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Minderung des Gewerbeertrags von Organschaft wegen Gewinnausschüttungen aus vororganschaftlicher Zeit
(BFH, Urt. v. 30.01.2002 - I R 73/01; Vorinstanz: FG Berlin)
Leitsatz des Gerichts:
Teilwertabschreibungen auf Grund von Gewinnausschüttungen mindern dann den Gewerbeertrag des Organkreises, wenn es sich bei den ausgeschütteten Gewinnen um solche aus vororganschaftlicher Zeit handelt (Abgrenzung vom Senatsurt. v. 2.2.1994 - I R 10/93).
Die Klägerin (Kl.), eine GmbH, erwarb 1987 sämtliche Anteile an zwei anderen GmbH und begründete mit diesen eine gewerbesteuerrechtliche Organschaft. Anschließend beschlossen die Gesellschafter die Ausschüttung von 19.200.000 DM aus den vororganschaftlichen Erträgen der beiden Organgesellschaften. Wegen dieser Ausschüttungen nahm die Kl. auf die Beteiligungen Teilwertabschreibungen gemäß § 6 I Nr. 2 S. 2 EStG vor und kürzte um diesen Betrag ihren Gewinn aus Gewerbebetrieb gemäß § 9 Nr. 2a GewStG 1984. Das beklagte Finanzamt (Bekl.) folgte dem nicht.
Das FG hat die Klage gegen die erhöhten Gewerbesteuer-Messbeträge abgewiesen. Die Revision der Kl. hatte Erfolg und führte zur Aufhebung der Vorentscheidung und zu anderweitigen Steuerfestsetzungen.
Teilwertabschreibungen müssten auf Beteiligungen an Organgesellschaften grundsätzlich bei der Ermittlung des Gewerbeertrags durch Hinzurechnen korrigiert werden. Die Vorinstanz sei diesem Grundsatz gefolgt und habe ihn auch vorliegend angewendet, obwohl es sich bei den von den nunmehrigen Organgesellschaften ausgeschütteten Gewinnen, die bei der Kl. zu den Teilwertabschreibungen geführt haben, um solche aus vororganschaftlicher Zeit gehandelt hat. Dem sei nicht beizupflichten.
Anders als organschaftliche Gewinne blieben derartige vororganschaftliche Gewinne gemäß § 9 Nr. 2a GewStG 1984 außer Ansatz. Grund hierfür sei der Umstand, dass diese Gewinne noch von den Organgesellschaften versteuert worden sind und eine Doppelerfassung sonach nicht droht.
Quelle: BFH-Online
[§ 9 Nr. 2a GewStG 1984; § 14 KStG 1984]
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