Rechtsanwälte Steuerberater Notare Sachverständige Verkehrspsychologen InternKontakt
Home
 
Archivsuche:


Grundsätze bei Anerkennung von Tantiemezusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer

(BMF, Schreiben v. 01.02.2002 - IV A 2 - S 2742 - 4/02)

Mitteilung der Redaktion:
Der BFH hat mit Urteil vom 27.3.2001 - I R 27/99 zu Grundsätzen bei der körperschaftsteuerlichen Anerkennung von Tantiemezusagen - insbesondere von Nur-Tantiemezusagen - an den Gesellschafter-Geschäftsführer Stellung genommen. Infolgedessen sind künftig ergänzend zu Abschn. 33 KStR weitere Grundsätze bei der Anerkennung von Tantiemezusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer anzuwenden.


Folgende Grundsätze sind nach Mitteilung des BMF künftig bei der Anerkennung von Tantiemezusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer (Gesellschafter-GF) anzuwenden.
Nach Abschn. 33 II 1 KStR könnten Tantiemezusagen an mehrere Gesellschafter-GF, die insgesamt die Grenze von 50% des Jahresüberschusses übersteigen, zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Diese Grenze sei auch bei Tantiemezusagen an einen Gesellschafter-GF maßgebend. Bemessungsgrundlage für die 50%-Grenze sei der handelsrechtliche Jahresüberschuss vor Abzug der Gewinntantieme und der ertragsabhängigen Steuern.

Des Weiteren sei nach Abschn. 33 II 4 KStR bei Tatntiemezusagen an den Gesellschafter-GF zu beachten, dass die Bezüge im Allgemeinen wenigstens 75% aus einem festen und höchstens zu 25% aus erfolgsabhängigen Bestandteilen (Tantieme) bestehen. Bei der Ermittlung des der Höhe nach angemessenen Teils der Tantieme sei von der angemessenen Gesamtausstattung des Gesellschafter-GF auszugehen.

Das BMF weist ausrücklich darauf hin, dass die Vereinbarung einer Nur-Tantieme grundsätzlich nicht anzuerkennen sei. Als Ausnahmefälle kämen insbesondere die Gründungsphase der Gesellschaft, Phasen vorübergehender wirtschaftlicher Schwierigkeiten oder Tätigkeiten in stark risikobehafteten Geschäftszweigen in Betracht. In solchen Ausnahmefällen sei es unter Berücksichtiugung der Grundsätze des Abschn. 33 II 5 KStR auch zulässig, bei der 75/25%-Grenze zu Gunsten des Tantiemeanteils abzuweichen. Liegt ein Ausnahmefall vor, sei die Tantieme dem Grunde nach allerdings nur anzuerkennen, wenn die Vereinbarung die eingangs genannten Grundsätze beachtet und ausdrücklich zeitlich begrenzt ist und bei Wegfall der Ausnahmesituation zwingend durch eine Vereinbarung einschließlich fester Vergütungsbestandteile bzw. mit angemessenem Verhältnis dieser Bestandteile zueinander ersetzt wird. Eine Ausnahmefall liege dagegen nicht vor, wenn der Gesellschafter-GF bei zwei Schwestergesellschaften tätig ist und mit der einen eine Nur-Tantieme und mit der anderen ein Festgehalt vereinbart hat.
Quelle: Mitteilung BMF
[Abschn. 33 II KStR]



© juracontent.de





advocat24 Report
Steuerberater Report
Archiv
Notar Report
Anwaltsuche
Steuerberatersuche
Notarsuche
Sachverständigensuche
Verkehrspsychologensuche
Wir über uns
Leistungen
Nutzungsbedingungen
Kontakt
Email
Impressum
English version
Home
  Newsletter abonnieren
Rechtstipps
Mitglied werden?
Rechtsanwälte Steuerberater Sachverständige Kontakt Intern
top