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Großzügige Auslegung bei Steuerabzug für ausländische Künstler
(BMF, Mitteilung v. 12.04.2002)
Leitsatz der Redaktion:
Die besondere Milderungsregelung (Staffeltarif) beim Steuerabzug für ausländische Künstlerinnen und Künstler wird großzügig ausgelegt.
Durch das Steueränderungsgesetz 2001 wurde das Steuerabzugsverfahren bei Auftritten ausländischer Künstler mit einer Milderungsregelung versehen und der vorzunehmende Steuerabzug abhängig von der Höhe der Vergütung gestaffelt. Danach gilt für Vergütungen bis zu 250 Euro zunächst eine Freigrenze. Vergütungen bis zu 500 Euro unterliegen einem Steuerabzug von 10% und Vergütungen bis zu 1000 Euro von 15%. Erst für höhere Vergütungen beträgt der Abzug 25%. Treten mehrere Künstler zusammen auf, z.B. in einem kleineren Ensemble, gilt die Milderungsregelung für jeden Künstler.
Nach Mitteilung des Bundesfinanzministeriums soll diese Milderungsregelung für jeden einzelnen Auftritt gelten. Sie sei Tages und Veranstalter bezogen. Das bedeute, dass sie für alle Auftritte an einem Tag gelte, die mit einem Veranstalter durchgeführt werden. Werden an einem Tag Veranstaltungen mit mehreren Veranstaltern durchgeführt, gelte sie mehrfach. Diese Auslegung soll zu einer deutlichen Entlastung von Künstlern mit kleineren Honoraren führen und damit zum internationalen Künstleraustausch beitragen.
Quelle: PM BMF
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