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Bestätigung der Zweitwohnungssteuer

(OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 26.04.2002 - 6 A 11634/01.OVG; Vorinstanz: VG Trier)

Leitsatz der Redaktion:
Eine Zweitwohnung kann auch dann, wenn sie in einem Ferienhausgebiet liegt, nach ihrem Mietwert zu einer Zweitwohnungssteuer veranlagt werden.


Die im Ruhrgebiet wohnhaften Kläger (Kl.) besitzen ein Anwesen in einem Ferienhausgebiet innerhalb der Verbandsgemeinde Obere Kyll (Kreis Daun). Hierfür wurden sie zu einer Zweitwohnungssteuer von rund 360 DM im Jahr herangezogen. Die Gemeinde richtete sich dabei nach dem fiktiven Mietwert und erhob als Steuer 10% davon. Die Kl. hielten das für unverhältnismäßig, weil das Ferienhaus nur für Erholungszwecke und nicht zum zeitlich unbegrenzten Aufenthalt als Dauerwohnung genutzt werden dürfe.
Das VG hat der Klage stattgegeben. Das OVG hat dagegen zu Gunsten der Gemeinde entschieden und die Klage gegen den Steuerbescheid abgewiesen.

Wer neben der Hauptwohnung noch eine weitere Wohnung ausschließlich oder doch zumindest teilweise zur persönlichen Nutzung vorhalte, könne ohne Rücksicht auf die Dauer des persönlichen Gebrauchs zu einer Zweitwohnungssteuer herangezogen werden. Zweitwohnungen unterlägen der Besteuerung, soweit sie wenigstens zu zeitweisem Wohnen geeignet seien. Auch bei einer Mischnutzung, bei der die Zweitwohnung teilweise selbst genutzt, teilweise vermietet werde, könne grundsätzlich eine Zweitwohnungssteuer nach dem jährlichen Mietaufwand erhoben werden. Dabei dürfe sich die Gemeinde an dem jeweiligen Mietspiegel orientieren.
Quelle: PM OVG Rheinland-Pfalz Nr. 23/2002



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