  Newsletter abonnieren
Rechtstipps
Mitglied werden?
Rechtsanwälte Steuerberater Sachverständige Kontakt Intern
top