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Abzugssteuer bei künstlerischen, sportlichen, artistischen oder ähnlichen Darbietungen
(BMF, Schreiben v. 01.08.2002 - IV A 5 - S 2411 - 33/02)
Mitteilung der Redaktion:
Zu den Voraussetzungen für die Anwendung der Regelung zum gestaffelten Steuerabzug bei im Inland ausgeübten künstlerischen, sportlichen, artistischen oder ähnlichen Darbietungen (Milderungsregelung) und zur Auswirkung der Regelung des § 13b UStG auf die Bemessungsgrundlage für den Steuerabzug nach § 50a IV 2 EStG.
Die Milderungsregelung sei nur auf die unmittelbaren Einnahmen aus inländischen Darbeitungen anzuwenden. Einnahmen aus der Verwertung der Darbeitungen fielen nicht unter die Milderungsregelung. Sie unterlägen dem Steuerabzug iHv. 25% (§ 50a IV 4 EStG; für Vergütungen, die nach dem 31.12.2002 zufließen, iHv 20%).
Sind Gläubiger der Vergütung für eine Darbietung mehrere Personen, sei die Milderungsregelung für jede Person auf die auf sie entfallende Vergütung anzuwenden. Dabei sei die Gesamtvergütung nach Köpfen aufzuteilen, soweit die Empfänger keinen anderen Aufteilungsmaßstab darlegen. Ist eine beschränkt steuerpflichtige Körperschaft Gläubiger der Vergütung (z.B. ein Fußballverein, Chor, Symphonieorchseter, Künstlerverleihfirma), erziele diese als juristische Person die Einkünfte aus der Darbietung. Eine Aufteilung auf die beteiligten Personen sei dann nicht vorzunehmen.
Unter dem Begriff Darbietung in § 50a IV 5 EStG sei für die Anwendung der Milderungsregelung der einzelne Auftritt pro Tag zu verstehen. Werden an einem Tag mit einem Veranstalter mehrere Auftritte durchgeführt, sei die Milderungsregelung für alle mit diesem Veranstalter durchgeführten Auftritte nur einmal anzuwenden. Werden an einem Tag Auftritte mit verschiedenen Veranstaltern durchgeführt, werde die Milderungsregelung einmal pro Veranstalter für alle mit ihm durchgeführten Auftritte angewendet.
In den Fällen des § 13b UStG werde die Umsatzsteuer vom Leistungsempfänger geschuldet mit der Folge, dass die Umsatzsteuer nicht zur Bemessungsgrundlage für die Abzugssteuer nach § 50a IV EStG gehöre. Die Vorschriften zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers seien auch auf Umsätze anzuwenden, die vor dem 1.1.2002 durchgeführt worden sind, soweit das Entgelt für diese Umsätze erst nach dem 31.12.2001 gezahlt worden sind (§ 27 IV UStG).
Quelle: Mitteilung BMF
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