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Kapitalertragsteuer - Abstandnahme und Erstattung bei Körperschaften

(BMF, Schreiben v. 07.05.2002 - IV C 1 - S 2410 - 17/02)

Mitteilung der Redaktion:
Das Bundesfinanzministerium teilt neue Regelungen zur Abstandnahme vom Steuerabzug nach § 44a EStG und zur Erstattung von Kapitalertragsteuer nach den §§ 44b und 44c EStG mit. Diese sind auf Kapitalerträge anzuwenden, die dem Gläubiger ab dem 1.7.2002 zufließen und ersetzt das BMF-Schreiben vom 27.11.1992 (BStBl I S. 772) sowie Tz. 5 und 9 des BMF-Schreibens vom 26.10.1992 (BStBl I S. 693).


Unbeschränkt Steuerpflichtigen und nicht steuerbefreiten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen stünden, wenn sie Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielen, nach § 8 I KStG der Werbungskosten-Pauschbetrag von 51 € und der Sparer-Freibetrag von 1.550 € zu. Sie könnten auf demselben Vordruck wie für natürliche Personen einen Freistellungsauftrag erteilen, wenn das Konto auf ihren Namen lautet und soweit die Kapitalerträge den Werbungskosten-Pauschbetrag und den Sparer-Freibetrag nicht übersteigen. Das gelte u.a. auch für nichtrechtsfähige Vereine, aber nicht für Gesellschaften bürgerlichen Rechts. Unbeschränkt Steuerpflichtige und nicht steuerbefreite Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, denen der Freibetrag nach § 24 KStG zusteht und deren Einkommen den Freibetrag von 3.835 € nicht übersteigt, hätten Anspruch auf Erteilung einer NV-Bescheinigung.

Im Anwendungsbereich des Halbeinkünfteverfahrens blieben Gewinnausschüttungen auf der Ebene der Empfangenden nicht steuerbefreiten Körperschaft bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz. Der Werbungskosten-Pauschbetrag und der Sparer-Freibetrag kämen in diesen Fällen nicht zur Anwendung. Eine Erstattung von Kapitalertragssteuer könne nur durch NV-Bescheinigung nicht mehr durch Freistellungsauftrag bewirkt werden. Eine NV-Bescheinigung könne nur für sog. kleine Körperschaften iSv. § 24 KStG und für sog. Überzahler iSv. § 44a V EStG erteilt werden.

Für die Abstandnahme vom Steuerabzug nach § 44a IV und VII EStG sei grundsätzlich die Vorlage einer NV-Bescheinigung bei steuerbefreiten Körperschaften und inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts erforderlich. In bestimmten Fällen sei aber die Vorlage einer amtlich anerkannten Kopie des zuletzt erteilten Freistellungsbescheids ausreichend. Für Zwecke der Erstattung nach § 44c EStG sei eine NV-Bescheinigung zu erteilen.
Quelle: Mitteilung BMF v. 07.05.2002



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