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Rücknahme der Bestellung zum Steuerbevollmächtigten wegen falscher Angaben
(BFH, Urt. v. 13.11.2001 - VII R 14/01; Vorinstanz: FG Niedersachsen)
Leitsatz des Gerichts:
Wird die Bestellung als Steuerbevollmächtigter wegen unrichtiger bzw. unvollständiger Angaben im Zusammenhang mit dem Antrag auf Wiederbestellung als Steuerbevollmächtigter zurückgenommen, so ist bei Überprüfung der Rechtmäßigkeit dieses Bescheides nicht zu prüfen, ob ein Anspruch des Betroffenen auf Wiederbestellung als Steuerbevollmächtigter besteht.
Nachdem die im Juni 1973 erfolgte Bestellung des Klägers (Kl.) als Steuerbevollmächtigter von der Oberfinanzdirektion (OFD) 1990 widerrufen worden war, wurde der Kl. auf seinen Antrag hin 1996 erneut als Steuerbevollmächtigter bestellt. Diesen Bescheid nahm die OFD 1998 wegen unrichtiger Angaben im Wiederbestellungsverfahren zurück. Außerdem führte sie aus, dass die Bestellung unabhängig von ihrer Rücknahme auch wegen Vermögensverfalls zu widerrufen gewesen wäre. Der Kl. habe im Antragsvordruck auf Wiederbestellung als Steuerbevollmächtigter die Vordruckspalte "ich lebe in geordneten Verhältnissen" angekreuzt, obwohl er kurze Zeit vorher eine eidesstattliche Versicherung über sein Vermögen abgegeben habe. Die Klage, mit der der Kl. die Aufhebung der Rücknahmeentscheidung begehrte, begründete er im Wesentlichen damit, dass er sich nicht im Vermögensverfall befinde.
Das FG hat die Klage abgewiesen. Die Revision des Kl. blieb ebenfalls ohne Erfolg.
Die Rücknahme der Bestellung des Kl. als Steuerbevollmächtigter sei rechtmäßig, so der BFH. Die OFD habe diese zu Recht auf § 46 I 1 StBerG a.F. gestützt. Danach sei die Bestellung u.a. zurückzunehmen, wenn der Steuerbevollmächtigte sie durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren. Beruht die Bestellung auf objektiv unrichtigen oder unvollständigen Angaben des Antragstellers und sind diese für die Entscheidung der Behörde erheblich gewesen, sei die Bestellung nach der genannten Vorschrift zwingend zurückzunehmen.
Der BFH folgt ausdrücklich nicht der Auffassung des Kl., dass die Rücknahme seiner Bestellung schon deswegen rechtswidrig sei, weil ihm im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem FG ein Anspruch auf Wiederbestellung als Steuerbevollmächtigter - wegen seiner verbesserten finanziellen Lage - zugestanden habe. Der Grund, der zur Rücknahme der Bestellung des Kl. geführt habe, nämlich die Tatsache, dass der Kl. im Wiederbestellungsverfahren zumindest unvollständige Angaben gemacht habe, bestehe ja unverändert fort.
Quelle: BFH-Online
[§§ 46, 48 StBerG; § 242 BGB]
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