| |
 |
 |
 |
 |

|
Lohnsteuerverkürzung - Vereine können ihre Gemeinnützigkeit verlieren
(BFH, Urt. v. 27.09.2001 - V R 17/99; Vorinstanz: FG Köln)
Leitsätze des Gerichts:
1. Eine Körperschaft verfolgt dann keine gemeinnützigen Zwecke, wenn sie Tätigkeiten nachgeht, die gegen die Rechtsordnung verstoßen. Dies kann eine der Körperschaft als tatsächliche Geschäftsführung zurechenbare Lohnsteuerverkürzung sein. Die Zurechenbarkeit eines eigenmächtigen Handelns einer für die Körperschaft tätigen Person ist bereits bei grober Vernachlässigung der dem Vertretungsorgan obliegenden Überwachungspflichten zu bejahen; insoweit kommt auch ein Organisationsverschulden in Betracht (Fortführung des BFH-Urteils vom 31.7.1963 I 319/60, HFR 1963, 407).
2. Eine Verletzung des Rechts auf Gehör liegt regelmäßig vor, wenn die Entscheidung auf einen Gesichtspunkt gestützt wird, zu dem sich der Verfahrensbeteiligte nicht äußern konnte (Überraschungsentscheidung).
Streitig ist im Rahmen der Umsatzsteuerfestsetzungen 1992 bis 1996, ob der Kläger (Kl.), ein eingetragener Fußballverein, ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgt hat und deshalb auf seine Umsätze der ermäßigte Steuersatz anzuwenden ist. Nach seiner Satzung lehnte der Kl. den Berufssport ausdrücklich ab. Demgemäß gab er keine Zuwendungen an Mitglieder aus Vereinsmitteln. Das beklagte Finanzamt (Bekl.) ging demnach davon aus, dass der Kl. gemeinnützig sei und dessen Umsätze dem ermäßigten Steuersatz unterlägen. Bei einer Lohnsteueraußenprüfung stellte der Bekl. fest, dass Fußballspieler des Kl. von Sponsoren insgesamt 820.000 DM erhalten hatten. Deswegen hatte der Bekl. Lohnsteuer nacherhoben. Zudem unterwarf es in geänderten Umsatzsteuerfestsetzungen für die Streitjahre die zuvor ermäßigt besteuerten Umsätze des Kl. dem allgemeinen Steuersatz.
Die dagegen gerichtete Klage wies das FG ab. Die Revision des Kl. war erfolgreich; sie führte zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG.
§ 12 II Nr. 8a UStG 1993 sehe die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes vor für Leistungen der Körperschaften, die ausschließlich und unmittelbar u.a. gemeinnützige Zwecke iSd. §§ 51 ff. AO 1977 verfolgen. Gemeinnützigen Zwecken diene eine Körperschaft, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Tätigkeiten, die gegen die Rechtsordnung verstoßen, erfüllten diese Voraussetzungen nicht. Als ein solcher Verstoß, der die Annahme der Gemeinnützigkeit ausschließt, komme auch eine dem Kl. zurechenbare Lohnsteuerverkürzung in Betracht.
Der Kl. habe gegen seine Pflichten verstoßen, wenn ihm Dritte Geld zur Bezahlung von Fußballspielern zugewendet haben. Ob dies jedoch tatsächlich so gewesen sei, habe das FG nicht hinreichend festgestellt. Die diesbezüglichen Ausführungen, es sei "bei Sportinteressierten allgemein bekannt", dass auch unterhalb der beiden Fußball-Bundesligen Spielergehälter gezahlt würden, obwohl dies an sich untersagt sei, rechtfertige nicht den Schluss auf die Üblichkeit derartiger Zahlungen.
Schließlich reichten die Feststellungen des FG zur Bezahlung von Spielern des Kl. für eine Beurteilung eines Verstoßes gegen die Satzung nicht aus. Berufssport iSd. Satzung sei wohl dann nicht anzunehmen, wenn den Sportlern lediglich Aufwendungen ersetzt werden.
Quelle: BFH-Online
[§ 38 AO 1977; §§ 2 II Nr. 1, 4 I 1 und 5, 5 I, 6 I Nr. 1 und 5 EStG]
© juracontent.de
|
 |
|
|
 |
|
|
|