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Abziehbarkeit von Konzessionsabgaben bei öffentlichen Versorgungsbetrieben

(BMF, Schreiben v. 27.09.2002 - IV A 2 - S 2744 - 5/02)

Mitteilung der Redaktion:
Bezüglich der Abziehbarkeit von Konzessionsabgaben bei öffentlichen Versorgungsbetrieben gilt die Mindestgewinnregelung nach Punkt A. III. 2.2 Satz 3 des BMF-Schreibens vom 9.2.1998 mit Wirkung ab Veranlagungszeitraum 2003 auch für gemietetes Sachanlagevermögen.

Das BMF-Schreiben vom 9.2.1998 legt unter A. III. für öffentliche Versorgungsbetriebe Kriterien fest, unter denen gezahlte Konzessionsabgaben als verdeckte Gewinnausschüttungen zu behandeln sind. Zur Geltendmachung als Betriebsausgabe ohne Hinzuziehung einer verdeckten Gewinnausschüttung kommt es nur, soweit dem Betrieb nach Abzug der Abgabe ein Mindestgewinn verbleibt. Der Mindestgewinn darf 1,5% des Sachanlagevermögens, das am Anfang des Wirtschaftsjahres in der Handelsbilanz auszuweisen ist, nicht unterschreiten.

Punkt A. III. 2.2 Satz 3 dieses Schreibens wird laut Mitteilung wie folgt neu gefasst:
"Der Mindestgewinn darf 1,5% des eigenen oder gemieteten Sachanlagevermögens nicht unterschreiten, maßgebend sind die Verhältnisse am Anfang des Wirtschaftsjahres."

Eine Gewinnerzielungsabsicht bestehe unabhängig davon, ob der Betrieb für seinen Betriebszweck eigenes oder gemietetes Sachanlagevermögen einsetzt. In beiden Fällen gelte es, einen Mindestgewinn im Sinne der Grundsätze von A. III. des genannten Schreibens festzulegen.

Die Grundsätze dieses Schreibens sind ab dem Veranlagungszeitraum 2003 anzuwenden. Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Quelle: Mitteilung BMF v. 27.09.2002



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